B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7033/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom
11. November 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. November 2013 (Akten der Vorinstanz
[im Folgenden: IVSTA-act.] 192) das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2011
abgewiesen und den Anspruch von A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André
Largier, gegen die Verfügung vom 11. November 2013 mit Eingabe vom
12. Dezember 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die rückwirkende
Zusprache einer ganzen Rente beantragte,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Gesundheitszustand habe sich
im Vergleich zur Situation im Jahre 2005 deutlich verschlechtert,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 (BVGer-act. 8)
und unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 25. März 2014 zunächst beantragte, die Beschwer-
de sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen,
dass mit Replik vom 20. Mai 2014 (BVGer-act. 10) an den Ausführungen
in der Beschwerde festgehalten und verschiedene weitere medizinische
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Unterlagen beigebracht wurden (elektroneurographischer Befund vom
(…) 2013, Bericht von Dr. med. B._______ vom (…) 2014, Arztbericht
C._______ vom (…) 2014 sowie der Operationsbericht der Privatklinik
D._______ vom (…) 2014),
dass in der Replik zusammenfassend vorgebracht wurde, die Abklärun-
gen der Beschwerdegegnerin seien offenkundig unzureichend gewesen,
weshalb die Beschwerde antragsgemäss vollumfänglich gutzuheissen
sei,
dass Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD
in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (Beilage zu BVGer-act. 12)
und insbesondere gestützt auf die neu eingereichten Arztberichte aus-
führte, die medizinische Aktenlage werde immer verworrener, es träten
neue Diagnosen (Tarsaltunnel, Borreliose, Aortenaneurysma) auf,
dass er weiter festhielt, die Aktenlage sei unklar und unvollständig, zu-
sammenfassend sei jedoch mit Sicherheit eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zu verzeichnen, weshalb der Schlussbericht vom
8. August 2013 zu revidieren und ein neues pluridisziplinäres Gesamtgut-
achten mit Beurteilung durch einen Rheumatologen, einen Internisten und
einen Neurologen einzuholen sei,
dass die Vorinstanz entsprechend mit Vernehmlassung vom 20. Juni
2014 (BVGer-act. 12) und unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD
vom 17. Juni 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn-
ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten prüft, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderli-
chen Auskünfte einholt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen ermittelt und für die Prüfung der medizinischen Anspruchs-
voraussetzungen den zuständigen ärztlichen Dienst beizieht (vgl. Art. 43
ATSG), so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende
Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG),
dass auf dem Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflichten der zu-
ständigen Invalidenversicherungsstelle obliegen (insbesondere die Abklä-
rung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, z.B. das Einholen der
erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand, vgl. Art. 57
Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV),
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dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit geltend
machte, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt habe, jedoch die Einholung eines neuen Gutachtens
durch das Gericht beantragte (vgl. BVGer-act. 1, S. 10),
dass durch die Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers der
Beweis über Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativver-
fahrens und nicht im gerichtlichen Verfahren geführt wird (BGE 137 V 210
E. 2.2.2),
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückwei-
sung an die IV-Stelle zur Einholung eines (neuen) Gutachtens weiterhin
möglich ist, wenn die Rückweisung in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn eine Klar-
stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass sich aus den Akten und in Übereinstimmung mit der Beschwerde-
führerin (vgl. BVGer-act. 1, S. 7) und der Vorinstanz ergibt, dass der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich ungenügend und
lückenhaft abgeklärt wurde,
dass auch die neueren ärztlichen Berichte, welche gesundheitliche Ver-
änderungen dokumentieren, nicht bei den Akten der Vorinstanz lagen und
damit nicht in die Würdigung mit einbezogen werden konnten,
dass insbesondere auch dem Gutachten der Pensionsversicherungsan-
stalt F._______ vom (…) 2013 (IVSTA-act. 173) kein erhöhter Beweiswert
zugemessen werden kann, nicht zuletzt deshalb, weil es ohne Kenntnis
der im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen und
auch ohne Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden zu sein
scheint (BGE 125 V 351 E. 3a),
dass damit die entscheidwesentliche Frage, welchen gesundheitlichen
Einschränkungen die Beschwerdeführerin unterliegt und wie sich diese
auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken, in revisionsrechtlicher Hinsicht unge-
klärt blieb, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zu weiterer Ab-
klärung und neuer Verfügung stattzugeben ist, womit nicht zuletzt auch
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der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen doppelten
Instanzenzug beachtet wird (BGE 125 V 413 E. 2c m.H.),
dass aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde in dem Sinn gutzuheis-
sen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2013 auf-
zuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die IVSTA
zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit-
tels Durchführung einer pluridisziplinären Abklärung in den Gebieten
Rheumatologie, innere Medizin und Neurologie weiter abzuklären und
anschliessend in der Sache neu zu verfügen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten
war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Streitsache sowie des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf pau-
schal Fr. 1'800.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 11. November 2013 aufgehoben und die Sache zu ergän-
zender pluridisziplinärer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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