B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7019/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei,
5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012
(Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
7. September 2011); Beschwerde betreffend Klinik B.______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau am 7. September 2011 die
Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 erliess und mehreren
Leistungserbringern, darunter auch der Beschwerdeführerin und der Kli-
nik B._______ AG, X._______, beschränkte Leistungsaufträge erteilte,
dass die Beschwerdeführerin diese Anordnungen mit Beschwerde vom
10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und bean-
tragt hat, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr weitere Leistungsaufträge zu
erteilen (Beschwerdeantrag 1), und der Klinik B._______ seien sieben
Leistungsaufträge nicht zu erteilen (Beschwerdeantrag 2) – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen,
dass sie zudem die Verfahrensanträge gestellt hat, es seien die vollstän-
digen Akten der Vorinstanz beizuziehen, es sei ihr nach Gewährung der
vollen Akteneinsicht Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben
und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu ent-
ziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Oktober 2011
bei der Beschwerdeführerin einen Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 4'000.- eingeholt hat, der am 17. Oktober 2011 eingegangen ist,
dass mit Verfügung vom 28. November 2011 zudem das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Ermöglichung einer Beschwerdeergänzung zur Zeit
abgewiesen und auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung nicht
zu entziehen, nicht eingetreten worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011
beantragt hat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, wobei da-
rauf insoweit nicht einzutreten sei, als die Nichterteilung von Leistungs-
aufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012
das Beschwerdeverfahren aufteilte und bezüglich des Beschwerdean-
trags 1 unter der Geschäftsnummer C-5601/2011, bezüglich des Be-
schwerdeantrags 2 unter der Geschäftsnummer C-7019/2011 weiter-
führte,
dass im vorliegenden Verfahren C-7019/2011 mithin nur über den Antrag
der Beschwerdeführerin, der Klinik B._______ AG seien sieben Leis-
tungsaufträge nicht zu erteilen, zu befinden ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, wobei als Vorinstanzen
die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen kantonaler Instanzen gemäss Art. 33 Bst. i VVG nur
dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in ei-
nem Bundesgesetz vorgesehen ist,
dass Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorsieht, dass das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 53 KVG beurteilt, insbesondere also Beschlüssen der Kan-
tonsregierungen über die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne von
Art. 39 KVG (vgl. in BVGE 2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15
[C-6062/2007] nicht publizierte E. 1.1),
dass damit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde gegen Beschluss über die Aufnahme der Klinik
B._______ AG in die Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012
unter Erteilung bestimmter Leistungsaufträge zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonde-
ren Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass Spitallisten nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als Rechts-
institut sui generis zu betrachten sind, wobei für die Bestimmung des An-
fechtungsgegenstandes jedoch zentral ist, dass sie aus einem Bündel
von Einzelverfügungen betreffend die einzelnen Leistungserbringer be-
stehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2.
April 2012 E. 3.2 ff. sowie C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 2.1),
dass Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spital-
listen demnach grundsätzlich nur die Verfügung ist, welche das die Be-
schwerde führende Klinik betreffende Rechtsverhältnis regelt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.3) und
die Beschwerdelegitimation der einzelnen Spitäler nur im Rahmen dieses
Anfechtungsgegenstands gegeben sein kann,
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dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt
ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hatte (Bst. a), durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass vorliegend die Verfügung angefochten ist, mit der die Vorinstanz die
Klinik B._______ AG unter Erteilung bestimmter Leistungsaufträge
(Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG) in die Spitalliste des Kantons Aargau per
1. Januar 2012 aufgenommen hat,
dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieser Verfügung ist, so
dass zu prüfen bleibt, ob sie als Drittbeschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 3.1),
dass die Drittbeschwerde führende Person durch den angefochtenen
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein, in einer beson-
deren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids ziehen können muss, so dass ihre Situati-
on durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst
wird und ein Interesse daran besteht, dass ein materieller oder ideeller
Nachteil vermieden wird, den der angefochtene Entscheid mit sich brin-
gen würde – ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öf-
fentliches Interesse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe
zur Streitsache selber – nicht zur Beschwerde (vgl. BGE 135 II 172
E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E.
2.1 und E. 3),
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates, die vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird, ein Spital kein schutzwürdiges In-
teresse daran hat, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne
von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder dessen Leistungsauftrag
reduziert wird, so dass es nicht legitimiert ist, die einen anderen Leis-
tungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (vgl.
die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5301/2010 vom 2. April 2012 E. 4.2 ff. mit Hinweisen auf die Praxis und
die Materialien),
dass daher auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 im einzelrichterli-
chen Verfahren (Art. 23 VGG) mangels Beschwerdelegitimation insoweit
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nicht einzutreten ist, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die
Klinik B._______ AG beantragt worden ist,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, die Klinik B._______ AG
als Beschwerdegegenerin zum Verfahren beizuziehen und das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht insoweit end-
gültig abzuweisen ist, als sich dieses auf das die Klinik B._______ AG
betreffende Verwaltungsverfahren bezieht,
dass angesichts der bei Beschwerdeeinreichung noch relativ unklaren
Rechtslage bezüglich der Legitimationsvoraussetzungen im vorliegenden,
abgetrennten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.-
dem Beschwerdeverfahren C-5601/2011 gutgeschrieben bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE),
dass die Parteien darauf aufmerksam zu machen sind, dass die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung
mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, so
dass das vorliegende Urteil endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 wird insoweit nicht eingetre-
ten, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______
AG beantragt worden ist (Beschwerdeantrag 2). Weitergehend wird die
Beschwerde im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/ 2011
zu beurteilen sein.
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2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht
wird insoweit endgültig abgewiesen, als es sich auf das die Klinik
B._______ AG betreffende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren bezieht.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- bleibt dem bundesverwaltungsge-
richtlichen Verfahren C-5601/2011 gutgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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