B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7026/2013
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Bissegger Caroline, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, DE-X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 20. November 2013.
C-7026/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die (…) 1963 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
deutsche und türkische Staatsangehörige, wohnhaft in DE-X._______, ar-
beitete von 1988 bis 1990 während 26 Monaten in der Schweiz und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Akten der Vorinstanz [doc]. 17 p. 3, 18 p. 3). Zudem ar-
beitete sie vorher und nach ihrer Rückkehr während insgesamt 165 Mona-
ten in Deutschland (doc. 20, 27). Sie ist aktuell immer noch teilzeitig als
Raumpflegerin tätig und besorgt den Haushalt (doc. 22 p. 1-4). Am 27. De-
zember 2011 wurde ihr vom Landratsamt Y._______ ein Schwerbehinder-
tenausweis ausgestellt (Beschwerdeakten [B-act.] 9 Beilage 2). Über die
von der Beschwerdeführerin beantragte Rente der deutschen Rentenver-
sicherung ist laut den Akten noch nicht entschieden worden.
B.
B.a Am 12. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ge-
währung einer Invalidenrente (doc. 3 p. 1). Begründet wurde der Antrag mit
Hüftbeschwerden, einer Beinverkürzung von ca. 2,5 cm und starken
Schmerzen beim Laufen und nachts im Ruhezustand (doc. 3 p. 3).
B.b Nach einer erfolgten Stellungnahme des IV-Arztes Dr. B._______ (All-
gemeinmediziner) vom 8. August 2013 (doc. 28), in welcher er sich haupt-
sächlich auf das ausführliche Gutachten des Chirurgen Dr. C._______ vom
22. Oktober 2012 (doc. 10) zuhanden der deutschen Rentenversicherung
stützte, wies die Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz) in ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. November 2013 den
Antrag ab mit der Begründung, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen der Beschwerdeführerin die Betätigung im bisherigen Aufgabengebiet
sowie eine gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar seien (doc. 32).
B.c Am 26. November 2013, also fünf Tage nach Erlass der angefochtenen
Verfügung, sind bei der Vorinstanz weitere medizinische Unterlagen einge-
troffen (doc. 33-38). Laut Vorinstanz erfolgte deren Zustellung durch die
Beschwerdeführerin bereits am 12. November 2013. Der RAD-Arzt Dr.
D._______ (Allgemeinmediziner) bestätigte in seiner Stellungnahme vom
7. Februar 2014, nach Würdigung der zu spät eingetroffenen Unterlagen,
dass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege, mit dem Hin-
weis, es ergäben sich keine neuen Aspekte (doc. 41).
C-7026/2013
Seite 3
C.
Am 11. Dezember 2013 erhob A._______ Beschwerde gegen diese Verfü-
gung (B-act. 1). Sie machte geltend, sie könne wegen ihren gesundheitli-
chen Einschränkungen lediglich einen Verdienst von € 500-600 erzielen,
der Invaliditätsgrad betrage sicherlich mehr als 70%. Es sei ihr ein Schwer-
behindertenausweis mit einem Grad von 80% ausgestellt worden. Zudem
seien medizinische Unterlagen, welche sie bei der Vorinstanz eingereicht
habe, nicht rechtzeitig eingetroffen und hätten nicht mehr ausgewertet wer-
den können. Sie beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer IV-Rente.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ausgefüllt und mit den notwendigen Beweismitteln ver-
sehen einzureichen (B-act. 3). Das Gesuchsformular und ein Lohnauszug
für Oktober 2013 trafen am 27. Januar 2014 beim Gericht ein (B-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass keine Bindung
der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung von deut-
schen Versicherungsträgern, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärz-
ten bestehe. Beim deutschen Schwerbehindertengesetz handle es sich um
ein Instrument der Sozialhilfe. Die Abklärungen des IV-Arztes und des re-
gionalärztlichen Dienstes hätten zweifelsfrei ergeben, dass die bisherige
Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Kinobetrieb oder ähnliche Verwei-
sungstätigkeiten weiterhin vollschichtig ausgeübt werden könnten und der
Invaliditätsgrad damit unter 40% liege, was nicht rentenbegründend sei (B-
act. 7).
F.
In ihrer Replik vom 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin durch die
Stadt X._______ die Kopie eines Schwerbehindertenausweises sowie
zwei Atteste des behandelnden Orthopäden, Dr. E._______, vom 21. No-
vember 2013 und 26. März 2014 einreichen, mit der Bitte um Würdigung
(B-act. 9 Beilage 1).
G.
In der Duplik vom 13. Mai 2014 hielt die Vorinstanz – nach Vorlage der
Atteste von Dr. E._______ an den RAD-Arzt – am Antrag auf Abweisung
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Seite 4
der Beschwerde sowie auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest
(B-act. 11).
H.
In ihrer (undatierten) Triplik reicht die Beschwerdeführerin ein weiteres At-
test von Dr. E._______, datiert vom 20. Juni 2014, ein (B-act. 13).
I.
In ihrer Quadruplik vom 27. August 2014 hielt die Vorinstanz – wiederum
nach erfolgter Vorlage des Attestes an den RAD-Arzt – am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung weiter fest (B-act. 16).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- und schloss den Schriftenwechsel ab (B-
act. 17).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht nach entsprechendem Gesuch der Beschwerdeführerin vom
1. Oktober 2014 fest, dass von der Gewährung der Ratenzahlung zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses abzusehen sei (B-act. 19, 20).
L.
Am 30. Juni 2014 ist der Kostenvorschuss von Fr. 400.- beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen (B-act. 21).
M.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-7026/2013
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 20. November 2013
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche und türkische Staatsangehörige
mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
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Seite 6
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität
eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mit-
gliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang
VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist
mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht
der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und An-
hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztli-
chen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte
ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat
erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antrag-
stellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersu-
chen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 20. No-
vember 2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
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Seite 7
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV sind bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003, die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die mit
der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderun-
gen anwendbar (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Soweit ein An-spruch
auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen mate-
riell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteili-
ges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewese-
nen Fassung zitiert.
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer –
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumut-
bare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
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Seite 8
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG)
zu verhindern (Schadenminderungspflicht).
2.6
2.6.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob
die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu-
stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per-
son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei
im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, so-
zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig-
keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega-
bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer
im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3; BGE 133 V 477 E. 6.3; BGE 125 V
146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2.6.2 Bei einer erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,
das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi-
nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch ei-
ne ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Ver-
sicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
2.6.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen,
wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass
sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifi-
sche Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufga-
benbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten
insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder
sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
C-7026/2013
Seite 9
2.6.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent-
geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er-
werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu-
legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (ge-
mischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
2.7 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs.
1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundes-verwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
C-7026/2013
Seite 10
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-
forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver-
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Seite 11
lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E.1 d).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss For-
mular E 205 (Versicherungsverlauf in der Schweiz, doc. 18 p. 2) eine Ver-
sicherungszeit von 26 Monaten in der Schweiz sowie gemäss interner No-
tiz der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 (doc. 27) eine Versicherungszeit in
Deutschland von 165 Monaten ausweist, womit sie die Mindestbeitrags-
dauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 20. November 2013 zu Recht den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hat.
4.2 In den Akten befinden sich folgende medizinische Unterlagen:
– Der ärztliche Entlassungsbericht der Rheumaklinik F._______ vom 14.
September 2004 zuhanden der Landesversicherungsanstalt
Z._______ (doc. 5). Dort wurde u.a. ein deutlich links hinkendes Gang-
bild, im Stehen ein Beckentiefstand links von ca. 2,5 cm sowie eine
linkskonvexe Seitverbiegung der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt.
Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der LWS und der Halswirbel-
säule (HWS) sei deutlich verspannt, ebenso die Schultermuskulatur
beidseits. Als Diagnosen hielten die Ärzte eine Dysplasie-Coxarthrose
links, ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei linkskonve-
xer Fehlstatik (Beinverkürzung links) und degenerative Veränderun-
gen, rezidivierende Zervikozephalgien bei Steilstellung und muskulärer
Dysbalance der Halswirbelsäule, eine Insertionstendopathie der Sup-
raspinatussehne rechte Schulter sowie Adipositas fest.
– Im Bericht von Dr. G._______ (Facharzt für innere Medizin, nuklearme-
dizinische Schilddrüsendiagnostik) vom 31. Januar 2005 wurde eine
leicht vergrösserte, rechts betonte Schilddrüse mit kleinem, funktionell
wenig aktivem, autonomem Adenom im linken Schilddrüsenlappen
festgestellt (doc. 6).
– Dr. E._______, der behandelnde Orthopäde, stellte am 12. August
2011 eine fortgeschrittene Dysplasiecoxarthrose links fest. Es bestehe
eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit (Beugung 60%) bei einer
nach wie vor ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Bereich der linken
Hüfte, in letzter Zeit wieder zunehmend (doc. 7).
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Seite 12
– Der Bericht des Krankenhauses H._______ vom 26. August 2012 (Dr.
I._______, Facharzt für Orthopädie) beschrieb nach einer Untersu-
chung vom 18. Juni 2012 eine hohe Hüftluxation und Coxarthrose links
und empfahl eine mittelfristige Implantation einer zementfreien Hüftto-
talendoprothese links (doc. 4).
– Der Bericht des orthopädischen Zentrums J._______ (Dr. K._______)
vom 1. September 2012 (doc. 9) hielt eine Dysplasiecoxarthrose links
(M16.0) fest. Es bestehe eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten von
links von knapp 3 cm, Schuhausgleich 2 cm vorhanden. Hüftgelenks-
beweglichkeit Flexion/Extension 60%-0-0 Grad, Wackelsteifigkeit von
Seiten der Rotation und der Abduktion. Röntgen mit Beckenübersicht
mit hoch getretenem Hüftkopf mit Artikulation in einer Sekundärpfanne.
Hier bestehe ein Knochenkontakt zwischen Hüftkopf und Neocetabu-
lum. Ein endoprothesischer Ersatz wäre indiziert.
– Das ärztliche Gutachten von Dr. C._______ (Facharzt für Chirurgie)
vom 22. Oktober 2012 zuhanden der deutschen Rentenversicherung.
Darin wurde eine Dysplasiecoxarthrose links (M16.9), ein Verdacht auf
Coxarthrose rechtes Hüftgelenk (M16.9), degenerative Veränderungen
im Bereich HWS und LWS (Beinverkürzung 2,5 cm) mit Funktionsein-
schränkung (M51.8), ein Verdacht auf Impingement-Syndrom rechts
mit Funktionseinschränkungen (M72.4), Hypertonus (M10.9) sowie
Adipositas (E66.9) diagnostiziert (doc. 10 p. 6). Die beschriebenen Er-
krankungen minderten das Leistungsvermögen der Versicherten we-
sentlich, zumindest bis eine Behandlung der Dysplasiecoxarthrose
links erfolgt wäre (p. 7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs-
kraft und eine Verweistätigkeit könnten nur bis zu drei Stunden ausge-
übt werden (p. 8, 9). Eine Besserung innert 3 Jahren, d.h. bis Oktober
2014, sei wahrscheinlich (p. 9).
– Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ stellte der IV-Arzt Dr.
B._______ in seiner Stellungnahme vom 8. August 2013 als Hauptdi-
agnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysplasieco-
xarthrose links M16.9 fest und als Nebendiagnosen ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf Coxarthrose rechts
(M16.9), degenerative Veränderungen der HWS und LWS (M51.8) so-
wie Adipositas (E66.9). Laut dem Gutachten von Dr. C._______ be-
stehe keine Arbeitsunfähigkeit, das Leistungsvermögen sei jedoch ak-
tuell aufgehoben; das Gutachten sei somit widersprüchlich. Die Be-
schwerdeführerin arbeite bis heute in einer mittelschweren Tätigkeit als
C-7026/2013
Seite 13
Gebäudereinigerin. Die zeitlich genauen Einschränkungen im Haushalt
würden nicht angegeben, die Tochter helfe ihr im Haushalt. Der IV-Arzt
beurteilte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und
in Verweistätigkeiten zu 0% arbeitsunfähig; für Arbeiten im Haushalt zu
32% (doc. 28).
– Die orthopädische Klinik L._______ (Dr. M._______) diagnostizierte in
ihrem Ambulanzbrief vom 18. August 2013 eine Dysplasiecoxarthrose
links (doc. 38).
– Eine Computertomographie der Kreiskliniken Y._______ (Dr.
N._______) vom 15. Oktober 2013 ergab eine ausgeprägte Hüftdys-
plasie links mit ausgeprägter sekundärer Coxarthrose links (doc. 36).
– Die orthopädische Klinik L._______ (Dr. M._______) diagnostizierte in
ihrem Ambulanzbrief vom 29. Oktober 2013 eine angeborene hohe
Hüftluxation links sowie eine beginnende Coxarthrose rechts (doc. 35).
– Die Dres. O._______ und P._______ der hausärztlichen Gemein-
schaftspraxis in X._______ bestätigten am 5. November 2013, dass
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Praxis in regelmässiger Behand-
lung befinde (doc. 34).
– Dr. E._______ führte in seinem ärztlichen Attest vom 11. November
2013 aus, die Beschwerdeführerin leide bei Zustand nach hoher Hüft-
luxation links an einer ausgeprägten Gangfehlbildung mit Ausbildung
einer entsprechenden Sekundärpfanne im Bereich des linken Beckens
und hierdurch bedingter Impingement- und Schmerzproblematik. Eine
entsprechende operative Massnahme werde von der Beschwerdefüh-
rerin in Anbetracht des Alters abgelehnt (doc. 33).
– Der RAD-Arzt Dr. D._______ diagnostizierte am 7. Februar 2014 –
nach Durchsicht auch der zu spät (25. November 2013) eingetroffenen
medizinischen Unterlagen – eine ausgeprägte Coxarthrose links bei
Dysplasie (CT vom 15.10.2013, M16.9), mässige Coxarthrose rechts
(M16.9), degenerative Veränderungen der LWS und des Iliosakralge-
lenks (ISG; M51.8) sowie Adipositas (E.66.9). In der bisherigen und in
einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 0% arbeitsunfä-
hig, für Tätigkeiten im Haushalt zu 4%. Die Patientin führe weiterhin
mittelschwere Arbeiten bei Gebäudereinigungen aus; bezüglich der
mehrmals vorgeschlagenen Operation sei sie unverändert ambivalent
(doc. 41).
C-7026/2013
Seite 14
– In einem nachträglich eingereichten Bericht von Dr. E._______ vom 21.
November 2013 wurde eine Coxarthrose rechts sowie eine Hüftluxation
links festgehalten. Die rezidivierende Schmerzsymptomatik bestehe
jetzt auch im Bereich des rechten Hüftgelenks bei bekannter Coxarth-
rose rechts und Dysplasiecoxarthrose/Hüftluxation links (B-act. 9 Bei-
lage 3). Im ärztlichen Attest desselben Arztes vom 26. März 2014
wurde die hohe Hüftluxation links und die ausgeprägte Gangfehlbil-
dung mit einer entsprechenden Sekundärpfanne im Bereich des linken
Beckens und hierdurch bedingter Impingement- und Schmerz-sympto-
matik beschrieben. In Anbetracht ihres Alters lehne die Beschwerde-
führerin eine Operation ab (B-act. 9 Beilage 1).
– Der RAD-Arzt stellte am 7. Mai 2014 fest, dass die beiden letzten Be-
richte vom 21. November 2013 und vom 26. März 2014 lediglich bereits
bekannte Beschwerden und Befunde wiederholten und keine neuen
medizinischen Aspekte oder Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthielten
(B-act. 11 Beilage 2).
– In einem weiteren nachträglich eingereichten ärztlichen Attest von Dr.
E._______ vom 20. Juni 2014 wird u. a. die deutlich fortgeschrittene
Dysplasiearthrose links mit einer deutlichen Beinlängendifferenz von 3
cm bei einer aufgehobenen Rotation im Bereich des linken Hüftgelenks
und einer eingeschränkten Streck- und Beugefähigkeit von 0/10/70
Grad mit anhaltender Schmerzsymptomatik und ausgeprägten exazer-
bierten Schmerzattacken beschrieben, so dass eine Unterarm-
gehstützversorgung intermittierend notwendig werde (B-act. 13).
– Der RAD-Arzt weist in seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 un-
ter Bezug auf das obige Attest darauf hin, dass wiederum bereits be-
kannte Beschwerden und Befunde angeführt würden. Eine Hüftpro-
these sei bisher noch nicht implantiert worden. Die Beinlängendifferenz
sei laut früheren Berichten bereits ausgeglichen worden (B-act. 16 Bei-
lage 2).
5.
5.1 Übereinstimmend stellen der IV-Arzt und der RAD-Arzt eine Hüftluxa-
tion bzw. Dysplasiearthrose rechts fest sowie eine Beinlängendifferenz von
bis zu 3 cm, welche zu einer ausgeprägten Impingement- und
Schmerzsymptomatik und zu einer eingeschränkten Streck- und Beugefä-
higkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit führt. Ebenfalls übereinstimmend
C-7026/2013
Seite 15
werden die durch die ursprüngliche Beeinträchtigung ausgelösten Folge-
erscheinungen (degenerative Veränderungen) beschrieben, wie z.B. Be-
schwerden im Bereich der HWS und LWS, sowie der Verdacht auf Coxarth-
rose rechts. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe-
rin sind in den vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere im Gut-
achten von Dr. C._______, ausführlich dokumentiert. Die IV-Ärzte kommen
übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin mittel-
schwere Tätigkeiten wie die heute noch ausgeübte Arbeit als Reinigungs-
kraft weiterhin vollschichtig zumutbar sind (act. 28, 41, B-act. 11 Beilage 2,
B-act. 16 Beilage 2). Die Beurteilung durch den IV-Arzt und durch den
RAD-Arzt ist deshalb breit abgestützt, nachvollziehbar, plausibel und damit
nicht zu beanstanden.
5.2 Nachfolgend sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschrän-
kungen auf die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
prüfen und der Invaliditätsgrad festzulegen.
5.2.1 Da die Beschwerdeführerin teilzeitlich erwerbstätig ist und den Haus-
halt besorgt, ist vorliegend die gemischte Methode zur Ermittlung des In-
validitätsgrades anzuwenden (vgl. vorne E. 2.5, Art. 28a Abs. 3 IVG). Zu-
nächst ist die Statusfrage zu prüfen bzw. die Gewichtung zwischen der Er-
werbstätigkeit und der Haushaltsführung (E. 5.3). Eine solche Berechnung
befindet sich nicht in den Akten. Weiter ist zu prüfen, wie sich die gesund-
heitlichen Einschränkungen auf die verbleibende Erwerbstätigkeit einer-
seits (E. 5.4) und andererseits auf die Tätigkeit im Haushalt (E. 5.5) aus-
wirken.
5.2.2 Grundlage für die Beurteilungen des IV-Arztes und des RAD-Arztes
ist hauptsächlich das Gutachten von Dr. C._______ vom 22. Oktober 2012
zuhanden der deutschen Rentenversicherung (doc. 10). Dr. C._______
führt dort u.a. aus, die beschriebenen Erkrankungen minderten das Leis-
tungsvermögen der Versicherten wesentlich, zumindest bis eine Behand-
lung der Dysplasiecoxarthrose links erfolgt wäre (p. 7); das Leistungsver-
mögen der Versicherten erscheine aktuell als aufgehoben (p. 7). Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft und eine Verweistätigkeit könne
nur bis zu drei Stunden ausgeübt werden (p. 8, 9). Eine Besserung innert
3 Jahren, d.h. bis Oktober 2014, sei wahrscheinlich (p. 9). Vorher auf Seite
2 führt der Gutachter dagegen aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Die Versicherte habe in den letzten 15 Jahren in einem Kinobetrieb als Rei-
nigungskraft gearbeitet, in den letzten Jahren auf Kulanzbasis stunden-
weise.
C-7026/2013
Seite 16
5.3
5.3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was
sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit-
liche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches
Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch er-
werbstätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012
E. 5 mit Hinweisen). Laut BGE 125 V 146 ff. E. 2c beurteilt sich die Status-
frage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies
gilt auch für die Gewichtung zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit
5.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 15 Jahren täglich ca. 2,5 Stun-
den, monatlich ca. 12 Stunden, in einem Kino als Gebäudereinigerin (vgl.
Gutachten Dr. C._______ [doc. 10 p.2] sowie Fragebogen des Arbeitge-
bers [doc. 26]. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Anteil der Er-
werbstätigkeit ca. 30% beträgt, derjenige im Haushalt ca. 70%. In den Ak-
ten befinden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die
Absicht gehabt hätte, ihre Erwerbstätigkeit zu erweitern. Zudem führt der
Arbeitgeber aus, eine Erhöhung des Pensums sei gar nicht möglich, da es
gar keine andere Arbeit im Betrieb gebe, welche die Beschwerdeführerin
verrichten könne, und sie deshalb ohne Gesundheitsschaden auch keine
höhere Arbeitszeit hätte (doc. 26). Aus den Akten wird auch nicht ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin deshalb eine weitere Teilzeittätigkeit auf-
genommen hätte.
5.3.3 Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Be-
schwerdeführerin zu 30-35% erwerbstätig und zu 65-70% im Haushalt tätig
ist.
5.4
5.4.1 Zur verbleibenden beruflichen Erwerbstätigkeit stellt der IV-Arzt in
seiner Stellungnahme vom 8. August 2013 fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin weiterhin in einer mittelschweren Tätigkeit als Reinigungskraft in ei-
nem Teilzeitpensum tätig sei (doc. 28 p. 2). Sowohl in der angestammten
Tätigkeit sowie in Verweistätigkeiten bestehe volle Erwerbsfähigkeit, die
Arbeitsunfähigkeit betrage 0% (doc. 28 p. 1 und 2).
C-7026/2013
Seite 17
5.4.2 Dieser Einschätzung des IV-Arztes ist zu folgen. Entscheidend ist
vorliegend, dass die Beschwerdeführerin wie bereits viele Jahre zuvor in
einem Teilzeitpensum als Gebäudereinigerin arbeitet (täglich 2,5 Stunden,
vgl. Fragebogen des Arbeitgebers [doc. 26]). Sie erbringt damit den Tatbe-
weis, dass ihr die Ausübung der angestammten Tätigkeit weiterhin in bis-
herigem Mass zuzumuten ist. Sie führt zwar aus, eigentlich könne sie dies
nicht mehr und sie arbeite auf Kosten ihrer Gesundheit. Aus den Akten er-
geben sich indes für diese Behauptung keine medizinischen Hinweise.
Laut dem Gutachten von Dr. C._______ ist der Beschwerdeführerin eine
Tätigkeit bis zu 3 Stunden täglich zuzumuten (doc. 10 p. 8, 9). Diese Ein-
schätzung des IV-Arztes wird auch vom RAD-Arzt mit derselben Begrün-
dung gestützt (doc. 41). Sämtliche Arztberichte nehmen zur verbleibenden
Erwerbsfähigkeit nicht Stellung und sind deshalb nicht geeignet, auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen hervorzurufen (vgl. vorne E. 3.5).
5.4.3 Somit steht fest, dass in Bezug auf die Erwerbstätigkeit der Invalidi-
tätsgrad auf 0% festzusetzen ist.
5.5
5.5.1 Um die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person in der ange-
stammten Tätigkeit abzuklären, bedarf es im Prinzip einer Haushaltsabklä-
rung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich diese Vorgabe
(vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, gültig ab
dem 1. Januar 2012]) nicht auf Versicherte im Ausland beziehen. Dies wird
mit der Tatsache begründet, dass die Invalidenversicherung ansonsten auf
der ganzen Welt entsprechend qualifizierte und erfahrene Abklärungsper-
sonen einsetzen müsste, was einen unverhältnismässigen Aufwand dar-
stellen würde, weil nicht auf lokale Sachverständige zurückgegriffen wer-
den könne. Nach der einheitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versi-
cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen
Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen er-
hoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte
durch die Ärzte des medizinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom
Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1516/2013 vom 4. März 2015 E. 5.5 m.w.H.).
5.5.2 Der IV-Arzt ermittelte gestützt auf den von der Beschwerdeführerin
ausgefüllten Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte vom 4. März
C-7026/2013
Seite 18
2013 (doc. 22 p. 1-4) und in Anwendung des Kreisschreibens, Rz. 3079 bis
3095 (doc. 28 p. 7) einen Invaliditätsgrad von 32%.
5.5.3 Bei Durchsicht des Fragebogens ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin noch ihre Wohnung reinigen kann (doc. 22 p. 2). Dies
entspricht auch der Tatsache, dass sie weiterhin als Gebäudereinigerin ar-
beitet. Die Rubrik "Ernährung" ist nicht vollständig ausgefüllt; nicht nach-
vollziehbar erschiene, dass sie die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr
ausführen kann, zumal dabei die Möglichkeit besteht, sich ab und zu hin-
zusetzen. Somit ist davon auszugehen, dass hier keine Einschränkungen
bestehen. Nachvollziehbar ist hingegen, dass es der Beschwerdeführerin
schwer fällt, Betten und Wäsche zu machen und die Einkäufe zu besorgen.
Da sie noch in der Lage ist, als Gebäudereinigerin zu arbeiten, ist aber –
entgegen ihren eigenen Darstellungen auf dem Formular – nicht davon
auszugehen, dass sie diese Tätigkeiten gänzlich nicht mehr ausüben kann.
Sie führt selber aus, dass sie noch bügeln könne. Bei den erwähnten drei
Tätigkeiten ist der Invaliditätsgrad deshalb auf maximal 50% festzusetzen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Tatsache, dass ihre Tochter ihr nach
eigenen Aussagen viel Arbeit abnehme (doc. 22 p. 3). Denn laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei im Haushalt tätigen Personen bei
der Bemessung der Invalidität die Schadenminderungspflicht von erhebli-
cher Relevanz (zur Schadenminderungspflicht vgl. vorne E. 2.5). Nach der
Rechtsprechung habe die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwi-
ckeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen
Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. […] zudem wird eine Un-
terstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht
als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 ff. E. 3.3.3, mit Hinweisen).
5.5.4 Obwohl die prozentuale Gewichtung der verschiedenen Tätigkeiten
im Haushalt im Sinne von Rz 3086/3087 KSIH nicht einfach fällt, da die
diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin eher dürftig ausgefallen
sind und gleichzeitig ein erheblicher Spielraum besteht, so kann doch an-
gesichts der obigen Erwägungen und in Anlehnung an die Berechnung des
IV-Arztes (doc. 28 p. 7) ein durchschnittlicher Invaliditätsgrad im Haushalt
von 25% bis maximal 40% festgestellt werden. Deshalb ist die Beurteilung
des IV-Arztes, wonach sich im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 32% ergibt
– unter Berücksichtigung der spärlichen Angaben auf dem Formular und
des im KSIH eingeräumten Spielraums bei der Gewichtung der verschie-
denen Haushaltstätigkeiten und des jeweiligen Invaliditätsgrades (Rz
3086, 3089) – nachvollziehbar, plausibel und damit nicht beanstanden.
C-7026/2013
Seite 19
Dem steht nicht entgegen, dass der RAD-Arzt bei seiner Berechnung einen
Invaliditätsgrad von nur 4% ermittelt hat (doc. 41 p. 3). Die Arztberichte
nehmen nicht zur verbleibenden Leistungsfähigkeit im Haushalt Stellung
und sind deshalb nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-
gen hervorzurufen (vgl. vorne E. 3.5).
5.5.5 Somit steht fest, dass im Haushalt der Invaliditätsgrad maximal 40%
beträgt.
5.6 Damit ergibt sich – unter der Annahme, der Anteil im Haushalt betrage
65%, derjenige in der Erwerbstätigkeit 35%, bei festgestellter Erwerbsun-
fähigkeit zu 0% und maximal 40% Leistungseinbusse im Haushalt – ein
Invaliditätsgrad von 26%. Bei einer Gewichtung von 70% im Haushalt und
30% in der Erwerbstätigkeit ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 28%.
Selbst bei Gewährung eines allfälligen Leidensabzugs – welcher nicht gel-
tend gemacht wird – kann sich somit vorliegend kein rentenrelevanter In-
validitätsgrad ergeben. Bei diesem Ergebnis sind keine ergänzenden Ab-
klärungen vorzunehmen (vgl. vorne E. 3.2). Nicht relevant ist bei diesem
Ergebnis, dass der IV-Arzt Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 8.
August 2013 zu Recht feststellt, dass die Angaben von Dr. C._______ z.T.
widersprüchlich sind.
6.
6.1 Falls die Beschwerdeführerin Rechte daraus ableiten will, dass ihr ein
Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, so ist der Vorinstanz
zuzustimmen, wonach dessen Ausstellung keine präjudizielle Wirkung für
das vorliegende Verfahren haben kann, da es sich einerseits um ein Instru-
ment der Sozialhilfe handelt und zudem ausländische Entscheide für die
Vorinstanz nicht bindend sind (vgl. vorne E. 2.1). Dies gälte auch für den
Fall, dass die deutsche Rentenversicherungsanstalt ein rentenzusprechen-
des Urteil fällen würde.
6.2 Die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von
Dr. E._______ vom 21. November 2013, vom 26. März 2014 und vom 20
Juni 2014, welche sich auf ärztliche Feststellungen betreffend die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 20. November 2013 beziehen, sind sie als echte Noven
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E.
C-7026/2013
Seite 20
1b mit Hinweisen); dies im Gegensatz zu denjenigen medizinischen Unter-
lagen, welche erst am 25. November 2013 bei der Vorinstanz eingegangen
sind, also kurz nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Sie be-
schreiben den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der
angefochtenen Verfügung und sind als unechte Noven im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens ebenfalls zu würdigen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-527/2012 vom 17. März 2014, E. 4.5.1).
7.
Demnach ist die Feststellung der IV-Ärzte, wonach die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in Ver-
weistätigkeiten 0% und im Haushalt 32% beträgt, nicht zu beanstanden.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliegt.
Da somit die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente nicht ge-
geben sind, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-sichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins-besondere
der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die Bezahlung des Kostenvor-
schusses in der gleichen Höhe bereits beglichen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-spre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-7026/2013
Seite 21
C-7026/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit der Bezahlung des Kostenvorschusses in derselben Höhe
bereits beglichen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: