Abtei lung II I
C-7040/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______ und B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7040/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1921 geborene A._______ und seine 1967 geborene Tochter
B._______ sind irakische Staatsangehörige. Am 16. August 2007
beantragten sie bei der Schweizerischen Vertretung in Bagdad ein
Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton
Aargau lebenden Sohn bzw. Bruder X._______. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche ab. Sie begründete ihre
ablehnende Verfügung vom 26. September 2007 damit, dass ein Visum
insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Per-
son als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persön-
lichen Situation keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise biete. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfah-
rung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer
wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier nieder-
lassen möchten, missbraucht. Im vorliegenden Fall stammten die Ge-
suchsteller immerhin aus einer Region, aus welcher ein starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 13. Oktober 2007
Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligungen. Er macht geltend, seine Gäste hätten in ihrem
Heimatland starke Bindungen. Sein Vater sei zum einen wieder-
verheiratet, zum anderen lebe er in guten wirtschaftlichen Verhält-
nissen, da er zwei Eigentumswohnungen und ein Geschäft besitze.
Seine Schwester habe seit Neuestem eine feste Anstellung als Leh-
rerin an einem Gymnasium. All dies spreche für die gesellschaftlichen
bzw. familiären Verantwortlichkeiten seiner Gäste, die lediglich zu Be-
suchszwecken in die Schweiz einreisen möchten. Die Trennung von
seinen Familienangehörigen habe vor ca. 20 Jahren stattgefunden;
daher hoffe er, sie endlich wiedersehen zu können.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Zudem widersprächen die Behaup-
tungen des Beschwerdeführers den eigenen persönlichen Angaben
der Gesuchsteller: Im Visumsgesuch habe sich der Vater nämlich als
pensioniert und verwitwet, die ledige Schwester als Hausfrau be-
zeichnet. Deren Angaben habe auch die Schweizer Vertretung in
Bagdad bestätigt.
E.
Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2008
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
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die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
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und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige des Irak unterliegen die Gesuchsteller
damit der Visumspflicht.
7.
Seit Beginn der US-Offensive im Februar 2007 hat sich die Sicher-
heitslage im Irak verbessert: Anschläge und Angriffe Aufständischer
auf Zivilbevölkerung und Militär sind erheblich zurückgegangen. Den-
noch ist der Irak immer noch eines der gewalttätigsten und gefähr-
lichsten Länder der Welt. Bei Anschlägen und Feuergefechten, insbe-
sondere in Bagdad und in den Gebieten nördlich von Bagdad, kommen
monatlich immer noch mehrere hundert Menschen ums Leben. Zwi-
schen den multinationalen Streitkräften und irakischen Sicherheits-
kräften auf der einen und unterschiedlichen militanten Gruppen auf der
anderen Seite kommt es täglich zu bewaffneten Auseinanderset-
zungen. Auch wahllose Anschläge durch Selbstmordattentäter finden
immer wieder statt. Es steht nicht zu erwarten, dass die irakischen
Sicherheitskräfte vor dem Jahr 2012 in der Lage sein werden, interne
terroristische oder extremistische Bedrohungen selbst zu kontrollieren
(Quellen: www.auswä, Stand: April 2009 sowie MICHAEL
KIRSCHNER, Irak Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
14. August 2008).
Abgesehen von der prekären Sicherheitslage bestehen – trotz Erdöl-
reichtums – erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme. Die
gesamte grundlegende Infrastruktur des Landes wie beispielsweise
Elektrizität, Gesundheitsversorgung, Trinkwasser, Kanalisation wird
vernachlässigt. Der irakischen Regierung und Verwaltung fehlt es zwar
nicht an finanziellen Mitteln, um die humanitären und sozioökono-
mischen Verhältnisse zu verbessern; sie ist aber u.a. durch Korruption,
Bürokratie und innere Streitereien kaum handlungsfähig. Schätzungen
gehen davon aus, dass eine Arbeitslosigkeit von 50% besteht und
dass bis zu acht Milliionen Iraker auf Nothilfe angewiesen sind. Beson-
ders betroffen sind verletzliche Personen wie Kinder, Frauen, Kranke,
Behinderte oder Alte (vgl. MICHAEL KIRSCHNER a.a.O).
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8.
Aufgrund der geschilderten Situation besteht eine hohe Wahrschein-
lichkeit, dass im Irak diejenigen, denen sich die entsprechende Mög-
lichkeit bietet, eine Emigration ins Auge fassen. Dennoch entbinden
die dargelegten Umstände nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
9.
Die Gesuchsteller haben eigenen Angaben zufolge ihren hauptsäch-
lichen Wohnsitz in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat zwar dem-
gegenüber behauptet, seine Verwandten seien wieder in ihre Geburts-
stadt Chanaqin gezogen, ein Ort, der sich in der im Nordosten von
Bagdad gelegenen Provinz Diyala befindet und den die Gesuchsteller
auch als gegenwärtigen Aufenthaltsort angegeben haben. Der Rück-
schluss, dass sie sich mit ihren heimatlichen Lebensbedingungen – ob
in Bagdad oder in Chanaquin – arrangiert haben, kann aber an-
gesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht gezogen werden.
Auffallend ist, dass die Angaben der Gesuchsteller zu ihrer persön-
lichen Situation von den Behauptungen des Beschwerdeführers erheb-
lich abweichen. So hat dessen Vater im Visumsformular angegeben, er
sei verwitwet und pensioniert; dessen ledige Schwester hat sich in
ihrem Visumsantrag als Hausfrau bezeichnet. Demgegenüber hat
X._______ in seiner Beschwerdeschrift zum einen geltend gemacht,
sein Vater (immerhin Jahrgang 1921) sei wiederverheiratet und führe
in Bagdad ein Geschäft, zum anderen, seine Schwester (Jahrgang
1967) habe neulich eine feste Anstellung als Lehrerin in einem
Gymnasium erhalten.
Auf diese Diskrepanzen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 25. Januar 2008 hingewiesen und betont, dass die abweichende
Darstellung des Beschwerdeführers durch nichts belegt werde. Von der
ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2008 eingeräumten Möglichkeit,
hierzu Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Ge-
brauch gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass seine Angehörigen im Irak die von ihm behaupteten familiären
und beruflichen Verpflichtungen besitzen.
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10.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuch-
steller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss
verlassen könnten, hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers nichts
zu ändern. Erst recht gilt dies deshalb, weil keinerlei Erklärungen bzw.
Beweismittel zu seinen widersprüchlichen Angaben eingereicht wur-
den und sich dadurch der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer
habe durch Vortäuschung gänzlich anderer Lebensumstände seiner
Verwandten eine günstige Prognose für deren gesicherte Wiederaus-
reise schaffen wollen.
11.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein Wiedersehen der betrof-
fenen Familienmitglieder ausserhalb der Schweiz – sei es im gemein-
samen Ursprungsland, sei es in einem Drittstaat – stattfinden könnte.
Vom Beschwerdeführer, dem 1996 Asyl gewährt wurde (Gruppenasyl
gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AS 1980
1718]) und der mittlerweile über die Niederlassungsbewilligung ver-
fügt, kann erwartet werden, dass er andere Möglichkeiten für ein
Familientreffen abklärt.
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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