B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7041/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung;
Verfügung IVSTA vom 24. Oktober 2016.
C-7041/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 24. Oktober 2016 das Gesuch von A._______ (Beschwer-
deführerin oder Versicherte), (…), um Gewährung einer Invalidenrente ab-
wies (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act.
1),
dass die IVSTA den Entscheid damit begründete, dass keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und
trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei,
dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Einschätzungen des IV-
Stellenarztes Dr. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
vom 5. August 2016 (Vorakten 21) und 13. Oktober 2016 (Vorakten 25)
stützte, wonach gemäss Aktenstand seit mehreren Jahren eine paranoide
Schizophrenie bekannt sei, welche therapiert worden sei, hingegen von
keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und gemäss dem
neuesten Arztbericht von Prof. C._______ vom 4. April 2016 der psychiat-
rische Status praktisch normal sei, einzig mit gegenwärtig leichtem depres-
siven Syndrom mit Apathie und Passivität, was medikamentös therapiert
werde, weshalb jedoch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit anzunehmen sei, zumal die Versicherte erst seit Februar 2016 nicht
mehr arbeite und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit somit nie be-
standen habe,
dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte
(BVGer act. 1) und sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Sache an die IVSTA zwecks weiterer Abklärungen
zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Postauf-
gabe) aufforderungsgemäss unter anderem eine Zustelladresse in
D._______ bezeichnete (BVGer act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2017 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer act. 9 Beilage),
nachdem sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 (BVGer
act. 6) zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert
wurde, weshalb diese Zwischenverfügung in der Folge aufgehoben wurde
(vgl. Zwischenverfügung vom 17. März 2017, BVGer act. 15),
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dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das Formular zum Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 7. April einreichte (BVGer
act. 16) und dieses aufforderungsgemäss mit Eingaben datiert vom 26. Mai
2017 (BVGer act. 20) und 3. Juli 2017 ergänzte (BVGer act. 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. August 2017
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2017 guthiess
und auf eine Kostenvorschusserhebung verzichtete (BVGer act. 26),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. E._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2017
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (BVGer act. 29),
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 6. Okto-
ber 2017 dem Antrag der Vorinstanz anschloss (BVGer act. 32),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 (BVGer
act. 29 Beilage) festhielt, dass das im psychiatrischen Bericht vom 4. April
2016 erwähnte, leicht depressive Syndrom mit Apathie und Passivität auf
ein schizophrenes Residuum zurückzuführen sein könnte, welches eine
Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, weshalb weitere Abklärungen vorzu-
nehmen seien,
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dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 der
Einschätzung des IV-Stellenarztes vom 17. August 2017 anschloss,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit mehreren Jahren immer wieder in psychiatrischer Behandlung
gewesen ist (Vorakten 6 – 9, 14, 15, 21), wobei gemäss Bericht des be-
handelnden Psychiaters Prof. C._______ vom 14. April 2016 (Vorakten 15)
eine paranoide Schizophrenie bei leichtem depressiven Syndrom mit Apa-
thie und Passivität vorliege und sich laut seinem weiteren Bericht vom
7. Juli 2016 der psychische Zustand im Verlauf von mehreren Monaten
nicht geändert habe (Vorakten 14), diesbezüglich aber keine weiteren Ab-
klärungen seitens der IVSTA im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommen
wurden,
dass es bei dieser Sachlage nicht hinreichend erstellt ist, woran die Be-
schwerdeführerin leidet und ob ihr Gesundheitszustand Auswirkungen auf
ihre Arbeitsfähigkeit hat,
dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf de-
ren Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmen-
den Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 27. Juni 2016 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur
ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin indessen keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteienentschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).