B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-703/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Joachim Bayh, Rechtsanwalt,
Bayh & Fingerle, Königstrasse 22, DE-70173 Stuttgart,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berechnung der
Altersrente, Einspracheverfügung vom 11. Dezember 2014.
C-703/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 22. Oktober 1949 geborene, geschiedene und in Deutschland
wohnhafte bulgarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2014 (Eingangsda-
tum des Formulars E 202 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 5. Juni 2014) zum Bezug einer Alters-
rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 11, 14 und 15). In der Folge erliess
die SAK am 1. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versi-
cherten eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 170.- zusprach. Im
Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging die SAK von 44 Versicherungs-
jahren des Jahrgangs, vier vollen Versicherungsjahren, einer gesamten
Versicherungszeit von vier Jahren und acht Monaten, der Rentenskala 4
sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 49'140.- aus (act. 24). Gegen diesen Entscheid opponierte der Ver-
sicherte am 31. Oktober 2014. Er machte geltend, die angegebenen Ein-
kommen der Jahre 2010 und 2011 stimmten nicht (act. 25 und 26). Darauf-
hin erliess die SAK mit Datum vom 11. Dezember 2014 einen Entscheid,
mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen wurde (act. 27).
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim
Bayh, beim Sozialgericht Stuttgart mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Be-
schwerde erheben und unter anderem folgenden Antrag stellen: "Die Be-
klagte wird verurteilt, den Kläger bei der Berechnung seiner Ansprüche auf
Altersrente so zu stellen, als habe die Fa. B._______die sich aus seinem
Bruttoarbeitsentgelt ergebenden Beitragsleistungen zur Rentenversiche-
rung pflichtgemäss an sie entrichtet". Diese Eingabe wurde vom Sozialge-
richt Stuttgart am 23. Januar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht überwiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, im Jahr 2010 seien
für die Monate März bis einschliesslich Dezember keine Beiträge entrichtet
worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 eine Aufstellung über
seine Bruttolohnabrechnung erhalten. Aus dieser sei nicht ersichtlich ge-
wesen, in welchem Umfang Beiträge abgeführt worden seien. Gemäss der
Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei diese Zeit nicht berücksichtigt worden.
C-703/2015
Seite 3
Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Vorinstanz ihn so stel-
len müsse, als hätte die Fa. B._______ die Beiträge aus dem sich für ihn
ergebenden Bruttoarbeitsentgelt ordnungsgemäss abgeführt. Es obliege
auch in der Schweiz dem Träger der Rentenversicherung, den zur Abfüh-
rung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Arbeitgeber zur Wei-
terleitung der sich aus der Arbeitsvergütung ergebenden Beiträge anzuhal-
ten.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, mit den bei-
gebrachten Unterlagen sei in keiner Weise dargetan, dass während der
Anstellung in den Jahren 2010 und 2011 tatsächlich weitere Beiträge ab-
geführt worden seien. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs sei
weder offenkundig noch werde dafür der volle Beweis erbracht. Damit sei
eine Korrektur der IK-Eintragungen nicht möglich. Vielmehr sei im Ein-
spracheverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend des strittigen Zeitraums der AHV-Pflicht nicht unterstellte Leistungen
der Unfall- bzw. Krankenversicherung erhalten habe. Die SAK habe keine
Hinweise ausfindig machen können, dass während der geltend gemachten
Anstellung weitere Beiträge mit der AHV abgerechnet worden seien. Zu-
sammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für vier
Jahre und 8 Monate Einkommen angerechnet werden könnten. Gestützt
auf die Rentenskala 4, die sich aus den vier vollen Versicherungsjahren
ergebe, erschliesse sich dem Beschwerdeführer somit das Recht auf eine
monatliche Altersrente von Fr. 170.-.
D.
In seiner Replik vom 18. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer ergänzend
Stellung nehmen und (konkludent) an seinen beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren festhalten (B-act. 12).
E.
In ihrer Duplik vom 15. Juli 2015 machte die Vorinstanz weitere Ausführun-
gen und hielt des Weiteren an ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015
fest (B-act. 15).
C-703/2015
Seite 4
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 16).
G.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde
die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist weitere Auskünfte betreffend das
beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer – unter
Beilage des entsprechenden "Kumulativjournals" – Auskunft zu erteilen (B-
act. 18); ein Doppel des entsprechenden, vom 16. März 2016 datierenden
Antwortschreibens (B-act. 19) ging mit prozessleitender Verfügung vom
4. April 2016 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (B-act. 20).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
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Seite 5
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur
auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, ge-
hören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechts-
verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegen-
stand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind
dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).
1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. April 2014 erset-
zende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember
2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die
damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung ist vorliegend
das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer für
die Jahre 2010 und 2011 streitig und zu prüfen. Die nicht beanstandeten
und mittels angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014
festgelegten (weiteren) Rentenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Über-
gangsgutschriften, Aufwertungsfaktor) gehören zwar wohl zum Anfech-
tungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-703/2015
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG])
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestim-
mungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November
2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül-
tig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden:
RWL; abrufbar unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grund-
lagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt
besucht am 6. April 2016).
2.3 Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
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dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA
auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das
FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist man-
gels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrecht-
lichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht
{BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach
dem schweizerischen Recht.
2.4 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
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Seite 8
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL).
2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
C-703/2015
Seite 9
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, je-
doch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentens-
kala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
2.8 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede-
nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über-
gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16
Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994,
C-703/2015
Seite 10
AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2).
Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgut-
schrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Per-
sonen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl
Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten
Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und
5607 RWL sowie Urteil des BGer H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2).
2.9 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a).
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche
gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge-
schlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV
nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher
durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung
hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler
korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt
eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird.
3.
Vorab ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen und die Beitragszeit für die Jahre
2010 und 2011 korrekt ermittelt hat (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei ist grund-
sätzlich vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, worin sämtliche,
die Grundlage für die Berechnung der Altersrente dienenden Einkommen,
Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften erfasst werden, auszugehen.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen Versi-
cherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen
C-703/2015
Seite 11
Taggelder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst
wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht
des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an
der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden
(Art. 324a und b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger
Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatz-
einkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie wäh-
rend dieser Zeit also effektiv keine AHV/IV-Beiträge geleistet haben, kön-
nen sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Mo-
naten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil
des BGer I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist dem-
nach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt.
3.2 Den IK-Auszügen vom 3. resp. 24. März 2015 ist zu entnehmen, dass
für den Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis und mit 2011 Einkommen
in der Höhe von insgesamt Fr. 139'932.- abgerechnet wurden (act. 18 S. 2,
30 und 35 S. 11). Während die Höhe der Einkommen und die Beitragszeit
betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2009 unbestritten sind, stellt sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 2010 (Einkommen von Fr. 657.-
[Beitragsmonate Januar bis Dezember]) und 2011 (Einkommen von
Fr. 5'744.- [Beitragsmonate Januar bis Oktober]) – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass vom Arbeitgeber für die-
sen Zeitraum zu wenig Beiträge abgeführt worden seien.
3.3
3.3.1 Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 24. März 2015 hin
(act. 35 S. 3 und 4) führte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im
Schreiben vom 31. März 2015 aus, für das Jahr 2010 stimmten die Bei-
tragsmonate sowie das AHV-pflichtige Einkommen. Da der Versicherte Un-
fall- und Krankentaggelder bezogen habe, falle sein AHV-pflichtiges Ein-
kommen tief aus (act. 35 S. 1). Aufgrund des aktenkundigen "Kumula-
tivjournals" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 insge-
samt einen Bruttolohn von Fr. 24'959.09 generiert hat. Dieser Lohn bein-
haltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der Höhe von
Fr. 21'311.40 sowie Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt (Suva) von Fr. 2'990.-. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jah-
reseinkommen 2010 belief sich demnach auf Fr. 657.70.
C-703/2015
Seite 12
3.3.2 Da – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1) – Versicherungsleistun-
gen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Erwerbseinkom-
men darstellen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Jahr
2010 bloss von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von
Fr. 657.- ausgegangen war. Hinweise darauf, dass die entsprechende Ein-
tragung im IK-Auszug für dieses Jahr offenkundig falsch ist, sind insbeson-
dere auch mit Blick auf das Nachforschungsresultat (vgl. E. 3.3.1 hiervor)
nicht aktenkundig. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz
verhält es sich in der Tat nicht so, dass die Beiträge wegen nicht erfolgter
Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet worden wären.
Vielmehr leistete der Arbeitgeber alle Beiträge, basierend auf einem AHV-
beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 657.-. Ergänzend ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der arbeitsvertraglich verein-
barte Nettolohn (act. 35 S. 9 Ziff. 7) nicht zur Folge hat, dass der Arbeitge-
ber auf nicht beitragspflichtigen Versicherungsleistungen der Kranken-
oder Unfallversicherung gesetzlich nicht vorgesehene AHV-Beiträge zu
entrichten hätte.
3.3.3 Wie ebenfalls vorstehend bereits thematisiert (E. 3.1 hiervor), können
Versicherte, die wegen Krankheit oder Unfall ein nicht AHV-pflichtiges Er-
satzeinkommen bezogen und während dieser Zeit keine IV-Beiträge ge-
leistet haben, unter gewissen Voraussetzungen ein volles Beitragsjahr er-
füllen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwar während 12 Monaten
versichert und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act.
35 S. 11), aber nur AHV/IV-Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 657.-
entrichtet hat, kann die Beitragspflicht nur für 2 Monate als erfüllt gelten
(vgl. Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 RWL). Folglich ist ebenfalls nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2010 von insgesamt 2
Beitragsmonaten ausgegangen ist.
3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischener-
gebnis für das Jahr 2010, dass die Vorinstanz zu Recht von einem bei-
tragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- sowie einer Beitrags-
zeit von 2 Monaten ausgegangen ist.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer machte replicando am 18. Juni 2015 geltend,
er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin auch 2011 Lohnfortzahlungs-
leistungen erhalten (B-act. 12). Betreffend das Jahr 2011 ist den IK-Auszü-
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Seite 13
gen vom 3. resp. 24. März 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2011 in der Zeit von Januar bis Oktober versichert gewesen war
(act. 18 S. 2, 30 und 35 S. 11). Diese Eintragung ist insbesondere mit Blick
auf die am 15. August 2011 per Ende Oktober 2011 erfolgte Kündigung
(act. 35 S. 5) nachvollziehbar. Mit E-Mail vom 10. März 2016 (B-act. 19
Beilage 2) bestätigte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel auf entspre-
chende Anfrage der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 (B-act. 19 Beilage
1) überdies, das im IK für das Jahr 2011 verbuchte AHV-pflichtige Einkom-
men stimme mit dem entsprechenden Kumulativjournal überein. Mit Blick
auf das "Kumulativjournal" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2011 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 20'312.55 generiert hat.
Dieser Lohn beinhaltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der
Höhe von Fr. 14'568.05. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jahresein-
kommen 2011 belief sich somit auf Fr. 5'744.-.
3.4.2 Da – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 und 3.3.2) – Versiche-
rungsleistungen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Er-
werbseinkommen darstellen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz für das Jahr 2011 bloss von einem beitragspflichtigen Einkom-
men in der Höhe von Fr. 5'744.- ausgegangen war. Hinweise auf falsche
Eintragungen im IK betreffend das Jahr 2011 sind ebenfalls nicht ersicht-
lich.
3.4.3 Der Beschwerdeführer leistete im Jahre 2011 Beiträge auf einem Ein-
kommen von Fr. 5'744.-. Da er nur von Januar bis Oktober 2011 versichert
und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act. 35 S. 11),
können ihm bloss 10 Beitragsmonate angerechnet werden (vgl. E. 3.3.3
hiervor). Mit Blick auf diese Umstände gibt die vorinstanzliche Berücksich-
tigung dieser 10 Beitragsmonate im Jahr 2011 ebenfalls zu keinen Bean-
standungen Anlass.
3.4.4 Zusammenfassend ist als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten,
dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2011 korrekterweise von einem
beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'744.- sowie einer Bei-
tragszeit von 10 Monaten ausgegangen ist.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht von beitragspflichtigen Einkommen
in der Höhe von Fr. 657.- resp. Fr. 5'744.- sowie von Beitragszeiten von 2
C-703/2015
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bzw. 10 Monaten ausgegangen ist. Der Einspracheentscheid vom 11. De-
zember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erho-
bene Beschwerde vom 14. Januar 2015 als unbegründet abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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