Abtei lung II I
C-7041/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Verfügung vom 10. Oktober 2008 betreffend Altersrenten-
berechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7041/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1945, Schweizer Staatsbürger mit
Wohnsitz in Deutschland, gelernter Buchdrucker und zuletzt tätig als
Berater, arbeitete von 1963 bis Juni 2003 in der Schweiz und zahlte
die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hin-
terlassenenversicherung. Von Juli 2003 bis 31. Dezember 2004
arbeitete A._______ in Deutschland (act. 10, 12 Zusatzblatt).
Mittels Formular E 202 beantragte der Versicherte am 30. Mai 2008,
geprüft von der Deutschen Rentenversicherung am 11. Juni 2008, die
Ausrichtung einer Altersrente. Das von der Deutschen Rentenver-
sicherung übermittelte Formular E 202 ging am 19. Juni 2008 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 10). Im Formular
Einlegeblatt 4 CH unter Ziffer 7 gab der Versicherte an, dass er den
Bezug der Rente um 2 Jahre (ab September 2008) vorziehen wolle
(act. 10 letzte Seite).
B.
Im Juli 2005 wurde beim Versicherten ein Plattenepithel Carcinom in
der Nasenhöhle rechts diagnostiziert. Er beantragte im Folgenden die
Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA) verfügte am 18. April 2008 (act. 9) eine befristete ordent-
liche ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30. September 2007
bei einem Invaliditätsgrad von 70%, bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'736.- und einer anwend-
baren Rentenskala 44.
C.
Die SAK verfügte am 11. August 2008 (act. 12) eine ordentliche
Altersrente mit Wirkung ab 1. September 2008, mit Kürzung wegen
Rentenvorbezug, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40
Jahren und 6 Monate und bei einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- und einer anwendbare Rentenskala
42. Die SAK führte zur Begründung u.a. aus, die vorbezogenen
Altersrenten würden für Männer um 6.8% pro Vorbezugsjahr gekürzt.
Während der Dauer des Vorbezuges könnten keine Kinderrenten aus-
bezahlt werden und bei der Bestimmung des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift be-
rücksichtigt worden.
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Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2008 Einsprache
(act. 13) und erklärte, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden
und bitte um Klärung. In der Verfügung vom 18. April 2008 der IVSTA
sei für die Berechnung der IV-Rente sowohl das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen wie auch die anwendbare Rentenskala
unterschiedlich zur Verfügung der SAK vom 11. August 2008 fest-
gelegt. Dies könne nicht sein. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach
Deutschland sei es ihm nicht mehr erlaubt gewesen, weiterhin AHV-
Beiträge zu zahlen. Da er seine Buchdruckerlehre am 17. April 1961
begonnen habe, müssten zudem genügend Jugendjahre existieren,
um die fehlenden Beitragsjahre aufzufüllen.
D.
Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 (act. 14)
die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus,
falls eine Invalidenrente unmittelbar bis zum Erreichen der Alters-
grenze ausgerichtet werde, gelangten in der Regel die Berechnungs-
grundlagen der IV zur Anwendung, um die Altersrente festzusetzen.
Die in dieser Situation durchzuführende Vergleichsrechnung zwischen
den beiden Berechnungsgrundlagen führten in den allermeisten Fällen
zu einer Beibehaltung der IV-Basis mit dem Resultat, dass die IV-
Rente in gleicher Höhe als AHV-Rente weiterbezahlt werde. Bei einem
Unterbruch der IV-Leistungen hingegen müsse eine normale AHV-Be-
rechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund habe der Ver-
sicherte die Vollrentenskala 44 der IV verloren, denn bei der AHV-Be-
rechnung fehlten dem Versicherten die Beitragsjahre ab 2004.
Zwischen Juli 2003 und Juni 2006 seien ihm zwar 36 Jugendmonate
angerechnet worden; mehr Zeiten seien nicht zur Verfügung ge-
standen, da die obligatorischen Beiträge erst ab 1. Januar 1963 hätten
einbehalten werden können. Die Beitragspflicht beginne im Jahr des
Erreichens des 18. und nicht des 16. Altersjahres. Die Renten-
berechnung entspreche daher den gesetzlichen Vorschriften.
E.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Be-
schwerde vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2008. Es sei bei der Be-
rechnung der Altersrente auf die gleiche Rentenskala und das gleiche
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie bei der In-
validenrente abzustützen. Am 18. April 2008 habe die IVSTA verfügt,
dass ihm eine befristete ordentliche ganze Rente für die Dauer von 15
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Monaten ausbezahlt werde. Gegen diese Verfügung der IVSTA habe er
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit dem
Antrag, die ganze Rente bis zum Eintritt in die Regelaltersrente, also
zusätzliche 11 Monate, zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei
noch hängig.
F.
Die Vorinstanz beantragte anstelle einer Vernehmlassung mit
Schreiben vom 2. Dezember 2008 die Sistierung des Beschwerde-
verfahrens C-7041/2008 aufgrund des ebenfalls hängigen Verfahrens
C-3321/2008 vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die zeit-
liche Begrenzung der Invalidenrente. Der Ausgang des IV-Verfahrens
habe einen entscheidenden Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen
der Altersrente, weshalb das vorliegende Verfahren zu sistieren sei.
G.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 sistierte die Instruktionsrichterin
das Verfahren C-7041/2008.
H.
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 18. April 2008 der
IVSTA erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde
mit Urteil vom 9. März 2010 (BVG C-3321/2008) abgewiesen, und das
Bundesgericht trat mit Entscheid vom 4. Mai 2010 auf die an-
schliessend erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 8C_288/2010),
weshalb die Verfügung vom 18. April 2008 in Rechtskraft erwuchs.
In der Folge hob die Instruktionsrichterin am 10. Mai 2010 die
Sistierung auf und setzte das Verfahren C-7041/2008 fort.
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte die SAK (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und machte
geltend, sie habe dem Beschwerdeführer eine um zwei Jahre vor-
bezogene Altersrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer habe vom
1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 eine IV-Rente bezogen. Bei
der Festsetzung dieser Rente sei die Vollrentenskala 44 zur An-
wendung gelangt. Für die Berechnung der Altersrente seien die
günstigeren IV-Grundlagen nicht zu berücksichtigen, weshalb die
Rente anhand der Skala 42 zu bestimmen sei, denn es seien die 40
vollen Versicherungsjahre des Beschwerdeführers mit den maximal
möglichen von 42 (bei der IV 40) ins Verhältnis zu setzen. Die in
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Art. 33bis des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Rz. 5651 der
Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL) vor-
gesehenen Regelung, wonach die Altersrente mittels der IV-Be-
rechnungsgrundlagen festgesetzt werden müsste, falls dies zu einem
besseren Ergebnis führte, könne hier nicht angewandt werden, denn
die IV-Rente sei nicht unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente
ausgerichtet worden.
J.
Replikweise machte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 nochmals
geltend, es sei für die Berechnung der Altersrente die identische Skala
wie bei der IV-Rente zu verwenden. Zudem habe er nach seinem
Wohnsitzwechsel nach Deutschland weiterhin AHV-Beiträge bezahlen
wollen, doch sei ihm das aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU
verwehrt worden.
K.
Mit Duplik vom 30. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz, dass gemäss
den ab dem 1. April 2001 gültigen Beitrittsbedingungen ein Beitritt zur
freiwilligen AHV im EU-Raum nicht mehr möglich sei. Das letzt- mög-
liche Beitrittsdatum sei der 31. März 2001 gewesen. Unter diesen
Voraussetzungen gebe es für den Beschwerdeführer keine Möglich-
keit, für die AHV-Berechnung die maximale Beitragsdauer von 44
Jahren (42 oder 43 bei Vorbezug) zu erreichen.
L.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
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173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das er-
griffene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
10. Oktober 2008. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und
daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
Berechnung der Altersrente einen Anspruch auf die geltend gemachte
Anrechnung weiterer Beitragsmonate, der gleichen Rentenskala und
des identischen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
wie bei der Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
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In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
(10. Oktober 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 10. Oktober 2008 gültig
gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 37-41).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch
des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem schweizerischen
Recht.
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
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Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die ver-
sicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dies für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ist die Beitrags-
dauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente,
welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht, welcher sich nach der
Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und
der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits bemisst
(Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung,
Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-
22).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Renten-
tabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen
auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des
Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter
AHVG).
3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können
zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in die-
sem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Renten-
berechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein
oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen
Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64.
oder 63. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und
Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz
nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG).
Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr
6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Renten-
alters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der
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Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der
Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der
Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56
AHVV).
4.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei für die Berechnung der
Altersrente die Rentenskala 44 und das massgebende durchschnitt -
liche Jahreseinkommen im Umfang von Fr. 47'736.- zu verwenden.
4.1 Dem Auszug aus dem IK (act. 11/12) lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer für die Jahre 1963 bis 2002 über je volle Bei-
tragszeiten von 12 Monaten und im Jahr 2003 über eine Beitragszeit
von 6 Monaten verfügt. Das ordentliche Rentenalter wäre beim Be-
schwerdeführer am 22. August 2010 eingetreten. Er beantragte jedoch
einen Vorbezug von 2 Jahren, so dass das Rentenalter am
1. September 2008 begann.
Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h.
von Januar bis August 2008, kann grundsätzlich zur Auffüllung von
Lücken verwendet werden, was vorliegend beim Beschwerdeführer
jedoch aufgrund des Rentenvorbezugs nicht zutrifft (Art. 29bis Abs. 2
AHVG; Art. 52c AHVV). Ebenfalls zur Auffüllung von Lücken können
die Beiträge aus den Jugendjahren 1963-1965 (ab dem 18. Lebens-
jahr) verwendet werden, so dass dem Beschwerdeführer eine Bei-
tragszeit bis zum Juni 2006 angerechnet werden konnte. Total ergibt
dies 40 volle Beitragsjahre.
4.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl
der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges
bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges
wird aufgrund des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts
des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt
(Rententabellen AHV/IV 2007 Seite 4, gültig ab 1. Januar 2007).
Bei 1 Jahr Vorbezug beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges 43
Jahre, bei 2 Jahren Vorbezug 42 Jahre. Bevor die zutreffende Renten-
skala dem Skalenwähler entnommen werden kann, müssen die an-
rechenbaren vollen Beitragsjahre der versicherten Person bestimmt
werden. Gemäss Rententabellen 2007, Seite 12-13, Skalenwähler für
Männer bei Vorbezug, ist bei 40 anrechenbaren Beitragsjahren und 2
Jahren Vorbezug die Rentenskala 42 anwendbar.
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Die Vorinstanz hat demzufolge korrekt auf die Rentenskala 42 ab-
gestützt.
4.3 Bei der IV-Berechnung ist vorliegend im Unterschied zur AHV-Be-
rechnung kein Vorbezug zu beachten und der Versicherungsfall trat
bereits im Jahr 2006 ein.
Gemäss Jahrgangstabellen haben Versicherte mit Jahrgang 1945 eine
Beitragsdauer des Jahrganges von 40 bei Eintritt des Versicherungs-
falles im Kalenderjahr 2006 (Rententabellen 2005 Seite 7). Dem
Skalenwähler ist bei 40 Beitragsjahren des Versicherten sowie 40 Bei-
tragsjahren des Jahrganges eine Rentenskala von 44 zu entnehmen
(Rententabellen 2005 Seite 10).
Aus diesen Gründen ist bei der IV- und AHV-Berechnung im vor-
liegenden Fall auf unterschiedliche Rentenskalen und massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen abzustützen.
4.4 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbs-
einkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut-
schriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird
entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet.
Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitrags-
jahre geteilt (Art. 30 AHVG).
Die Vorinstanz hat die Berechnung des durchschnittlichen Jahresein-
kommens von Fr. 46'410.- mit Wirkung ab 1. September 2008 aufgrund
der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt be-
rechnet (act. 11). Der Unterschied zum durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 47'736.- für die Berechnung der Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 lässt sich mit dem unterschiedlichen Eintritts-
zeitpunkt des Versicherungsfalles erklären.
4.5 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, kann die in
Art. 33bis AHVG und Rz 5651 RWL vorgesehene Regelung, wonach die
Altersrente mittels der IV-Berechnungsgrundlagen festgesetzt werden
muss, falls dies zu einem besseren Ergebnis führt, nur angewendet
werden, wenn die IV-Rente unmittelbar bis zum Beginn der Altersrente
ausgerichtet wird.
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Die Verfügung der IVSTA vom 18. April 2008 und die darin verfügte
befristete Ausrichtung der Invalidenrente sind rechtskräftig. Die IV-
Rente wurde dem Beschwerdeführer daher nicht unmittelbar bis zum
Beginn der Altersrente ausgerichtet.
5.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei ihm verwehrt
worden, nach seinem Wohnsitzwechsel weiterhin Beiträge an die AHV
zu bezahlen.
5.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik demnach zu Recht aus, dass es
seit Inkrafttreten der neuen Beitrittsbedingungen für die freiwillige AHV
nicht mehr möglich ist, sich bei Wohnsitznahme im EU-Raum der
freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Der Beschwerdeführer
konnte daher keine längeren Beitragszeiten generieren.
6.
Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
zu bestimmen.
6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG).
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist je-
weils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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