B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-704/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rentenaufhebung,
Verfügung vom 16. Dezember 2016.
C-704/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1961 geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist verhei-
ratet und hat fünf Kinder. In den Jahren 1982 bis 2003 lebte und arbeitete
er in der Schweiz (mit einigen Unterbrüchen, während denen er Arbeitslo-
senentschädigung bezog) und leistete die entsprechenden obligatorischen
AHV/IV-Beiträge (vgl. nachgereichter IK-Auszug des Versicherten in
BVGer-act. 13). In den darauffolgenden Jahren verblieb er in der obligato-
rischen schweizerischen AHV/IV versichert als Arbeitsloser respektive als
Nichterwerbstätiger (vgl. IV-act. 48). Am 31. Mai 2005 meldete sich der
Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden:
IV-Stelle B._______) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Als
Krankheitsgründe gab er eine rezidivierende depressive Episode mit so-
matischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Migräneattacken (ICD-10 E 45.0)
sowie somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.0) an (IV-act. 1).
B.
Mit zwei Verfügungen vom 5. April 2006 gewährte die IV-Stelle B._______
dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 eine
halbe Rente (IV-act. 22 S. 5-8) und für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 eine
ganze Rente sowie jeweils die entsprechenden Kinderrenten (IV-act. 22
S. 1-4). Mit Mitteilung vom 8. Januar 2008 teilte die IV-Stelle B._______
dem Versicherten mit, die revisionsrechtliche Überprüfung des Invaliditäts-
grades habe keine Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf
die bisherigen Rentenleistungen habe (IV-act. 32/34). Nach einer neuerli-
chen Überprüfung des Rentenanspruchs bestätigte die IV-Stelle
B._______ mit Mitteilung vom 30. März 2012 den bisherigen Invaliditäts-
grad von 100 % unter Gewährung der bisher geleisteten Invalidenrenten
(IV-act. 51/53).
C.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt
C._______ die Verlegung des Wohnsitzes des Versicherten ins Ausland
(IV-act. 70; vgl. IV-act. 74) und überwies die Akten zuständigkeitshalber an
die IVSTA (IV-act. 71). Mit Schreiben vom 31. August 2015 überwies auch
die IV-Stelle B._______ die bei ihr befindlichen Akten an die IVSTA (IV-act.
75).
C-704/2017
Seite 3
C.a Am 20. Oktober 2015 bat die IVSTA den medizinischen Dienst um eine
Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten. Mit Stellung-
nahme vom 21. Oktober 2015 erklärte Dr. med. D._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, die in den Akten befindlichen Befunde
reichten zur Begründung der rentenbegründenden Diagnose einer schwe-
ren Depression nicht aus (IV-act. 79). Mit Schreiben vom 4. November
2015 kündigte die IVSTA dem Versicherten die Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens an (IV-act. 80). Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision
vom 30. November 2015 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszu-
stand sei unverändert. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Den Haushalt
erledige die Ehefrau, er kaufe lediglich Kleinigkeiten ein. Mit dem Auto
könne er nur kurze Strecken fahren. Er treffe sich mit wenigen Menschen,
sei ansonsten aber lieber alleine und gehe spazieren in der Natur (IV-act.
82). Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 kündigte die IVSTA dem Versi-
cherten die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (IV-act. 86).
Im Gutachten vom 7. Juni 2016 verneinte Dr. med. E._______ eine rele-
vante anhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten sowie
für Hausarbeiten. Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
könne er infolge ungenügender (fach-) ärztlicher Beurteilung nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit angeben (IV-act. 89). In der Folge gingen
bei der IVSTA verschiedene Arztberichte aus Mazedonien ein (IV-act. 90-
98). Dr. med. D._______ des medizinischen Dienstes erklärte in seiner
Stellungnahme vom 1. Juli 2016, die funktionellen Einschränkungen des
Versicherten seien vor allem in einer Selbstlimitierung und einer Verdeutli-
chungstendenz zu suchen. Der Versicherte sei ab dem 10. Juni 2016 voll
arbeitsfähig (IV-act. 101). Mit Vorbescheid vom 21. September 2016 kün-
digte die IVSTA dem Versicherten an, er habe keinen Anspruch mehr auf
schweizerische IV-Rentenleistungen (IV-act. 102).
C.b Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016
Einwände bei der IVSTA und machte geltend, das Gutachten von Dr. med.
E._______ entspreche nicht der Wahrheit; es sei ein Fehler, auf dieses
abzustellen. Der Vorbescheid habe ihn so überrascht, beleidigt und hoff-
nungslos gemacht, dass er während 15 Tagen unter der Aufsicht mehrerer
Psychiater habe hospitalisiert werden müssen. Aufgrund seiner Krankheit
sei er zu 100 % arbeitsunfähig und finde keine Arbeit in Mazedonien. Sollte
die Vorinstanz eine für ihn geeignete Arbeit in der Schweiz finde, werde er
diese gerne annehmen. Er sei gespannt, was für eine Arbeit das sein werde
(IV-act. 104). Mit Stellungnahme vom 29. November 2016 hielt der medizi-
C-704/2017
Seite 4
nische Dienst an seinen bisherigen Stellungnahmen fest. Die Hospitalisa-
tion des Versicherten sei reaktiv auf den Vorbescheid erfolgt und damit kein
Hinweis auf medizinische Gründe, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten
(IV-act. 111). Am 16. Dezember 2016 verfügte die Vorinstanz, es bestehe
ab dem 1. Februar 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Sie
führte zur Begründung aus, das Gutachten vom 7. Juni 2016 habe eine
Remission der rezidivierenden depressiven Störung nachgewiesen. Die
beim Versicherten vorliegende Dysthymie begründe keine psychisch aus-
gewiesene, erhebliche schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive
Komorbidität, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die dem Ein-
wand beigelegten Unterlagen führten ebenfalls keine medizinischen
Gründe an, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (IV-act. 115).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechts-
anwältin Claudia Hazeraj, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
16. Dezember 2016 sei aufzuheben; eventuell sei die Streitsache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, Massnahmen zur Wiedereingliederung zu verfü-
gen, unter Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum Abschluss der
Massnahmen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe
nicht alle vorliegenden medizinischen Akten bei ihrer Entscheidfindung be-
rücksichtigt. Mit Blick auf die von der Vorinstanz eingeholte psychiatrische
Begutachtung kritisierte er, dass die Kommunikation mit dem Gutachter
durch eine Dolmetscherin, welche nicht albanischer Muttersprache sei,
übersetzt worden sei. Die Richtigkeit der Übersetzung habe er mangels
Deutschkenntnisse nicht überprüfen können, was aber gerade bei psychi-
atrischen Beschwerden wichtig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer
keine Vertrauensperson an die Begutachtung mitgebracht, was den Be-
weiswert des Gutachtens in Frage stelle. Verschiedene seiner im Gutach-
ten zitierten Aussagen bestritt der Beschwerdeführer. Des Weiteren habe
sich das Gutachten nicht kritisch mit den bereits vorliegenden medizini-
schen Akten und Diagnosen auseinandergesetzt. Die seit Jahren unverän-
derte Medikation spreche überdies gegen die gutachterlich festgestellte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Ferner hätte die Vorinstanz angesichts
der weiteren gesundheitlichen Diagnosen (Bluthochdruck, Diabetes, ob-
struktive Bronchitis, Magen- und Darmentzündungen, Probleme beim Uri-
nieren, etc.) nicht ausschliesslich ein psychiatrisches Gutachten, sondern
vielmehr ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen. Zum
C-704/2017
Seite 5
Thema Migräne hätte sich das psychiatrisch-psychotherapeutische Gut-
achten nicht äussern dürfen, ohne dass ein Facharzt diese Diagnose be-
urteilt hätte. Insgesamt sei das psychiatrisch-psychotherapeutische Gut-
achten weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb auf die sich in den
Akten befindlichen langjährigen und vielfältigen Einschätzungen der be-
handelnden Ärzte abzustellen sei. Im Falle einer grundsätzlichen Arbeits-
fähigkeit hätte die Vorinstanz schliesslich – mit Blick auf die lange Absti-
nenz vom Arbeitsmarkt – gemäss dem Beschwerdeführer die Frage der
Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Arbeit sowie allfällige Wiederein-
gliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitstrainings, etc.) prüfen müs-
sen (BVGer-act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestäti-
gen. Sie führte zur Begründung aus, das psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Gutachten entspreche den Qualitätsanforderungen. Daraus folge,
dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymia (ICD-10 F24.1) leide sowie
die Limitierung seines Aktivitätsniveaus auf rein subjektiven Defiziten ba-
siere und durch Willensanstrengung überwindbar sei. Weitere somatische
Leiden wie Magenschmerzen und Bluthochdruck würden medikamentös
behandelt und seien nicht rentenbegründend. Der beurteilende
IV-Facharzt habe sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen unter Ein-
bezug der Schmerzprüfung gemäss den Standardindikatoren vorbehaltlos
angeschlossen. Die nachträgliche reaktive psychiatrische Behandlung in
einer Klinik vermöge diese Stellungnahme nicht zu entkräften. Damit sei
von einer erheblichen gesundheitlichen Besserung spätestens seit dem
Untersuchungsdatum auszugehen. Es sei richtig, dass die Wiedereinglie-
derung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter (ab 55 Jahren) oder
nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt
(mindestens 15 Jahre) oft schwierig sei. Vor der Rentenaufhebung sei des-
halb zu prüfen, ob sich das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem tieferen Invaliditätsgrad nie-
derschlage oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezo-
gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah-
men im Rechtssinne vorausgesetzt seien. In Bezug auf den Beschwerde-
führer seien indessen Wiedereingliederungsmassnahmen ausgeschlos-
sen, da er weder obligatorisch noch freiwillig versichert sei (BVGer-act. 4).
C-704/2017
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten. Ausserdem hiess es das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Hazeraj im
Beschwerdeverfahren gut (BVGer-act. 6).
G.
Am 29. Mai 2017 replizierte der Beschwerdeführer, sein Gesundheitszu-
stand habe sich seit der Zusprache der Invalidenrente im Jahr 2006 ver-
schlechtert. So weise er neben den psychischen Erkrankungen auch kör-
perliche Krankheitsbilder auf. Bereits in seinem Antrag auf Invalidenrente
habe er unter anderem körperliche Symptome geltend gemacht. Indem die
Vorinstanz nichtsdestotrotz lediglich ein monodisziplinäres Gutachten ein-
geholt habe, sei sie ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekom-
men. Das Gesetz sehe keinen Katalog von per se rentenbegründenden
Erkrankungen oder Schmerzen vor. Vielmehr müssten bei jedem Gesuch
und bei jeder Revision sämtliche vorliegenden Erkrankungen oder Schmer-
zen neu überprüft werden. Die Erwähnung einer medikamentösen Behand-
lung sage nichts über den Erfolg dieser Behandlung sowie die Arbeitsfä-
higkeit aus. Nachdem das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Sozialversi-
cherungsabkommen) in Art. 2 gleiche Rechte und Pflichten der Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten vorsehe, sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht mehr obligatorisch versichert sei. Sollte das Ge-
richt eine obligatorische Versicherung verneinen, sei das Vorhandensein
der freiwilligen Versicherung von Amtes wegen zu prüfen (BVGer-act. 9).
H.
In ihrer Duplik vom 29. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen
Anträgen fest. Sie ergänzte, der Beschwerdeführer beklage zwar weitere,
sekundär aufgetretene somatische Leiden, welche medikamentös behan-
delt würden. Diesbezüglich lägen indessen keine medizinisch dokumen-
tierten Berichte vor, die „in der Intensität“ eine rentenbegründende Invalidi-
tät zu begründen vermöchten. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men bestehe schliesslich gemäss Art. 14 Abs. 1 des Sozialversicherungs-
abkommens mit Mazedonien nur, wenn mazedonische Staatsangehörige
unmittelbar vor Invaliditätseintritt beitragspflichtig gewesen seien und sich
in der Schweiz aufhielten (BVGer-act. 11).
C-704/2017
Seite 7
I.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 12).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem ihm ausserdem die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 16. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz die dem
Beschwerdeführer bisherig geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
dem 1. Februar 2017 aufgehoben hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist
damit, ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist oder ob der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung hat.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebt
in Mazedonien, weshalb das mit der Republik Mazedonien abgeschlos-
C-704/2017
Seite 8
sene Sozialversicherungsabkommen (siehe die weiteren Angaben zum Ab-
kommen in Sachverhalt Bst. H) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs.
1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des ei-
nen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst.
a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Sozialversicherungsabkommens
auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversiche-
rung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt;
abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 16. Dezember 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Somit finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2016 in Kraft standen, weiter aber
auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs-
ansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
C-704/2017
Seite 9
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Für den Beschwerdeführer besteht keine staatsver-
tragliche abweichende Regelung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein Parteigut-
achten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht
oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,
zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schluss-
folgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich be-
stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen
ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zumindest weitere Abklärungen angezeigt
sind (vgl. Urteil des BGer 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2).
C-704/2017
Seite 10
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter ff. IVV [SR 831.201]).
4.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält-
nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden
in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver-
ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für
sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar.
4.5.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit eine – den medizinischen Un-
terlagen zu entnehmende – entscheidungserhebliche Tatsachenverände-
rung. Eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Ände-
rung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen auf-
zeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung
und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beur-
teilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben
(SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 [Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013] E. 6.1.3 m.H.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig,
das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberech-
tigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
4.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser-
heblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist einerseits der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiel-
C-704/2017
Seite 11
len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht, und anderseits derjenige zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 108 E.
5 S. 110 ff.).
4.5.4 Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetre-
ten ist, durch einen Vergleich des Sachverhalts zur Zeit der angefochtenen
Verfügung vom 16. Dezember 2016 mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt
der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. April 2006 bestanden hat. Die
Mitteilungen der IV-Stelle B._______ vom 8. Januar 2008 und 30. März
2012 erfüllen hingegen die in Erwägung 4.5.3 erwähnten Kriterien an einen
Vergleichszeitpunkt nicht.
5.
Der Rentenzusprache im Jahr 2006 lagen die nachfolgenden Berichte zu-
grunde.
5.1 Die Dres. med. F._______ und G._______, Psychiatrische Dienste
B._______, diagnostizierten im Bericht vom 21. Juni 2005 rezidivierende,
teilweise schwere depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-
10 F33.11) und Migräneattacken (ICD-10 G45.0) als Diagnosen mit einer
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine erste derartige Episode sei im
Jahr 1996 aufgetreten. Der Versicherte habe sich im Lauf des Jahres so
weit stabilisiert, dass er 1997 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Im Jahr
2003 habe sich seine Situation wieder zunehmend verschlechtert, sodass
er während des ganzen Jahres 2004 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab
2005 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, und über das RAV habe
er im Mai 2005 eine Tätigkeit aufgenommen. In der Folge habe seine
Symptomatik, bestehend aus heftigen Migräneattacken und Depressivität,
erneut exazerbiert, sodass er seit dem 23. Mai 2005 wieder 100 % arbeits-
unfähig gewesen sei. Seit 1981 habe der Versicherte während 18 Jahren
als Telefonmonteur gearbeitet. Die Familie mit den vier Töchtern und einem
Sohn sei bei der Ehefrau in Mazedonien geblieben. Dieses Leben sei ihm
teilweise nicht leicht gefallen. Der bewusstseinsklare, gepflegte und
freundlich zugewandte Versicherte wirke im formalen Denken etwas ver-
langsamt, grüble häufig über die eigene Hoffnungslosigkeit, weise jedoch
keine Hinweise auf Wahn-, Halluzinations- oder Ich-Störungen auf. Er sei
C-704/2017
Seite 12
im Affekt deutlich deprimiert, verunsichert, im Antrieb vermindert und mo-
torisch wenig lebhaft. Akute Suizidgedanken oder konkrete Selbstmordvor-
stellungen verneine der Versicherte. Eine latente Suizidalität sei jedoch im-
mer wieder vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
schätzten die Ärzte auf höchstens 20 % bis 30 %. In leidensangepassten
Tätigkeiten könnte der Versicherte mit stützenden therapeutischen und be-
ruflichen Massnahmen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ge-
schützten Arbeitsmarkt erreichen (IV-act. 10).
5.2 Im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 21. De-
zember 2005 listeten die Dres. med. H._______ und G._______ folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: rezidivierende depres-
sive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.0); Migräneattacken (ICD-10 G45.0); Belas-
tungsreaktion aufgrund psychosozialer Belastungssituation (ICD-10
F43.0). Sie berichteten, alle Diagnosen hätten seit 1996 intermittierend
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem 1. Januar 2004 sei der
Versicherte durchgehend zu unterschiedlichen Anteilen arbeitsunfähig.
Trotz stützender Gesprächstherapie seit Mai 2004, die auch eine antide-
pressive psychopharmakologische Behandlung beinhalte, habe keine nen-
nenswerte Veränderung der Befunde bzw. Steigerung der Arbeitsfähigkeit
stattgefunden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Versicherte zu
100 % arbeitsunfähig ein. In einer adaptierten Tätigkeit auf dem geschütz-
ten Arbeitsmarkt könnte der Versicherte zu 50 % tätig werden (IV-act. 13).
6.
6.1 Im Zeitraum nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
5. April 2006 bis zur Einleitung des Revisionsverfahren am 4. November
2015 holte die IV-Stelle B._______ im Wesentlichen die nachfolgenden
medizinischen Berichte ein.
6.2 Im Arztbericht der Dres. med. H._______ und G._______, Psychiatri-
sche Dienste B._______, vom 21. September 2007 wurden als Diagnosen
mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende, teilweise
schwere depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
und Migräneattacken (ICD-10 G45.0) aufgeführt sowie ein stationärer Ge-
sundheitszustand mit andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit ge-
nannt.
6.3 Dr. med. G._______ nannte im Arztbericht vom 11. März 2012 als Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende, teilweise
C-704/2017
Seite 13
schwere depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11),
Migräneattacken (ICD-10 G45.0) sowie eine Belastungsreaktion aufgrund
einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Im Laufe der
letzten Jahre habe mittels therapeutischer und medikamentöser Behand-
lung eine gewisse psychophysische Stabilisierung – allerdings auf tiefem
Niveau – erreicht werden können. Die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Ar-
beitsmarkt wurde verneint, eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 bis 25 %
könne nicht prognostiziert werden. Eine schrittweise Eingliederung des
Versicherten an einem ruhigen, geschützten Arbeitsplatz wurde hingegen
befürwortet.
6.4 Aufgrund dieser Arztberichte informierte die IV-Stelle B._______ den
Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 8. Januar 2008 bzw. 30. März
2012 darüber, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin An-
spruch auf die bisherige Invalidenrente habe.
7.
Die – wegen Wegzugs des Beschwerdeführers nach Mazedonien neu zu-
ständige – IVSTA leitete am 4. November 2015 ein weiteres Revisionsver-
fahren ein. Aufgrund der Empfehlung ihres medizinischen Dienstes holte
sie das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2016
ein. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2016 ba-
siert hauptsächlich auf diesem Gutachten. Nachfolgend werden dieses
Gutachten sowie weitere massgebende Arztberichte aufgeführt.
7.1 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 7. Juni 2016
informierte Dr. med. E._______ vorab, die Untersuchung habe am 27. April
2016 zwischen 9.00 Uhr und 10.40 Uhr stattgefunden. Aufgrund der alba-
nischen Muttersprache des Versicherten sei die Untersuchung – mit aus-
drücklichem Einverständnis des Versicherten – unter Beisein einer Dolmet-
scherin durchgeführt worden. Es sei keine weitere Drittperson (z.B. Ange-
hörige des Versicherten) anwesend gewesen. Mit Blick auf die kommuni-
kativen und psychologischen Schwierigkeiten durch eine Übersetzung lege
er besonderen Wert auf eine sorgfältige Auswahl der Dolmetscherinnen
und Dolmetscher bezüglich deren Fach- und Sozialkompetenz. Er habe
dem Versicherten zu Beginn ausführlich erläutert, dass die Dolmetscherin
unabhängig sei und der beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Im
Rahmen des Anamnesegesprächs habe sich ergeben, dass der Versi-
cherte ein Antidepressivum sowie Medikamente gegen Bluthochdruck, ge-
C-704/2017
Seite 14
gen vermehrte Magensäure, gegen vermehrte Blutfette sowie gegen ho-
hen Blutzucker einnehme. Daneben habe der Versicherte berichtet, dass
er den Tag gerne draussen an der frischen Luft verbringe, was zu seinem
subjektiven Wohlbefinden beitrage. Er arbeite gerne im Garten, gehe spa-
zieren und fahre Velo. Ebenfalls beteilige er sich bei der Hausarbeit, gehe
einkaufen und nutze diese Gelegenheit, um ein Café zu besuchen. Dane-
ben schaue er fern, treffe seine Kollegen und pflege familiäre Kontakte.
Der Versicherte habe während der Untersuchung alle Items der SCL-90-R-
Skala beantwortet. Die Auswertung des Fragebogens habe im Vordergrund
der subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen ein niedergeschlagenes-
ängstliches Syndrom bei körperlichen Missempfindungen und einer feind-
seligen Grundhaltung ergeben (die ausgefüllte SCL-90-R-Skala liegt im
Anhang des Gutachtens).
Im Rahmen des Gesprächs habe der Gutachter keine Hinweise auf durch
Schmerz bedingte Bewegungsbeeinträchtigungen finden können. Die
Psychomotorik (inkl. Mimik und Gestik) und der Antrieb seien unauffällig.
Der Versicherte sei wach im Bewusstsein und allseits orientiert. In der In-
teraktion sei er narzisstisch. Das Gesprächsverhalten sei freundlich, zuge-
wandt und kooperativ. Die Aussagen seien aktiv, spontan, logisch, kohä-
rent, sehr flüssig, differenziert und strukturiert erfolgt. Es seien keine inhalt-
lichen Denkstörungen oder Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-
Störungen vorhanden. Der Versicherte sei „von Suizidalität distanziert“.
Gemäss MADRS, einem Fremdbeurteilungsverfahren zur psychometri-
schen Beurteilung depressiver Symptome, habe der Versicherte gemäss
Einschätzung des Gutachters einen Summenwert von 7 Punkten erreicht
(inkl. drei Punkte aufgrund der vom Versicherten berichteten subjektiven
Symptome). Es könne daher kein depressives Syndrom objektiviert wer-
den (das Auswertungsformular MADRS liegt im Anhang des Gutachtens).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich keine bis maximal sehr
leicht ausgeprägte objektivierbare psychopathologische Befunde gezeigt.
Ein depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der MADRS nicht zu erkennen.
Es stehe eine Verdeutlichungstendenz im Vordergrund. Die Angaben allfäl-
liger subjektiver Beschwerden seien im direkten Gespräch allgemein,
vage, pauschal und oberflächlich verblieben. Sie seien daher nicht glaub-
haft. Insgesamt stellte der Gutachter die Diagnose Dysthymia (ICD-10
F34.1) mit akzentuierten (narzisstischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10
Z73.1), bei rezidivierenden migräneartigen Kopfschmerzen und bei ge-
mäss den Akten depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10
C-704/2017
Seite 15
F32.4/F33.4). Die akzentuierten (narzisstischen) Persönlichkeitszüge des
Versicherten stellten eine Variante der Norm im Sinn von Eigenheiten der
Person dar, die für sich alleine genommen keinen Krankheitswert besäs-
sen (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen).
Mit Blick auf die vorliegenden Medizinalakten kritisierte der Gutachter, die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. G._______ habe die dem Versicherten
stets attestierte rezidivierende depressive Störung mit seit 2003 mittelgra-
diger Episode mit somatischem Syndrom (teilweise schwer ausgeprägt,
ICD-10 F.33.11) nicht mit Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben
und/oder diskutiert. Dasselbe gelte für die teilweise diagnostizierten, „völlig
unklaren Postulate zu allfälligen weiteren Störungen“ (somatoforme
Schmerzstörung [ICD-10 F45.0] sowie Belastungsreaktion [bei psychoso-
zialer Belastungssituation, ICD-10 F43.0]). Die aktuelle Untersuchung
habe jedenfalls keine tatsächlichen objektiven Hinweise auf derartige Stö-
rungen ergeben. Insbesondere hinsichtlich der Kategorie ICD-10 F45 (so-
matoforme Störungen, beispielsweise Somatisierungsstörung oder anhal-
tende Schmerzstörung) fehle die hierfür notwendige Voraussetzung, dass
wiederholt auftretende körperliche Symptome körperlich nicht begründbar
seien, was aufgrund verschiedener medizinischer Untersuchungen belegt
sein müsse. Die körperlichen Missempfindungen (wie z.B. migräneartige
Kopfschmerzen) liessen sich zudem – soweit sie keinem organischen Kor-
relat entsprächen – im Rahmen der dysthymen Verstimmung vollständig
erklären. Die Medikation sei sodann stets unverändert geblieben. Der un-
veränderte, regelmässig wörtlich kopierte Psychostatus („spricht leise und
monoton, im Denken verlangsamt, deprimiert, im Antrieb vermindert, mo-
torisch wenig lebhaft“) lasse qualitativ ein unspezifisches depressives Syn-
drom nachvollziehen, dessen Schweregrad indessen unklar bleibe. Die
ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien anlässlich der aktuellen
Untersuchung vom 27. April 2016 nicht (mehr) erfüllt. Die ängstlich-nieder-
geschlagene Stimmung des Versicherten erkläre sich vollständig als ein
Teil der Dysthymia sowie als Folge (psycho-) sozialer Faktoren (z.B. sozi-
oökonomischer Lebensumstände, langjähriger Erwerbslosigkeit, finanziel-
ler Sorgen) und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständige de-
pressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33.
Der Versicherte sei im Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbe-
reichen (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freiheit, soziale Aktivitäten) lediglich sub-
jektiv eingeschränkt. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein
subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht me-
dizinisch zumutbar und tatsächlich möglich, was die vielfältigen Aktivitäten
C-704/2017
Seite 16
des täglichen Lebens des Versicherten zeigten (im Garten arbeiten, spa-
zieren gehen, Velo fahren, einkaufen gehen, Café besuchen, Kollegen tref-
fen, Fernsehen). Der geringe und sozial übliche Konsum von Tabak und
die vom Versicherten genannte Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich
verordneter psychotroper Substanzen (inkl. Alkohol und Drogen) liessen
auf relevante innerseelische Ressourcen schliessen. In den Akten seien
keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert. Aus psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen ohne Ein-
schränkungen zumutbar. Relevante psychiatrisch-psychotherapeutische
Massnahmen würden ab 2004/2005 genannt. Der Versicherte zeige sich
diesbezüglich motiviert. Bis 2012 sei die Psychopharmako- und Psycho-
therapie nie ausgebaut worden. Die Behandlung in den Jahren 2015/2016
sei zumindest teilweise unklar. Eine (voll-/teil-) stationäre psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung sei nie durchgeführt worden. Beim Ver-
sicherten stünden nichtkrankheitsbedingte Faktoren (wie Lebensalter, so-
zioökonomische Lebensumstände, fehlender Berufsabschluss, finanzielle
Sorgen, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeits-
markt, langjähriger Rentenbezug) als Behinderung der medizinisch zumut-
baren Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite wesentlich im Vor-
dergrund. Diese erklärten weit überwiegend die anlässlich der aktuellen
Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenom-
menen und der objektivierbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Insge-
samt sei keine relevante anhaltende (längerfristige) Arbeitsunfähigkeit (von
über 20 %) für ausserhäusliche Tätigkeiten (insbesondere die Tätigkeit als
Telefonmonteur/Spleisser) und für Hausarbeiten gegeben. Diese Einschät-
zung sei gültig ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 27. April 2016.
Indem die in den Akten bis März 2012 genannte depressive Störung remit-
tiert sei, sei festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Versi-
cherten im Vergleich zu den Beurteilungen zwischen 2004 und 2012 ge-
mäss Dr. med. G._______ wesentlich verbessert habe. Wann genau diese
Verbesserung zwischen März 2012 und April 2016 eingetreten sei, lasse
sich infolge der ungenügend dokumentierten (fach-) ärztlichen Beurteilun-
gen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen (IV-act. 89).
7.2 In der Stellungnahme vom 1. Juli 2016 bestätigte Dr. med. D._______
des medizinischen Dienstes die im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni
2016 gestellten Diagnosen. Gestützt auf das Gutachten hielt er eine Ar-
beitsunfähigkeit von 0 % ab dem 10. Juni 2016, dem Datum des Gutach-
tens (recte: 7. Juni 2016), fest. Das Gutachten entspreche den hierfür vor-
gesehenen Qualitätsleitlinien, enthalte die neuen Standardindikatoren und
sei sehr ausführlich sowie in jeder Beziehung nachvollziehbar. Bei stets
C-704/2017
Seite 17
gleichgebliebener Medikation habe sich der Gesundheitszustand des Ver-
sicherten verbessert. Die einst beschriebene, schlecht „befundete“ rezidi-
vierende depressive Störung sei nun nicht mehr nachzuweisen. Nachweis-
bar sei bei dem Versicherten mit akzentuierten (narzisstischen) Persönlich-
keitszügen und rezidivierenden migräneartigen Kopfschmerzen lediglich
eine Dysthymie. Entsprechend sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits-
unfähigkeit mehr nachweisbar (IV-act. 101).
7.3 Ferner gingen im Vorbescheidverfahren die nachfolgenden medizini-
schen Unterlagen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein.
7.3.1 Dr. med. I._______ berichtete am 20. April 2016, der Versicherte
weise die nachfolgenden Diagnosen auf: Hypertensio, D. Mellitus, Angst
und depressiver Zustand sowie Hyperlipidämie. Sie behandle den Versi-
cherten seit dem Jahr 2012. Ebenfalls listete sie vier verschiedene Medi-
kamente (Tabletten) auf, die der Versicherte einnehme. Zur Arbeitsfähigkeit
des Versicherten nahm Dr. med. I._______ nicht Stellung (IV-act. 90).
7.3.2 Mit Überweisungsschreiben vom 29. September 2016 bat Dr. med.
I._______ das klinische Krankenhaus J._______, Fachabteilung Psychiat-
rie, den Versicherten wegen anderer anxioser Zerrüttung (ICD-10 F41) zu
untersuchen (IV-act. 106).
7.3.3 Im Entlassungsschein vom 22. Oktober 2016 führte Dr. med.
K._______ die Diagnosen ICD-10 F33.2 (Rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome), E78
(Störungen des Lipoproteinstoffwechsels und sonstige Lipidämien), E11
(Diabetes mellitus, Typ 2) und I10 (Essentielle [primäre] Hypertonie) auf.
Er berichtete, der Versicherte sei vom 6. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober
2016 in der öffentlichen Gesundheitsanstalt des klinischen Krankenhauses
J._______, Abteilung Psychiatrie, hospitalisiert worden. Die (erstmalige)
Aufnahme sei wegen starker Angst, Verdriesslichkeit, Gedanken an Selbst-
mord, Gleichgültigkeit, Teilnahmslosigkeit bei der Durchführung der alltäg-
lichen Aufgaben, verminderten Appetits, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen,
Gedächtnislücken, Schwäche und Müdigkeit erfolgt. Der psychische Status
habe durch Antidepressiva, Antidiabetikum, Beruhigungsmittel und hypno-
tische, antihypertensive sowie andere protektive Therapien stabilisiert wer-
den können. Die stark depressiven Merkmale stellten ein Hindernis für die
Funktionsfähigkeit des Versicherten in allen Bereichen des Lebens dar. Der
Versicherte sei nicht arbeitsfähig. Die regelmässige Therapie sei fortzuset-
zen bei einer Kontrolluntersuchung in 15 Tagen (IV-act. 105, S. 1-2).
C-704/2017
Seite 18
7.3.4 Ferner liegen zwei nicht unterzeichnete Befundberichte bei den Ak-
ten, welche dem Versicherten jeweils aufgrund eines Ultraschalls des Bau-
ches eine linksseitige Nierenzyste („Cyta renis l.sin“, recte: Cysta renis
l.sin; Bericht von „Dr. A.A“ vom 16. Dezember 2015) respektive beidseitige
Nierenzysten („Cystis renum bill.“; undatierter Bericht von „Dr. S.S“) be-
scheinigten (IV-act. 98).
7.4 In seiner Stellungnahme vom 29. November 2016 erklärte Dr. med.
D._______ des medizinischen Dienstes, die neuen medizinischen Unterla-
gen änderten nichts an seiner bisherigen Einschätzung. Diese enthielten
keine eindeutigen medizinischen Gründe, welche eine Arbeitsunfähigkeit
rechtfertigten. Die im Austrittsbericht des Krankenhauses J._______ ange-
gebene Diagnose „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode“ (ICD-10 F33.2) entbehre der hierfür notwendigen Be-
funde. Die Hospitalisation des Versicherten dürfte als Reaktion auf den Vor-
bescheid zu verstehen sein und habe zu einer Stabilisierung des psychi-
schen Status, das heisst zu einem „Status quo ante“, wie er im Gutachten
beschrieben und begründet worden sei, geführt (IV-act. 111).
8.
8.1 Im Gutachten vom 7. Juni 2016 hatte Dr. med. E._______ das Vorlie-
gen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer somatoformen
Schmerzstörung verneint. Vielmehr hätten sich keine bis maximal sehr
leicht ausgeprägte objektivierbare psychopathologische Befunde gezeigt
und es sei kein depressives Syndrom, lediglich eine Dysthymie, zu erken-
nen gewesen. In Bezug auf die diagnostizierte Dysthymie mit maximal sehr
leicht ausgeprägten objektivierbaren psychopathologischen Befunden
führte er weiter aus, dass die Willensanstrengung zur Überwindung der
(rein subjektiven) Defizite dem Versicherten zumutbar und möglich sei.
Dies zeigten die vielfältigen Aktivitäten des täglichen Lebens des Versi-
cherten (wie im Garten arbeiten, spazieren gehen, Velo fahren, einkaufen
gehen, Café besuchen, Kollegen treffen, Fernsehen). Neben der Dysthy-
mia könne keine psychisch ausgewiesene, erheblich schwere, ausge-
prägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Sicht begründet werden. Soweit sich diese Beurteilung
noch an die sog. Foerster-Kriterien zu den somatoformen Schmerzstörun-
gen und ähnlichen ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Lei-
denszustände anlehnt (vgl. dazu BGE 139 V 547 E. 9.1.1. m.w.H.), ist zu
erwähnen, dass diese Kriterien seit der Änderung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in BGE 141 V 281 überholt sind.
C-704/2017
Seite 19
8.2 Nach BGE 141 V 281 hat der Entscheid über den Anspruch auf eine
IV-Rente beim Vorliegen von ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndro-
malen Leidenszuständen in einem strukturierten Beweisverfahren zu erfol-
gen. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen
Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Ver-
wendung der nachfolgenden Indikatoren zu erbringen: Kategorie "funktio-
neller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Aus-
prägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungserfolg oder -resis-
tenz; Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlich-
keit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "sozialer
Kontext" sowie der Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhal-
tens) mit den Komplexen Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Behandlungs- und ein-
gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281
E. 4.1.3).
8.3 Mit Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesge-
richt die Anwendung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens auf sämt-
liche psychischen Erkrankungen mit der Begründung ausgedehnt, dass
auch bei diesen Störungen im Wesentlichen vergleichbare Beweisprob-
leme bestünden. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten
verlieren jedoch nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege-
benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessen-
des Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE 141 V 281 E. 8; BGE 137 V 210 E. 6). Zu prüfen ist daher
nachfolgend, ob das Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2016
den Anforderungen des strukturierten, indikatorenbasierten Beweisverfah-
rens genügt.
8.3.1 Hinsichtlich der Kategorie „Funktioneller Schweregrad“, Komplex
„Gesundheitsschädigung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) spricht die im Gut-
achten diagnostizierte Dysthymie (ICD-10 F43; dies ohne Vorliegen einer
depressiven Episode im Sinne der ICD-10 F.32/33) definitionsgemäss für
eine geringe Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
respektive eine fehlende Schwere des Krankheitsgeschehens. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese für sich alleine genom-
men regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des BGer 9C_98/2010 vom
28. April 2010 E. 2.2.2). Überdies ist dem psychiatrischen Gutachten zu
entnehmen, dass der Versicherte einen Psychiater besuche, an dessen
C-704/2017
Seite 20
Namen er sich nicht erinnere. Das Gutachten weist auch nicht auf eine re-
gelmässige Frequenz dieser Besuche hin. Relevante Behandlungsmass-
nahmen seien ab 2004/2005 dokumentiert, und bis 2012 werde eine un-
veränderte, nie ausgebaute Psychopharmako- und Psychotherapie ge-
nannt. Die Behandlung 2015/2016 sei zumindest teilweise unklar. Einglie-
derungsmassnahmen würden weder dokumentiert noch vom Versicherten
genannt, seien aber ohne Einschränkungen zumutbar.
Die vom Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Medizinalakten seit
Jahren beklagten migräneartigen Kopfschmerzen wertete der Gutachter
Dr. med. E._______ als im Rahmen der dysthymen Verstimmung vollstän-
dig zu erklärende körperliche Missempfindungen. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtspre-
chung – aufgrund der diesbezüglich nicht eindeutigen Antwort der medizi-
nischen Fachwelt – offengelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivier-
baren Krankheitsbildern zu zählen sei. Gemäss dem Bundesgericht ist dies
nicht ausschlaggebend, da sowohl die objektivierbaren als auch die medi-
zinisch nicht oder nicht klar fassbaren Beschwerdebilder grundsätzlich die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschränken und somit einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöchten. Die subjektiv von der versicherten Per-
son geltend gemachten Funktionseinschränkungen seien hierfür stets ei-
ner sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei seien die In-
dizien, wie sie im Rahmen der Praxis zu den organisch nicht nachweisba-
ren unklaren Beschwerdebildern regelmässig zu berücksichtigen seien,
miteinzubeziehen. Mangels Nachweises der invalidisierenden Folgen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung (das heisst bei Beweislosigkeit), sei zu
vermuten, dass sich der beklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisie-
rend auswirke (BGE 140 V 290 . 3.3.1, 3.3.2 und 4.1). Damit gilt die soeben
dargelegte Prüfung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens auch für
die vom Versicherten über mehrere Jahre hinweg beklagten Migräneatta-
cken. Somit erscheint auch die Schlussfolgerung des Gutachters, dass die
beklagten Migräneattacken keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten haben, nachvollziehbar.
8.3.2 Das Gutachten setzt sich ferner auch mit den Komplexen Persönlich-
keit, sozialer Kontext und Konsistenz auseinander (BGE 141 V 281
E. 4.3.2, 4.3.3. 4.4). Zum Komplex Persönlichkeit ist zusammengefasst zu
erwähnen, dass akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (Z73.1)
festgehalten werden, welche eine Variante der Norm im Sinn von Eigen-
heiten der Person darstellten und keinen Krankheitswert besässen. Gegen
C-704/2017
Seite 21
eine Persönlichkeitsstörung sprächen unter anderem die erfolgreiche per-
sönliche, berufliche und soziale Lebensbewältigung bis zum 42. Lebens-
jahr; der geringe, sozial übliche Konsum von Tabak sowie die Abstinenz
bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen lies-
sen ebenfalls auf relevante persönliche Ressourcen schliessen. Der sozi-
ale Kontext sei objektiv und subjektiv geordnet. Der Versicherte beschreibe
relevante Ressourcen, wie die Pflege sozialer Kontakte und vielfältige Ak-
tivitäten des täglichen Lebens.
8.3.3 Zur Frage der Konsistenz hält der Gutachter fest, betreffend den Ver-
lauf der Störung seien eine Verdeutlichungstendenz und eine mangelhafte
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeschilderung zu nennen. Überdies behin-
derten krankheitsfremde Gesichtspunkte, welche im Vordergrund stünden,
die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defi-
zite.
8.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass das psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2016 den Anforde-
rungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein strukturiertes, in-
dikatorenbasiertes Beweisverfahren genügt. Es überzeugt in Bezug auf
Aufbau, erhobene Befunde und die medizinische Würdigung auch vor dem
Hintergrund der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutach-
ten der SGPP (SZS 05/2016 S. 435 ff.). Das ausführliche Gutachten gibt
eingehend die Anamnese sowie die vom Beschwerdeführer geäusserten
Beschwerden wieder. Es beruht auf einem ausführlichen Untersuchungs-
gespräch, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und setzt sich ein-
lässlich mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinan-
der. Ferner beschreibt der Gutachter in nachvollziehbarer und wider-
spruchfreier Weise den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten im
Begutachtungszeitpunkt, wobei er anschliessend auf die Entwicklung des
Gesundheitszustands seit der letzten rentenbestätigenden Mitteilung vom
30. März 2012 darstellt. Dass er aufgrund fehlender (fach-) ärztlicher Be-
richte eine allfällige seitherige Entwicklung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruieren konnte, erscheint angesichts des
wenig aussagekräftigen Arztberichte einleuchtend. Die vom Beschwerde-
führer nach der Begutachtung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein-
gereichten medizinischen Berichte äussern sich nicht zu seiner Arbeitsfä-
higkeit und erlauben daher nicht, die entsprechenden Schlussfolgerungen
des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Insgesamt hat die Vorinstanz damit zu Recht aufgrund des von ihr einge-
C-704/2017
Seite 22
holten Gutachtens einen Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Ver-
besserung des Gesundheitszustands sowie entsprechend der Arbeitsfä-
higkeit bejaht. Aufgrund dieses Beweisverfahrens ist die Schlussfolgerung
des Gutachters Dr. med. E._______ nachvollziehbar und überzeugend,
wonach seit dem 27. April 2016 keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder
mehr in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit festgestellt wer-
den könne.
9.
Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
gen das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 7. Juni 2016
diverse Rügen an, auf welche nachfolgend einzugehen ist.
9.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht Einwände gegen die Dolmetscherin, welche anlässlich der
Begutachtung vom 27. April 2016 zugegen war. Diese sei einerseits nicht
albanischer Muttersprache, was bereits ihr slawisch-lautender Nachname
zeige. Andererseits habe der Beschwerdeführer während des Gesprächs
eine Abneigung seitens der Dolmetscherin verspürt.
In Bezug auf diese Rügen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
Ablehnungsgründe grundsätzlich sofort nach deren Bekanntwerden gel-
tend zu machen sind (BGE 132 V 112 E. 7.4.2; AHI 2001 S. 116 E. 4a/aa
mit Hinweisen). Dagegen ist es prozessual unzulässig und rechtsmiss-
bräuchlich, angebliche Ablehnungsgründe erst aufgrund der als ungünstig
empfundenen Resultate der Begutachtung nachzuschieben (Urteil des
BGer vom 6. Juni 2006, 1P.787/2005). Der Beschwerdeführer hätte nach
dem Gesagten zu Beginn der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, die
Dolmetscherin abzulehnen. Dies hat er indessen nicht getan. Die ausführ-
lich dokumentierten Ergebnisse des Untersuchungsgesprächs deuten
denn auch weder auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Begutachter respektive der Dolmetscherin noch
auf eine persönliche Unstimmigkeit zwischen der Dolmetscherin und dem
Beschwerdeführer hin. Die erst nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der
Begutachtung vorgebrachten Einwände scheinen daher vielmehr der Ab-
sicht des Beschwerdeführers zu entspringen, ein für ihn ungünstiges Gut-
achten als unverwertbar erscheinen zu lassen. Unter diesen Umständen
sind die erwähnten Einwände vorliegend nicht zu berücksichtigen.
C-704/2017
Seite 23
9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, das
Gutachten gebe diverse seiner Aussagen infolge der erwähnten Verständi-
gungsschwierigkeiten falsch wieder. Es sei nicht richtig, dass er sich gerne
an der frischen Luft aufhalte, dass er Hausarbeit verrichte, im Garten ar-
beite, spazieren gehe und Velo fahre. Auch entsprächen die Angaben hin-
sichtlich der sozialen Kontakte nicht der Wahrheit. So habe er sich tatsäch-
lich nicht mehr in sein Heimatland integrieren können. Mit den „gesteiger-
ten“ sozialen Kontakten in Mazedonien könne er nicht umgehen und ziehe
sich deshalb regelmässig zurück (es handle sich hierbei um einen vollstän-
digen sozialen Rückzug). Während seine Ehefrau regelmässig bei Ver-
wandten und Nachbarn Besuche abstatte und selbst Besuche einlade, sei
er selber bestrebt, diesen Besuchen aus dem Weg zu gehen, indem er sich
im Garten aufhalte oder das Haus verlasse, während der Besuch da sei.
Er sei also nicht deshalb draussen, da es ihm wohltue, sondern da er die
Menschen um sich herum nicht ertrage. Überdies kritisiert der Beschwer-
deführer, der Gutachter habe seine Aussagen als „oberflächlich, vage und
pauschal“ gewürdigt, indessen nicht gesagt, welche Aussagen er damit
konkret bezeichne. Es sei offensichtlich, dass die Oberflächlichkeit der
Aussagen aufgrund der Übersetzung entstanden sein könnte.
Indem der Beschwerdeführer nachträglich sämtliche Angaben zu seinem
Alltag in Mazedonien verneint, kann das alltägliche Leben des Beschwer-
deführers nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer gibt in den
nachträglichen Korrekturen seiner Aussagen denn auch nicht an, wie er
sein alltägliches Leben in Mazedonien effektiv gestaltet. Indem der Be-
schwerdeführer einerseits verneint, dass er sich gerne an der frischen Luft
aufhalte, und andererseits darlegt, er flüchte bei Besuch jeweils in den Gar-
ten, erweisen sich seine Aussagen ausserdem als widersprüchlich. Im Fra-
gebogen für die IV-Rentenrevision vom 30. November 2015 hatte der Ver-
sicherte überdies – abweichend von seinen aktuellen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren – unter der Frage nach den ausgeübten Freizeitaktivi-
täten noch erwähnt, er treffe wenige Personen und gehe spazieren (vgl.
IV-act. 82). Die Angaben des Gutachters, die Aussagen seien auch auf
seine empathische Nachfrage hin vage, pauschal und oberflächlich verblie-
ben, sind unter diesen Umständen auch mit Blick auf die aktuellen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Das
vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nachträglich skizzierte Bild sei-
nes täglichen Lebens wirkt vielmehr vom Wunsch geprägt, eine allgemeine
Freudlosigkeit und fehlende soziale Kontakte darzutun, um das Vorliegen
einer Depression zu untermauern. Bereits im psychiatrisch-psychothera-
C-704/2017
Seite 24
peutischen Gutachten vom 7. Juni 2016 wurde entsprechend eine Verdeut-
lichungstendenz des Beschwerdeführers mehrfach betont. Der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte vollständige soziale Rückzug erweist
sich bereits aufgrund des offenbar intakten Familienlebens des Beschwer-
deführers (vgl. Ziff. 4.2 des erwähnten Fragebogens für die IV-Rentenrevi-
sion, wonach der Beschwerdeführer aktuell im gleichen Haushalt mit der
Ehefrau, der Mutter, dem Sohn und der Tochter lebt) als unwahrscheinlich.
Den vom Beschwerdeführer im Fragebogen für die IV-Rentenrevision
spontan gemachten Angaben ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung
mehr Glauben zu schenken, als den berichtigenden Angaben nach Erhalt
der Ergebnisse der Begutachtung sowie nach Beratung mit seiner Rechts-
vertretung. Insgesamt sind damit die nachträglichen Berichtigungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aussagen im Untersuchungsge-
spräch zu wenig substantiiert, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei,
als dass das Bundesverwaltungsgericht die von dem im Gutachten skiz-
zierten Lebensalltag abweichende Darstellung berücksichtigen könnte.
9.3 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, der Gutachter habe die Frage
der Suizidalität verneint, ohne mit ihm über diese Thematik gesprochen zu
haben.
In Bezug auf die äusserst heikle sowie höchstpersönliche Frage hinsicht-
lich einer allfälligen Suizidalität liegt es in dem Ermessen des Gutachters
abzuwägen, ob er diese Thematik bei einer zu untersuchenden Person di-
rekt anspricht oder ob er vorerst lediglich im Rahmen des Gesprächs all-
fällige dahingehende Gedanken eruiert und nur gegebenenfalls diesbezüg-
lich nachhakt. Es ist auch denkbar, dass er es der zu untersuchenden Per-
son überlässt, auf der Grundlage entsprechender offen formulierter Fragen
das Thema anzugehen. Vorliegend scheinen sich keine entsprechenden
Hinweise im Gespräch ergeben zu haben, weshalb der Gutachter die
Frage glaubwürdig verneinen konnte, dies auch ohne den Versicherten di-
rekt auf die Thematik angesprochen zu haben.
9.4 Überdies bestreitet der Beschwerdeführer, während der Untersuchung
eine Symptom-Checkliste ausgefüllt zu haben. Es seien ihm keinerlei Do-
kumente in albanischer Sprache unterbreitet worden. Der vom Gutachter
ausgefüllten MADRS-Beurteilung könne aufgrund der Sprachbarriere nicht
gefolgt werden. Ausserdem handle es sich bei dieser um eine Zusammen-
fassung des Explorationsgesprächs und nicht um ein eigenständiges Be-
weismittel.
C-704/2017
Seite 25
Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Rüge auf die ausgefüllte
SCL-90-R-Skala (im Anhang des Gutachtens). Indessen ist dem Gutachten
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular selber
ausgefüllt respektive die entsprechenden Kreuze gesetzt zu habe. Viel-
mehr erklärte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Untersuchungsgesprächs alle Items der SCL-90-R-Skala beantwortet. Das
bedeutet, dass der Gutachter die jeweiligen Fragen – unter Übersetzung
durch die Dolmetscherin – ins Untersuchungsgespräch eingebaut haben
muss. Die entsprechenden Kreuze scheint der Gutachter selbst gesetzt
und jede Seite visiert zu haben. Damit ändert die Behauptung des Be-
schwerdeführers, es seien ihm keine Dokumente in albanischer Sprache
unterbreitet worden, nichts an dem durch die Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt. Sowohl bei der SCL-90-R-Skala als auch bei der MADRS-
Beurteilung handelt es sich um Hilfsmittel zur Einschätzung von psychi-
schen Erkrankungen. Der Gutachter hat auf diese Hilfsmittel zu Recht
Rückgriff genommen und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Die
Vorinstanz hat ihrerseits auf das von ihr eingeholte psychiatrisch-psycho-
therapeutische Gutachten vom 7. Juni 2016 abgestellt. Der Beschwerde-
führer geht daher zu Unrecht davon aus, dass die Vorinstanz die erwähnte
MADRS-Beurteilung als ein zusätzliches, eigenständiges Beweismittel be-
rücksichtigt habe. Die erwähnten Rügen ändern deshalb ebenfalls nichts
an der Schlüssigkeit des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens
vom 7. Juni 2016.
9.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Gutachter habe die
von ihm während des Begutachtungsgesprächs geäusserten diversen
Schmerzstörungen sowie seine körperlichen Symptome, insbesondere
auch die Migräneschmerzen, nicht berücksichtigt. Zugleich rügt er, das
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten hätte sich nicht zum
Thema Migräne äussern dürfen, ohne dass ein Facharzt diese Diagnose
beurteilt hätte. Ausserdem treffe es entgegen der Auffassung des Gutach-
ters nicht zu, dass er zu wenig auf die Behandlung seiner Migräneschmer-
zen insistiert habe. Er nehme die entsprechenden Medikamente ein. Es
könne nicht von ihm erwartet werden, dass er noch weitere Hilfe suche
oder in Anspruch nehme.
Indem der Beschwerdeführer einerseits kritisiert, der Gutachter habe seine
Migräneschmerzen nicht berücksichtigt und andererseits, der Gutachter
hätte die Migräneschmerzen nicht beurteilen dürfen, erweisen sich die Rü-
gen des Beschwerdeführers als widersprüchlich. Wie dem psychiatrisch-
psychotherapeutischen Gutachten vom 7. Juni 2016 zu entnehmen ist, hat
C-704/2017
Seite 26
der Gutachter denn auch die vom Beschwerdeführer beklagten Migräneat-
tacken mehrfach erwähnt sowie im Rahmen seiner Diagnose („…bei re-
zidivierenden migräneartigen Kopfschmerzen“) berücksichtigt. Hinsichtlich
der erwähnten Diagnose stellte der Gutachter indessen keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest. Von einer Schadenminde-
rungspflicht war denn auch im Gutachten nicht die Rede. Eine allfällige op-
timierte Therapie seiner Migräneschmerzen liegt daher einzig im Interesse
des Beschwerdeführers und könnte faktisch nichts an den Schlussfolge-
rungen des Gutachtens ändern. Die Migräneattacken wurden denn auch in
den bereits vorliegenden (fach-) ärztlichen Berichten der Psychiatrischen
Dienste B._______ des Spital B._______ und der früheren Psychiaterin
des Beschwerdeführers Dr. med. G._______ erwähnt. Mangels einer nach-
weislichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durfte die Vorinstanz dies-
bezüglich auf die Einholung weiterer fachärztlicher Untersuchungen ver-
zichten. Mit den vom Beschwerdeführer geäusserten sowie in den Vorak-
ten thematisierten Schmerzstörungen hat sich der Gutachter einlässlich
begründet sowie nachvollziehbar auseinandergesetzt. Weitere Schmerz-
störungen hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Begutachtung
noch in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht thematisiert. Auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Unterlagen
erwähnen keine somatoforme Schmerzstörung. Die erwähnten Rügen des
Beschwerdeführers erweisen sich daher ebenfalls als unbehelflich.
9.6 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine Vertrau-
ensperson an die Begutachtung mitgebracht, was den Beweiswert des
Gutachtens in Frage stelle.
Im schweizerischen IV-Recht ist keine Verbeiständung im Abklärungsver-
fahren vorgesehen. Bei der Erhebung von Gutachten hat die Rechtspre-
chung eine Verbeiständung ausdrücklich abgelehnt. Die Begutachtung soll
nach der Rechtsprechung möglichst ohne äussere Einflussnahme vorge-
nommen werden können. Die Anwesenheit eines Anwalts oder einer An-
wältin könnte dieser Zielsetzung allenfalls entgegenlaufen (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen auf
BGE 132 V 443 E. 3.5; SVR 2008 IV Nr. 18, I 42/06). Diese restriktive
Rechtsprechung ist in der Folge auf weitere Personen – zum Beispiel auf
den Lebenspartner der zu untersuchenden Person – ausgedehnt worden.
Immerhin lässt es die Rechtsprechung zu, dass die sachverständige Per-
son im Einzelfall darüber entscheiden kann, ob die Teilnahme einer Dritt-
person an der Begutachtung gegebenenfalls notwendig ist (vgl. KIESER,
C-704/2017
Seite 27
a.a.O., N. 13 zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen auf SVR 2008 IV Nr. 18, I
42/06 E. 4.5).
Vorliegend hat Dr. med. E._______ im Gutachten vom 7. Juni 2016 festge-
stellt, dass die Untersuchung nicht im Beisein von weiteren Drittpersonen
(z.B. Angehörigen der versicherten Person) stattfand (IV-act. 89, S. 2).
Dr. med. E._______ hat diese Feststellung ohne eine Wertung vorgenom-
men. Es bestehen damit keine Hinweise darauf, dass der sachverständige
Gutachter die Anwesenheit einer Vertrauensperson für eine verlässliche
Begutachtung als unabdingbar erachtet hätte. Ebensowenig lassen sich
den vorliegenden Akten Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwer-
deführer die Anwesenheit einer Vertrauensperson beantragt hätte. Aus der
erwähnten Rechtsprechung, gemäss der grundsätzlich kein Recht auf die
Anwesenheit einer Vertrauensperson anlässlich einer medizinischen Ab-
klärung besteht, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Es ist damit zu folgern, dass die Abwesenheit einer Ver-
trauensperson anlässlich der Begutachtung – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – nicht zu einer Minderung des Beweiswertes des
Gutachtens führt.
9.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er weise neben den psychi-
schen Erkrankungen auch körperliche Krankheitsbilder (Bluthochdruck, Di-
abetes, obstruktive Bronchitis, Magen- und Darmentzündungen, Probleme
beim Urinieren, etc.) auf. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen ein
polydisziplinäres Gutachten einholen müssen. Mit dem von der Vorinstanz
eingeholten monodisziplinären Gutachten habe sie den Sachverhalt nicht
genügend untersucht.
9.7.1 Beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beein-
trächtigungen ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die somatischen und
psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre
Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hin-
weisen). Das Erfordernis einer interdisziplinären Untersuchung besteht in-
dessen nur dann, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass die versicherte
Person unter Einschränkungen in sowohl psychischer als auch somati-
scher Hinsicht leidet.
9.7.2 In den bis zum revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt vom 5. April
2006 vorliegenden medizinischen Akten werden, wie vom Gutachter
C-704/2017
Seite 28
Dr. med. E._______ zutreffend wiedergegeben, ausschliesslich psychi-
sche Beschwerden (Stimmungsschwankungen, Depression), Migräne-
schmerzen sowie somatoforme Schmerzen thematisiert. Ebendiese Lei-
den hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner IV-Anmeldung angege-
ben (vgl. Sachverhalt Bst. A). Bis zur Einholung des psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Gutachtens vom 7. Juni 2017 lagen keine weiteren medi-
zinisch begründeten Diagnosen oder Befunde vor, welche eine interdiszip-
linäre Untersuchung gerechtfertigt hätten. Die vom Beschwerdeführer be-
klagten somatischen Leiden hat Dr. med. E._______ sodann im psychiat-
risch-psychotherapeutischen Gutachten vom 7. Juni 2016 vollumfänglich
wiedergegeben. Erst in den vom Beschwerdeführer nach Vorliegen des
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens eingereichten Arztbe-
richten werden einige der von ihm beklagten körperlichen Befunde erst-
mals erwähnt. So liegen zwei (nicht unterzeichnete) Befunde betreffend
Nierenzysten vor. Dr. med. I._______ bestätigte die Befunde Bluthoch-
druck und Hyperlipidämie. Dr. med. K._______ führte – ohne eine entspre-
chende Begründung – die ICD-10-Codes betreffend Störungen des Lip-
oproteinstoffwechsels, Diabetes mellitus sowie essentielle Hypertonie auf.
Der medizinische Dienst hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 29. No-
vember 2016, festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in einschlägi-
ger (medikamentöser) Therapie befinde und diese neuen medizinischen
Unterlagen keine eindeutig medizinischen Gründe enthielten, welche eine
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Diese Schlussfolgerung des me-
dizinischen Dienstes erscheint überzeugend. Hinsichtlich der weiteren vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der obstruktiven Bronchitis, der Ma-
gen- und Darmentzündungen sowie der Probleme beim Urinieren fehlen
ärztliche Berichte. Auf weitere Abklärungen diesbezüglich ist indessen in
antizipierender Beweiswürdigung (vgl. hierzu z.B. BGE 134 I 140 E. 5.6)
zu verzichten, da diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit zu erwarten sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht – nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst – zur Abklä-
rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausschliesslich ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten eingeholt hat.
9.8 Der Schlussfolgerung von Dr. med. D._______ im Arztbericht vom
1. Juli 2016 kann gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
des Gutachtens von Dr. med. E._______ in der bisherigen wie auch in Ver-
weisungstätigkeiten als zu 0 % arbeitsunfähig einzuschätzen ist, wobei als
massgebender Zeitpunkt (entsprechend Gutachten Dr. med. E._______)
das Untersuchungsdatum vom 27. April 2016 zu bezeichnen ist. Insgesamt
C-704/2017
Seite 29
steht damit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 27. April 2016 wieder
in der Lage ist, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
10.
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine wiederer-
langte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen anzunehmenden
Arbeitsmarkt zu verwerten.
10.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er-
zielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein an sich invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam-
men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh-
ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä-
higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt-
schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-
bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer-
ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art
und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab-
sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam-
menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer-
tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be-
rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1
m.w.H.).
10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt sodann davon ab, welcher Zeit-
raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem
auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die
Prüfung der Frage nach der (zukünftigen) Verwertbarkeit der (Rest-) Ar-
beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in
welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest-
C-704/2017
Seite 30
steht. Dies bedingt das Vorliegen rechtsgenüglicher medizinischer Unter-
lagen, die diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlau-
ben (BGE 138 V 457 E. 3.2 f.).
10.3 Nach ständiger Rechtsprechung können sodann Personen, deren
Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgeho-
ben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie
das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg
der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73
[9C_228/2010] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Mass-
nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage
sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspoten-
zial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten
(Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5
und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). Dies bedeutet
nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Be-
sitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird
lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des
fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteinglie-
derung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_920/2013
vom 20. Mai 2014 E. 4.4 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3;
vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im
Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS
2012 S. 360 ff.). Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbst-
eingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-
jährigen Rentenbezugs beziehungsweise des Erreichens des 55. Alters-
jahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf
den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141
V 5 E. 4).
10.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die bisherige Rente des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 1. Feb-
ruar 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer, geboren am (…) 1961, war
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung respektive der Rentenaufhe-
bung 55 Jahre alt. Er erfüllt damit den Eckwert mit Bezug auf das Alter. Zu
jenem Zeitpunkt hat er während 16 Jahren Rentenleistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung bezogen. Der Eckwert in Bezug auf den
langjährigen Rentenbezug ist damit ebenfalls erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ausserdem während
C-704/2017
Seite 31
13 Jahren nicht mehr gearbeitet. Unter diesen Umständen ist die Zumut-
barkeit der Selbsteingliederung rechtsprechungsgemäss nicht zu vermu-
ten.
10.5 Die Vorinstanz hätte die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit zwingend prüfen müssen, be-
vor sie die Rentenleistungen hätte einstellen dürfen. Die rentenaufhebende
Verfügung vom 16. Dezember 2016, die ohne vorherige Abklärungen und
gegebenenfalls eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähi-
gender Massnahmen erfolgte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung bundesrechtswidrig (Urteil des BGer 9C_183/2015 vom 19. August
2015 E. 5). Da die Vorinstanz diese Prüfung nicht vorgenommen hat und
weder dem medizinischen Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni
2016 noch den medizinischen Stellungnahmen des IV-Stellen-Arztes
Dr. med. D._______ vom 1. Juli 2016 und 29. November 2016 eine Prüfung
der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen
ist, erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der Verwertbarkeit der wieder-
gewonnenen Erwerbsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen als nicht
hinreichend abgeklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2015
vom 19. August 2015 E. 5; 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5;
9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1890/2015 vom 18. Januar 2018 E. 7).
10.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen abzuklären, ob
es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise – trotz seines Alters von mehr
als 55 Jahren und des über 15-jährigen Rentenbezugs – möglich ist, sich
ohne Eingliederungsmassnahmen ins Erwerbsleben zu reintegrieren und
seine wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit verwerten, oder ob der Be-
schwerdeführer dazu vorgängiger Eingliederungsmassnahmen bedürfte.
Anschliessend ist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im
Rahmen der laufenden Rentenrevision neu zu verfügen, wobei die Verfü-
gung rechtskonform zu begründen ist.
11.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor-
gebracht hat, er sei nach seinem Wegzug ins Ausland aufgrund des Sozi-
alversicherungsabkommens mit Mazedonien nach wie vor obligatorisch
respektive zumindest freiwillig in der Schweiz IV-versichert, ist Folgendes
klarzustellen: Gemäss Art. 1b IVG i.V.m. 1a Abs. 1 AHVG endet die obliga-
torische AHV/IV-Versicherung nicht erwerbstätiger Personen in der
C-704/2017
Seite 32
Schweiz mit dem Wegzug ins Ausland. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG ist der
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung Staatsangehörigen der
Schweiz und von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation vorbehalten. Schliesslich sieht
Art. 14 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Mazedonien vor,
dass mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Inva-
lidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung unterliegen, Eingliederungsmassnahmen erhal-
ten, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Mangels Wohnsitzes in der
Schweiz kann der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung des Sozial-
versicherungsabkommens keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men ableiten. Sollten Eingliederungsmassnahmen zur Verwertung der Er-
werbsfähigkeit vorliegend zwingend erforderlich, aber nicht durchführbar
sein, ist von einer Renteneinstellung abzusehen.
12.
12.1 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 (vgl.
Sachverhalt Bst. G) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung bewilligt wurde, hatte er keinen Kostenvorschuss zu entrichten.
12.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird mangels Ein-
reichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Anwaltsaufwands auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) festgesetzt
und der unterliegenden Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 65 Abs. 5
VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-704/2017
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, im
Sinn der Erwägungen abzuklären, ob der Beschwerdeführer zur Verwer-
tung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit vorgängiger Eingliede-
rungsmassnahmen bedarf, oder ob es ihm ausnahmsweise trotz seines Al-
ters und des langjährigen Rentenbezugs möglich ist, sich ohne Eingliede-
rungsmassnahmen ins Erwerbsleben zu reintegrieren. Anschliessend ist
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen und
die Verfügung rechtskonform zu begründen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung für die amtlich bestellte
Rechtsanwältin in der Höhe von Fr. 2'800.– zu Lasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-704/2017
Seite 34
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: