Abtei lung II I
C-702/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-702/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 28. Oktober 1975 geborene thailändische Staatsangehörige
C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Sep-
tember 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Frau S._______ (im
Folgenden: Gastgeberin) und deren Ehemann M._______ (im Folgen-
den: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Watt (ZH). Bereits zuvor
(am 23. August 2005) hatte sich der Gastgeber mit einem Einladungs-
schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gewandt. Darin
hatte er im Wesentlichen dargelegt, bei der Eingeladenen handle es
sich um eine Jugendfreundin seiner Ehefrau. Sie habe sich anerboten,
zu ihnen zu kommen und ihnen unter die Arme zu greifen . Sie benö-
tigten diese Hilfe, weil ihre Tochter im Herbst eingeschult werde, die
Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100% erhöhe und sie soeben in ein
neues Haus eingezogen seien. Als Entgelt für die zu leistende Hilfe
würden sie für Reise, Unterkunft und Versicherungen aufkommen und
ein Taschengeld entrichten.
B.
Die Schweizer Botschaft lehnte eine Visumserteilung in eigener Kom-
petenz formlos ab und überwies das Gesuch im Folgenden der Vorin-
stanz zur Prüfung und zum Entscheid.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich richtete einen Fragekatalog an
den Gastgeber, den dieser mit einem Schreiben vom 17. November
2005 beantwortete. Dabei bestätigte er im Wesentlichen den Aufent-
haltszweck und die Aufenthaltsdauer. Bei der Gesuchstellerin handle
es sich um eine entfernte Verwandte seiner Ehefrau. Ihre ganze Fami-
lie und auch ihr 11-jähriger Sohn wohnten im Dorf Chaiyaphum, wäh-
rend sie selbst als Näherin in einer Kleiderfabrik arbeite. Die Eingela-
dene habe sich in der Vergangenheit schon fünfmal in der Schweiz
aufgehalten. Sie sei jeweils bei ihrem Ex-Freund (einem Schweizerbür-
ger) zu Besuch gewesen. Sie kenne die hiesigen Verhältnisse und wis-
se, was sie erwarte.
D.
Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung
vom 5. Dezember 2005. Dem Begehren könne nicht entsprochen wer-
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den, weil die beabsichtigte Hilfestellung als Erwerbstätigkeit zu qualifi-
zieren sei und damit eine entsprechende arbeitsmarktliche Bewilligung
voraussetzen würde.
E.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2005 beantragte der Gastgeber
beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Visum für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, die Ausgangslage
habe sich in der Zwischenzeit insofern geändert, als seine Ehefrau
keine Vollzeitstelle gefunden habe. Entsprechend benötigten sie keine
Hilfe bei der Kinderbetreuung; der Besuch solle wirklich nur der Erho-
lung und der Pflege gegenseitiger Kontakte dienen. Seine Ehefrau sei
mit der Gesuchstellerin zusammen aufgewachsen, und sie hätten sich
seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gesehen. Die Gesuchstellerin
habe sich zudem bereits früher besuchsweise in der Schweiz aufge-
halten, und sie wolle ihre Deutschkenntnisse auffrischen. Eventuell
werde sie einen Sprachkurs besuchen. Auf diese und weitere Vorbrin-
gen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der geltend gemachte komplet-
te Wechsel beim deklarierten Aufenthaltszweck überzeuge insofern
nicht, als die Unterstützung nicht nur mit der beabsichtigten Arbeits-
aufstockung bei der Ehefrau, sondern auch mit der Einschulung der
Tochter und dem Umzug in ein neues Haus begründet worden sei. Im
Übrigen mute es seltsam an, dass die Gesuchstellerin ihren elfjährigen
Sohn während dreier Monate alleine zu Hause lassen würde, nur um
im Ausland bei entfernten Verwandten Ferien zu machen.
G.
In einer Replik vom 25. Februar 2006 hält der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Dabei führt er
unter anderem aus, seine Ehefrau habe nach wie vor eine Teilzeitstelle
(25%) bei der Gemeindeverwaltung Regensdorf. Der elfjährige Sohn
der Gesuchstellerin wachse mehrheitlich bei den Grosseltern auf, da
seine Mutter in Bangkok arbeite und der Vater gestorben sei. Die Or-
ganisation eines dreimonatigen Auslandaufenthaltes wäre für die Ge-
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suchstellerin insofern nicht problematisch. Auf die weiteren Ausführun-
gen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs.
2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.
451/2002 vom 28. März 2003).
2.
Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14.
Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN
ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öf-
fentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5
VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Das Visum kann zudem verweigert werden, wenn begründete
Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst.
c VEA).
4.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung des gewünschten Visums mit der Begründung, die Gesuch-
stellerin beabsichtige mit ihrem Besuchsaufenthalt die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, was speziell bewilligt werden müsste und von einem
Besuchervisum nicht gedeckt wäre.
5.
Es ist unbestritten, dass für den ursprünglich deklarierten Aufenthalts-
zweck kein Besuchervisum ausgestellt werden konnte.
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5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin
werde nicht mehr zur Mithilfe im Haushalt und zur Kinderbetreuung be-
nötigt. Vielmehr werde beabsichtigt, hier Ferien bei der Gastgeberfami-
lie zu verbringen, soziale Kontakte zu pflegen und eventuell einen
Sprachkurs besuchen zu können. Die Vorinstanz vertritt die Auffas-
sung, dass an dem solchermassen deklarierten Aufenthaltszweck
ernsthaft zu zweifeln sei und beruft sich damit auf einen neuen, eigen-
ständigen Ablehnungsgrund (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA).
5.2 Die ursprünglichen Eingaben der Beteiligten bei den Bewilligungs-
behörden erweckten den Anschein, als ob die Verhältnisse, gestützt
auf die Hilfe aus dem Ausland in Anspruch genommen werden wollte,
im Zeitpunkt der Antragstellung schon ganz konkrete Züge angenom-
men hätten. So hatte der Beschwerdeführer in seinem Einladungs-
schreiben vom 23. August 2005 vorbehaltlos formuliert: Diesen Herbst
geht unsere Tochter in die erste Klasse und meine Frau arbeitet wieder
100%. Dazu sind wir gerade in ein neues Haus gezügelt. Wir benöti-
gen also Hilfe. Rund drei Monate später, am 17. November 2005, be-
stätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Migrations-
amt auf die Frage nach den Gründen für den beabsichtigten Aufent-
halt, der Zweck liege in der Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im
Haushalt, da seine Frau wieder zu 100% arbeiten wolle. Daneben solle
der Gast Ferien machen und sich erholen können. Nur gerade einen
Monat danach - in der Zwischenzeit war das Einreisegesuch abgelehnt
worden - wurde beschwerdeweise geltend gemacht, eine Mithilfe der
Gesuchstellerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sei nicht
mehr aktuell, da die Ehefrau keine Vollzeitstelle gefunden habe. In zeit-
licher Hinsicht wurde aber an der Einladung festgehalten und es wurde
behauptet, der Besuch solle der Erholung, evtl. der Auffrischung von
Deutschkenntnissen bei der Gesuchstellerin und der Pflege persönli-
cher Kontakte dienen. Der plötzliche und abrupte Wechsel in den Moti-
ven für den angestrebten Aufenthalt kann solchermassen nicht über-
zeugen. Zum einen erfolgte er unmittelbar auf die Ablehnung einer Be-
willigungserteilung gestützt auf die ursprüngliche Begründung. Zum
anderen erscheint nicht plausibel, weshalb jegliche Mithilfe im Haus-
halt obsolet geworden sein soll, nur schon weil die Ehefrau des Gast-
gebers bis dato kein volles Arbeitspensum antreten konnte. Immerhin
arbeitet sie schon heute mit einem Teilpensum und der Beschwerde-
führer äusserte sich nicht dazu, wie der Haushalt und die Kinderbe-
treuung bisher organisiert waren. Ebenso wenig äusserte er sich dazu,
ob nicht nach wie vor eine Ausweitung bei der Berufstätigkeit der Ehe-
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frau geplant wird bzw. inzwischen sogar bevorsteht. Kommt hinzu,
dass den nunmehr geltend gemachten Partikulärinteressen (Erho-
lungsurlaub, Auffrischen bereits vorhandener Deutschkenntnisse bei
der Gesuchstellerin, Pflege des persönlichen Kontaktes zwischen der
Gastgeberin und der Gesuchstellerin, Pflege der Thaikenntnisse der
Tochter der Gastgeber) bei gleichzeitiger Beachtung der auf Seiten der
Gesuchstellerin bestehenden beruflichen und familiären Verpflichtun-
gen schwerlich soviel Gewicht beigemessen werden kann, dass sie ei-
nen dreimonatigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermöchten. Immerhin
soll die Gesuchstellerin Mutter eines elfjährigen Sohnes sein und in
Bangkok einer festen Arbeit nachgehen. Selbst wenn das Kind bei den
Grosseltern gut untergebracht sein und die Gesuchstellerin an ihrem
Arbeitsplatz für eine so lange Zeit beurlaubt werden sollte, ohne die
Stelle zu riskieren, ist nicht einzusehen, weshalb die nunmehr angege-
benen Zwecke eine dreimonatige Ferienreise rechtfertigten sollten.
5.3 Nach dem bisher Gesagten bestehen im Sinne von Art. 14 Abs. 2
Bst. c VEA durchaus begründete Zweifel am Aufenthaltszweck, wes-
halb dem Visumsgesuch nicht stattzugeben ist. Die angefochtene Ver-
fügung ist auch unter spezieller Berücksichtigung der im Beschwerde-
verfahren erhobenen Einwände im Resultat zu bestätigen. Die Vorin-
stanz hat damit weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt bzw. unange-
messen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 11. Januar 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 193 898 retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
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