B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7025/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung
(Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015).
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Sachverhalt:
A.
A.a A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin),
geboren am …… 1989, meldete sich per 31. Mai 2010 bei der Einwohner-
kontrolle Z.________ nach Ägypten ab (SAK-act. 5 S. 3). Mit E-Mail vom
4. März 2012 erkundigte sich die Mutter der Gesuchstellerin, B.________,
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) nach der Möglichkeit, die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) weiterzufüh-
ren und die Beiträge für ihre Tochter für die vergangenen zwei Jahre nach-
zuzahlen (SAK-act. 1). Nach weiterem Mailverkehr zwischen der Mutter
der Gesuchstellerin und der SAK reichte die Gesuchstellerin mit Datum
vom 11. Juni 2012 ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung ein
(SAK-act. 5). Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 21. Juni
2012 ab, mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei nicht während min-
destens fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen und die Beitrittser-
klärung sei nach Ablauf der vorgesehenen Jahresfrist erfolgt (SAK-act. 7).
Auf die Einsprache vom 3. Oktober 2013 trat die SAK mit Einspracheent-
scheid vom 10. Dezember 2013 zufolge Verspätung nicht ein (SAK-
act. 18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-7284/2013 vom 18. März 2014 in dem Sinne gut,
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache
zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wurde (vgl. auch SAK-act. 23).
A.b Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 wies die SAK die Ein-
sprache vom 3. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie namentlich
aus, eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung hätte innerhalb
von sechs Monaten ab Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht
werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Für eine Aufnahme in die
freiwillige Versicherung hätte das Gesuch bis am 31. Mai 2011 (ein Jahr
nach dem Wegzug ins Ausland) gestellt werden müssen. Das Beitrittsge-
such zur freiwilligen Versicherung vom 11. Juni 2012 sei nach Ablauf der
massgebenden Frist eingereicht worden. Daher bestehe kein Anspruch auf
Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Soweit sich die Gesuchstellerin auf
unzureichende Information der Einwohnerkontrolle berufe, könne sie dar-
aus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Amt weder kompetent noch
zuständig sei, über AHV-Fragen Auskunft zu geben (SAK-act. 28).
B.
Mit Eingabe vom 1. November 2015 liess die Gesuchstellerin, vertreten
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durch ihre Mutter (vgl. act. 4), Beschwerde erheben und sinngemäss gel-
tend machen, die Vorinstanz habe ihr den Beitritt zur freiwilligen Versiche-
rung zu Unrecht verweigert (act. 1).
C.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 auf
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den ange-
fochtenen Einspracheentscheid (act. 6).
D.
Mit Replik vom 24. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie
habe die eingeforderten Unterlagen stets eingereicht. Weiter machte sie
geltend, die AHV-Behörden beziehungsweise das auswärtige Amt in Kairo
seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen (act. 8).
E.
In ihrer Duplik vom 15. April 2016 hielt die Vorinstanz namentlich fest, vor
der ersten Anfrage der Bevollmächtigten vom 4. März 2012 habe sie weder
Anlass noch Gelegenheit gehabt, über Beitrittsmöglichkeiten zu informie-
ren. Die Auslandsvertretungen würden informieren, sofern sie angefragt
würden. Weiter könnten sie formlos und generell informieren; es treffe sie
aber keine Informationspflicht. Den Akten könne nicht entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin vor dem 4. März 2012 gegenüber der Aus-
landsvertretung ihr Beitrittsinteresse geäussert habe (act. 10).
F.
Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April
2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
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32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
1.1 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die
Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte und
nach Beibringen der Vertretungsvollmacht auch den formellen Anforderun-
gen entsprechende Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11
und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach
ihrem Wegzug ins Ausland weiterhin bei der AHV zu versichern ist. Die
Vorinstanz hat – wenn auch erst im Einspracheentscheid – sowohl die
Möglichkeit einer Weiterführung der obligatorischen Versicherung als auch
einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung geprüft und verneint. Zwar hat
die Beschwerdeführerin zunächst nur die Beitrittserklärung zur freiwilligen
Versicherung eingereicht (SAK-act. 5). Aufgrund ihrer Vorbringen und den
eingereichten Unterlagen (vgl. insbes. SAK-act. 1-2 und 12) wird jedoch
deutlich, dass die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin weiterhin bei
der AHV versichert sein wollte, unabhängig davon, ob es sich um einen
Beitritt zur freiwilligen oder eine Weiterführung der obligatorischen
Versicherung handle.
3.
Da in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben, ist auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Juni
2012) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-
6140/2013 vom 3. November 2014 E. 2.2 und C-6632/2013 vom 13. No-
vember 2015 E. 2.1).
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4.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung hat.
4.1 Obligatorisch AHV-versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG die na-
türlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und diejenigen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Weiter sind auch
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidge-
nossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder Hilfsorgani-
sationen tätig sind, obligatorisch versichert (vgl. dazu Art. 1a Abs. 1 Bst. c
AHVG). Die obligatorische Versicherung weiterführen können gemäss
Abs. 3 von Art. 1a AHVG Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der
Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser
sein Einverständnis erklärt (Bst. a), sowie nicht erwerbstätige Studierende,
die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbil-
dung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
30. Altersjahr vollenden (Bst. b).
4.2 Gestützt auf Art. 1a Abs. 5 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) Ausführungsbestimmungen betreffend Weiterführung
der obligatorischen Versicherung erlassen.
4.2.1 Gemäss Art. 5g AHVV können nicht erwerbstätige Studierende mit
Wohnsitz im Ausland die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar
vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf auf-
einander folgenden Jahren versichert waren.
4.2.2 Die Versicherung läuft gemäss Art. 5h AHVV ohne Unterbruch weiter,
falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Aus-
bildung im Ausland eingereicht wird (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist kann
die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden (Abs. 2).
4.2.3 Zuständig für die Erfassung der Studierenden, die nach Art. 1a Abs. 3
Bst. b AHVG versichert sind, ist die SAK (Art. 113 AHVV).
4.3 In ihrer ersten Anfrage an die SAK vom 4. März 2012 führte die Mutter
der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei nach der Matura nach Ägyp-
ten gereist und habe dort als Animateurin für eine Schweizer Reiseagentur
gearbeitet. Der Auslandaufenthalt sei zunächst nur für einige Monate ge-
plant gewesen. Ihre Tochter habe dann aber von der sich bietenden Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht, in einem amerikanischen Hotel eine Manager-
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Ausbildung zu machen. Sie werde deshalb die nächsten Jahre in Ägypten
„studieren und arbeiten“ (SAK-act. 1).
4.4 Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat, bevor sie in Ägypten die Tätigkeit
als Animateurin aufgenommen hat, oder erst im Hinblick auf die geplante
Ausbildung. Ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Aufnahme der
Ausbildung noch der AHV unterstellt war, muss vorliegend jedoch nicht ge-
prüft werden, da die Voraussetzungen für eine Weiterführung zweifellos
nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der aufgenom-
menen Ausbildung um ein Studium im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. b
AHVG handelt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können sich nur Stu-
dierende weiterversichern, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Be-
schwerdeführerin ist jedoch weiterhin erwerbstätig, wie sich auch aus den
deklarierten Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 (SAK-act. 12 S. 4)
ergibt. Zudem wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Mo-
naten (Art. 5h Abs. 1 AHVV) kein Antrag auf Weiterversicherung gestellt.
Ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch auf Weiterführung der Ver-
sicherung kann gemäss Art. 5h Abs. 2 AHVV nicht mehr gutgeheissen wer-
den.
4.5 Anzufügen bleibt, dass Art. 1a Abs. 3 AHVG eine Ausnahme vom
Grundsatz statuiert, wonach für die Unterstellung unter die AHV entweder
der Wohnsitz oder der Erwerbsort in der Schweiz liegen muss. Bei der Ein-
schränkung auf Studierende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, ging der
Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit im Ausland
regelmässig eine Unterstellung unter das System der sozialen Sicherheit
des entsprechenden Landes nach sich zieht (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA,
Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht, in: SZS 3/2004 S. 206 ff., 215). Es sollten insbesondere Studierende,
die ausnahmsweise ihren Wohnsitz an ihren ausländischen Studienort ver-
legen, gleichgestellt werden mit ebenfalls im Ausland Studierenden, wel-
che aber ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und somit der obliga-
torischen Versicherung unterstellt bleiben (BGE 136 V 161 E. 6.3.2 mit Hin-
weisen; zur Kritik betreffend Privilegierung nichterwerbstätiger Studieren-
der vgl. FRANZISKA GROB, Die Behandlung von Personen mit Erwerbsun-
terbrüchen im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2012, S. 75).
4.6 Da die Beschwerdeführerin nicht für einen Arbeitgeber mit Sitz in der
Schweiz tätig ist, fällt auch eine Weiterversicherung nach Bst. a von Art. 1a
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Abs. 3 AHVG ausser Betracht. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch
auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung zu Recht verneint.
5.
Weiter ist ein möglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.
5.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen
und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA
leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
5.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung zu erlassen und – unter anderem – die
Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der
Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) nachgekommen.
5.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Auslandsvertre-
tungen unterstützen gemäss Art. 3 VFV die Durchführung der freiwilligen
Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der
SAK und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres
Konsularbezirks herangezogen werden: Information über die freiwillige
Versicherung (Bst. a), Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiter-
leitung an die Ausgleichskasse (Bst. b), etc. (vgl. auch Bst. c-e).
5.2.2 Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei
der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
5.2.3 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Ge-
währung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen
(Art. 11 VFV).
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5.3 Die Beschwerdeführerin hat per 31. Mai 2010 ihren Wohnsitz nach
Ägypten verlegt und ist damit aus der obligatorischen Versicherung ausge-
schieden. Am 4. März 2012 erkundigte sich ihre Mutter erstmals bei der
SAK nach den Möglichkeiten einer Weiterversicherung. Mit Datum vom
11. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihr Beitrittsgesuch ein. Zu
diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit mehr
als einem Jahr abgelaufen. Ein Beitritt war demnach nicht mehr möglich.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die zuständigen
Stellen, insbesondere die SAK und die Auslandsvertretung in Ägypten,
seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
5.4.1 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Auslandsvertre-
tungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen
der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE 121 V 69 mit Hinweis;
Urteile BGer [bzw. vormals EVG] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 6;
H 322/01 vom 9. August 2002 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin – wie replikweise geltend gemacht wird – seit Beginn der
Ausbildung bei der Schweizer Botschaft angemeldet ist, kann sie deshalb
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.4.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik richtig festhält, hatte sie vor der
ersten Anfrage vom 4. März 2012 weder Anlass noch Gelegenheit, über die
Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren. Es liegt
primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei
den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw.
Themen ABC Auslandaufenthalt / Auswanderung des eidgenössischen
Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter
Leben im Ausland > Auslandaufenthalt >
[besucht am 17.07.2017]; Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV
Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Interna-
tional > [besucht am 17.07.2017]). Nach der Rechtsprechung gehört denn
auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflich-
ten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt
zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114
V 1 E. 4.1b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Urteil
C-6140/2013 E. 4.4.1).
5.5 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung
demnach zu Recht abgewiesen.
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Seite 9
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid rechtens
ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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