Abtei lung II I
C-7016/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
handelnd durch santésuisse Zentralschweiz,
Morgartenstrasse 17, Postfach 4241, 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern
Vorinstanz.
Krankenversicherung - Festsetzung des TARMED-
Taxpunktwerts
(Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7016/2007
Sachverhalt:
A.
Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer
(im Folgenden: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle
santésuisse Zentralschweiz, und Dr. med. H._______, keine Einigung
betreffend den TARMED-Taxpunktwert erzielt werden konnte, reichte
santésuisse am 26. Juli 2005 beim Regierungsrat des Kantons Luzern
(im Folgenden: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Tarif-
festsetzung ein.
B.
Am 7. September 2007 hat der Regierungsrat beschlossen, dass für
die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicher-
ten Patientinnen und Patienten bei Dr. med. H._______ ab dem
1. Januar 2004 der jeweils gemäss kantonalem TARMED-
Anschlussvertrag zwischen santésuisse und der Luzerner
Ärztegesellschaft angewandte beziehungsweise anzuwendende
Taxpunktwert gelte (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Regierungsrat ordnete
an, dass Ziff. 1 des Dispositivs zu veröffentlichen sei und wies ferner
darauf hin, dass gegen diesen Beschluss "innert 30 Tagen seit der Pu-
blikation im Kantonsblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
geführt werden" könne. Der begründete Beschluss liege während der
Beschwerdefrist auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdeparte-
ments, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, zur Einsicht auf.
C.
Die Publikation im Luzerner Kantonsblatt erfolgte am 15. September
2007.
D.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 7. September 2007
erhob H._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern legte
seinem Schreiben vom 19. November 2007 Sendungsinformationen
der Post bei, wonach die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 11. September 2007 ausgehändigt worden
war.
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F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung Stellung. Er brachte vor,
er habe in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbeleh-
rung vertraut und vertrauen dürfen. Leider habe sich die Rechtsmittel-
belehrung als völlig falsch erwiesen. Aus diesem Fehler von Seiten der
Behörden dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Laut Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregie-
rungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
2.
Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Ferner finden gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG
die Art. 34-38 desselben Gesetzes Anwendung auf das Verfahren
letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des
Bundes nicht endgültig verfügen.
3.
3.1 Nach Art. 50 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Hinsichtlich der 30-
tägigen Frist erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des
Regierungsrates somit als korrekt.
3.2 Betreffend den Beginn des (30-tägigen) Fristenlaufes sei gemäss
Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates auf die Publikation im
Kantonsblatt abzustellen. Wie jedoch ein Blick in Art. 20 VwVG auf-
zeigt, beginnt eine (wie im vorliegenden Fall) nach Tagen berechnete
Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Die fristaus-
lösende Mitteilung – die Eröffnung des angefochtenen Beschlusses –
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verwirklichte sich im vorliegenden Fall am 11. September 2007, als
dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss nach Art. 34
VwVG schriftlich eröffnet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der
Beschluss ausserdem gemäss Art. 36 VwVG im Luzerner Kantonsblatt
publiziert wurde, da vorliegend noch weitere, nicht ohne weiteres
abschliessend eruierbare Personen beschwerdelegitimiert sein könn-
ten.
Dass sich die Eröffnung des regierungsrätlichen Beschlusses mittels
Publikation des Dispositivs im Kantonsblatt nicht auf den Beschwerde-
führer beziehen kann, hätte dieser überdies auch daran erkennen
müssen, dass ihm auf dem postalischen Weg nicht nur das Dispositiv,
sondern auch die Begründung zugestellt worden ist.
3.3 Vorliegend erweist sich daher die Rechtsmittelbelehrung im ange-
fochtenen Beschluss des Regierungsrates insofern als falsch, als der
Beschwerdeführer nicht wie angegeben innerhalb von 30 Tagen seit
der Publikation im Kantonsblatt, sondern innerhalb von 30 Tagen seit
der postalischen Zustellung vom 11. September 2007, somit bis zum
11. Oktober 2007, Beschwerde führen konnte.
3.4 Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangel-
hafte Eröffnung der Verfügung dar, aus denen den Parteien kein
Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Führte die unzutreffen-
de Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung, so ist gemäss
dem Vertrauensprinzip zu erwägen, ob eine Partei den Fehler hätte
kennen müssen. Auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag
sich nicht zu berufen, wer die Unrichtigkeit kennt oder bei gebührender
Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 121 II 78 mit Hinweisen; BGE 122
II 362). So geniessen die Parteien keinen Schutz, wenn sie oder ihre
anwaltlichen Vertreter die Mängel durch Konsultierung des mass-
gebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 118 Ib 330).
Ein Nachschlagen in Literatur oder Rechtsprechung wird hingegen
nicht verlangt.
3.5 Wie aufgezeigt ergibt sich aus Art. 20 und 34 VwVG ohne weite-
res, dass die Beschwerdefrist am 12. September 2007, einen Tag nach
der postalischen Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdefüh-
rer, zu laufen begann. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2007 erweist
sich deshalb als verspätet. Der Eröffnungsmangel gebietet aufgrund
seiner leichten, bereits aufgrund des Gesetzes ersichtlichen Erkenn-
barkeit nicht, diese Beschwerde als rechtzeitig zu erachten,
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bezeichnete doch auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Rechtsmittelbelehrung in seiner Eingabe vom 31. Januar 2007 als
"total falsch".
3.6 Aus diesen Gründen ist im einzelrichterlichen Verfahren auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG).
4.
4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und
den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren – unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf pauschal
Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) kann der Entscheid nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- verrechnet.
Der Saldobetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1088; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Versand:
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