Abtei lung II I
C-704/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-704/2007
Sachverhalt:
A.
H._______(im Folgenden H._______), geboren am (Geburtdatum), in
erster Ehe seit 14. Mai 1971 verheiratet gewesen mit K._______, 1977
geschieden, seit 5. Juni 1998 in zweiter Ehe verheiratet mit
H._______, welche in den Jahren 1964 bis 1977 während 9 Jahren
und einem Monat in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet und
dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte und am
1. Juli 2007 das Rentenalter erreichte, ersuchte die Schweizerische
Ausgleichskasse (im Folgenden SAK) am 9. November 2004 um eine
prognostische AHV-Rentenberechnung (act. 14).
B.
In der daraufhin gelieferten provisorischen Rentenberechnung vom
7. Januar 2005 errechnete die SAK aufgrund der erwähnten
Beitragszeiten und Rentenskala 10 eine monatliche Altersrente von
Fr. 422.- und vermerkte, dass die Altersrente bei einem Vorbezug von
einem Jahr um 3.4%, bei einem Vorbezug von 2 Jahren um 6.8%
gekürzt werde (act. 22).
In der Folge stellte H._______ der SAK am 27. Juni 2006 den Antrag
auf Altersrente (Form. E 202-D; act. 32). Ergänzend beantragte
H._______ am 29. September den Vorbezug der Altersrente um ein
Jahr, wobei sie als Beginn der Altersrente den 1. Januar 2007 angab
(act. 38). Die SAK machte H._______ in der Folge darauf aufmerksam,
dass ein Vorbezug um ein Jahr bedeute, dass die Rente am 1. Juli
2006 beginne (act. 39). H._______ stimmte daraufhin einem Vorbezug
der AHV-Rente ab 1. Juli 2006 zu (act. 40).
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 berechnete die SAK die mit
einem Vorbezug um ein Jahr ab 1. Juli 2006 mit der entsprechenden
Kürzung der Rente um 3.4% auszurichtende Altersrente dann aber auf
monatlich Fr. 353.-. Die Verfügung basiert auf den genannten
Beitragszeiten, Rentenskala 10, sowie dem Abzug von 3.4% für den
Vorbezug von einem Jahr. Der Grund für die unterschiedliche
Rentenhöhe liege darin, dass in der provisorischen prognostischen
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Rentenberechnung irrtümlicherweise davon ausgegangen worden sei,
H._______ sei geschieden, weshalb zum massgeblichen
Jahreseinkommen eine Übergangsgutschrift gemäss Ziff. 5101 und
5102 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar
2006, hinzugefügt worden sei (act. 48).
D.
Mit Fax vom 19. Oktober 2006 sowie am 10. November 2006 (Eingang:
14. November 2006) mit Originalunterschrift per Post erhob H._______
gegen diese Verfügung Einsprache und berief sich auf die
prognostische Rentenberechnung (act. 49-61).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 hielt die SAK an der
Verfügung vom 12. Oktober 2006 fest und begründete die
unterschiedliche Rentenberechnung. Die in der provisorischen
Rentenberechnung noch enthaltene Übergangsgutschrift fehle
richtigerweise in der definitiven Rentenberechnung (act. 64).
F.
Am 25. Januar 2007 erhob H._______ gegen die Einspracheverfügung
der SAK vom 12. Januar 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 83). Sie machte dabei geltend, der
SAK sei im Zeitpunkt der provisorischen Rentenberechnung bekannt
gewesen, dass sie wieder verheiratet sei, und sie habe sich beim
Entscheid über den Vorbezug der Rente auf die Auskunft der SAK
gestützt.
G.
Die SAK beantragte am 15. März 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Sie berief sich auf den provisorischen Charakter der
Rentenauskunft, auf den klar hingewiesen worden sei.
H.
Die Beschwerdeführerin hielt replikweise an ihrer Beschwerde fest
(act. 4), und die SAK verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act.
6).
I.
Am 21. März 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des
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Spruchkörpers bekannt gegeben. Ausstandsgründe wurden nicht
geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügun-
gen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland
(Art. 62 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht
eingereicht (Art. 52 VwVG).
2.
Nicht strittig ist, dass die Berechnung der Rente gemäss angefochte-
ner Verfügung vom 12. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom
12. Januar 2007 grundsätzlich gesetzeskonform ist.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf die fehlerhafte
prognostische Rentenberechnung vom 7. Januar 2005 und damit auf
Treu und Glauben.
3.
3.1 Das ATSG regelt nur die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü-
gungen ausdrücklich. Diesbezüglich hält Art. 53 Abs. 2 ATSG fest,
dass Versicherungsträger auf rechtskräftige Verfügungen zurückkom-
men können, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 14 und 469
sowie 125 V 383). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein.
3.2 Nicht gesetzlich geregelt ist die Bindungswirkung fehlerhafter Aus-
künfte. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich indes – direkt gestützt
auf verfassungsmässige Rechte – Grundsätze betreffend den Vertrau-
ensschutz, insbesondere den hier in Frage stehenden Schutz des Ver-
trauens in fehlerhafte Auskünfte entwickelt (vgl. BGE 112 V 124 und
121 V 34; Näheres hinten, E. 4).
3.3 Der Regelung von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann indirekt entnommen
werden, dass, wenn sogar auf rechtskräftige Verfügungen zurückge-
kommen werden kann, unter den gleichen Voraussetzungen umso
mehr auch auf Vorbescheide zurückgekommen werden kann, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und eine Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Dies insbesondere, wenn Vorbescheide ausdrücklich
als unverbindlich erklärt werden.
Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob allenfalls aufgrund
der Regeln über den Vertrauensschutz an der fehlerhaften Regelung
festzuhalten ist.
3.4 Im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG geht die Rechtsprechung davon
aus, dass bei Verfügungen betreffend Dauerleistungen schon bei ge-
ringfügigen Korrekturen eine erhebliche Bedeutung an einer Wiederer-
wägung zweifellos unrichtiger Verfügungen besteht (vgl. BGE 132 V
412, unter Hinweis auf UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 53 Rz. 21; die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einigen Hundert Fran-
ken, was bei Dauerleistungen auch bei geringfügigen monatlichen Un-
terschieden gegeben sein kann vgl. BGE 103 V 128]).
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4.
4.1 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst ei-
nerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des
Rechtsmissbrauchs. Der hier angesprochene Vertrauensschutz ist in
Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht
der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je
mit Hinweisen).
4.2 Behördliche Auskünfte können nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben Rechtswirkungen entfalten, wenn wie hier eine in der Sache
zuständige die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat. Die Betroffenen dürfen indes die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und
müssen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5).
4.3 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
eine fehlerhafte Auskunft erteilte, obwohl ihr alle Unterlagen für eine
korrekte Auskunft zur Verfügung standen. Dazu kommt, dass für die
Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war
beziehungsweise erkennbar sein musste.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat daher unbesehen der Fehlerhaftigkeit
der provisorischen Rentenberechnung insoweit Anspruch auf Vertrau-
ensschutz, als sie Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht
mehr rückgängig zu machen sind.
Diese Disposition liegt vorliegend in der Ausübung des Wahlrechts, die
Altersrente um ein Jahr vorzubeziehen. Es leuchtet ein, dass der
verhältnismässig grosse Unterschied der monatlichen Renten gemäss
provisorischer Rentenberechnung und Rentenverfügung – wie die
Beschwerdeführerin geltend macht – zu einem anderen Entscheid
hinsichtlich Vorbezug der Rente geführt hätte.
4.5 Nicht geändert werden kann demgegenüber – wie dargelegt – die
Höhe der Rente als solche.
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5.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführe-
rin die Gelegenheit zu geben, anstelle des Vorbezugs den ordentlichen
Rentenbeginn zu wählen, und gestützt auf die dann von der Beschwer-
deführerin getroffene Wahl neu zu verfügen, wobei für die Rückerstat-
tung bzw. Verrechnung bereits bezogener Leistungen angemessene
Regelungen zu treffen sind.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeführung keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne
der Erwägungen zu weiterer Instruktion und neuer Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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