Abtei lung II I
C-7013/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Zustelldomizil: Frau H. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV-Kinderrenten (Einspracheentscheid vom
13. September 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7013/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 23. November 1941 geborene A._______ meldete sich mit
Datum vom 15. September 2004 bei der Ausgleichskasse Zug
(Eingang am 19. Oktober 2004) zum Bezug einer um zwei Jahre
vorbezogenen Altersente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) an (Akt. 6/1). Aus der Anmeldung geht hervor, dass der
Versicherte in Z._______ (Kanton Y._______) wohnhaft war, seit 1998
von seiner Ehefrau getrennt ist und vier Kinder (zwischen Jahrgang
1969 und 1985) hat. Mit Verfügung vom 18. November 2004 sprach die
Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember
2004 eine ordentliche, aufgrund des Vorbezuges um 13.6 % gekürzte,
Altersrente zu (Akt. 6/12).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 teilte A._______ der Ausgleichskasse
Zug mit, dass er jetzt seinen permanenten Wohnsitz in den Philippinen
habe und dort auch bei der Botschaft gemeldet sei. Zudem gab er die
Geburt seiner zwei im März 2005 und April 2005 geborenen Kinder
bekannt, für welche er Kinderrenten beantragen wolle (Akt. 6/8). In der
Folge übermittelte die Ausgleichsstelle Zug das Dossier an die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf (Akt. 6/9 f.). Nach
Erhalt der verlangten Dokumente sprach die SAK dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 je eine Kinderrente für die beiden
am 11. März und am 16. April 2005 geborenen Kinder zu (Verfügung
vom 6. November 2006, Akt. 6/40).
Unter Hinweis auf das Merkblatt 3.01 „Altersrenten und Hilflosenent-
schädigungen der AHV“ beantragte A._______ mit Schreiben vom
16. November 2006 Kinderrenten für zwei Pflegekinder. Seine Lebens-
partnerin E. B._______, mit der er seit November 2004 in X._______
lebe, habe zwei Kinder (Jahrgang 2000 und 2002), die bei ihm lebten
und für deren Unterhalt er aufkomme (Akt. 6/46). Die SAK teilte dem
Antragsteller mit Brief vom 23. Januar 2007 mit, unter welchen
Voraussetzungen Anspruch auf eine Kinderrente für ein Pflegekind
bestehe und welche Unterlagen er einzureichen habe (Akt. 6/50). Am
27. März 2007 machte die SAK den Antragsteller darauf aufmerksam,
dass aus der eingereichten Wohnsitzbescheinigung für die zwei Kinder
nicht hervorgehe, seit wann diese bei ihm wohnten (SAK-Akt. 64). Mit
Datum vom 20. April 2007 reichte dieser eine Bestätigung des „Office
of the Municipal Social Welfare and Development“, X._______, vom
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24. April 2007 sowie eine Bestätigung des „Office of the L._______“,
Municipality of X._______ ein, wonach die beiden Kinder
C. B._______ und D. B._______ seit Juni 2004 bzw. seit August 2004
bei A._______ lebten (Akt. 6/73).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 verneinte die SAK einen Anspruch
auf Kinderrenten für Pflegekinder (Akt. 6/75). Die dagegen erhobene
Einsprache vom 30. Mai bzw. 20. Juli 2007 (Akt. 6/78 und 6/83) wies
die Behörde mit Einspracheentscheid vom 13. September 2007 ab
(Akt. 6/88). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei
nicht erstellt, dass ein auf Dauer angelegtes Pflegekinderverhältnis
begründet worden sei, bevor der Anspruch auf die Altersrente
entstanden sei. Zudem liege weder eine Bestätigung der mit der
Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Erteilung der
Bewilligung für das Pflegekinderverhältnis noch eine Bescheinigung
derselben Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, vor.
B.
Mit Datum vom 12. Oktober 2007 (Eingang 16. Oktober 2007) erhob
A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, es seien ihm die Kinderrenten für seine beiden
Pflegekinder zuzusprechen (Akt. 1). Die verlangte Bestätigung von der
mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde müsste in den
Philippinen von der schweizerischen Botschaft eingeholt werden. Er
habe lediglich eine Bestätigung beibringen können, wonach er für die
beiden Kinder seiner Lebenspartnerin aufkomme. Im Übrigen könne
der Umstand, dass er seine Pflegekinder früher nicht erwähnt habe,
keine Abweisung begründen, weil er erst später die Information
erhalten habe, dass auch für Pflegekinder Anspruch auf Kinderrenten
bestehe.
C.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Replik vom 3. März und Duplik vom 21. Mai 2008 hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der
Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorge-
sehen.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der SAK, welcher zweifellos
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die
Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten
ist.
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3.
Streitig ist der Anspruch auf Kinderrenten zur AHV-Rente für Pflege-
kinder.
3.1 Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massge-
benden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
3.1.1 Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf
eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut
Abs. 2 entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des
Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden
Altersjahres folgt.
3.1.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen
könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach
der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr
vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen
werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es
handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
3.1.3 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine
Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie-
hung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
3.1.4 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente
ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in
diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung
des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer
des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet
(Art. 40 Abs. 1 AHVG).
3.1.5 Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente
erst bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet
werden, besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur
dann, wenn das Pflegeverhältnis bereits bestanden hat, bevor der
Anspruch auf die (vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn
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gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG ist massgebend, wann der Anspruch
auf eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung entstanden ist.
3.2 Der am 23. November 1941 geborene Beschwerdeführer hat seit
dem 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da
er die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch
auf die (gekürzte, vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV)
Altersrente bereits am 1. Dezember 2004. Es ist daher in einem ersten
Schritt zu prüfen, ob er die beiden Kinder seiner Lebenspartnerin, für
welche er Kinderrenten beantragt hat, vor dem 1. Dezember 2004 als
Pflegekinder aufgenommen hat.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tat-
sächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflege-
eltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber
einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich
wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tat-
sächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern,
die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser
Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen
den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt
sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten
Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab (Urteil EVG H 123/02
vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).
3.2.2 Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (RWL [Stand 1. Januar 2007]) muss
das Pflegeverhältnis auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf
von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen
worden sein (Rz. 3315 in Verbindung mit Rz. 3338).
3.2.3 In seiner Anmeldung zum Bezug der Altersrente (Akt. 6/1), die
das Datum vom 15. September 2004 trägt und bei der Ausgleichs-
kasse Zug am 19. Oktober 2004 einging, führte der Beschwerdeführer
als Wohnort Z._______ an. Einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
gab er für die Jahre 1963 bis 1966 sowie 1968 bis 1971 an. In der
Rubrik „Kinder“ führte er unter Ziff. 3.1 (eigene Kinder) seine vier –
mittlerweile erwachsenen – Kinder (Jahrgang 1969, 1972, 1976, 1985)
auf, Ziff. 3.2 (Stiefkinder) und Ziff. 3.3 (Pflegekinder) blieben leer. Mit
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seiner Unterschrift bestätigte er, dass die Angaben wahrheitsgetreu
und vollständig seien.
Mit Datum vom 1. Juni 2005 teilte der Beschwerdeführer der Aus-
gleichskasse Zug mit, er habe seinen permanenten Wohnsitz jetzt in
den Philippinen und er sei jetzt auch bei der Schweizerischen Bot-
schaft gemeldet (Akt. 6/8). Bei der Übermittlung der Rentenakten an
die SAK wies die Ausgleichskasse Zug darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle Z._______ per 31. März
2004 nach Florida abgemeldet habe (Akt. 6/9).
In seinem Schreiben vom 16. November 2006 (Akt. 6/46), betreffend
Kinderrenten für die beiden Kinder seiner Lebenspartnerin, gab der
Beschwerdeführer an, er lebe seit November 2004 mit seiner Lebens-
partnerin zusammen in X._______. Ihre beiden Kinder lebten bei ihm
und er komme für deren Unterhalt auf, sie seien somit seine
Pflegekinder.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hingewiesen
hatte, dass aus der Wohnsitzbescheinigung für die beiden Kinder nicht
hervorgehe, seit wann die beiden Kinder bei ihm wohnten, reichte
dieser mit Datum vom 20. April 2007 zwei Bescheinigungen der Muni-
cipality of X._______ (Akt. 73) ein: Das Office of the Municipal Social
Welfare and Development, X._______, bestätigte am 24. April 2007,
dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 mit seiner Lebenspartnerin
zusammenlebe und – ebenfalls seit Juni 2004 – für den Unterhalt der
ganzen Familie – einschliesslich der beiden Kinder von E. B._______ –
aufkomme. Das Office of the L._______, Municipality of X._______,
bestätigte am 14. April 2007, dass die beiden Kinder D. B._______
und C. B._______ in der Gemeinde X._______ (...) wohnten, Kinder
von E. B._______ und Stiefkinder des Beschwerdeführers seien. Die
beiden Kinder seien seit August 2004 in der Pflege (in care) des
Beschwerdeführers.
3.2.4 In den zuletzt eingereichten Bescheinigungen der Municipality of
X._______ werden zwei unterschiedliche Daten bestätigt, seit wann
der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern seiner Lebenspartnerin
zusammenwohnen soll. Zudem erstaunt, dass darin auch Umstände
bestätigt werden, von welchen eine Behörde nur in besonderen Fällen
Kenntnis haben kann, beispielsweise, dass der Beschwerdeführer für
den gesamten Unterhalt der Familie sowie die vorschulische
Ausbildung des Knaben aufkomme oder die Kinder seit August 2004
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„in care“ des Beschwerdeführers seien. In welchem Kontakt die beiden
Ämter mit dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und deren
Kinder stehen, welcher ermöglicht, solche Umstände als Tatsachen zu
bestätigen, wird aber nicht ausgeführt. Aus den Bescheinigungen geht
auch nicht hervor, seit wann die einzelnen Mitglieder dieser Gemein-
schaft an der angeführten Adresse gemeldet sind. Es kann daher nicht
ohne Weiteres auf diese Bestätigungen abgestellt werden, zumal die
Angaben auch im Widerspruch zu den früheren Angaben des
Beschwerdeführers stehen.
3.3 Voraussetzung für die Annahme eines Pflegeverhältnisses wäre
zunächst, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern (und
deren Mutter) in einer grundsätzlich auf Dauer angelegten Hausge-
meinschaft lebte (vgl. auch Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003
E. 3). Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände erscheint dies,
jedenfalls für den massgebenden Zeitpunkt bis November 2004, nicht
als überwiegend wahrscheinlich.
3.3.1 Bei der Anmeldung zum Bezug der Altersrente (im Septem-
ber/Oktober 2004) hatte der Beschwerdeführer offensichtlich noch
nicht die Absicht, sich langfristig in X._______, Philippinen, niederzu-
lassen, gab er doch als Wohnsitz Z._______ in der Schweiz an.
Zudem betrachtete er damals die beiden Kinder, für welche er nun
Kinderrenten beantragt, nicht als seine Pflegekinder, liess er doch die
entsprechende Rubrik im Formular offen. Ob er erst später davon
Kenntnis erhalten hat, dass auch für Pflegekinder eine Kinderrente
beantragt werden kann, ist nicht entscheidend. Betreffend seinen
eigenen Kindern war ihm jedenfalls klar, dass diese auch dann
aufzuführen sind, wenn kein Anspruch auf Kinderrenten mehr besteht.
Erst im November 2006 machte er sinngemäss geltend, er habe seit
November 2004 zwei Pflegekinder. In der Replik wird behauptet, das
Pflegeverhältnis bestehe seit Sommer 2004 (Akt. 8).
Nach der Rechtsprechung sind die im Verlauf des Abklärungsverfah-
rens gemachten Aussagen stärker zu gewichten als spätere, anders
lautende Erklärungen, die bereits durch Überlegungen sozialversiche-
rungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 584/06 vom 24. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen, siehe auch
BGE 121 V 45 E. 2a).
3.3.2 Wann genau sich der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Botschaft in den Philippinen angemeldet hat, lässt sich den
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Akten nicht entnehmen. Jedenfalls teilte er der Vorinstanz erst im Juni
2005 mit, er habe „jetzt“ seinen permanenten Wohnsitz in den
Philippinen und er habe sich „jetzt“ bei der Botschaft angemeldet. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er sich erst im
Frühjahr 2005 bei der Botschaft angemeldet habe (vgl. Akt. 8).
3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Replik spielt es durchaus eine
Rolle, ob der Beschwerdeführer in den Philippinen lediglich in den
Ferien bzw. auf der Durchreise war oder ob er dort einen Wohnsitz
begründet hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte,
wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Weder bei einem Ferienaufenthalt in einem Land noch
auf der Durchreise kann ein Pflegekindverhältnis im Sinne von
Art. 22ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV begrün-
det und aufrecht erhalten werden.
3.3.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
schliesslich aus der Tatsache, dass er mit der Mutter von D. B._______
und C. B._______ auch eigene Kinder hat und ihr erstes
gemeinsames Kind im April 2005 geboren wurde. Daraus kann noch
nicht geschlossen werden, dass er mit der Mutter und deren beiden
Kinder bereits im Sommer 2004 eine Familiengemeinschaft gegründet
hat, zumal im März 2005 auch eine andere Frau ein Kind von ihm zur
Welt brachte.
3.4 Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass vor
der Entstehung des Altersrentenanspruchs am 1. Dezember 2004 eine
auf Dauer ausgerichtete Hausgemeinschaft mit den beiden Kindern
gegründet wurde, lag auch kein Pflegekindverhältnis vor, das einen
Anspruch auf Kinderrenten begründen würde. Es erübrigen sich daher
Ausführungen zu den von der Verwaltung verlangten Bestätigung der
mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Erteilung der
Bewilligung für das Pflegekinderverhältnis oder einer Bescheinigung
derselben Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe.
Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder
demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend
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dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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