B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7023/2013
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ Inc.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung,
Verfügung vom 13. November 2013.
C-7023/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. September 2013 informierte die Ausgleichskasse des Kantons
B.______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz),
dass die A.______ Inc. (eingetragen als Aktiengesellschaft im Handelsre-
gister des Kantons B._______ [BVGer act.8, Beilage 4]; nachfolgend: Ar-
beitgeberin oder Beschwerdeführerin) Arbeitnehmer beschäftige, die der
obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Trotz Mahnung vom
28. Juni 2013 habe es die Arbeitgeberin unterlassen, den Anschluss an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (BVGer act. 8, Beilage 2).
B.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz der Arbeitgeberin
den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2012 in Aussicht und
räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 7. November 2013 Stellung zu nehmen
(BVGer act. 8, Beilage 7).
C.
Am 5. November 2013 gelangte ein Mitarbeiter der C._______ Lebensver-
sicherungsgesellschaft (nachfolgend: C.________) per E-Mail an die Vo-
rinstanz (vgl. E-Mail-Adresse des Mitarbeiters der Vorinstanz:
D._______@). Da die Beschwerdeführerin einen Anschlussan-
trag an die Sammelstiftung BVG der C._______ gestellt habe und die Ver-
tragsverarbeitung noch im Gange sei, könnten noch keine Vertragsdoku-
mente zugestellt werden. Zur Einreichung einer Bestätigung des Anschlus-
ses wurde sinngemäss um eine Fristerstreckung von 10 Tagen ersucht
(BVGer act. 1, Beilage).
D.
Mit Verfügung vom 13. November 2013 schloss die Vorinstanz die Arbeit-
geberin rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an und auferlegte ihr
die Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (BVGer act. 8, Beilage 8).
E.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 11. Dezember
2013 durch ihren CEO E.______ Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der Ver-
fügung beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, die ab 1. August 2012 ausbezahlten Löhne hätten die ge-
setzliche Eintrittsgrenze nie erreicht. Diese habe damals Fr. 20'880.- pro
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Jahr betragen. Zudem sei ein Bauführer ab 1. August 2012 für drei Monate
befristet angestellt gewesen. Infolge eines Unfalls im September 2012
habe die SUVA Unfalltaggelder erbracht. Diese seien an die Beschwerde-
führerin vergütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet
worden. Daher sei dieser Arbeitnehmer noch ein halbes Jahr länger in ihrer
Lohnbuchhaltung erfasst gewesen. Ab Frühling 2013 seien die Taggelder
von der SUVA direkt an den ehemaligen Mitarbeiter ausbezahlt und dieser
aus der Lohnbuchhaltung "entfernt" worden.
BVG-pflichtige Löhne seien erst ab August 2013 ausbezahlt worden, so-
dass die entsprechenden Vertragsverhandlungen mit einer Vorsorgeein-
richtung ab diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Ein Mitarbeiter der C._______
habe der Vorinstanz mit E-Mail vom 5. November 2013 die Unterzeichnung
eines Anschlussvertrags ausdrücklich bestätigt. Der einzelzeichnungsbe-
rechtigte Präsident des Verwaltungsrats habe den Anschlussvertrag am
13. November 2013 unterzeichnet und der C._______ zur weiteren Verar-
beitung weitergeleitet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 800.- auf (BVGer act. 2).
G.
Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
8. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, der von der Beschwerdeführerin
behauptete Anschluss an die C.______ sei gemäss ihren Abklärungen nie
zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin der C._______ die erfor-
derlichen Unterlagen und Informationen nie geliefert habe. Sodann sei der
Arbeitnehmer F._______ gemäss der Lohnbescheinigung der Ausgleichs-
kasse des Kantons B._______ für das Jahr 2012 entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde während fünf Monaten für die Beschwerdeführerin
tätig gewesen. In dieser Zeit sei ihm ein Lohn von Fr. 15'775.- ausgerichtet
worden, was hochgerechnet ein Jahreslohn von Fr. 37'860.- ergebe. Dieser
Jahreslohn liege deutlich über der Eintrittsschwelle. Somit habe die Be-
schwerdeführerin einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, für
welchen sie Beiträge abzurechnen habe. Da die Beschwerdeführerin bei
keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei und auch kein Ausnahme-
tatbestand von Art. 1j BVV 2 vorliege, sei der Zwangsanschluss samt Ver-
fügungskosten und Gebühren zu Recht erfolgt.
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Seite 4
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2014 erhielt die Beschwer-
deführerin Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2014 eine Replik und weitere Be-
weismittel einzureichen (BVGer act. 9). Am 23. Mai 2014 ersuchte eine
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Replik
auf die maximal mögliche Dauer (BVGer act. 12). Am 28. Mai 2014 räumte
der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist
von fünf Tagen ein, um eine Prozessvollmacht nachzureichen beziehungs-
weise das Fristerstreckungsgesuch durch zeichnungsberechtigte Perso-
nen der Beschwerdeführerin genehmigen zu lassen (BVGer act. 14). Nach-
dem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat
der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 auf das
Fristerstreckungsgesuch vom 23. Mai 2014 nicht ein und schloss den
Schriftenwechsel (BVGer act. 15).
I.
Am 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Beschwer-
deverfahrens (BVGer act. 17). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in vergangenen Verfahren Rück-
weisungsentscheide zur nochmaligen Beurteilung gefällt. Gründe dafür,
seien insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder man-
gelnde Aufbereitung beziehungsweise Abklärung des Sachverhalts gewe-
sen. Um weitere Rückweisungen zu vermeiden, seien die noch hängigen
Verfahren zu sistieren, damit die Mängel systematisch überprüft werden
könnten, wozu eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftrag worden sei.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist –
soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich
der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
(Art. 60 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40])
und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
C-7023/2013
Seite 5
(Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerde wurde im Namen der A.______ Inc. eingereicht, wel-
che als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons B._______ ge-
führt wird. E._______ ist als einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied zu de-
ren Vertretung berechtigt (vgl. BVGer act. 13 oder , zuletzt
abgerufen am 08.06.2015). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialge-
setze keine abweichende Regelung enthalten.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2)
– unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-7023/2013
Seite 6
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer
bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs.
2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG [SR 831.10]),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber den
in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter
die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bun-
desrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die
in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der
einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglich-
keit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Ge-
brauch gemacht.
Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden so-
mit in den Jahren 2011/2012 bei Erreichen eines Jahreslohns von
Fr. 20'880.- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 bei Erreichen eines Jah-
reslohns von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1
C-7023/2013
Seite 7
BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG in den jeweils gültig gewesenen Fassungen
von Art. 5 BVV 2).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch
zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massge-
bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Massgeben-
der Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Be-
schäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
3.4 Art. 1j BVV 2 regelt, welche Arbeitnehmer der obligatorischen Versiche-
rung nicht unterstellt sind. Ausgenommen sind gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei
Monaten. Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit
befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung
unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von
drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer
von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde
(Art. 1k Bst. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellun-
gen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn
mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber o-
der Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger
als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In die-
sem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmo-
nats versichert (Art. 1k Bst. b erster Satz BVV 2). Die Höchstdauer von drei
Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbre-
chungen zusammen. Die Unterbre-chungsperioden werden also nicht ku-
muliert (Mitteilungen über die Beruf-liche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August
2008, abrufbar unter ). Wird jedoch vor dem ersten
Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insge-
samt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Ar-
beitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b zweiter Satz BVV 2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin zu Recht rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an die
Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste die Be-
schwerdeführerin im massgebenden Zeitraum mindestens einen obligato-
risch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben.
C-7023/2013
Seite 8
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren einen
Nachweis über einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung hat beibrin-
gen können. Es trifft zwar zu, dass ein Mitarbeiter der C._______ am 5. No-
vember 2013 (und somit noch innert der ihr eingeräumten Frist zur Stel-
lungnahme) eine E-Mail an die Vorinstanz adressierte. Darin informierte er
über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zum Anschluss
an die BVG-Sammelstiftung der C.______ und ersuchte gleichzeitig um
Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Dokumente (BVGer
act. 1, Beilage). Offengelassen werden kann vorliegend, ob die Vorinstanz
– wie sie in ihrer Vernehmlassung sinngemäss ausführt – diese E-Mail nie
erhalten hat (vgl. BVGer act. 8). Denn selbst wenn die Vorinstanz Kenntnis
von dieser E-Mail hatte und dies grundsätzlich als Fristerstreckungsgesuch
zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs
hätte entgegennehmen müssen, wäre eine allfällige Verletzung des recht-
lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, da die Beschwer-
deführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten
hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und an-
schliessendem Neuentscheid zudem einen prozessualen Leerlauf darstel-
len würde (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 116 V 182 E. 3d; zum Gan-
zen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Antrag der Be-
schwerdeführerin an die C._______ steht jedenfalls fest, dass ein An-
schluss an die BVG-Sammelstiftung der C._______ nicht zustande gekom-
men ist, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen und In-
formationen nicht hat liefern können (vgl. E-Mail der C.________ vom 31.
März 2014; BVGer act. 9, Beilage 10). Nichts zu ihren Gunsten vermag die
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen aus dem im Beschwerdever-
fahren eingereichten Schreiben der C._______ vom 28. November 2013
abzuleiten (BVGer act. 1, Beilage). Daraus wird einzig ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin am 13. November 2013 einen Antrag zur Durchfüh-
rung der beruflichen Vorsorge per 1. August 2013 gestellt hat. Wie sich
vorstehend gezeigt hat, ist ein Anschluss an die C._______ jedoch nicht
zustande gekommen. Dass sich die Beschwerdeführerin an eine andere
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätte, wird weder geltend gemacht
noch finden sich diesbezüglich Hinweise in den Akten.
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Seite 9
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie erst ab August 2013
der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt
habe (BVGer act. 1). Da die Beschwerdeführerin nicht an eine Vorsorge-
einrichtung angeschlossen ist, spricht vieles dafür, dass der Zwangsan-
schluss an sich zu Recht erfolgt sein könnte. Eine Lohnbescheinigung für
das Jahr 2013 ist jedoch nicht aktenkundig, sodass diesbezüglich im vor-
liegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung erfolgen kann. Viel-
mehr sind dazu weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, wobei – da
die Sache wie nachfolgend zu zeigen ist ohnehin weiterer vorinstanzlicher
Abklärungen bedarf – von einer gerichtlichen Sachverhaltsabklärung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, im Jahr 2012 der obligato-
rischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt zu ha-
ben.
4.4.1 Gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse waren im Jahr
2012 im Zeitraum von August bis Dezember fünf Arbeitnehmer für die Be-
schwerdeführerin tätig (BVGer act. 9, Beilage 3). Der Arbeitnehmer
F._______ erzielte während dieser Beitragsdauer ein Einkommen von
Fr. 15'775.-. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lag der auf eine ganz-
jährige Beschäftigung hochgerechnete massgebende Jahreslohn somit bei
Fr. 37'860.- und damit über der im Jahr 2012 gültigen Eintrittsschwelle von
Fr. 20'880.-. Demgegenüber erreichten die restlichen Arbeitnehmenden die
Eintrittsschwelle nicht. Folglich beschäftigte die Beschwerdeführerin im
Jahr 2012 mindestens einen Arbeitnehmer, der grundsätzlich der obligato-
rischen Versicherung BVG unterstand.
4.4.2 Dass F._______ – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – le-
diglich befristet für eine Dauer von drei Monaten angestellt war, ist nicht
aktenkundig und stimmt auch nicht mit der Beitragsdauer von fünf Monaten
gemäss Lohnbescheinigung 2012 der Ausgleichskasse überein. Die Be-
schwerdeführerin begründet die Diskrepanz mit der Lohnbescheinigung
damit, dass für diesen Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls Taggelder der
SUVA ausgerichtet worden seien, welche an die Beschwerdeführerin ver-
gütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet worden seien.
4.4.3 Taggelder der Unfallversicherung gelten AHV-rechtlich nicht als Er-
werbseinkommen (Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b
AHVV). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die wäh-
rend einiger Monate ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen erzielen,
C-7023/2013
Seite 10
in der AHV trotzdem als Erwerbstätige erfasst (Urteil des EVG I 834/02 vom
13. August 2003 E. 2.2). Unter diesen Umständen kann vorliegend zur Er-
mittlung der Unterstellungspflicht unter die obligatorische berufliche Vor-
sorge des Arbeitnehmers des F._______ nicht einzig auf die Lohnbeschei-
nigung der Ausgleichskasse abgestellt werden. Vielmehr ist für die Frage,
ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 gegeben ist,
das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis heranzuziehen. Da die Beschwer-
deführerin weder betreffend das befristete Arbeitsverhältnis von drei Mo-
naten noch die Ausrichtung der Unfalltaggelder Beweismittel ins Recht ge-
legt und die Vorinstanz diesbezüglich noch keine Abklärungen getätigt hat,
bedarf es auch in diesem Punkt weiterer Sachverhaltsabklärungen.
4.5 Aufgrund der Aktenlage drängt es sich zudem auf, den für die Frage
der Unterstellungspflicht in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitraum ge-
nauer zu betrachten.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft
(AG) nach Art. 620 ff. OR (SR 220). Als solche ist sie eine juristische Per-
son des Privatrechts. Die Eintragung ins Handelsregister des Kantons
B._______ erfolgte am 26. Oktober 2004, wobei die AG zunächst unter der
Firma G._______ AG geführt wurde. Mit Statutenänderung vom 23. Januar
2012 erfolgte die Umfirmierung in die A.______ Inc. (BVGer act. 13;
, zuletzt abgerufen am 08.06.2015). Ungeachtet der ver-
schiedenen Firmennamen handelt es sich um ein und dieselbe Aktienge-
sellschaft beziehungsweise juristische Person und damit – sofern Arbeit-
nehmer beschäftigt worden sind – um ein und dieselbe Arbeitgeberin. Der
massgebende Zeitraum für die Frage, ob die Beschwerdeführerin der obli-
gatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, er-
streckt sich somit zurück bis ins Jahr 2004.
4.5.2 Die Vorinstanz hat die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin ein-
zig anhand der Lohnbescheinigung 2012 geprüft, da die zuständige Aus-
gleichskasse auf entsprechende Anfrage hin ausführte, die A._______ Inc.
habe in den Jahren 2004 bis 2011 keine Löhne abgerechnet (BVGer act.
9, Beilage 6). Wie sich vorstehend gezeigt hat, führte die Beschwerdefüh-
rerin in den Jahren 2004 bis 2011 jedoch die Firma G._______ AG, wobei
nicht ersichtlich ist, dass die Ausgleichskasse von diesem früheren Firmen-
namen Kenntnis hatte, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Anfrage betreffend
Lohnbescheinigungen für die Jahre 2004 bis 2011 explizit auf die
A._______ Inc. bezog (BVGer act. 9, Beilage 5). Ob die Beschwerdeführe-
C-7023/2013
Seite 11
rin bereits in den Jahren 2004 bis 2011 der obligatorischen Vorsorge unter-
stellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, kann bei dieser Aktenlage nicht beur-
teilt werden. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenü-
gend abgeklärt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt in mehrfacher Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist (Art. 12
VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG). Wie sich vorstehend gezeigt hat, haben sich
die bisherigen Abklärungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der An-
schlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung auf das Jahr 2012 beschränkt.
Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin bereits
im Zeitraum 2004 bis 2011 (damals unter der Firma G._______ AG) bezie-
hungsweise ab 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeit-
nehmer beschäftigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Un-
terstellung des Arbeitnehmers F._______ im Jahr 2012 ein Ausnahmetat-
bestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 geltend macht, wird ferner zu
prüfen sein, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis vom drei Monaten vorgele-
gen hat.
Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 ist somit aufzuhe-
ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben, zumal von den
generellen Abklärungen der Vorinstanz betreffend die Anforderungen an
das rechtliche Gehör beziehungsweise an die rechtsgenügliche Sachver-
haltsabklärung keine weiteren Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren
zu erwarten sind.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr zurückzuerstatten.
C-7023/2013
Seite 12
6.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfah-
ren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodass sie keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Auch der unterliegenden
Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neu-
verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular
Zahladresse; Doppel des Sistierungsgesuchs vom 26.06.2015)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
C-7023/2013
Seite 13
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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