Abtei lung II I
C-7045/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Gojko Reljic
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 8. Oktober 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7045/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die 1953 geborene, serbische Staatsangehörige A._______
zwischen 1976 und 1998 teilweise in der Schweiz erwerbstätig war
und entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (IV-Akt. 44 und 57),
dass sich A._______ am 12. Januar 2005 über den serbischen
Sozialversicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei die Anmeldung
erst am 14. Dezember 2006 bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) eingegangen ist (IV-Akt. 53, 48 und 5),
dass die IVSTA der Versicherten – wie im Vorbescheid vom 1. April
2008 in Aussicht gestellt (IV-Akt. 52) – mit Verfügung vom 8. Oktober
2008 ab 1. Mai 2005 eine halbe und ab 1. August 2005 eine Drei-
viertelsrente zugesprochen hat (IV-Akt. 59 und 60),
dass sich die IVSTA zur Beurteilung der medizinischen Anspruchs-
voraussetzungen im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med.
B._______, Medizinischer Dienst IVSTA, vom 4. März 2008 stützte,
wonach die Versicherte in der bisherigen oder in einer anderen
Tätigkeit seit ca. 1998 20 % und seit August 2004 60 % arbeitsunfähig
sei (IV-Akt. 45),
dass A._______ am 6. November 2008, vertreten durch lic.iur.
G. Reljic, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. Januar 2004, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung, beantragen liess (Akt. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 auf
Abweisung der Beschwerde schloss (Akt. 3),
dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 auf Fr. 300.-
festgesetzte Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist bei der
Gerichtskasse eingegangen ist (Akt. 4 und 6),
dass die Parteien mit Replik vom 17. Februar 2009 (Akt. 7) und Duplik
vom 27. Februar 2009 (Akt. 9) an ihren Anträgen festhielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
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mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten
bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass die Beschwerdeführerin zweifellos legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG)
und auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG,
Art. 52 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis-
tet wurde, einzutreten ist,
dass die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1),
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten
Bestimmungen des IVG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007
5129), der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201; Änderung vom 28. September 2007, AS
2007 5155) und des ATSG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007
5129) in Kraft getreten sind,
dass der Beurteilung rechtsprechungsgemäss diejenigen (materiellen)
Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329,
BGE 8C_972/2009 [Urteil vom 27. Mai 2010] E. 2.1 mit Hinweisen),
dass der vorliegend streitige Rentenanspruch demnach für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem
Moment – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
8. Oktober 2008 (vgl. BGE 129 V 329) – nach den neuen Normen zu
beurteilen ist (siehe BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
dass den IV-Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste
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(RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätig-
keit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. auch Art. 49 IVV sowie
Art. 59 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]),
dass diese Kompetenz insbesondere damit begründet wurde, dass die
Ärztinnen und Ärzte des RAD über die erforderlichen spezifischen ver-
sicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügten (Botschaft des Bun-
desrates vom 23. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459, S. 4572, Urteil
BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2),
dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass – sofern eine Rest-
arbeitsfähigkeit vorliegt – die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht in
Prozenten zu schätzen, sondern ein qualitatives Leistungsprofil
(zumutbare Tätigkeiten) bzw. ein Behindertenprofil (unzumutbare
Funktionen) sowie die medizinisch begründete zeitliche Schonung
anzugeben sei (ebenda),
dass auf Stellungnahmen des RAD nur abgestellt werden kann, wenn
diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen,
dass zu den Anforderungen an RAD-Stellungnahmen insbesondere
gehört, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten (Urteil
BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2),
dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD zudem über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
müssen (ebenda),
dass sich die IVSTA vorliegend nicht auf eine Stellungnahme einer
RAD-Ärztin, sondern ihres medizinischen Dienstes (oder eine von
diesem eingeholte medizinische Stellungnahme), gestützt hat,
dass offen bleiben kann, ob Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes der IVSTA einer RAD-Stellungnahme in beweisrechtlicher
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Hinsicht gleichzusetzen ist, da die Beurteilung der IV-Ärztin weder den
formellen noch den materiellen Anforderungen entspricht,
dass Dr. B._______ als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Depression und ein
chronisches Cervikal- und Lumbalsyndrom anführt,
dass sie sich in ihrer Stellungnahme jedoch nicht mit der im Aus-
trittsbericht der rheumatologischen Abteilung der Klinik „C_______“
(betreffend Hospitalisation vom 21. August bis 2. September 2006, IV-
Akt. 35) gestellten Diagnose einer Polyarthrose auseinandersetzt,
dass bei den allgemeinen funktionellen Einschränkungen lediglich
„Einschränkungen von Seiten des Rückens und der Psyche (Depres-
sion)“ erwähnt werden und die Leistungsfähigkeit in qualitativer Hin-
sicht nicht beurteilt wird,
dass nicht dargelegt wird, inwiefern die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (angesichts erhobener Befunde) aus psychiat-
rischer und rheumatologischer Sicht beeinträchtigt wird,
dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 60 % nicht (nach-
vollziehbar) begründet wird,
dass sich den Akten keine fachärztliche Spezialisierung der IV-Ärztin
entnehmen lässt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob sie über die
vorliegend erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt (gemäss
FMH-Ärzte-Index dürfte es sich jedoch um eine Fachärztin für Innere
Medizin handeln [vgl. ]),
dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwär-
tigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1),
dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, weil als
etwas ausführlichere Berichte lediglich das – auch hinsichtlich Befund-
erhebung – rudimentäre Gutachten von Dr. D._______,
Neuropsychiater, vom 10. Januar 2006 (IV-Akt. 25), welches den
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351
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E. 3a) keinesfalls entspricht, und der erwähnte Austrittsbericht der
rheumatologischen Abteilung der Klinik „N._______“ vorliegen,
dass sich die im Kurz-Gutachten von Dr. D._______ angeführten
medizinischen Unterlagen (bspw. Entlassungsbericht der
neuropsychiatrischen Abteilung betreffend Behandlung vom 6. bis
24. August 2004) nicht bei den Akten befinden,
dass aufgrund der vorliegenden Akten weder Art noch Umfang der
medizinisch begründeten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können,
dass deshalb auch keine rechtskonforme Beurteilung des Rentenan-
spruchs möglich ist,
dass die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie
ein polydisziplinäres Gutachten, welches insbesondere eine psychiat-
rische und eine rheumatologische Beurteilung enthält, einhole,
dass die IVSTA, bevor sie den Rentenanspruch neu beurteilt, weiter zu
klären haben wird, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
2. Aufl., Zürich 2010, S. 287 ff., eingehend SUSANNE FANKHAUSER, Sach-
verhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein Gleichbehand-
lungsproblem, Zürich etc. 2010, S. 231 ff., S. 255 ff.), um anschlies-
send die Invaliditätsbemessung nach der massgebenden Methode
(vgl. Art. 28a IVG) vorzunehmen,
dass jedenfalls nur eine der in Art. 28a IVG vorgesehenen Invaliditäts-
bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich
oder gemischte Methode; vgl. jedoch IV-Akt. 44) anzuwenden ist und
die jeweiligen Anforderungen zu beachten sind (vgl. MEYER, a.a.O.,
S. 290 ff.),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ergebnis nicht weiter auf die sinngemäss geltend
gemachte Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessenden Begründungspflicht (vgl. Urteil BVGer C-7730/2007 vom
18. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen) einzugehen ist,
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Verwaltung hat,
dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 900.- (ohne Mehrwertsteu-
er, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20])
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vor-
instanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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