B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7017/2014
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Claudio Nosetti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7017/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1989 in Kosovo geborene A._______ gelangte im August 1994 im Rah-
men des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er im Kanton Aargau zu-
nächst eine Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung
erhielt. Im Oktober 2011 heiratete er eine aus Kosovo stammende Schwei-
zer Bürgerin. Die gemeinsame Tochter kam kurz darauf, ebenfalls noch im
Oktober 2011, zur Welt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom
26. September 2014, Sachverhalt A).
B.
In den Jahren 2008 bis 2010 wurde A._______ insgesamt fünfmal wegen
strassenverkehrsrechtlicher Verstösse zu einer Geldbusse verurteilt, jedes
Mal wegen Nichtragens der Sicherheitsgurten. Am 18. Januar 2011 wurde
er vom Bezirksgericht (…) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
Hehlerei zu einer Freiheitstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Nach hier-
gegen erfolgloser Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhob
A._______ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, die zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Rückweisung der Sache an das
Obergericht führte. Dieses sprach A._______ mit Urteil vom 25. Oktober
2012 der schweren Körperverletzung und der Hehlerei schuldig und ver-
hängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate be-
dingt unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geld-
strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.00.
C.
Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlassungsbewilligung
von A._______ und ordnete seine Wegweisung an. Die hiergegen einge-
reichten Rechtsmittel blieben bis hin zum Urteil des Bundesgerichts vom
26. September 2014 erfolglos.
D.
Die kantonale Migrationsbehörde erwog daraufhin, beim Bundesamt für
Migration (BFM, jetzt: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Einreisever-
bot zu beantragen und gewährte A._______ hierzu schriftlich am 10. Okto-
ber 2014 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 dahingehend, dass ein Einreise-
verbot unzumutbare Auswirkungen auf seine Ehe und das Wohl von mitt-
lerweile zwei gemeinsamen Kleinkindern haben werde. Von einem Antrag
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sei daher abzusehen; im anderen Falle sei das Einreiseverbot auf maximal
ein Jahr zu befristen.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 verhängte das BFM über A._______
ein fünfjähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreise-
verweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be-
gründung verwies es auf die seiner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 zu-
grunde liegenden Straftaten. Diese sprächen für sein schweres Verschul-
den, einhergehend mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zur Vermei-
dung künftiger Delikte sei angezeigt und liege im öffentlichen Interesse.
Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären
Gründen werde mit der zu prüfenden Möglichkeit vorübergehender Sus-
pensionen Rechnung getragen. Abgesehen davon habe das Bundesge-
richt im Aufenthaltsverfahren festgehalten, dass der Kontakt mit der Familie
durch gelegentliche Besuche und die heute zur Verfügung stehenden Kom-
munikationsmittel aufrechterhalten werden könne.
F.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 beantragt A._______ die Aufhe-
bung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine
Dauer von maximal einem Jahr zu befristen und die Ausschreibung im SIS
II zu löschen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
F.a In formeller Hinsicht macht er geltend, ihm sei zwar vordergründig das
rechtliche Gehör gewährt worden, die von ihm vorgebrachten familiären
Umstände seien in der Verfügung jedoch nicht berücksichtigt worden. Die
Vorinstanz habe standardmässig die Möglichkeit von Suspensionen er-
wähnt, mit dem Hinweis auf die modernen Kommunikationsmittel jedoch
ausser Acht gelassen, dass er auf diesem Weg den Kontakt zu seinen bei-
den Kindern, eins davon noch ein Baby, nicht aufrecht erhalten könne.
F.b Materiell bringt er vor, in seinem Heimatland warte er in einem Hotel,
"bis Klarheit über ein Einreiseverbot bzw. das ebenfalls anzustrebende
neue Aufenthaltsverfahren bestehen wird". Sollte dennoch das Einreise-
verbot bestehen bleiben, so sollte ihm zumindest ermöglicht werden, sich
in Deutschland bei seinen Verwandten aufzuhalten, damit er von dort aus
seine Familie in der Schweiz besuchen könne. Die Ausschreibung zu Ein-
reiseverweigerung im SIS II sei daher zu löschen.
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Zugebenermassen habe er mit den am 25. Oktober 2012 abgeurteilten
Straftaten, begangen 2008 und 2009, gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen, weshalb die Anordnung eines Einreiseverbots grund-
sätzlich zulässig sei. In seinem Fall sei eine solche Massnahme aber nicht
angebracht und angemessen. Die teilbedingt ausgesprochene Strafe so-
wie die Gewährung der Halbgefangenschaft sprächen dafür, dass von ihm
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zudem
habe das Obergericht des Kantons Aargau im besagten Urteil sein Ver-
schulden als leicht bis mittelgradig in Bezug auf die schwere Körperverlet-
zung und leicht in Bezug auf die Hehlerei (Kauf eines Mobiltelefons für Fr.
20.-) qualifiziert. Ausserdem sei er geständig gewesen, habe aufrichtige
Reue gezeigt und die Zivilforderungen es Opfers ausgeglichen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass er seit über 20 Jahren in der Schweiz
gelebt und sich hier wirtschaftlich und sozial integriert habe. Für seinen
letzten Arbeitgeber sei seine Ausreise ein massiver Verlust, weshalb er ihm
auch zugesichert habe, die bisherige Stelle – allerdings längstens für ein
Jahr – freizuhalten. Das Einreiseverbot sei daher auf maximal ein Jahr zu
begrenzen. Mit der Beibehaltung der Arbeitsstelle könne er schliesslich
auch die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sichern, was dann, wenn
er in Kosovo arbeiten würde, nicht mehr möglich wäre. Leidtragende wären
seine Ehefrau und die beiden Kinder, die zudem ohne ihren Vater aufwach-
sen müssten. Daher könne das Kindeswohl, auch im Hinblick auf Art. 8
EMRK, nur gewahrt werden, wenn auf das Einreiseverbot verzichtet bzw.
dieses nur kurz dauern würde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des recht-
liche Gehörs auf rund sieben Seiten zum beabsichtigten Erlass eines Ein-
reiseverbots geäussert. Hierzu habe sie, die Vorinstanz, in ihrer summari-
schen Begründung der Verfügung Stellung genommen, nicht ohne sich in-
haltlich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären
Gründen auseinandergesetzt zu haben. Dessen persönlichen und familiä-
ren Interessen habe sie dadurch Rechnung getragen, dass sie das Einrei-
severbot auf fünf Jahre beschränkt habe. Diese Dauer rechtfertige sich an-
gesichts der gegen die körperliche Integrität gerichteten Straftat und des
insoweit erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers.
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Seite 5
H.
In seiner Replik vom 23. Februar 2015 erwidert der Beschwerdeführer,
nach wie vor gehe die Vorinstanz nicht auf seine Argumente ein, sowohl
was die Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe als auch seine familiäre
Situation, die allenfalls ein Einreiseverbot von einem Jahr rechtfertige. Ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 AuG werde ein Einreiseverbot prinzipiell für die Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt. Die von der Vorinstanz behauptete Be-
schränkung seines Einreiseverbots auf fünf Jahre wäre somit nur im Falle
einer zulässigen längeren Dauer möglich, d.h. nur dann, wenn von ihm eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
ginge. Dies werde von der Vorinstanz aber nicht geltend gemacht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst
in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sich ungenügend mit
seinen – einem Einreiseverbot entgegenstehenden – Argumenten ausei-
nandergesetzt und hierdurch sein rechtliches Gehör verletzt zu haben.
Hierzu ist feststellen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der kan-
tonalen Migrationsbehörde des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. Ok-
tober 2014 ausführlich zum beabsichtigten Antrag auf Erlass eines Einrei-
severbots geäussert hat. Geschildert hat er dabei insbesondere die mit der
Trennung von seiner Familie einhergehen Einschränkungen mitsamt den
daraus vermeintlich resultierenden Folgen, beispielsweise den Verlust sei-
nes Arbeitsplatzes, die notwendig werdende Erwerbstätigkeit seiner Ehe-
frau und die dadurch eingeschränkte mütterliche Kinderbetreuung. Dieser
Argumentation zufolge ist der Beschwerdeführer überzeugt, unmittelbar
nach Aufhebung bzw. nach Ablauf eines kurzzeitigen Einreiseverbots wie-
der in der Schweiz leben zu können. Nach rechtskräftigem Abschluss sei-
nes Aufenthaltsverfahrens hätte ihm allerdings klar sein müssen, dass er
sein hiesiges Aufenthaltsrecht verloren hat und ihn die ausgesprochene
Fernhaltemassnahme lediglich an zeitlich begrenzten und im übrigen vi-
sumpflichtigen Besuchen in der Schweiz hindert (vgl. unten E. 7.2.1). Von
daher gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich mit den für das
Einreiseverbot nicht relevanten Argumenten des Beschwerdeführers aus-
einanderzusetzen. Schon rein rechtlich konnte sie seine – bei bestehen-
dem Einreiseverbot – vorhandenen familiären Interessen nur dahingehend
berücksichtigen, dass sie ihn auf die Möglichkeit von Suspensionsgesu-
chen hinwies. Der Inhalt der angefochtenen Verfügung spricht somit nicht
dafür, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
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der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhand-
lungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs.
2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko
einer künftigen Gefährdung – anknüpfend an das frühere Verhalten der be-
troffenen Person – abhängig (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes
wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3760).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verord-
nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die
Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
5.
Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit sei-
ner Verurteilung vom 25. Oktober 2012 begründet. Zweifellos stellen die
mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten – schwere Körperverletzung und
Hehlerei – Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar,
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Seite 8
was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Überzeu-
gung, dass von ihm künftig keine entsprechende Gefahr mehr ausgehen
werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.1)
nicht massgeblich. Von daher stellen auch die ihm für den Strafvollzug ge-
währten Vergünstigungen die Anordnung des Einreiseverbots nicht in
Frage.
6.
Die Regeldauer eines Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren kann ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Ein solche Gefahr kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der
deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris-
mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine
günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und
BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.).
6.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer angesichts
der von ihm begangenen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht. Seiner Verurteilung liegt ein Sachverhalt zugrunde, den das Bundes-
gerichts im Urteil vom 4. Juni 2012 wie folgt zusammengefasst hat:
Am 29. März 2008 kam es zwischen B._______ und A._______ nach einem
Disco-Besuch zu einer Auseinandersetzung. C._______, der das Lokal etwas
später verlassen hatte, kam zum Streit hinzu. Er versuchte, A._______ von
seinem Freund B._______ fernzuhalten, indem er seinen linken Arm gegen
die rechte Schulter seines Widersachers ausstreckte. C._______ fiel nach hin-
ten, als ihn A._______ mit einem Taschenmesser am Brustkorb verletzte. Ob-
wohl er sofort Mühe hatte zu atmen, wollte er wieder aufstehen. Da verpasste
ihm A._______ einem Schlag gegen den Kopf, worauf C._______ definitiv zu
Boden ging. Die Stichverletzung unterhalb der linken Achsel führte zu einem
grossen Bluterguss zwischen den Rippenfellblättern und zu Atemnot. Ohne
die erfolgte ärztliche Behandlung (Drainageeinlage) wären tödliche Folgen
aufgrund von Sauerstoffmangel und hohem Blutverlust nicht auszuschliessen
gewesen.
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Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012
ist der genauere Geschehensablauf zu entnehmen. Er beruht auf der An-
klageschrift und blieb, soweit er nicht den Tötungsvorsatz betraf, vom Be-
schwerdeführer unbestritten. Der insoweit relevante Sachverhalt (Urteil
S. 2 f.) macht deutlich, dass der Beschwerdeführer bewusst und mit geöff-
netem Taschenmesser Streit mit B._______ suchte. Gegenüber dem an
diesem Streit nicht beteiligten C._______ äusserte er, "er mache ihn fertig",
und stiess ihm unvermittelt und unkontrolliert das Taschenmesser in den
Bereich des linken Brustkorbs. Auch danach war er – so wörtlich im Urteils-
sachverhalt – "derart in Rage, dass er auf und ab sprang und immerfort
schrie: Dich mach ich fertig, ich han 7 Johr Kickboxe gmacht."
6.2 Die Tat des Beschwerdeführers, gerichtet gegen Leib und Leben und
damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut, einhergehend mit
grundloser Provokation und Aggressivität, lässt auf erhebliches Verschul-
den und ausgeprägte Gewaltbereitschaft schliessen. Letztere wird auch
dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Tat in ei-
nem anderen Lokal grundlos Streit angefangen hatte und nur von seinem
Begleiter davon abgehalten werden konnte, sich zu prügeln (o.g. Urteil S.
3 unten). Sein offenbar selbst nur schwer kontrollierbares Verhalten und
die lebensbedrohliche Verletzung seines Opfers sprechen damit für eine
erhebliche Gefährlichkeit.
6.3 Im Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das Obergericht des Kantons Aar-
gau – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der vorangegangenen Ur-
teile – sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale der Tat
gewürdigt und ihnen mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe Rechnung getra-
gen. Von daher ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidend,
dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig war und Reue ge-
zeigt hat. Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reicht bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe; das Strafmass von drei Jahren berücksichtigt die zu seinen
Gunsten sprechenden persönlichen Umstände, bringt die Schwere der Tat
und das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers aber immer noch
deutlich zum Ausdruck. Hierauf ist auch im ausländerrechtlichen Kontext
abzustellen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und der Voll-
zug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft redu-
zieren das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend.
Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele
und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheits-
funktion hat der Strafvollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während
für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit
C-7017/2014
Seite 10
und Ordnung mitsamt generalpräventiven Aspekten im Vordergrund steht.
Dies führt dazu, dass der fremdenpolizeiliche Massstab strenger ist, wenn
es um die Legalprognose geht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Dies erlaubt die Anordnung einer Fernhaltemassnahme,
welche die Regelhöchstdauer von 5 Jahren überschreitet (Art. 67 Abs. 3
AuG).
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und
St. Gallen 2010, S. 138 f.).
7.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei-
severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül-
tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf-
bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da-
nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte,
welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren-
den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.2 m.H.).
7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, die
wirtschaftliche Existenz seiner Familie sei gefährdet, wenn er als deren
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Seite 11
Versorger nicht mehr in der Schweiz leben dürfe. Ausserdem müssten
dann sein beiden Kinder ohne Vater aufwachsen (vgl. Sachverhalt F.b).
7.2.1 Diese Einwände zielen am Verfahrensgegenstand vorbei. Der Be-
schwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner
Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz
wohnen. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur
Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen auch nicht besuchen
kann. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht
in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots
gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se
unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
7.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Er-
schwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Das Bun-
desgericht hat dies im Aufenthaltsverfahren des Beschwerdeführers bejaht
angesichts des Umstands, dass es für die einbürgerte Ehefrau nicht von
vornherein ohne weiteres zumutbar erscheine, mit ihm zusammen auszu-
reisen. Es hat aus diesem Grunde eine Interessenabwägung gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK vorgenommen, die zuungunsten der Ehegatten ausfiel. Ent-
scheidend hierfür war der Aspekt, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Hei-
rat aufgrund des bereits gegen den Ehemann laufenden Strafverfahrens
wissen mussten, dass sie ihre Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz
würden leben können. Das Bundesgericht folgerte hieraus, dass – sollte
die Ehefrau mit den beiden Kindern in der Schweiz bleiben – der Kontakt
ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und den
heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten
werden könne (vgl. Urteil des BVGer 2C_147/2014 E. 5.3).
7.2.3 Aufgrund des erst nach Beendigung des Aufenthaltsverfahrens erlas-
senen Einreiseverbots hat der Beschwerdeführer die vom Bundesgericht
noch erwähnten Besuchsmöglichkeiten nicht mehr. Vielmehr muss er,
wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen
des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese sind grund-
sätzlich zeitlich knapp bemessen, da sie ansonsten dem Sinn des Einrei-
severbots zuwiderlaufen würden. Als befristete Aussetzung des Einreise-
verbots können sie jedoch schon aus logischen Gründen die Verhältnis-
mässigkeit der ansonsten zulässigen Massnahme (vgl. E. 7.2.1) nicht in
Frage stellen.
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Seite 12
Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familiennagehörigen
nur in einem engen vorgegebenen zeitlichen Rahmen wird pflegen können,
hat er selbst zu verantworten. Dessen ungeachtet bleibt seiner Ehefrau die
Möglichkeit, ihn zusammen mit den beiden Kindern in seinem Heimatland
zu besuchen. Zudem kann, worauf auch das Bundesgericht und die Vo-
rinstanz hingewiesen haben, der Kontakt durch die heute zur Verfügung
stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dass diese
nicht kleinkindgeeignet sind, versteht sich von selbst und ist nicht entschei-
dungsrelevant.
7.2.4 Dass der Beschwerdeführer keine eigentliche strafrechtliche Karriere
hinter sich hat, dass er bereits im Alter von vier Jahren in die Schweiz kam
und sich hier beruflich integrieren konnte, spricht zu seinen Gunsten. Von
daher hat die Vorinstanz das Einreiseverbot, das ansonsten deutlich höher
hätte ausfallen können (vgl. E. 6.4), zu recht auf die Dauer von fünf Jahren
beschränkt. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers hat sie da-
mit in grösstmöglicher Weise – auch im Hinblick auf ein späteres Gesuch
um Familiennachzug – Rechnung getragen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6).
8.
Der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss seiner Bewegungs-
möglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II
zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere ange-
sichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser
Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraus-
setzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Ausschreibung
im SIS II ist somit rechtens.
9.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
somit zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot, ein-
hergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
C-7017/2014
Seite 13
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-7017/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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