Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7015/2010
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig
Vouilloz,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien 1. X._______,
vertreten durch Michael Kunz, Advokat, Fischmarkt 12,
4410 Liestal,
2. Y._______,
vertreten durch Michael Kunz, Advokat, Fischmarkt 12,
4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Basel
Landschaft, Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung.
C7015/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 11. April 2011 (C5462/2008 – C2795/2009) hat das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von X._______ und
Y._______ (nachfolgend die Beschwerdeführer) gegen die Verfügungen
vom 22. Juli 2008 und 30. März 2009 des baselländischen Amtes für
Stiftungen und berufliche Vorsorge (nachfolgend die Aufsichtsbehörde
oder die Vorinstanz) abgewiesen, mit welchen diese zunächst die
Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführer als Stiftungsräte der
Vorsorgestiftung der Z._______AG (nachfolgend die Vorsorgestiftung
oder Verfahrensbeteiligte) aufgehoben und sodann die beiden
Beschwerdeführer in ihrer Funktion als Stiftungsräte derselben
suspendiert hatte.
B.
B.a Noch während das genannte Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Gange war, wandte sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2010
an die Vorinstanz und beantragte für seine Klientschaft unter anderem,
die Verfügungen vom 22. Juli 2008 und vom 30. März 2009 seien mit
sofortiger Wirkung aufzuheben und die beiden suspendierten
Stiftungsräte X._______ und Y._______ seien wieder in ihre Funktion als
Stiftungsräte einzusetzen; zudem wurde beantragt, es sei den von der
Vorinstanz oder von der ehemaligen Sachwalterin beigezogenen
Spezialisten insbesondere für die Liegenschaftsverwaltung zu künden;
des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, dass der aktuelle
Sachwalter, Dr. S._______, sie weiterhin in Bezug auf den
Direktanschluss bei der B._______Sammelstiftung unterstütze und mit
der Erstellung des Abschlusses 2009 und falls nötig , der Mithilfe bei
derjenigen des Abschlusses 2010 der Vorsorgestiftung, sowie mit der
Übergabe an die Stiftungsorgane der für die Liegenschaftsverwaltung
benötigten Unterlagen betraut werde (act. 1/1).
B.b Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 an die Vorinstanz (vgl. act. 1/2)
wiederholten die Beschwerdeführer ihre Anliegen unter Hinweis einerseits
darauf, dass mittlerweile der Direktanschluss der Vorsorgestiftung bei der
B._______Sammelstiftung vollzogen worden sei, so dass nicht
einzusehen sei, weshalb die Zwangsverwaltung über die Vorsorgestiftung
aufrechterhalten werde, und andererseits darauf, dass die aktuelle
externe Liegenschaftsverwaltung völlig unzureichend sei, weshalb sie
C7015/2010
Seite 3
wieder den Stiftungsorganen übertragen werden müsse. Auch bat sie die
Vorinstanz, über die am 31. Mai 2010 gestellten Anträge zu entscheiden,
worauf diese mit Schreiben vom 19. Juli 2010 – unter anderem unter
Hinweis auf die im damals noch laufenden Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Argumente – an der
Weiterführung des Sachwaltermandats durch Dr. S._______ festhielt (act.
1/3). In der Folge insistierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. August 2010, mit welchem sie eine beschwerdefähige Verfügung über
die am 31. Mai 2010 gestellten Anträge verlangten (act. 1/4), was die
Vorinstanz indessen lediglich dazu verleitete, den Empfang diese
Korrespondenz zu bestätigen und zu erklären, dass sie auf eine erneute
Stellungnahme mangels neuer Anhaltspunkte verzichte (act. 1/5).
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 (vgl. act. 1) erhoben die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung und wiederholten die Begehren, die sie am 31. Mai
2010 bei der Vorinstanz gestellt hatten, also die Aufhebung der beiden
vorinstanzlichen, beim Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt
noch angefochtenen Verfügungen, die Entlassung der
Liegenschaftsverwalter und die Betrauung des derzeitigen Sachwalters
mit verschiedenen Unterstützungsaufgaben. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz weigere sich, über diese Fragen
mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, was eine
Rechtsverweigerung darstelle. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die mit
den beiden genannten Verfügungen verhängten Massnahmen – deren
ursprüngliche Rechtmässigkeit vom Bundesverwaltungsgericht noch
geprüft werde – im heutigen Zeitpunkt noch aufrechtzuerhalten seien,
zumal das von der Vorinstanz bemängelte Darlehen bei der Stifterfirma in
der Zwischenzeit weitgehend amortisiert sei, der Anschluss an eine
Sammelstiftung erfolgt sei und sich diese Frage somit nicht mehr stelle,
und auch die angeblich mangelnde Kooperationsbereitschaft nicht mehr
aktuell sei, da die Zusammenarbeit mit dem jetzigen Sachwalter
funktioniere.
D.
D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 (vgl. act. 3) nahm der Sachwalter
Dr. S._______ für die Vorsorgestiftung, die vom Instruktionsrichter als
Beteiligte in das vorliegende Verfahren beigezogen wurde, zur
Beschwerde dahingehend Stellung, dass die vorinstanzlichen
C7015/2010
Seite 4
Verfügungen vom 22. Juli 2008 und vom 30. März 2009 noch
Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht bilden würden und ohne dessen rechtskräftige
Erledigung nicht von einer Aufhebung der (angefochtenen) Verfügungen
ausgegangen werden könne. Im Zeitpunkt der genannten Stellungnahme,
rund dreiviertel Jahre nach Übernahme des Sachwaltermandates, stehe
die Verfahrensbeteiligte weit gefestigter als zuvor, insbesondere durch
deren Anschluss an eine Sammelstiftung; ab dem 1. Januar 2011 würden
denn auch keine Destinatäre mit reglementarischen Ansprüchen geführt
werden. Hingegen sei die Bewirtschaftung der beiden Liegenschaften
äusserst komplex und die Aufnahme einer "Kaderversicherung" mit
Rückstellungen von rund Fr. 2 Mio. sei noch nicht geregelt. Zudem habe
der Jahresabschluss 2009 wegen verschiedenen Ungereimtheiten noch
nicht erstellt werden können.
D.b Mit Vernehmlassung vom 3. November 2010 (vgl. act. 4) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung
des damals noch beim Bundesverwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, dass die
Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhielten. Einerseits würden sie
die Rücknahme der Verfügungen vom 22. Juli 2008 und vom 30. März
2009 mit dem Argument verlangen, dass deren Grundlagen hinfällig
geworden seien, womit sie implizite davon ausgehen würden, dass diese
Grundlagen bestanden hätten. Zudem würden sie gewisse Aufgaben
beim jetzigen Sachwalter belassen, der lediglich das mit den erwähnten
Verfügungen erteilte Mandat weiterführe. Andererseits hätten sie diese
Verfügungen angefochten und ihre Aufhebung beantragt. Die Vorinstanz
sehe keinen Grund, die Verfügungen vor deren rechtskräftigen
Erledigung durch Urteil (oder vorbehaltslosen Rückzug)
zurückzunehmen. Weiter bestehe weder eine Veranlassung, das
laufende Sachwaltermandat anzupassen, noch ein Anspruch auf Erlass
einer erneuten beschwerdefähigen Verfügung, nachdem die Erteilung des
Sachwaltermandats an Dr. S._______ mit rechtskräftiger Verfügung vom
30. November 2009 entschieden worden sei. Von einer
Rechtsverweigerung könne keine Rede sein. Dass die Vorsorgestiftung
heute stabiler dastehe, sei dem Sachwalter zu verdanken, dessen
Mandatsfortführung immer noch notwendig erscheine, zumal wesentliche
Fragen wie diejenige der Kadervorsorge und der Bewirtschaftung der
Liegenschaften noch offen seien. Im Übrigen würden die
Beschwerdeführer völlig ausblenden, dass der nun erfolgte, erfreuliche
C7015/2010
Seite 5
Anschluss an die Sammelstiftung durch unvollständige und unrichtige
Personalmutationen erschwert worden sei. Deren
Kooperationsbereitschaft sei aus ihrer Sicht nach wie vor fraglich.
E.
Mit Replik vom 8. Dezember 2010 (vgl. act. 6) bestätigten die
Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren und die diesbezügliche
Begründung. Zudem machten sie im Wesentlichen geltend, dass es
vorliegend nicht darum gehe, ob die beiden mehrfach erwähnten, noch
nicht rechtskräftigen Verfügungen rechtens waren, sondern ob im
heutigen Zeitpunkt noch Anlass bestehe, die Zwangsmassnahmen
aufrechtzuerhalten. Dies sei ihrer Ansicht nach nicht (mehr) der Fall, da
die Gründe für die Zwangsmassnahmen weitestgehend weggefallen
seien, die Bewirtschaftung der Liegenschaften nicht komplex sei, die
Vorsorgestiftung sich zur Amortisation des Darlehens bei der Stifterfirma
verpflichtet habe und die offenen Fragen bezüglich Kaderversicherung
mit Hilfe des Sachwalters problemlos beantwortet werden könnten. Die
Weigerung der Vorinstanz zu prüfen, ob für die verhängten
Zwangsmassnahmen heute noch Gründe bestünden, stelle eine
klassische Rechtsverweigerung dar.
F.
Mit Duplik vom 21. März 2011 (vgl. act. 13) bestätigte die Vorinstanz ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung. Sie verwies zunächst auf ihre
Vernehmlassung, in welcher sie ausführlich dargestellt habe, weshalb
keine Veranlassung bestehe, die umstrittenen Verfügungen vom 22. Juli
2008 bzw. vom 30. März 2009 im jetzigen Zeitpunkt zurückzunehmen und
weshalb die Sachwalterschaft fortzuführen sei. Der Auftrag an diesen in
der rechtskräftigen Verfügung vom 30, März 2009 sei weit gefasst und
bestehe darin, die Verfahrensbeteiligte auf eine gesetzes, statuten und
reglementskonforme Basis zu stellen. Die Vorinstanz führte zudem im
Wesentlichen aus, dass sie die getroffenen Massnahmen periodisch
überprüfe und vom Sachwalter regelmässig Berichte einfordere. In
diesem Zusammenhang verwies sie auf ein Besprechungsprotokoll vom
31. Januar 2011 mit den Parteien zur Klärung offener Fragen und zur
Besprechung des Abschlusses 2009 sowie auf einen Bericht des
Sachwalters vom 21. Februar 2011, welche sie beide zusammen mit dem
Bericht der Kontrolle über die Jahresrechnung 2009 ihrer Duplik beilegte.
Sie wies insbesondere darauf hin, dass nach wie vor die Fragen der
Kaderversicherung mangels Rechtsgrundlage und diejenige der
Liegenschaftsverwaltung wegen des Interessenkonflikts zwischen
C7015/2010
Seite 6
Stifterfirma und Vorsorgestiftung noch weitgehend ungelöst seien und die
Rückführung des Darlehens an die Stifterfirma noch nicht abgeschlossen
sei, so dass die Sachwalterschaft einstweilen fortgeführt werden müsse.
Von einer Rechtsverzögerung könne nicht gesprochen werden.
G.
G.a Mit Triplik vom 21. April 2011 bestätigten die Beschwerdeführer
wiederum ihre Anträge mit deren Begründung und warfen der Vorinstanz
zudem im Wesentlichen vor, das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu
beachten (act. 15).
G.b Da die Beschwerdeführer ihre Triplik einreichten, kurz bevor sie vom
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2011 Kenntnis
genommen hatten, räumte ihnen der Instruktionsrichter eine Frist ein, um
ihre Triplik allenfalls zu ergänzen, was sie auch mit Eingabe vom 6. Juni
2011 taten (act. 16 und 17). Darin wiesen sie unter anderem darauf hin,
dass die Fragen der Kaderversicherung, der Verwendung der freien Mittel
und der Liegenschaftsverwaltung nicht Gegenstand der beiden vom
Bundesverwaltungsgericht geschützten vorinstanzlichen Verfügungen
gebildet hätten, so dass die diesbezüglichen Zwangsverwaltung sofort
aufzuheben sei. Insbesondere hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung
sei diese Massnahme stossend und willkürlich, da die Beschwerdeführer
früher damit ansehnliche Überschüsse erwirtschaftet hätten. Auch die
vollständige Rückführung des Darlehens und die angeblich mangelnde
Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer würden die
Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen nicht rechtfertigen.
H.
H.a Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 lud der
Instruktionsrichter die Vorinstanz einerseits zu prüfen, ob sie ihre
inzwischen rechtskräftigen Verfügungen vom 22. Juli 2008 und 30. März
2009 angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung in Wiedererwägung
ziehen wolle, und andererseits, dem Gericht einen aktuellen Bericht des
Sachwalters zuzustellen, in welchem dieser sich insbesondere auch über
die Notwendigkeit der Fortführung der verfügten Massnahmen bzw. über
allfällige mildere Alternativen ausspricht (act. 19).
H.b Mit Eingabe vom 13. September 2011 bestätigte die Vorinstanz
gestützt auf den inzwischen eingeholten aktuellen Bericht des
Sachwalters vom 29. August 2011 erstens die gestellten
C7015/2010
Seite 7
Rechtsbegehren, befand zweitens, dass trotz anerkannter Fortschritte
nach wie vor gravierende rechtliche Probleme bestünden, gegen deren
Lösung sich die Beschwerdeführer aktiv widersetzen würden, so dass die
Fortführung der Massnahmen noch nötig, zweckgerichtet,
verhältnismässig und geeignet seien, den rechtmässigen Zustand bei der
Verfahrensbeteiligten herzustellen, und erklärte sich drittens trotz
bestehender Bedenken bereit, den Sachwalter im Rahmen der Verfügung
vom 30. November 2009 zu beauftragen, das Mandat der
Liegenschaftsverwaltung der Verfahrensbeteiligten zu übergeben sowie
weitere Schritte zur Wiedereinsetzung der Beschwerdeführer zu prüfen,
sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien (act. 24).
H.c Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 wiederholten die
Beschwerdeführer ihre Rügen und legten im Wesentlichen dar, dass die
Vorinstanz unzulässige Schlüsse aus dem Bericht des Sachwalters ziehe,
zumal die Vermögensanlagen der Verfahrensbeteiligten weitestgehend
konsolidiert seien, bezüglich des Arbeitgeberdarlehens keine Verletzung
von Art. 57 Abs. 1 BVV2 mehr vorliege und der Direktanschluss an die
Sammelstiftung erfolgt sei. Zur Frage der Kaderversicherung sei
festzuhalten, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit einzuräumen
sei, die weitere Zukunft der Verfahrensbeteiligten trotz
Meinungsverschiedenheiten mit dem Sachwalter selbst zu bestimmen,
denn diese habe keine reglementarischen Leistungen mehr zu erbringen.
Die Verhinderung dieser autonomen Gestaltungsmöglichkeit stelle eine
Rechtsverweigerung dar (act. 28).
I.
Den vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember
2010 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'300. haben die
Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 überwiesen (act. 7 und 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
C7015/2010
Seite 8
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters
, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
1.2. Eine Verfügung als Beschwerdeobjekt (über die Frage der
Aufhebung ex nunc von zuvor verfügten aufsichtsrechtlichen
Massnahmen) liegt vorliegend allerdings nicht vor. Die Eingabe der
Beschwerdeführer ist aber als Rechtsverweigerungs bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, zumal das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung gleich wie eine Verfügung angefochten werden kann und
damit dem Erlass einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG gleichgestellt ist
(Art. 46a VwVG).
1.3. Das förmliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungs bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde wird an die Rechtsmittelinstanz
gerichtet, welche zuständig wäre, wenn eine Verfügung der angeblich
säumigen Verwaltungsbehörde beanstandet würde (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach im vorliegenden Fall zuständig.
2.
Die Rechtsverweigerungs und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend haben die Beschwerdeführer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, indem sie von der Vorinstanz
den Erlass einer Verfügung verlangt haben mit dem Antrag, die –
inzwischen rechtskräftig gewordenen – Verfügungen vom 22. Juli 2008
und 30. März 2009 ex nunc wieder aufzuheben. Mit diesen Verfügungen
ist zunächst die Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführer als
Stiftungsräte der verfahrensbeteiligten Vorsorgestiftung entzogen, und
C7015/2010
Seite 9
sind die Letztgenannten einige Monate später ganz in ihrer Funktion als
Stiftungsräte suspendiert worden. Damit sind die Beschwerdeführer
beschwerdelegitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde
sind erfüllt. Nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet
worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen vorliegend in ihrer als
Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe geltend, dass –
unbeachtet der Frage der (ursprünglichen) Rechtmässigkeit der
Verfügungen vom 22. Juli 2008 und 30. März 2009, die zur Zeit der
Beschwerdeerhebung vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines
anderen Beschwerdeverfahrens geprüft und mit Urteil vom 11. April (C
5462/2008 – C2795/2009) schliesslich bejaht wurde – die Vorinstanz
sich geweigert habe, die Aufhebung ex nunc der genannten Verfügungen
zu prüfen und zu verfügen, zumal die angeblichen Voraussetzungen für
den Erlass dieser Verfügungen mittlerweile nicht mehr bestünden resp.
die Probleme gelöst seien.
3.2. Demgegenüber verwies die Vorinstanz in formeller Hinsicht in ihrer
Vernehmlassung auf das damals laufende Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht und wollte vorerst den Abschluss dieses
abwarten, bevor sie sich mit der Aufhebung (ex nunc) der angefochtenen
Verfügungen beschäftigen wollte, respektive beantragte eventualiter die
Suspendierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung des genannten, noch laufenden Verfahrens. In
ihrem Schreiben vom 19. Juli 2010, mit welchem die Vorinstanz
ausführlich auf das Begehren der Beschwerdeführer einging, verwies sie
in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Duplik vom selben Tag,
die sie beim Bundesverwaltungsgericht im erwähnten
Beschwerdeverfahren eingereicht hatte.
In materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz im selben Schreiben vom 19.
Juli 2010 ausdrücklich an der Fortsetzung des mit rechtskräftiger
Verfügung vom 30. November 2009 an Dr. S._______ übertragenen
Sachwaltermandats fest. Über eine Aufhebung sei erst zu entscheiden,
wenn die wesentlichen Pendenzen erledigt seien und die ordentliche
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Vorsorgestiftung auch für
die Zukunft sichergestellt sei, was die Vorinstanz anhand der
regelmässigen Berichterstattungen des Sachwalters beurteilen könne.
C7015/2010
Seite 10
Zu dieser Frage äusserte sich der Sachwalter namens der
verfahrensbeteiligten Vorsorgestiftung kurz dahingehend, dass ohne
rechtskräftige Erledigung des noch laufenden Beschwerdeverfahrens im
jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Aufhebung der (angefochtenen)
Verfügungen ausgegangen werden könne.
4.
4.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur
dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer
Begehren besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S.
356, Rz. 1657), respektive wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen bzw. eine Amtshandlung vorzunehmen, obschon
sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl.
etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Rz. 4 zu Art. 46a; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Rz. 12 zu Art. 56).
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt eine formelle
Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist und
formgerecht unterbreitet Sache nicht eintritt, obschon sie darüber
befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
BVGer C4828/2010 vom 7. März 2011 E. 7.1). Von Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn
eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch
als angemessen erscheint (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, a.a.O., Rz 1658). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) hat im Zusammenhang mit einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Invalidenversicherung in seinem
Urteil I 387/03 vom 23. Oktober 2003 entschieden, dass es sich
ausnahmsweise, insbesondere auch aus verfahrensökonomischen
Gründen, rechtfertigen kann, dass die IVStelle die Behandlung eines
Leistungsbegehrens aussetzt, bis ein vor einer anderen Instanz hängiges
C7015/2010
Seite 11
Verfahren abgeschlossen ist, sofern dessen Ausgang für die Beurteilung
des Leistungsbegehrens von erheblicher Bedeutung ist (SVR 2001 IV Nr.
24 S. 73). In vergleichbarer Ausgangslage hat das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass eine Sistierung möglich sei,
wenn sich verfahrensökonomisch kein sofortiger Entscheid rechtfertige,
namentlich ein Entscheid in einem anderen Verfahren den
Streitgegenstand beeinflussen könne. Das Beschleunigungsgebot setze
aber auch diesem Sistierungsgrund Grenzen (BVGE 2009/42 E. 2.2).
4.2. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer von der Vorinstanz
ausdrücklich den Erlass einer Verfügung über die Aufhebung (ex nunc)
der von dieser verfügten aufsichtsrechtlichen Massnahmen vom 22. Juni
2008 (Entzug der Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführer als
Stiftungsräte der verfahrensbeteiligten Vorsorgestiftung) und vom 30.
März 2009 (Suspendierung als Stiftungsräte) verlangt, die damals noch
Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens C5462/2008 – C
2795/2009 waren. Nicht nachvollziehen ist allerdings in diesem
Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auch die
Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vom 30. November 2009 (vgl.
act. 30) beantragten, mit welcher die Vorinstanz nach der Niederlegung
des Mandats durch die bisherige, mit Verfügung vom 30. März 2009
eingesetzte Sachwalterin über die Verfahrensbeteiligte Dr. S._______ als
neuen Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt hat, um
den in der erwähnten Verfügung umschriebenen Auftrag fortzuführen und
zu erledigen. Damit verhalten sie sich in der Tat widersprüchlich.
Trotzdem fragt sich, ob die Vorinstanz gehalten war, entsprechend dem
Antrag in der geschilderten Situation eine Verfügung zu erlassen.
4.3.
4.3.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu wachen (Art. 62
Abs. 1 BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft
(lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung
fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die
Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge
nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit.
d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e).
C7015/2010
Seite 12
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive
und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven
Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden,
während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes und
statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende
Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive
Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener
Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die
Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, auch die
Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der
Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes oder urkundenwidrig
sind, im Weiteren die Abberufung und Neueinsetzung von
Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf
Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder eines
interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des
ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend,
und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen
Ausführungserlassen regeln (Isabelle VetterSchreiber, Staatliche
Haftung bei mangelhafter BVGAufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 ff.;
Hans Michael Riemer / Gabriela RiemerKafka, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 65 f.).
4.3.2. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Aufsichtsbehörde
selbstredend auch periodisch zu prüfen, ob die (repressiven)
Massnahmen, die sie getroffen hat, aufrecht zu erhalten sind.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Sachwaltermandat von
Anfang an befristet, und zwar bis zur Erledigung des in der Verfügung
vom 30. März 2009 umschriebenen Auftrags, nämlich
für die Erfüllung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen
Verpflichtungen der Stiftung zu sorgen und insbesondere deren Rechte
und Interessen gegenüber Dritten zu wahren,
Verantwortlichkeitsansprüche abzuklären und – nach Rücksprache mit
der Aufsichtsbehörde nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen, sowie
gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten
die ordentliche, gesetzeskonforme Führung der Stiftung zu
gewährleisten und dabei insbesondere
C7015/2010
Seite 13
a) für eine gesetzeskonforme, der spezifischen Situation der
Vorsorgestiftung angepasste Vermögensanlage besorgt zu sein (Art. 50
BVV2)
b) die Deckung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen
(Risiken Alter, Tod und Invalidität) gegebenenfalls durch eine
Versicherungsgesellschaft sicherzustellen
c) die reglementarischen Grundlagen (Vorsorge, Anlage, Organisations
, Rückstellungs und Teilliquidationsreglement) zu überarbeiten bzw. zu
erstellen und zu verabschieden, und
d) die Organisation der Stiftung so zu gestalten und sicherzustellen, dass
ein ordentliches Funktionieren der Stiftung und seiner Organe sowie die
Wahrung des Stiftungszwecks gewährleistet sind.
Der Sachwalter ist dabei eingeladen worden, die Aufsichtsbehörde
regelmässig und – bei wichtigen Vorkommnissen und Entscheiden –
umgehend zu orientieren (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 30.
November 2009, act. 30).
Der Sachwalter ist dieser Pflicht regelmässig nachgekommen, zuletzt mit
Bericht vom 29. August 2011 (vgl. act. 24), was die Aufsichtsbehörde
jeweils erlaubt hat, die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der
getroffenen – bis am 11. April 2011 noch beim Bundesverwaltungsgericht
angefochtenen – Massnahmen zu überprüfen. In dieser Hinsicht hat die
Vorinstanz ihre Aufsichtstätigkeit aktiv und pflichtgemäss ausgeübt, so
dass ihr diesbezüglich weder eine Untätigkeit noch eine Verzögerung
vorgeworfen werden kann. Noch mit Schreiben vom 19. Juli 2010 (vgl.
act. 1/3) teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern zudem
unmissverständlich und unter Angaben ihrer Gründe mit, sie sehe keine
Veranlassung, auf ihre umstrittenen Verfügungen zurückzukommen und
halte bis auf Weiteres an der Weiterführung des Sachwaltermandats fest.
4.4.
4.4.1. Als die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2010 (vgl.
act. 1/4) trotz dieser klaren Stellungnahme der Vorinstanz diese
ausdrücklich darum ersuchten, über die Aufhebung der umstrittenen
Verfügungen mittels einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden,
war der Schriftenwechsel im Verfahren C5462/2008 – C 2795/2009 vom
Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2010
C7015/2010
Seite 14
(vgl. act. 35 in C5462/2008 resp. act. 29 in C2795/2009) als
abgeschlossen erklärt worden (unter Vorbehalt weiterer
Instruktionsmassnahmen). Gut acht Monate später hat dasselbe Gericht
denn auch das Urteil erlassen, mit welcher es die beiden
aufsichtsrechtlichen Verfügungen geschützt hat. Ein Abwarten des
Abschlusses jenes Verfahrens wäre den Beschwerdeführern unter diesen
Umständen an sich zumutbar gewesen.
4.4.2. Die Auffassung der Vorinstanz in diesem Kontext, die
Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung, welche materiell alleine dem Zweck
dienen sollte, die rechtskräftige Verfügung vom 30. November 2009
einem erneuten Rechtsmittelverfahren zugänglich zu machen (vgl.
Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 4 S. 4), kann das Gericht jedoch in
dieser Absolutheit nicht teilen. Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich
einen Anspruch darauf, dass auch Verfügungen, mit welchen repressive
Aufsichtsmassnahmen verfügt wurden, periodisch überprüft werden und –
gegebenenfalls auf begründeten Antrag hin – bestätigt, revidiert oder ex
nunc aufgehoben werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für
deren Erlass weggefallen sind. Die Prüfung bezieht sich dann auf die
aktuelle Situation, welche sich nach Ansicht der Beschwerdeführer
geändert hat und die Aufrechterhaltung der Massnahmen nicht mehr
rechtfertigt. Insofern wäre es theoretisch denkbar gewesen, wenn die
Vorinstanz ihr Schreiben vom 19. Juli 2010 über die Abweisung des
Antrags und über die Fortsetzung der Massnahmen in Verfügungsform
gekleidet hätte.
4.4.3. Allerdings hätte es kaum einen Sinn gehabt und wäre es rechtlich
sogar sehr fragwürdig gewesen, wenn die Vorinstanz zu diesem
Zeitpunkt die Fortsetzung von Massnahmen verfügt hätte, die noch nicht
in Rechtskraft erwachsen waren und welche angesichts des
Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich in Prüfung standen. Die objektiven Umstände des
vorliegenden Falles sind durchaus vergleichbar mit denjenigen im Falle
der einstweiligen Einstellung eines Verfahrens in Erwartung eines
Entscheids in einem anderen Verfahren mit Einfluss auf das
erstgenannte. Im Übrigen stünde noch die rechtskräftige Verfügung vom
30. November 2009 über den Wechsel des Sachwalters im Raum, den
die Beschwerdeführer nicht angefochten haben.
C7015/2010
Seite 15
4.5. Jedenfalls kann im Verhalten der Vorinstanz angesichts der
Umstände und insbesondere des damals laufenden
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine
Rechtsverweigerung erblickt werden. Damit ist die vorliegende
Rechtsverweigerungsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Be
schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie
werden auf Fr. 1'300. festgelegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par
teientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300. werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
C7015/2010
Seite 16
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: