B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7043/2013
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
S._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Halbwaisenrente,
Einspracheentscheid vom 14. November 2013.
C-7043/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1990 in Deutschland geborene (SAK-act. 15 S. 10) in Deutsch-
land wohnhafte serbische Staatsangehörige S._______ (bis 9. Mai 2000
Familienname […]) meldete sich am 27. Mai 2013 (vgl. SAK-act. 1 S. 1) bei
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Leis-
tungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. August 2013 sprach ihm die Schwei-
zerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) rückwir-
kend ab 1. September 2011 eine ordentliche einfache Waisenrente zu
(SAK-act. 2). In ihrer Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass falls
S._______ vor September 2011 in Ausbildung gewesen sei, er gebeten
werde, eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (S. 4 am Ende). Gegen
diese Verfügung erhob S._______ am 6. September 2013 Einsprache. Er
machte geltend, die Waisenrente sei ihm bereits ab dem Todestag seines
Vaters ([…] August 1991) zu gewähren (SAK-act. 4 S. 1).
B.
Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Waisenrente sei richtig-
erweise erst ab September 2011 gewährt worden, weil zusammengefasst
die Ansprüche vor Mai 2008 verjährt seien, S._______ sich vor September
2011 noch nicht in Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker befun-
den habe und sich die berufliche Fortbildung "Fertigungstechnik Metall"
nicht in die systematische Verfolgung eines Berufsziels einreihen lasse und
auch nicht mit der aktuellen Ausbildung in Verbindung stehe (SAK-act. 9).
C.
Mit Telefonat vom 6. Dezember 2013 teilte M._______, Mutter von
S._______, der Vorinstanz mit, die Vaterschaft des verstorbenen Vaters
von S._______ sei erst 2012 in Bosnien anerkannt und 2013 in Deutsch-
land in die entsprechenden Register eingetragen worden; so sei es nicht
möglich gewesen, den Antrag auf eine Waisenrente früher zu stellen. Sie
werde die entsprechenden Unterlagen nachreichen (Gesprächsnotiz vom
6. Dezember 2013, SAK-act. 14).
D.
Mit Schreiben an die Vorinstanz vom gleichen Tag (6. Dezember 2013,
SAK-act. 15 S. 1) ersuchte M.________ (ehemals […] [SAK 15 S. 10]), um
nochmalige Prüfung des Anspruchs auf eine Waisenrente. Ihrem Schrei-
ben legte sie ein Urteil des Amtsgerichts A._______, Bosnien und Herze-
gowina, vom 23. März 2012 (Übersetzung aus dem Bosnischen vgl. SAK-
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Seite 3
act. 15 S. 4 – 8, Kopie des Originals in der Beilage zu BVGer-act. 12), so-
wie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Standesamts
der Stadt B._______ vom 20. Februar 2013 bei.
Aus der Geburtenregister-Beurkundung vom 11. Oktober 1995 ergibt sich,
dass mit Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 6. April 1995 festgestellt
wurde, S._______ sei kein eheliches Kind des Arbeiters C._______. Weiter
besteht eine "Folgebeurkundung 5" vom 13. Februar 2013 mit dem Inhalt:
"Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Vater: V._______, geboren am
(…) 1963" (SAK-act. 15 S. 10 f.).
Das Schreiben von M._______ vom 6. Dezember 2013 übermittelte die
Vorinstanz mit den Beilagen und zusammen mit den vorinstanzlichen Akten
am 10. Dezember 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer-act. 1).
E.
Im eingereichten und aktenkundigen Urteil vom 23. März 2012 erkannte
das Amtsgericht A._______ aufgrund einer durchgeführten genetischen
Analyse der Universität für Biologie in Belgrad vom 11. April 2006 sowie
weiterer Beweise, dass der am (…) 1963 geborene und am (…) August
1991 verstorbene V._______ der leibliche Vater des am (…) 1990 gebore-
nen S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei (SAK-act. 15 S. 4). In
der Begründung des Urteils wurde ausgeführt, die Kläger (der Beschwer-
deführer und seine Mutter M._______) hätten in der Klageschrift vom 26.
Februar 2003 angegeben, M._______ sei mit dem am (…) August 1991
verstorbenen V._______ im Mai 1989 eine aussereheliche Gemeinschaft
eingegangen, welche im März 1991, unmittelbar nach der Geburt des Be-
schwerdeführers, beendet worden sei. Zur Zeit der Geburt des Beschwer-
deführers habe sich M._______ als Gastarbeiterin in Deutschland aufge-
halten. Der am (…) 1963 geborene V._______ sei am (…) August 1991 bei
einem Verkehrsunfall in (…) ums Leben gekommen und es sei vor seinem
Tod in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Vaterschaft bei den zustän-
digen Standesämtern in Deutschland und Jugoslawien eingetragen wor-
den (SAK-act. 15 S. 5). Weiter wurde im Urteil des Amtsgerichts A._______
festgehalten (SAK-act. 15 S. 6), dass die Ehe von M._______ mit dem Ar-
beiter C._______ (wohnhaft in […], Jugoslawien) mit am 25. Januar 1990
in Rechtskraft erwachsenem Scheidungsurteil des Amtsgerichts
D._______ vom 27. Dezember 1989 geschieden worden sei (betr. Ehe-
scheidung vgl. auch Eintrag Nr. 194 des Standesamts B._______ vom
17. Juli 1990, SAK-act. 15 S. 10).
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar
2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum
10. Februar 2014 mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten will
und gegebenenfalls eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG entspre-
chende Beschwerdeschrift einzureichen, d.h. insbesondere Rechtsbegeh-
ren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen. Gleichzeitig wurde
er aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht für seine Mutter als
Rechtsvertreterin einzureichen (BVGer-act. 2).
G.
Am 11. Februar 2014 gingen eine Beschwerdeverbesserung vom 4. Feb-
ruar 2014 sowie eine Vollmacht des Beschwerdeführers gleichen Datums
zu Gunsten seiner Mutter als dessen Rechtsvertreterin beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer
Waisenrente ab September 1991. Zur Begründung führt er aus, seine Mut-
ter habe all die Jahre kein Rentengesuch bei der Vorinstanz stellen können,
weil die Vaterschaft des am (…) August 1991 verstorbenen V._______ erst
am 24. September 2012 rechtskräftig (richtig: 9. Juli 2012 [vgl. SAK-act. 15
S. 4 und Beilage zu BVGer-act. 12]) gerichtlich festgestellt worden sei
(BVGer-act. 7).
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, das Ziel des Be-
schwerdeführers nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit in der
Löhrschule E._______ sowie der Beruflichen Schulen B._______ sei es
gewesen, sich in den primären Arbeitsmarkt zu integrieren, was dem Be-
schwerdeführer anfänglich nicht gelungen sei; die Zeitperiode von 2007 bis
2011 sei von Stellensuche, Arbeitslosigkeit und geringfügigen nicht versi-
cherungspflichtigen Beschäftigungen sowie des Besuchs eines zeitlich be-
schränkten, mit der aktuellen Berufslehre in keinem Zusammenhang ste-
henden Berufsmoduls geprägt gewesen. Erst seit September 2011, dem
ersten Monat der Leistungsgewährung, absolviere der Beschwerdeführer
eine Berufslehre. Vor diesem Datum bestehe somit kein Leistungsan-
spruch, da sich der Beschwerdeführer nicht in Ausbildung befunden habe.
Zudem seien allfällige Leistungsansprüche für die Zeit vor Mai 2008 ver-
jährt (BVGer-act. 9).
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Seite 5
I.
Mit Replik vom 25. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest und machte geltend, die Rechtswirkungen der Vaterschaft hätten
erst vom Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Feststellung an geltend gemacht wer-
den können (BVGer-act. 12).
J.
Die Frist zur Einreichung einer Duplik (bis zum 2. Juni 2014) ist unbenutzt
abgelaufen.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG
jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften
anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als Adressat des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 14. No-
vember 2013 ist der Beschwerdeführer durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass
er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
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den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist. Er ist im vorliegenden Verfahren durch seine Mutter
rechtsgenüglich vertreten (vgl. Vollmacht des Beschwerdeführers vom 4.
Februar 2014).
1.4 Da im Übrigen form- und fristgereicht eine verbesserte Beschwerde-
schrift eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Nach dem
Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehöri-
gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122
V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale
Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob bzw. für wel-
che Zeitperioden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisen-
rente besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Die Frage, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab 1. Sep-
tember 2011 eine Waisenrente zugesprochen hat, beurteilt sich nach den
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Seite 7
jeweils gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Okto-
ber 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) sowie des ATSG.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht erst ab 1. September 2011 eine Waisenrente zugesprochen hat. Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Anspruch vor Mai 2008
jedenfalls verwirkt sei und sich der Beschwerdeführer vor September 2013
nicht in Ausbildung befunden habe (BVGer-act. 9 S. 2). Der Beschwerde-
führer hingegen macht geltend, die Vaterschaft (des am […] August 1991
verstorbenen V._______) sei erst 2012 in Bosnien anerkannt und 2013 in
Deutschland in die entsprechenden Register eingetragen worden, weshalb
es nicht möglich gewesen sei, den Rentenantrag früher zustellen (SAK-act.
14).
4.
4.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung
sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber
bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1). Der Anspruch auf eine
Waisenrente besteht auch, wenn das Kindesverhältnis erst nachträglich
durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt wird (vgl. Rz. 3320
der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung [RWL] mit Hinweis auf Art. 252 Abs. 2
ZGB).
4.2 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung be-
ansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige
Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Gemäss Rz. 1101 RWL ist zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine
Rente der AHV grundsätzlich die leistungsberechtigte Person befugt. Ist
diese minderjährig (Art. 14 ZGB) (…), so muss der Anspruch durch die ge-
setzliche Vertretung angemeldet werden. Nach Rz. 10005 RWL wird die
Waisenrente dem gesetzlichen Vertreter des Kindes (überlebender Eltern-
teil, Vormund) ausbezahlt. Volljährige Waisen in Ausbildung können die
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Seite 8
Auszahlung der Waisenrente an sich selbst verlangen, sofern die Voraus-
setzung der zweckgemässen Verwendung erfüllt wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird
für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum
Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom
18. Februar 2008 E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe
oder die Einreichung beim Versicherungsträger (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, art. 29 Rz. 54). Mit der Anmeldung ist der Leis-
tungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Per-
son grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer be-
stehenden Leistungsansprüche (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozi-
alen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; UELI KIESER, a.a.O., Art. 29
Rz. 8, 32 und 33).
5.2 Der Anspruch auf Nachzahlung (nicht bezogener Renten gemäss
Sachüberschrift) richtet sich gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG, in seiner Version
in Kraft seit 1. Januar 2003, nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Entsprechend er-
lischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre
nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach
dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art.
24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Inhaltlich hat sich damit an
der Rechtslage betreffend Nachzahlung nicht bezogener Renten im Ver-
gleich zu Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bisherigen Version nichts geändert
(vgl. etwa BGE 120 V 170 E. 1b).
Bei den Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG han-
delt es sich um Verwirkungs- und nicht um Verjährungsfristen, welche
grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt wer-
den können. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch,
und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu
stellende) Naturalobligation (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz.
17 ff. mit Hinweisen; vgl. zur Verwirkungsfrist auch UELI KIESER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin-
terlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Rz. 1 zu Art. 46 AHVG und GUS-
TAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4.
Aufl. 2012, S. 68 Rz. 42 und S. 155 Fn. 105). Der Anspruch auf alle Sozi-
alversicherungsleistungen, bei denen es bei der Anwendung von Art. 24
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Seite 9
Abs. 1 ATSG bleibt, erlischt fünf Jahre nach dem Entstehen, selbst wenn
der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt auch nach Ab-
lauf dieser Zeit noch nicht kennen konnte (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjäh-
rung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungs-
recht, Diss. Freiburg 2005, S. 93 Fn. 423). Art. 24 Abs. 1 ATSG bezieht sich
auf die einzelnen (Monats-)Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstamm-
recht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 21 mit Hinweis auf BGE
133 V 12; so schon PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 200 zu Art. 46
AHVG).
5.2.1 Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat das ehemalige
EVG in Bezug auf die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG
im Urteil H 114/00 vom 28. März 2001 E. 1b unter Hinweis auf BGE 120 V
170 entschieden, dass die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG zu laufen beginne,
nachdem die als notwendig erachtete Zeitspanne zur Erwirkung eines ent-
sprechenden Entscheids – sei dies eine Verschollenerklärung oder eine
Vaterschaftsfeststellung – verstrichen ist.
In Bezug auf die als notwendig erachtete Zeitspanne zur Erwirkung eines
entsprechenden Entscheids berücksichtigte das ehemalige EVG in BGE
120 V 170 eine vom kantonalen Gericht auf ein Jahr (vgl. Art. 36 Abs. 3
ZGB) veranschlagte Dauer des Verschollenerklärungsverfahrens und
stellte fest (Regeste), die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1
AHVG beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühes-
tens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken
könne, das heisst im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs
Jahre nach der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung; vgl. zu
BGE 120 V 170 UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 46 AHVG, Rz.
5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 36; ANDRÉ PIERRE HOLZER,
S. 104 f.). Betreffend eine Vaterschaftsfeststellung hielt das ehemalige
EVG in E. 1b des Urteils H 114/00 vom 28. März 2001 fest, die Vorinstanz
habe einen Zeitrahmen von zwei Jahren zur Feststellung der Vaterschaft
für angemessen erachtet, weshalb die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG frü-
hesten im August 1994 zu laufen begonnen habe (Versterben des Vaters
am 8. August 1992).
5.2.2 Vorliegend dauerte das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft
beim Amtsgericht A._______ 9 Jahre, 4 Monate und 11 Tage (ausgewie-
sene Zeitspanne von der Klageschrift vom 26. Februar 2003 bis zur
Rechtskraft des Urteils vom 23. März 2012 am 9. Juli 2012), wobei kein
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Verschulden der Kläger bzw. des Beschwerdeführers an der langen Ver-
fahrensdauer ersichtlich ist (vgl. Urteilsbegründung [SAK-act. SAK 15
S. 5 ff.]). Die 5-jährige Verwirkungsfrist von Art. 46 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art.
24 Abs. 1 ATSG hat gemäss der Erwägung E. 1b in Urteil H 114/00 des
ehemaligen EVG demnach vorliegend nach Ablauf der zur Feststellung der
Vaterschaft als erforderlich erachteten Verfahrensdauer am 17. Dezember
2000 – 9 Jahre, 4 Monate und 11 Tage nach dem Tod des am 6. August
1991 verstorbenen Vaters – zu laufen begonnen, unabhängig davon, ob
der Versicherte bzw. seine Mutter vom Tod des am 6. August 1991 verstor-
benen Vaters unmittelbar nach dessen Eintritt oder erst einige Zeit später
Kenntnis erhalten hat (betreffend fehlende Kenntnis des anspruchsbegrün-
denden Sachverhalts vgl. die in E. 5.2 dargestellte geltende Rechtslage,
insbesondere ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 93 Fn. 423, wobei sich
auch aus den Materialien zum ATSG nichts anderes ergibt). Der Umstand,
dass das Verfahren um Vaterschaftsanerkennung erst am 26. Februar
2003 eingeleitet wurde, d.h. über 11 Jahre nach dem Todesereignis, kann
dem Beschwerdeführer mithin nicht zum Vorteil gereichen. Bereits am 6.
April 1995 wurde amtlich festgestellt, dass es sich nicht um ein eheliches
Kind des C._______ handelt. Ab diesem Zeitpunkt wären eine Klageeinrei-
chung und eine Anmeldung zum Bezug einer Waisenrente möglich und ge-
boten gewesen. Selbst bei rechtzeitiger Anmeldung ist der Wille zum Leis-
tungsbezug nach fünf Jahren zu bekräftigen (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER,
a.a.O., S. 77 f.). Weil vorliegend aktenkundig bis am 31. Dezember 2005
kein Gesuch um Waisenrente gestellt worden war, sind demnach aufgrund
der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 24
Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung der obgenannten Verfahrensdauer
sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers auf Waisenrente bis und mit
Dezember 2000 in jedem Fall verwirkt.
In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass
bereits mit Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 6. April 1995 gerichtlich
festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer kein eheliches Kind
des Arbeiters C._______ (vgl. Beurkundung vom 11. Oktober 1995 im Ge-
burtenregister des Standesamts B._______, SAK-act. 15 S. 10), Ehemann
der Mutter des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Ehescheidung
am 25. Januar 1990, ist, damals jedoch keine Klage auf Vaterschaftsfest-
stellung angehoben worden war. Zudem bezwecken die periodischen Wai-
senrenten hauptsächlich, einen aktuellen Unterhaltsbedarf durch Leistun-
gen laufend abzudecken, während die vorliegend beantragte Nachzahlung
von Waisenrenten ab September 1991 bloss noch die Funktion der Äuf-
nung eines mehr oder weniger grossen Vermögens hätte, was nicht die
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Aufgabe einer Sozialversicherung ist (vgl. dazu BGE 121 V 195 E. 5c, er-
wähnt in ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 63 f.).
6.
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend erst am 27. Mai 2013 zum Be-
zug von Hinterlassenenleistungen der AHV angemeldet (SAK-act. 1 S. 1),
weshalb aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1
AHVG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 ATSG sämtliche Ansprüche des Beschwerde-
führers vor Mai 2008 verwirkt sind.
Mit anderen Worten wirkte die Anmeldung vom 27. Mai 2013 fristwahrend
für Waisenrentenansprüche ab 1. Mai 2008, weshalb vorliegend, da der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, für einen all-
fälligen Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2008 und vor September
2011 (Beginn Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung) zu
prüfen bleibt, ob das gesetzliche Erfordernis der Ausbildung erfüllt war.
7.
7.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Begriff der
Ausbildung zu regeln. Was als Ausbildung gilt, ergibt sich demnach aus
den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV.
Auch die RWL wurde per 1. Januar 2011 entsprechend angepasst. Nach
Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch an-
erkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe-
der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbil-
dung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt
wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufent-
halte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in
Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er-
werbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente
der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV geregelt, dass mit einem
Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Aus-
bildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2; zum
neuen Ausbildungsbegriff vgl. ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 f.).
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Seite 12
In Bezug auf einen etwaigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis
31. Dezember 2010 kommen Art. 49bis und 49ter AHVV (Legaldefinition des
Ausbildungsbegriffs) nicht zur Anwendung, da sie erst ab 1. Januar 2011 in
Kraft standen. Der bis 31. Dezember 2010 anzuwendende gesetzliche Be-
griff der Ausbildung war wie folgt zu verstehen:
7.2 Der gesetzliche Begriff der Ausbildung meint berufliche Ausbildung; an-
derseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornhe-
rein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausbildung
des betreffenden Berufs angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbil-
dung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen
Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten
Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs-
sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges.
In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Recht-
sprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken
(UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Rz. 6 zu Art. 25 AHVG mit Hinwei-
sen [bzw. auch 2. Aufl. 2005, Rz. 6 zu Art. 25 AHVG).
Dagegen galten gemäss Rz. 3360 der für einen Rentenanspruch im Jahr
2008 anwendbaren RWL (Stand 1. Januar 2008) nicht als in Ausbildung
begriffen z.B. Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und
nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die
neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht
sind. Ist zu überprüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbs-
tätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht nicht der Zeit-, son-
dern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium. Eine überwie-
gende berufliche Ausbildung liegt somit dann vor, wenn ein wesentlich ge-
ringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlosse-
ner Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (ZAK 1984 S.
400). Anderseits liegt nach Rz. 3361 eine berufliche Ausbildung nicht nur
vor, wenn eine Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt
jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Er-
werbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den
vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkom-
men erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung
orts- und branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädi-
gung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb
bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), für eine spä-
C-7043/2013
Seite 13
tere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlan-
gung besonderer beruflicher Fähigkeiten (z.B. zur Spezialisierung im er-
lernten Beruf) ausgeübt wird.
7.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140
V 314 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.4 In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen
einer Ausbildung bejaht bei einem volljährigen Versicherten, der nach der
Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die
Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm
(Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4), bei einer volljährigen
Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medizin-
studium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst im
Ausland leistete (Urteil 9C_910/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3), bei einer
volljährigen Versicherten, die eine Ausbildung in einer Fachschule für Be-
treuung im Behindertenbereich in Angriff genommen hatte, welche sowohl
Schulbesuch (zu 20-30%) als auch (minder) entlöhnte Arbeit im Ausbil-
dungsbetrieb (zu 70-80%) umfasste (Urteil 9C_165/2007 vom 14. Septem-
ber 2007 E. 3.2), bei einer volljährigen Versicherten in Lehrlingsausbildung
(Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 7.6), bei einem volljähri-
gen Sohn, der vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bereich Web-De-
sign und Marketing sowie späterer Tätigkeit als selbständigerwerbender
Computerfachmann für Grafik und Web-Design ein Praktikum in der Grafik-
Abteilung einer Firma absolviert hat und für die Zeit des Praktikums eine
Kinderrente erhielt (Urteil H 138/01 vom 15. Oktober 2002 E. 2.1). In Prä-
zisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit Urteilen vom
7. März 2013 (publiziert als BGE 139 V 122) und 10. April 2013 (publiziert
als BGE 139 V 209, E. 5.3) festgestellt, dass ein faktisch notwendiges
Praktikum, d.h. ein Praktikum, das zwar für einen bestimmten Bildungs-
gang weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben ist, aber im
Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von einem Arbeitgeber ver-
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Seite 14
langt wird, als Ausbildung gilt, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsäch-
lich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (vgl.
auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs-
stellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013).
Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einem volljährigen Ver-
sicherten für die Zeit des Militärdienstes und die Überbrückungszeit, der
nach abgeschlossener Matura seinen Militärdienst leistete und nach wei-
teren drei Monaten Überbrückungszeit eine Lehre als Tierpfleger aufnahm,
diese jedoch in der ordentlichen Lehrzeit von drei Jahren absolvierte
(8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 4 f., publiziert in BGE 138 V 286), bei
volljährigen Versicherten, die ein arbeitsmarktliches Motivationssemester
absolvierten (Urteile 9C_95/2008 vom 9. Februar 2009 und I 176/01 vom
5. November 2001 E. 5b), bei einem volljährigen Versicherten, der ein un-
bezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen,
strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil
9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicher-
ten, der ein arbeitsmarktliches „Motivationssemester Passage“ besuchte
(Urteil I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter,
die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen
Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studi-
ums diente (Urteil H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b), bei einer volljäh-
rigen Versicherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des Han-
delsdiploms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich während
zweieinhalb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst nach
umstrittener Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm und
diese abschloss (Urteil I 220/00 vom 15. September 2000 E. 2), bei einer
volljährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester ge-
sundheitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Erwerbs-
tätigkeit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung aufnahm (BGE
119 V 36) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach Abbruch der
Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland einen Sprachkurs
besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102 V 208; zum Ganzen
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November
2013 E. 3.4.2).
7.5 Beruft sich eine leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter darauf,
dass ein Kind noch in Ausbildung begriffen sei, so ist je nach dem Ausbil-
dungs- und Schulungsgang der Lehrvertrag oder eine Bescheinigung des
Arbeitgebers, ein Ausweis der Lehranstalt, eine Bestätigung der Kanzlei
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der Universität oder Hochschule, ein ordnungsgemäss ausgefülltes Testat-
buch, eine Bestätigung über semesterliche Zwischenprüfungen oder ein
semesterliches Zwischenzeugnis von privaten Unterrichtsanstalten, eine
Bescheinigung über die Absolvierung von Kursen etc. beizubringen. Die
Unterlagen müssen sich über Art und vermutliche Dauer der Ausbildung,
bei praktischer Ausbildung (z.B. Volontariat) auch über den vereinbarten
Lohn (Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate usw.) aussprechen.
Für Kinder, die neben der Ausbildung vorübergehend oder dauernd noch
dem Erwerb nachgehen und eine Rente beanspruchen, sind die für die Ab-
klärung notwendigen Unterlagen (z.B. Anstellungsvertrag, Bescheinigung
des Arbeitgebers, Lohnausweise, Studien- oder Kursbestätigungen) zur
Einsicht vorzulegen (Rz. 4306 ff. RWL).
8.
In Bezug auf die Zeitperiode von 2007 bis 2011 bzw. bis zum Beginn der
Berufsausbildung als Verpackungsmittelmechaniker am 1. September
2011 (vgl. Berufsausbildungsvertrag zwischen der F._______, und dem
Beschwerdeführer vom 30. Mai 2011 [SAK-act. 8 S. 8] und Arbeitsbeschei-
nigung der F._______ vom 31. Juli 2013 [Beilage zu BVGer-act. 12]) stellte
die Vorinstanz fest, diese Zeitperiode sei von Stellensuche, Arbeitslosigkeit
und geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Be-
schwerdeführers geprägt gewesen (BVGer-act. 9 S. 2 Mitte; vgl. Versiche-
rungsverlauf für den Beschwerdeführer der Deutschen Rentenversiche-
rung Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 [SAK-act. 8 S. 5 f.]). Dabei
bestehe auch für den Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer die
berufliche Fortbildung "Fertigungstechnik Metall" absolviert habe, kein
Leistungsanspruch, da sich die betreffende Ausbildung (im Zentrum
G._______ […], vom 7. April 2008 bis 25. Juli 2008 [Zertifikat vom 25. Juli
2008, SAK-act. 8 S. 10]) nicht in die systematische Verfolgung eines Be-
rufsziels einreihen und nicht mit der aktuellen Ausbildung des Beschwer-
deführers als Verpackungsmittelmechaniker in Verbindung bringen lasse
(SAK-act. 9 S. 3).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend während der Zeitpe-
riode, in welcher der Beschwerdeführer bei der H._______ GmbH, (…),
(Arbeitgeber) angestellt gewesen war, die für die Annahme einer berufli-
chen Ausbildung erforderliche Berufs- bzw. Erwerbsorientiertheit (vgl. E. 7
hievor) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (der entsprechende
Arbeitsvertrag ist nicht aktenkundig, vgl. aber Hinweis darauf in "Zusatz-
vereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel" vom 3. April
2008 in SAK-act. 8 S. 11). Gemäss der aktenkundigen Zusatzvereinbarung
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zum Arbeitsvertrag gewährte der Arbeitgeber H._______ GmbH dem Be-
schwerdeführer die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierung/Fortbil-
dungsmassnahme vom 7. April bis 25. Juli 2008 (durchgeführt offenbar in
Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, vgl. Zertifikat vom 25. Juli
2008, SAK-act. 8 S. 10) mit dem Ausbildungsziel CNC-Fachkraft. Bei die-
sem Ziel handelt es sich um eine Zusatzausbildung zur bestehenden
Grundausbildung. Im Ausbildungsrahmenplan vieler Berufe ist zwar eine
CNC-Ausbildung vorgeschrieben, aber um die Leistungsfähigkeit der mo-
dernen CNC-Steuerungen auszunutzen, reichen diese Grundlagen nicht
aus. Die Ausbildung zur CNC-Fachkraft umfasst mehrere Lehrgänge.
CNC, übersetzt „rechnergestützte numerische Steuerung“, bezeichnet ein
elektronisches Verfahren zur Steuerung von Werkzeugmaschinen (CNC-
Maschinen, vgl. Computerized_Numeri-
cal_Control; besucht am 25. November 2015). Der Beschwerdeführer
wurde für diesen Zeitraum bei laufendem Lohn von der Arbeit freigestellt.
Die Kosten der Ausbildung und die Lohnfortzahlung gingen zu Lasten des
Arbeitgebers, welcher gegebenenfalls Zuschüsse und Fördermassnahmen
von Dritten für die genannte Massnahme beantragen konnte. Die voraus-
sichtlichen Gesamtkosten wurden auf Euro 12'000 geschätzt. Weiter wurde
vereinbart, dass wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten zwölf Monate
nach Abschluss der Massnahme den mit dem Arbeitgeber bestehenden Ar-
beitsvertrag kündigt oder der Arbeitgeber in selbem Zeitraum des Arbeits-
verhältnis aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, kündigt, der
Arbeitnehmer alle mit der Massnahme entstanden Kosten dem Arbeitgeber
zurückzuerstatten hat.
Insbesondere die vereinbarte Erstattungspflicht könnte auf eine vom Be-
schwerdeführer im April 2008 begonnene systematische Berufsausbildung
hinweisen. Dabei schliesst der Umstand, dass das fragliche Arbeitsverhält-
nis gemäss eines Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers vom 7.
November 2013 vorliegend (nur) bis zum 10. November 2008 gedauert hat
(SAK-act. 8 S. 1, vgl. SAK-act. 8 S. 5), ein damals vorhandenes ernsthaftes
Ausbildungs- bzw. Berufsziel nicht a priori aus. Zudem besteht eine ge-
wisse Nähe zwischen der Ausbildung zur Steuerung von Werkzeugmaschi-
nen resp. zur Fertigungstechnik Metall und der später angepackten Ausbil-
dung zum Verpackungsmittelmechaniker. Vorliegend sind aber weitere Ab-
klärungen der Vorinstanz unabdingbar, denn insbesondere sind der der Zu-
satzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Arbeitsvertrag
und die im Zertifikat des Zentrums G._______ vom 25. Juli 2008 genannten
("umseitigen" [SAK-act. 8 S. 10: auch die Rückseite dieses Dokuments
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fehlt in den Akten]) Inhalte nicht aktenkundig und entsprechend beizuzie-
hen. Die fehlenden Unterlagen sind bei der Beantwortung der Frage, ob
hier eine systematisch strukturierte berufliche Ausbildung vorliegt, wesent-
lich und zu berücksichtigen. Die Tatsache allein, dass diese nach sieben
Monaten abgebrochen wurde, genügt zu deren Verneinung nicht. Da als
weitere Voraussetzung für die Annahme einer beruflichen Ausbildung in der
Zeit von April bis November 2008 zu prüfen ist, ob vorliegend ein entspre-
chend vergleichsweise wesentlich geringeres Einkommen erzielt wurde,
als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsausbildung orts- und
branchenüblich erhalten hätte (vgl. E. 7.2 hiervor), und der eingereichte
Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württem-
berg vom 29. Oktober 2013 diesbezüglich nicht genügt (SAK-act. 8 S. 5 f.),
bedarf es zudem ergänzender einkommensmässiger Abklärungen zur Be-
antwortung der Frage, ob monatliche Einkünfte vorliegen, die von vornhe-
rein ganz oder teilweise eine Waisenrente grundsätzlich ausschliessen o-
der, ob im Gegenteil eine wesentlich unterdurchschnittliche Entlöhnung
vorliegt.
In Bezug auf die Zeitperiode nach Beendigung des Vertrags bei der
H._______ GmbH bis zum Beginn der Berufsausbildung als Verpackungs-
mittelmechaniker am 1. September 2011 behauptet der Beschwerdeführer
nicht substantiiert, in Ausbildung begriffen gewesen zu sein, und reichte
auch keine entsprechenden Belege ein, obschon er mit Verfügung der Vo-
rinstanz vom 8. August 2013 informiert worden war, dass, falls er vor Sep-
tember 2011 in Ausbildung gewesen sei, er gebeten werde, eine entspre-
chende Bestätigung einzureichen (vgl. SAK-act. 2 S. 4 am Ende). Aller-
dings ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten zuverlässig – insbeson-
dere aufgrund des eingereichten Versicherungsverlaufs der Deutschen
Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 (SAK-act.
8 S. 5 f.) –, dass nach der Beendigung der Anstellung bei der H._______
GmbH per 10. November 2008 in der Zeitperiode von November 2008 bis
Ende August 2011 mit Unterbrüchen mehrere geringfügige, nicht versiche-
rungspflichtige Beschäftigungen des Beschwerdeführers folgten, weshalb
die Vorinstanz in dieser Zeitperiode eine Ausbildung zu Recht verneint hat.
9.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Wai-
senrente vor dem Monat Mai 2008 infolge der erst am 27. Mai 2013 erfolg-
ten Anmeldung verwirkt ist, und dass von Dezember 2008 bis August 2011
kein Waisenrentenanspruch entstehen konnte, da in dieser Zeitperiode
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Seite 18
keine Ausbildung absolviert wurde. Dagegen ist infolge unzureichender vo-
rinstanzlicher Sachverhaltsermittlung unklar, ob ein Waisenrentenan-
spruch für die Zeit von Mai bis November 2008 besteht. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist folglich insofern und insoweit aufzuheben, als er
für die Zeit von Mai bis November 2008 einen Waisenrentenanspruch in-
folge fehlender Ausbildung verneint. Die Sache ist zur Vornahme der ent-
sprechenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen 7 und 8 betreffend
das Vorliegen einer Ausbildung in der Zeit von April bis November 2008
und anschliessend neuer Verfügung für die Zeit von Mai bis November
2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
10.
10.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.2 Dem überwiegend unterliegenden, einzig in Bezug auf die Rückwei-
sung für eine eingeschränkte Zeitspanne obsiegenden (betr. Rückweisung
als Obsiegen vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1), nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2013 insofern aufgeho-
ben wird, als für die Zeit von Mai bis November 2008 ein Waisenrentenan-
spruch verneint wird. Die Sache wird zur Vornahme der entsprechenden
Abklärungen betreffend das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne der Er-
wägungen in der Zeit von April bis November 2008 und anschliessend
neuer Verfügung für die Zeit von Mai bis November 2008 an die Vor-instanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid
bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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