B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-702/2015
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für A._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 am 20. November 2013 bei der Schweizer
Botschaft in Kairo ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums ein-
reichte, um auf Einladung des Beschwerdeführers 2 am […]. Dezember
2013 in Genf einen Vortrag zu halten,
dass die Botschaft dieses Gesuch mit (Formular-)Verfügung vom 1. De-
zember 2013 abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Dezember
2013 bei der Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) Ein-
sprache erhoben haben,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 1. April 2014 mitteilte, ge-
gen den Beschwerdeführer 1 sei vom Bundesamt für Polizei (fedpol) ein
Einreiseverbot verhängt worden, sodass die Einreisevoraussetzungen
nicht als erfüllt erachtet werden könnten, und sie ihnen Gelegenheit gab,
sich zur beabsichtigten Abweisung der Einsprache zu äussern,
dass die Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 und – auf erneute Einladung
der Vorinstanz vom 15. Juli 2014 – am 20. August 2014 ein weiteres Mal
Stellung nahmen,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 die Einsprache
abwies und sich in ihrer Begründung auf das gegen den Beschwerdefüh-
rer 1 bestehende Einreiseverbot stützte,
dass der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Februar 2015 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde führt und
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz beantragt,
dass zur Begründung ausgeführt wird, es sei auf die Beschwerde einzutre-
ten, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorhanden sei,
dass sich die Vorinstanz in der Begründung des Einspracheentscheides
nicht dazu geäussert habe, inwiefern die der Schweizer Vertretung vorge-
legten Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen
seien, und sie deshalb Art. 35 und 29 VwVG verletzt habe,
dass überdies das Einspracheverfahren die Rechtsweg- und Verfahrens-
garantien von Art. 29 und 29a BV verletze,
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Schengen-Visum beim
BVGer anfechtbar sind (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG) und sich
das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG),
dass das BVGer im vorliegenden Fall endgültig entscheidet (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG formulierte Vorausset-
zung Anlass zu einer Prüfung gibt,
dass das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer
Verfügung rechtlicher oder praktischer Natur sein kann und unmittelbar und
konkret sowie aktuell sein muss (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N 944 ff.),
dass, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, vorliegend kein aktu-
elles Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, da der vorgesehene Termin für
die Reise in die Schweiz (Dezember 2013) längst vorbei und offenbar keine
neue Einladung vorgesehen ist, so dass eine Gutheissung den Nachteil –
der eingeladene Referent konnte seinen Vortrag nicht halten – nicht besei-
tigen könnte,
dass die Beschwerdeführer jedoch die Auffassung vertreten, es lägen die
Voraussetzungen vor, um vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzin-
teresses abzusehen,
dass praxisgemäss vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen
werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, ohne dass im Einzelfall
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rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte, und ihre Beantwor-
tung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 946 m.H.; BGE 139 I 206 E. 1.1),
dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung –
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzusehen,
dass zwar davon auszugehen ist, dass ähnliche Fälle immer wieder auftre-
ten könnten,
dass jedoch die zweite Voraussetzung für einen Verzicht auf das aktuelle
Rechtsschutzinteresse – eine gerichtliche Prüfung wäre in zeitlicher Hin-
sicht nie möglich – vorliegend nicht erfüllt ist, wurde das Gesuch um Ertei-
lung eines Visums doch erst einen Monat vor dem geplanten Auftritt bei der
Schweizer Vertretung eingereicht, so dass eine rechtzeitige Überprüfung
bereits aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre,
dass vorliegend deshalb die Berufung auf die tatsächliche Dauer des Ver-
fahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz (Gesuchstellung am 20. Novem-
ber 2013, Verfügung der Botschaft vom 1. Dezember 2013, Eingang Ein-
sprache bei der Vorinstanz am 23. Dezember 2013, Einspracheentscheid
vom 23. Dezember 2014) unbehelflich ist,
dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung auch bei einer früheren Gesuchstellung nicht möglich wäre
(vgl. im Gegensatz dazu die Sachlage in BGE 139 I 206 E. 1.2.2),
dass sich schliesslich mit Blick auf den Verweigerungsgrund des bestehen-
den Einreiseverbots bzw. der Tatsache, dass eine Ausschreibung zur Ein-
reiseverweigerung vorliegt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 Bst. a Ziff. v des Visakodex,
Verordnung [EG] Nr. 810/2009, ABl. L 243/1) auch keine Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse
liegt,
dass bei einer derartigen Ausgangslage – zwingende Verweigerung eines
einheitlichen Visums bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.1) – die Prüfung weiterer Voraussetzungen wie beispiels-
weise die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufenthaltszwecks ent-
fällt, weshalb diese Frage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könnte,
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dass darin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
noch der Begründungspflicht (Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG) durch die Vor-
instanz zu erblicken ist,
dass auch in der Ausgestaltung des vorliegenden Verfahrens (Formular-
entscheid der Schweizer Auslandvertretung im Namen des SEM und an-
schliessendes Einspracheverfahren vor der Vorinstanz; separates Rechts-
mittelverfahren i.S. Einreiseverbot bzw. Gesuch an fedpol um vorüberge-
hende Suspension gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG) weder eine Verletzung der
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung oder des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (vgl. insb. Art. 29 und 29a BV; Art. 29 ff. VwVG) noch derje-
nigen der Menschenrechtskonvention (vgl. insb. Art. 13 EMRK) erkennbar
ist,
dass den im Zusammenhang mit Grundrechtspositionen des Beschwerde-
führers 2 vorgebrachten Rügen (Verletzung von Art. 16 und 23 BV bzw. Art.
10 und 11 EMRK) für die Frage der Beschwerdelegitimation im vorliegen-
den Fall keine Bedeutung zukommt, stützt sich die Vorinstanz im Ein-
spracheentscheid – nur dieser kommt als Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens in Frage – doch zulässigerweise allein auf das gegen den Be-
schwerdeführer 1 bestehende Einreiseverbot,
dass demzufolge auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., N 1145; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.189),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen wären, es sich jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise da-
von abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv folgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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