B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7034/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Neuanmeldung,
Verfügung vom 30. Oktober 2013.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Gesuch um Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) der in Spanien
wohnhaften spanischen Staatsbürgerin A._______, geboren am (…), ab
(Akten der Vorinstanz [act.] 37).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil C-7060/2010 vom 20. September 2011 ab (act.
50). Mit Urteil 9C_812/2011 vom 25. November 2011 trat das Bundesge-
richt (BGer) auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts er-
hobene Beschwerde nicht ein (act. 53).
B.
Am 27. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act.
54-7). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 kündigte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin an, sie gedenke das neue Leistungsgesuch nicht zu
prüfen; die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können,
dass sich der Grad der Invalidität seit der rechtskräftigen Abweisung des
Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 24. August 2010 in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 82).
Am 31. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Francisco José Vazquez Bürger, Einwand erheben und ersuchte
um Zustellung der gesamten medizinischen Akten, welche am 14. August
2013 zugestellt wurden (act. 84 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2013
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwände zum Vorbescheid (act.
87). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 trat die Vorinstanz auf das neue
Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein (act. 89).
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Vazquez Bürger, am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung sei un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz aufzuhe-
ben. Über den Anspruch auf eine Invalidenrente sei unter Berücksichti-
gung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden, die zunächst anhand ei-
ner pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz festzustellen seien,
neu zu verfügen.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz mit
Verweis auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. B._______ vom
5. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3).
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine
Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (BVGer act. 8). Sie habe auf
Eigeninitiative drei fachmedizinische Begutachtungen veranlasst. Die ent-
sprechenden Gutachten würden voraussichtlich erst nach Ablauf der Frist
zur Replik vorliegen. Das entsprechende Fristerstreckungsgesuch wurde
mit Verfügung vom 14. März 2014 gutgeheissen (BVGer act. 6).
F.
Mit Replik vom 11. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin drei neue
Gutachten (von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Trau-
matologie vom 14. März 2014; von Dr. med. D._______, Facharzt für
Psychiatrie vom 15. März 2014 und von Dr. med. E._______, Facharzt für
Schmerzmedizin vom 25. März 2014) ein und hielt mit Verweis auf die
Ergebnisse der Gutachten an ihren Anträgen fest (BVGer act. 9; vgl. auch
die Übersetzungen der drei Gutachten, BVGer act. 11). Ergänzend bean-
tragte sie die Berücksichtigung der Kosten der medizinischen Gutachten
im Rahmen der Parteienschädigung.
G.
Am 8. Mai 2014 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz
um Stellungnahme zu den Gutachten und forderte die Beschwerdeführe-
rin auf, Belege für die Kosten der ärztlichen Gutachten einzureichen
(BVGer act. 12).
H.
Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Juni
2014 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur
materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs (BVGer act. 18). Aus somati-
scher Sicht habe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. August 2010 ergeben.
Demgegenüber erscheine eine Verschlechterung des psychischen Ge-
sundheitszustands als glaubhaft. Es drängten sich daher weitere Abklä-
rungen bei den behandelnden Fachärzten zum Verlauf der Krankheit auf.
Da einzig das psychiatrische Privatgutachten für den Gutheissungsantrag
massgebend sei, seien der Beschwerdeführerin im Rahmen der Partei-
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entschädigung auch nur die Kosten für das psychiatrische Gutachten zu
ersetzen.
I.
Mit Triplik vom 1. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, es habe bereits im Antragszeitpunkt ein schwerwiegendes
Krankheitsbild vorgelegen, was von den Gutachten im Nachhinein bestä-
tigt werde. Es gehe daher nicht an, lediglich aktuell von einem ver-
schlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Sodann sei nicht nur ei-
ne psychiatrische, sondern wie beantragt, eine pluridisziplinäre Begutach-
tung in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei einver-
standen, dass ihr neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung zu-
nächst nur die Kosten für das psychiatrische Gutachten zugesprochen
würden. Sie behalte es sich jedoch vor, die Kosten für die restlichen Gut-
achten geltend zu machen, wenn aufgrund der pluridisziplinären Begut-
achtung auch eine invalidisierende Wirkung der orthopädischen Be-
schwerden festgestellt werde (BVGer act. 22).
J.
Am 9. Juli 2014 verzichtete die Vorinstanz sinngemäss auf eine weitere
Stellungnahme und verwies auf ihre Anträge und deren Begründung in
der Duplik vom 19. Juni 2014 (BVGer act. 23).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
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setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge-
regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher grund-
sätzlich einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
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den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (30. Oktober 2013) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
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0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E.
2.4).
3.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art.
87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die
Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintre-
tensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren-
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tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom
Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich
eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-
den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen-
den Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410
E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, sub-
stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsan-
spruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer
8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt
demnach der Untersuchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr
wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung
eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz.
955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind
dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom
4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufge-
legt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abge-
sehen (vgl. nachstehende E. 6.2) – nicht zu berücksichtigen (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-
3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar
2011 E. 6.2 und 7).
4.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu-
gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-
treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
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durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä-
rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der
Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft
sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräf-
tigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon
längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen ei-
ner Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf
BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen
nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern
steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der
Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachver-
haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S.
76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
4.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-
ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei den-
jenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-
hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des
BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1).
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer pluridisziplinären
Begutachtung in der Schweiz beantragt sowie die fehlende Invaliditäts-
bemessung bemängelt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich auf
die Beschwerde eingetreten werden kann.
5.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über dieje-
nigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-
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Seite 10
schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätz-
lich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf die Neuan-
meldung vom 27. März 2013 nicht eingetreten ist. Die Prüfungsbefugnis
des Gerichts beschränkt sich daher einzig auf die Frage, ob die Vorins-
tanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2013
hätte eintreten müssen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin noch zu begutachten ist. Darüber wird die Vorinstanz –
was nachfolgend zu zeigen ist – zunächst im Rahmen der materiellen
Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren zu befinden haben.
Sollte betreffend die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gutachten
nach Art. 44 ATSG zu veranlassen ist, Uneinigkeit herrschen, wäre darü-
ber mit anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden (vgl. BGE 139 V
349 E. 5.1). Ebensowenig hatte die Vorinstanz im Rahmen der
Eintretensprüfung den Invaliditätsgrad zu bemessen bzw. entsprechende
wirtschaftliche Abklärungen zu tätigen. Soweit die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eine pluridisziplinäre Begutachtung in
der Schweiz beantragt und überdies die fehlende Invaliditätsbemessung
bemängelt, kann unter Hinweis auf die das diesbezüglich fehlende An-
fechtungsobjekt (vgl. vorstehende E. 5.2) darauf nicht eingetreten wer-
den.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs
beantragt. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Duplik diesem Antrag
angeschlossen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Replik zusammen mit zwei weiteren Gut-
achten eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______
vom 12. März 2014. Da das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner
Kognition nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, ist trotz nun-
mehr übereinstimmender Parteianträge zu prüfen, ob in vorliegender Be-
schwerdesache antragsgemäss zu entscheiden ist.
6.2 Nach dem hiervor in Erwägung 4.5 Gesagten, wären die von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit aus
der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Gutach-
ten bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht mehr zu be-
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Seite 11
rücksichtigen und aus dem Recht zu weisen gewesen. Davon kann in-
dessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Neuanmeldung
zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanti-
iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse
allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung
weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den – für sich al-
lein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genü-
genden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können,
wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts-
erhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbe-
nommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Un-
terlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennba-
rer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht
der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismit-
teln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).
6.3 Eine solche Ausnahmekonstellation wäre vorliegend grundsätzlich zu
diskutieren. Im massgebenden Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfü-
gung vom 24. August 2010 lag bei der Beschwerdeführerin aus psychiat-
rischer Sicht ein ängstlich-depressiver Zustand vor (vgl. Urteil C-
7080/2010 vom 20. September 2011 E. 8.2; act. 50). Demgegenüber ist
den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten
zu entnehmen, dass Dr. med. F._______ im Bericht vom 11. März 2013
eine schwere Depression mit Selbstmordversuch im Oktober 2012 fest-
hielt (act. 74-1; vgl. auch BVGer act. 11, Gutachten E._______, S. 14).
Dieser nur rudimentär verfasste Bericht für sich allein, wäre noch nicht
ausreichend gewesen, um eine erhebliche und dauerhafte Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Indessen lieferte er
konkrete Indizien dafür, dass möglicherweise eine mit weiteren Erhebun-
gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegen könnte.
Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin – entspre-
chend dem Zweck des Vorbescheidverfahrens – die Möglichkeit eröffnet
wurde, in Kenntnis des beabsichtigten Nichteintretensentscheids weitere
medizinische Nachweise für die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustands einzureichen. Dies wäre der Beschwerdeführerin
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Seite 12
bereits während des Vorbescheidverfahrens zumutbar und im Rahmen ih-
rer Behauptungs- und Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 4.2) auch
geboten gewesen. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin es unterlas-
sen, im Vorbescheidverfahren weitere medizinische Nachweise beizu-
bringen, sodass eine Beschwerdegutheissung mit der Folge einer Partei-
entschädigung und der Übernahme der Gutachterkosten grundsätzlich
ausser Betracht fällt.
6.4 Wenn das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus-
nahmsweise von einer gerade noch vertretbaren Gutheissung der über-
einstimmenden Parteianträge ausgeht, so geschieht dies lediglich mit
Blick auf Art. 50 Abs. 1 ATSG bzw. den Umstand, dass sich die Parteien
im Ergebnis vergleichsweise geeinigt haben, zumal das Gutachten von
Dr. med. D._______ – wie nachfolgend zu zeigen ist – geeignet ist, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
glaubhaft zu machen.
6.5 Dr. med. D._______ kam in seinem Gutachten vom 12. März 2014
zum Schluss, dass eine schwere chronifizierte und kontinuierliche De-
pression mit kognitiven Defiziten vorliege, die sekundär zu andauerndem
Stress und einem persistierenden somatoformen Schmerzsyndrom ge-
führt habe (BVGer act. 11, Gutachten Fabeiro, S. 4). Sodann wurden be-
fundmässig unter anderem rezidivierende suizidale Gedanken und Sui-
zidversuche festgehalten. Gestützt auf das Gutachten erscheint eine für
die strittigen Ansprüche nach IVG erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit dem 24. August 2010 als glaubhaft gemacht.
Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung (vom 27. März 2013)
mehr als 2 ½ Jahre nach der rentenablehnenden Verfügung vom 24. Au-
gust 2010 erfolgte, weshalb an den Beweisgrad der Glaubhaftmachung
nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.
6.6 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung
des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit die
Beschwerdeführerin darüber hinaus die Anordnung einer pluridisziplinä-
ren Begutachtung in der Schweiz beantragt hat, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
C-7034/2013
Seite 13
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben den Kosten der anwaltli-
chen Vertretung die Kosten für das psychiatrische Privatgutachten im
Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen (BVGer act. 22).
7.2 Eine Parteientschädigung für die Auslagen einer Partei kann bei ganz
oder teilweisem Obsiegen dieser Partei der Gegenpartei auferlegt werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Be-
schwerdeverfahren grossmehrheitlich obsiegt, sodass grundsätzlich An-
spruch auf die ihr erwachsenen notwendigen Kosten besteht. Nach Art. 8
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei. Rechtsprechungsgemäss können
Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind,
dann dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser die ent-
sprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vor-
nehmen müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_544/2007 E. 6.1, BGE 98 V
273, BGE 112 V 334). Ferner werden der Partei im Gerichtsverfahren die
Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich
der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (9C_544/2007 E. 6.1, BGE 115
V 62). Letzteres trifft vorliegend zu. Das Gutachten von Dr. med. Cabalei-
ro Fabeiro war für die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft er-
scheint, ausschlaggebend. Die Höhe der Kosten für das psychiatrische
Gutachten von EUR 400.- ist nicht zu beanstanden. Umgerechnet zum
Wechselkurs von Fr. 1.2061 ergibt sich somit eine Entschädigung zu Las-
ten der Vorinstanz von rund Fr. 482.50.
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren war einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
das Eintreten auf eine Neuanmeldung gegeben waren. Da die Beweisan-
forderungen in diesem Zusammenhang herabgesetzt sind, handelt es
sich um eine Streitsache von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Hinzu
kommt, dass die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
rerin sich auf Punkte ausserhalb dessen, was aufgrund des Anfechtungs-
objekts hätte Streitgegenstand bilden können, bezogen. Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
C-7034/2013
Seite 14
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich-
baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]) gerechtfertigt.
7.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Da der unterlegenen Vorinstanz gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 27. März
2013 einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu
zu verfügen.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteienent-
schädigung von Fr. 1'182.50 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.0661.9193.85; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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