B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7038/2013
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente/Rückvergütung Beiträge;
Einspracheentscheid der SAK vom 4. November 2013.
C-7038/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende, am (…) 1945 geborene, verheiratete,
kosovarische Staatsangehörige, A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller
oder Beschwerdeführer) am 2. Juni 2010 zum Bezug einer Altersrente der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
angemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 5),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2010 das Leistungsgesuch abge-
wiesen hat mit der Begründung, zwischen der Schweiz und dem Kosovo
bestehe kein Sozialversicherungsabkommen mehr, weshalb Staatsange-
hörige des Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht die Rechtsstellung als Ver-
tragsausländer inne hätten und mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein
Anspruch auf eine Altersrente bestehe (SAK-act. 9, 18.2 f.),
dass der Gesuchsteller am 24. Mai 2012 abermals einen Rentenantrag bei
der SAK einreichte und sinngemäss die Wiedererwägung seines
Leistungsgesuchs (Rentenantrags) sowie die Aufhebung der (rechts-
kräftigen) Verfügung vom 15. Juli 2010 beantragte (SAK-act. 39-42),
dass die SAK mit Verfügung und separatem Schreiben vom 10. Juni 2011
(SAK-act. 31 f.) auch den Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
vom 6. Dezember 2010 (SAK-act. 16, 19.2) abgewiesen hat, da die Ehe-
frau des Gesuchstellers ihren Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz habe,
er noch nicht geschieden sei und somit die Bedingungen von Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters-
und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) nicht erfüllt
seien,
dass der Gesuchsteller am 5. Dezember 2011 erneut einen Antrag auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellte (SAK-act. 33),
dass die SAK mit Schreiben vom 4. April 2012 dem Gesuchsteller mitteilte,
ein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge sei noch zu prüfen, sie
könne jedoch seinen Antrag auf Rückvergütung vom 5. Dezember 2011
vorerst nicht weiterbearbeiten, solange das Bundesgericht nicht
entschieden habe, ob das Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien weiterhin auch für den Kosovo
Gültigkeit habe (SAK-act. 38),
dass die SAK mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (nachfolgend: Rückver-
gütungsverfügung; SAK-act. 46) den Antrag auf Rückvergütung von AHV-
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Beiträgen gutgeheissen und den berechneten Rückvergütungsbeitrag in
der Höhe von Fr. 58‘856.85 (für 237 Beitragsmonate im Zeitraum von 1972-
2007) am 12. August 2013 auf das Konto des Gesuchstellers überwiesen
hat (SAK-act. 46 f.),
dass der Gesuchsteller gegen diese Rückvergütungsverfügung am
28. August 2013 Einsprache erhob und eine “ungerechte“ [nicht korrekt
durchgeführte] Berechnung der rückvergüteten Beiträge beanstandete
sowie eine “Erhöhung [Aufwertung] seiner Altersrente“ beantragte (SAK-
act. 48 f.),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 die Ein-
sprache abwies und dem Gesuchsteller erklärte, die angefochtene Ver-
fügung vom 22. Juli 2013 stelle eine "Ablehnung" des am 24. Mai 2012
gestellten Rentenantrags (recte: wiedererwägungsweise gestellten An-
trags auf Gewährung einer Altersrente) und gleichzeitig die Gutheissung
des am 5. Dezember 2011 eingereichten Gesuchs um Rückvergütung von
AHV-Beiträgen dar (SAK-act. 50),
dass die SAK ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit be-
gründete, der Gesuchsteller erfülle zwar (mittlerweile) nach Art. 18 Abs. 3
AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV die Voraussetzungen für die
Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, jedoch habe er als koso-
varischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz keinen
Anspruch auf eine Altersrente (SAK-act. 50),
dass die SAK mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 eine “Originalzu-
schrift“ [nicht ins Deutsche übersetzte Eingabe] des nicht anwaltlich ver-
tretenen Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom
2. Dezember 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zustellte (Posteingang:
16. Dezember 2013), welches die Eingabe als Beschwerde gegen die
Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 entgegen-
nahm (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1; SAK-act. 52 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. B-act. 1 und 19)
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der
Vorinstanz, die Zusprache der beanspruchten Altersrente sowie eine Be-
richtigung des seiner Meinung nach falsch berechneten Rückerstattungs-
beitrages beantragt hat,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen eine für die
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ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens gültige Zustelladresse in der
Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2),
dass – gestützt auf Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021) – nach ungenutztem Fristablauf, oder wenn die
Gültigkeit der gemeldeten Adresse ersatzlos wegfalle, künftige An-
ordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerde-
führer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (vgl. B-act. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer bis dato keine Zustelladresse in der Schweiz
bekanntgegeben hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde – soweit auf diese einzutreten sei – und die Be-
stätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 4. November 2013
beantragte, da die gesamten durch den Beschwerdeführer geleisteten
AHV-Beiträge mit Rückerstattungsverfügung vom 22. Juli 2013 – in
Anwendung der von ihr dargelegten Gesetzesbestimmungen – korrekt
rückvergütet worden seien (B-act. 11),
dass nach dem Dafürhalten der Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten sei, soweit sie nicht die verfügte Rückvergütung von AHV-
Beiträgen, sondern einen im Beschwerdeverfahren gestellten Renten-
antrag betreffe, da nur Verfahrensgegenstand sein könne, was durch den
Anfechtungsgegenstand gedeckt sei (Art. 49 ff. VwVG sowie Urteil des
BVGer B-5269/2012 E. 1.2 vom 24. Juli 2013),
dass die SAK im Weiteren bezüglich der vom Beschwerdeführer bean-
spruchten Altersrente ausführte, das Bundesgericht habe mit Urteil
9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 festgestellt, die Nichtweiteranwendung
des Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 durch die Schweiz
auf die heutige Republik Kosovo sei zulässig,
dass sie daher der Auffassung sei, kosovarische Staatsangehörige hätten
ab dem 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertrags-
ausländern und Vertragsausländerinnen, demnach könnten sich koso-
varische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht aus Staatsan-
gehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungs-
abkommens berufen und hätten folgedessen auch keinen Anspruch auf
Renten,
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dass die SAK erwog, der Beschwerdeführer sei nachweisbar kosova-
rischer Staatsangehöriger, er habe seinen gesetzlichen Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG), ein Rentenexport in
den Kosovo sei demnach nicht (mehr) möglich, hingegen habe der Be-
schwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der
einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) per 22. Juli 2013 erfüllt (B-act. 11),
dass der Beschwerdeführer keine Replik und weitere Beweismittel innert
der gesetzten Frist eingereicht hat, der Schriftenwechsel am 24. Juni 2014
abgeschlossen und dies im Bundesblatt (BBl 2014 1715) veröffentlicht
wurde (B-act. 15-17),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass
das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-ständig ist,
dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG)
erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Ein-
spracheentscheid vom 4. November 2013 bildet, mit welchem die SAK
unter anderem ihre Rückvergütungsverfügung vom 22. Juli 2013 bestätigt
hat,
dass – soweit der Beschwerdeführer die nochmalige Überprüfung auf
Ausrichtung und “Aufwertung“ einer Altersrente sowie die Aufhebung des
Einspracheentscheids (respektive der Verfügung vom 15. Juli 2010) im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beantragt hat – zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zurecht das Leistungsgesuch abgewiesen hat,
dass Art. 53 ATSG sowohl die prozessuale Revision (Abs. 1) als auch das
Wiedererwägungsgesuch (Abs. 2) vorsieht, um die Überprüfung einer
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AHV-Rentenverfügung ausserhalb der normalen Einsprachefrist vor-
nehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts [BVGer] C-
848/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2),
dass in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurück-
kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent-
scheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Ver-
sicherungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2 m.w.H. zu Art. 53 Abs. 2
ATSG),
dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (als Kann-Vorschrift) kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50
E. 4.1 mit Hinweis zu BGE 117 V 12 E. 2a; BGE 119 V 479 E. 1b/cc m.w.H;
KIESER, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53),
dass die Vorinstanz bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
15. Juli 2010 festgestellt hatte, der Beschwerdeführer sei kosovarischer
Staatsangehöriger und erfülle die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht,
weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente (oder eine einmalige Ab-
findung) der AHV habe,
dass der Gesuchsteller am 24. Mai 2012 abermals einen Rentenantrag bei
der SAK einreichte und sinngemäss die Wiedererwägung seines
Leistungsgesuchs (Rentenantrags) sowie die Aufhebung der (rechts-
kräftigen) Verfügung vom 15. Juli 2010 beantragte (SAK-act. 39-42),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 er-
klärte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 (SAK-act. 46) stelle
eine "Ablehnung" des am 24. Mai 2012 gestellten Rentenantrags dar (SAK-
act. 50),
dass die Vorinstanz damit das Gesuch um wiedererwägungsweise
Ausrichtung einer Altersrente vom 24. Mai 2012 materiell beurteilt und mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2013 abgewiesen hat,
dass somit der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (nebst dem
strittigen Rückvergütungsbeitrag) hinsichtlich Ausrichtung einer Altersrente
im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand bildet und vom
Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zurecht das Leistungsgesuch abgewiesen hat,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_662/2012 (BGE 139 V 263) vom 19.
Juni 2013 bestätigt hat, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) seien ab 1. April
2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, womit
der Rentenexport für kosovarische Staatsangehörige ausgeschlossen ist
und lediglich ein Rückvergütungsanspruch der einbezahlten AHV-geltend
gemacht werden kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss vorliegender Akten keine
Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Ab-
kommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts
8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013
E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte, geschweige denn bewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo als Angehöriger eines
Nichtvertragsstaates zu gelten hat, weshalb der Rentenexport
ausgeschlossen ist,
dass die Vorinstanz damit zu Recht das Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen hat und auch kein offensichtlicher Grund für die Unrichtigkeit
der formell rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juli 2010 vorliegt (vgl. Art.
53 Abs. 2 ATSG),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen
zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte,
dass der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Akten weder vor Eintritt
des Versicherungsfalls (Rentenalter) einen Auszug über die Eintragungen
der AHV-Beiträge und Angaben allfälliger Arbeitgeber im individuellen
Konto (Art. 141 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]) verlangt, noch in der Ver-
gangenheit um Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto
ersucht hat, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV),
dass der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht fehlende oder falsche
Einträge im individuellen Konto (nachfolgend: IK) beanstandet hat, sondern
die Feststellung des von der Vorinstanz angeblich falsch berechneten
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Rückvergütungsbeitrags (i.S.e. Rechnungsfehlers) und dessen
Berichtigung beantragt hat, was nachfolgend zu prüfen ist,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6,
8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der
Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rück-
vergütung,
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Aus-
länder, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge
zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen (Abs. 1); dass im Zeitpunkt der Rückforderung die
Staatsangehörigkeit massgebend ist (Abs. 2),
dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können,
sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung
ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der
Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz
wohnen (Abs. 2);
dass im Falle, dass der Gesuchsteller geschieden ist oder war, vorgängig
für diese frühere Ehe ein Splitting der Beiträge vorgenommen werden
muss, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2
RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung
der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003
gültige Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten
Beiträge, Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet
(Art. 4 Abs. 1 RV-AHV),
dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückvergütung der Bei-
träge hat, da er während mehr als einem Jahr (von 1972 bis 2007 mit
Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen
Konto, SAK-act. 58-61), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht und er aus der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung ausgeschieden ist,
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dass gemäss Vorinstanz auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für
die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3
AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) per 22. Juli 2013 erfüllt
seien (B-act. 11) und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
weshalb sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen er-
übrigt,
dass gemäss Art. 4 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rück-
vergütet und – vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG – keine Zinsen geleistet
werden (Abs. 1),
dass der Antrag auf Rückvergütung in den Fällen von Art. 29quinquies Abs. 3
Bst. c AHVG eine Einkommensteilung auslöst und für die Festsetzung des
Rückvergütungsbeitrages die aufgrund der Einkommensteilung ange-
rechneten Beiträge massgeblich sind (Abs. 2),
dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den ent-
sprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte
abgeleitet werden können und die Wiedereinzahlung der Beiträge ausge-
schlossen ist,
dass die Vorinstanz die Beiträge der Ehegattin bzw. die “Einkommens-
teilung von früheren Ehegatten“ gemäss den Eintragungen im IK-Auszug
(SAK-act. 58-61) aufgelistet und anschliessend von den tatsächlich be-
zahlten Beiträgen korrekt abgezogen hat (vgl. SAK-act. 45.2-45.4),
dass der Beschwerdeführer – nach Berücksichtigung der Einkommens-
teilung – für eine Beitragsdauer von insgesamt 237 Monaten ein Gesamt-
einkommen von Fr. 706‘083.– (= Summe aller tatsächlich pro Jahr einbe-
zahlten Beiträge) erzielt hat (vgl. SAK-act. 45.5 und nachfolgende Er-
wägungen),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1972 erzielten Ge-
samteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 12‘873.–) tatsächlich be-
zahlte Beiträge im Umfang von Fr. 669.40 (5.2 % des Gesamteinkommens)
für das Jahr 1972 errechnet hat (SAK-act. 45.6),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1973 erzielten Ge-
samteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 7‘063.–) tatsächlich be-
zahlte Beiträge im Umfang von Fr. 550.90 (7.8 % des Gesamteinkommens)
für das Jahr 1973 errechnet hat (SAK-act. 45.6),
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dass die Vorinstanz auf der Grundlage des in den Jahren 1976 sowie 1988-
2007 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 686‘147.–
) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 57‘636.35 (8.4 % des
Gesamteinkommens) errechnet hat (SAK-act. 45.6),
dass aus der Summe der in den Jahren 1972, 1973, 1976 und 1988-2007
tatsächlich bezahlten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt
237 Monaten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr.
58‘856.65 resultiert (Fr. 669.40 + Fr. 550.90 + Fr. 57‘636.35; vgl. SAK-act.
45.6, 46.1 f.),
dass sich zwischen diesem Ergebnis (Fr. 58‘856.65) und dem von der
Vorinstanz berechneten (Fr. 58‘856.85) eine Differenz von Fr. 0.20 ergibt,
die jedoch zugunsten des Beschwerdeführers zu vernachlässigen ist,
dass die Vorinstanz ihre Berechnung des Rückvergütungsbeitrages de-
tailliert und nachvollziehbar dargelegt sowie rechtsgenüglich erläutert hat,
weshalb diese Berechnung nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den
Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substan-
tiiert noch glaubhaft dargetan hat,
dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs.
2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom
4. November 2013 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-7038/2013
Seite 11
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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