Abtei lung II I
C-7038/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7038/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1954 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1980 bis 1982
und 1984 bis 1997 in der Schweiz als Stahlbauer/Schlosser erwerbs-
tätig (act. 65) und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Mit
Schreiben vom 1. Januar 2007 (act. 1) hat er sich bei der Schweize-
rischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente ange-
meldet.
B.
Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2008 (act. 58) teilte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit, es liege
keine anspruchsbegründende Invalidität vor, weshalb beabsichtigt
werde, das Leistungsbegehren abzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (act. 59) erhob X._______ gegen den
Vorbescheid Einwand, welchen er damit begründete, dass er gesund-
heitlich beeinträchtigt sei und daher Anspruch auf eine Invaliditäts-
rente habe.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 (act. 62) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Leistungsgesuches namentlich
folgende Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei:
das Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin
und Sozialmedizin, vom 2. Juni 2006 (act. 51), die medizinische
Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, vom 27. März 2008 (act. 56), den Fragebogen
für den Versicherten vom 18. Februar 2008 (act. 37), den Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 27. Februar 2008 (act. 36) und den
Einkommensvergleich vom 24. April 2008 (act. 57).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten medizinischen Unter-
lagen wiederkehrende Rückenschmerzen bei Fehlstatik (ICD-10
M54.5) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
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D.
Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2008 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die
Ausrichtung einer Invalidenrente sowie in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Am 17. November 2008 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ zusammen mit di-
versen Belegen ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Arzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, des medizinischen Dienstes der
IVSTA vom 21. März 2009 (act. 67) die Abweisung der Beschwerde,
da beim Beschwerdeführer in körperlich leichten Verweistätigkeiten
eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und kein krankheitswertiges psychi-
sches Leiden vorliege. Die Erwerbseinbusse in Verweistätigkeiten be-
trage lediglich 23%, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invaliden-
rente habe.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich mit den Eingaben vom 10. und
11. Februar 2009, 12. April 2009 und 26. Februar 2010 vernehmen.
H.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-
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dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber – wie dies die IVSTA getan hat – bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten er-
haltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Ver-
waltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren
eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
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3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Ver-
fahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundes-
gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Be-
stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zu-
gehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und
in Kraft standen. Da das Rentengesuch im Januar 2007 eingereicht
wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG
und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise
AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf
die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der
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erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an-
wendbar.
3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.4 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor-
schriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-
Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
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körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-
gerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
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ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des BGer
vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer vom 20. November 2007
[I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007 [I 362/06] E. 3.2.1). Denn
die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medi-
zinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer be-
stimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel
des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des BGer vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD – respektive analog der
Medizinische Dienst – für die Beurteilung der medizinischen Vorauss-
etzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur-
teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November
2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
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Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund
eines Unfalls mit einem Stahlträger bei der Konstruktion einer Halle sei
er gesundheitlich beeinträchtigt und nicht mehr in der Lage, einer
Arbeit nachzugehen. Auf die übrigen vom Beschwerdeführer ge-
machten Ausführungen betreffend Straftatbestände ist mangels Rele-
vanz für das Invalidenverfahren nicht weiter einzugehen.
4.2 Die IVSTA führt demgegenüber aus, der ärztliche Dienst sei ge-
stützt auf die medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass
beim Beschwerdeführer zwar ein Rückenleiden vorliege, welches für
schwere Arbeiten eine totale Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, dass
der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sei, angepasste und leichte
Tätigkeiten zu verrichten. Ein krankheitswertiges psychisches Leiden
mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer
nicht vorhanden. Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer aus einem ausländischen Rentenbescheid keine An-
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sprüche in Bezug auf eine schweizerische Invalidenrente ableiten
könne.
4.3
4.3.1 Das ausführliche Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt
für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 2. Juni 2006, welches er zu
Handen der Deutschen Rentenversicherung erstellt hat, attestiert dem
Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F61) und wiederkehrende Rückenbeschwerden bei Fehlstatik (ICD-10
M54.5). Die Rückenbeschwerden seien (gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers) auf seine jahrelange schwere Arbeit zurückzuführen.
Während seiner Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer zudem
diverse Verletzungen (namentlich Mittelfussbruch links, Speichenbruch
links, Quetschung der Hände) erlitten, welche jedoch keine nennens-
werten Einschränkungen mehr zur Folge hätten. In Bezug auf die psy-
chische Situation führt der Gutachter aus, es seien keine Anhalts-
punkte aus den Akten ersichtlich, dass diesbezügliche Beeinträchti-
gungen schon länger bestünden. Dennoch zeige der Beschwerde-
führer ein tiefgreifendes, unpassendes und unausgeglichenes Verhal-
ten. Er sei offensichtlich emotional instabil, dissoziativ und gebe auch
andeutungsweise paranoide Schilderungen ab, weshalb seines Erach-
tens eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwer-
deführer sei wohl eigenbrötlerisch geworden. Teilweise scheine ihm
das selbst bewusst geworden zu sein. Er versuche, sich mit seinem
Wesen zu arrangieren und habe sich zurückgezogen und so einiger-
massen stabilisiert. Unter normalen Arbeitsbedingungen würde er aber
mit Sicherheit sehr rasch dekompensieren. Derartige Persönlichkeits-
störungen liessen sich nicht bessern; es seien Charakterzüge und
noch keine eigentlichen Krankheiten. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der
Gutachter für leichte Arbeiten mit „unter drei Stunden“.
4.3.2 Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt
in seiner gestützt auf die Aktenlage erfolgten medizinischen Stellung-
nahme vom 27. März 2008 fest, der Beschwerdeführer leide an
wiederkehrenden Rückenschmerzen bei Fehlstatik (ICD-10 M54.4)
weshalb er seit dem 1. Juni 2006 (Datum der Untersuchung durch
Dr. med. A._______) in seiner bisherigen Tätigkeit als Stahlbauer als
arbeitsunfähig anzusehen sei. Die von Dr. med. A._______
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne er allerdings nicht be-
stätigen. Zur Begründung führte er aus, dass gemäss Definition (ICD-
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10 F60-F62) Persönlichkeitsstörungen tief verwurzelte, anhaltende
Verhaltensmuster seien, die sich in starren Reaktionen auf unter-
schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen und in deutlichen
Abweichungen im Wahrnehmen, Denken und Fühlen sowie betreffend
Beziehungen zu anderen zeigten. Diese Verhaltensmuster seien zu-
meist stabil, gingen häufig mit persönlichem Leiden und gestörter so-
zialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Der Beginn liege in der
Kindheit und dauere bis ins Erwachsenenalter an. Die Einschätzung
müsse gestützt auf möglichst viele Informationen erfolgen. Vorliegend
bestünden allerdings keine klaren, belegten, fremdanamnestischen
Angaben über den Verlauf einer allfälligen psychischen Krankheit seit
der Jugend. Offenbar bestehe auch kein persönliches Leiden des Be-
schwerdeführers, da er keine entsprechende Behandlung in Anspruch
nehme. Ferner seien die Umstände des Arbeitsplatzverlustes unklar
und könnten somit nicht auf eine mögliche psychische Erkrankung zu-
rückgeführt werden. Schliesslich sei auch nicht bekannt, dass der Be-
schwerdeführer aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Annahme des Gutachters, dass der Beschwerdeführer unter nor-
malen Arbeitsbedingungen rasch dekompensieren würde, sei rein spe-
kulativ und im Übrigen halte auch Dr. med. A._______ diese Defizite
lediglich für Charakterzüge und messe ihnen keinen Krankheitswert
zu. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers liege wohl in der Lang-
zeitarbeitslosigkeit bei unausgeglichenem Arbeitsmarkt und in der
schlechten ökonomischen Situation. Erwiesenermassen sei auch das
Rentengesuch aus diesen Gründen und auf Empfehlung von Dritt-
personen erfolgt. Es handle sich dabei aber um invaliditätsfremde
Aspekte. Dem Beschwerdeführer sei daher seit 1. Juni 2006 zuzu-
muten, ganztägig einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.
4.3.3 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2009 die
Ausführungen von Dr. med. B._______. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass nach lebenslanger Unauffälligkeit nun eine Persönlichkeits-
störung vorliegen solle. Es sei zwar verständlich, dass die Umstände
des Beschwerdeführers schwierig seien, und er besondere Charakter-
eigenschaften aufweise, was jedoch nicht als Krankheit zu werten sei.
4.4 Das Gutachten von Dr. med. A._______ beruht zwar auf
eingehenden Untersuchungen und Gesprächen mit dem
Beschwerdeführer und ist relativ umfangreich, dennoch ist es in Bezug
auf das Vorliegen eines allfälligen psychischen Leidens und der
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Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig respektive in sich
widersprüchlich. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der
Gutachter zwar anerkennt, dass es sich beim Leiden des
Beschwerdeführers nur um Charakterzüge und nicht um eigentliche
Krankheiten handle, er aber in diesem Zusammenhang den Begriff der
Persönlichkeitsstörung unter Angabe des ICD-10-Codes verwendet.
Ferner beziffert er den zeitlichen Umfang einer möglichen beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Ziffer 5 (Sozialmedizinische
Beurteilung) auf "unter drei Stunden", was einerseits im Widerspruch
mit seinen Ausführungen unter Ziffer 4 (Epikrise) und andererseits mit
den Angaben auf der ersten Seite des Gutachtens (Deckblatt des
Formulars der Deutschen Rentenversicherung, act. 51) steht, wo er
die Frage "Besteht Arbeitsunfähigkeit?" mit "nein" beantwortet.
Dr. med. A._______ war aufgrund mangelnder Ausbildung im
entsprechenden Fachgebiet demzufolge nicht in der Lage, das
Verhalten des Beschwerdeführers korrekt zu deuten und die
Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Auf sein
Gutachten ist daher in psychiatrischer Hinsicht nicht abzustellen.
Die Stellungnahmen der Dres. B._______ und C._______ basieren
zwar nicht auf eigenen Untersuchungen und Befunderhebungen durch
den Medizinischen Dienst und sind nicht – analog der Berichte des
RAD – als Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu
qualifizieren. Sie sind jedoch nicht schon deswegen in Frage zu
stellen. Problematisch ist allerdings, dass Dr. med. C._______ als
einziger der beurteilenden Ärzte Facharzt in Psychiatrie ist und er
seine Stellungnahme gestützt auf das unschlüssige und
widersprüchliche Gutachten von Dr. med. A._______ abgab. Es ist
daher zu bezweifeln, dass er gestützt auf dieses Gutachten in
psychiatrischer Hinsicht eine zuverlässige Diagnose stellen konnte,
zumal er ausser dem erwähnten Gutachten keine weiteren
medizinischen Unterlagen zur Verfügung hatte und der medizinische
Sachverhalt keineswegs als klar bezeichnet werden kann.
Unbestritten ist, dass die von den Berufsunfällen herrührenden Ein-
schränkungen kaum mehr bestehen (vgl. aber Ziffer 2.7 des Gut-
achtens von Dr. med. A._______ [linker Mittelfinger etwas verdickt und
in der Beugung leicht behindert]), und dass eine Einschränkung
aufgrund der Rückenprobleme besteht, weshalb der Beschwerdeführer
nur noch für leichte Arbeiten geeignet ist. In Bezug auf die
Einschätzung der psychischen Situation des Beschwerdeführers kann
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– wie bereits erwähnt – auf keines der Gutachten abgestellt werden.
Da Dr. med. C._______ den Beschwerdeführer nicht persönlich
begutachtet hat, und seine Einschätzung lediglich auf den
widersprüchlichen Schilderungen des begutachtenden
Dr. med. A._______ beruht, kann seinem Gutachten somit keine
Beweiskraft zukommen. Dasselbe gilt für die Einschätzung von
Dr. med. B._______, welcher weder den Beschwerdeführer selbst
begutachtet hat, noch über die entsprechende fachärztliche
Qualifikation verfügt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Rückenprobleme für schwere oder
mittelschwere Arbeit nicht mehr geeignet ist. Leichte Arbeiten sind ihm
aus orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar. In psychiatrischer
Hinsicht wurden hingegen keine rechtsgenüglichen Abklärungen ge-
troffen, weshalb die Sache zur Abklärung in psychiatrischer Hinsicht
an die IVSTA zurückzuweisen und die Beschwerde somit in diesem
Sinne gutzuheissen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass das vom Beschwer-
deführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 3. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
fügt.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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