Abtei lung II I
C-7041/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Führsprecher Daniel Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Reduktion der IV-Rente, Verfügung vom 6. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7041/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom
6. Oktober 2009 die X._______ (Beschwerdeführer) bis anhin ge-
währte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 durch eine
halbe Rente ersetzt hat (act. 97),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D. Wyss-
mann, mit Eingabe vom 11. November 2009 Beschwerde gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen
liess, die Verfügung vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, der
medizinische Bericht, auf den sich die Beschwerdegegnerin beziehe,
sei nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Akten, aus den
Akten gehe höchstens eine 35%-ige Arbeitsfähigkeit hervor, der
medizinische Sachverhalt sei daher ungenügend abgeklärt, das
Valideneinkommen und der leidensbedingte Abzug seien nicht korrekt
festgesetzt worden, der Invaliditätsgrad betrage richtigerweise 84%,
dass der Beschwerdeführer ausserdem verschiedene medizinische
Dokumentationen einreichen liess,
dass die Vorinstanz mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme von
Dr. L._______, IV-Stellenarzt, mit Vernehmlassung vom 31. März 2010
beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten
ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer
act. 7),
dass Dr. L._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom
28. März 2010 zuhanden der IV-Stelle eine polydisziplinäre Begut-
achtung (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) –
allenfalls in Absprache mit dem Unfallversicherer – vorgeschlagen hat
(act. 103),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Mai 2010 beantragen
liess, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz
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sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, weiterhin eine
ganze Rente auszurichten (BVGer act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen
ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 nach überein-
stimmender Auffassung der Parteien auf einer unvollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht ver-
anlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und des Be-
schwerdeführers abzuweichen,
dass die Vorinstanz der rentenherabsetzenden Verfügung vom
6. Oktober 2009 gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66 IVG die aufschiebende
Wirkung entzogen hat,
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dass die revisionsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung einer
Rente in der Regel frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen kann (Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201]),
dass dabei nicht die Verfügung massgebend ist, die das Gericht mit
der Begründung aufgehoben hat, die Revisionsvoraussetzungen seien
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urteil BGer 9C-149/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.4, publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57), sondern die
nach dem Rückweisungsentscheid neu zu erlassende Verfügung (vgl.
Urteil BGer 9C_646/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.3; Urteil BVGer
C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen),
dass dies im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten ist, da die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung offensichtlich aufgrund einer
ungenügenden Sachverhaltsabklärung erlassen und damit in jedem
Fall verfrüht verfügt hat,
dass auch kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung nach
Art. 7b Abs. 2 IVG oder für eine rückwirkende Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV auszumachen
ist,
dass die angefochtene Verfügung (einschliesslich des darin angeord-
neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und die
Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Verwaltung zurückzu-
weisen ist, verbunden mit der Anweisung die erforderliche polydis-
ziplinäre Begutachtung in orthopädischer, neurologischer, psychia-
trischer und neuropsychologischer Hinsicht durchführen zu lassen,
und anschliessend in der Sache neu zu verfügen,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG
e contrario),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 6. Mai 2010 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 5'865.70 (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht hat,
dass er die Höhe der Kostennote damit begründet hat, es rechtfertige
sich die Auferlegung der gesamten Parteikosten, da der Beschwerde-
führer die unzureichende Arbeit bereits im Vorbescheidverfahren ge-
rügt habe,
dass die teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der
Parteientschädigung praxisgemäss als Obsiegen gehandhabt wird,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteient-
schädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder
der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte
und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl.
Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9
und Art. 10 VGKE),
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst.
c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall mit
Blick auf die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der
Vernehmlassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, begrenzt war, sich der
Rechtsvertreter vorliegend nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu
befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme
um einen durchschnittlichen Fall handelt,
dass zudem die Parteientschädigung vor der Vorinstanz nicht Streit -
gegenstand und daher nur für das Beschwerdeverfahren – und nicht
auch für das Vorbescheidverfahren – vor dem Bundesverwaltungs-
gericht festzulegen ist,
dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 5'451.40 (inkl. Aus-
lagen, exkl. Mehrwertsteuer) auch mit Blick auf die bundesgerichtliche
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Rechtsprechung zu hoch erscheint (vgl. Urteil I 30/2003 vom 22. Mai
2003 E. 5.3),
dass der vorliegend notwendige Zeitaufwand daher auf 15 Stunden
und der Stundenansatz auf Fr. 230.- veranschlagt werden, aus-
machend ein Anwaltshonorar von Fr. 3'450.--,
dass für Auslagen Fr. 101.40 und damit die Parteientschädigung auf
Fr. 3'551.40 festzusetzen ist,
dass diese der Vorinstanz aufzuerlegen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 6. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer polydisziplinären
(orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsycho-
logischen) Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die
ganze IV-Rente weiterhin auszurichten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 3'551.40 (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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