B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7046/2013
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente
(Verfügung vom 30. Oktober 2013).
C-7046/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der spanische Staatsangehörige, in seiner Heimat lebende X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1948,
ist seit dem (…) 1975 mit A._______ (im Folgenden: Ehefrau), geboren
1943, verheiratet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz] SAK-act. 36). Er lebte vom 20. Dezember 1968
bis 17. November 1970 und vom 9. November 1971 bis 31. März 2010 in
der Schweiz, wo er bis Ende 1991 als Betriebsarbeiter bei der Genossen-
schaft A._______ tätig war und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung leistete (im Folgenden: AHV/IV)
(SAK-act. 1, S. 3; 2; 4, S. 16; 22; 26; 40).
B.
Mit Gesuch vom 3. September 1991 meldete sich der Versicherte zum Be-
zug einer Rente der Invalidenversicherung (IV) an; der entsprechende For-
mularantrag ging am 5. September 1991 bei der IV-Stelle Basel Stadt (im
Folgenden: IV-Stelle BS) ein (SAK-act. 1). Daraufhin sprach die AHV-Aus-
gleichskasse (im Folgenden: AHV-AK) mit Verfügung vom 20. Februar
1992 (SAK-act. 8, S. 12) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1992
eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) von Fr. 1'442.- und der Ehe-
frau eine ordentliche Zusatzrente in Höhe von Fr. 433.- zu; basierend auf
einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'280.-, einer anre-
chenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten, der Rentenskala
43 und einem Invaliditätsgrad von 70%. Mit Verfügungen vom 5. August
1992 (SAK-act. 8, S. 3, 6) korrigierte AHV-AK die obgenannte Verfügung
und sprach dem Versicherten auf derselben Berechnungsgrundlage eine
ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'425.- und der Ehefrau eine
ordentliche Zusatzrente von Fr. 427.- zu. Zudem gewährte sie dem Versi-
cherten mit Wirkung ab 1. August 1992 eine Hilflosenentschädigung im Be-
trag von Fr. 180.-, welche sie mit Verfügung vom 3. März 2004 (SAK-act. 8,
S. 1) auf Fr. 422.- erhöhte.
C.
Da die Ehefrau am (…) 2007 das Rentenalter erreichte und somit ihr An-
spruch auf die Altersrente am 1. Dezember 2007 entstand, berechnete die
IV-Stelle BS die Invalidenrente des Versicherten neu und hob am 20. No-
vember 2007 (SAK-act. 12, S. 2) die Verfügung vom 5. August 1992 auf.
Sie sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine or-
dentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'696.-
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sowie eine Hilflosenentschädigung (SAK-act. 11, S. 2) von Fr. 442.- zu;
basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'648.-
, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten, der
Rentenskala 43 und einem Invaliditätsgrad von 70%. Am 8. März 2010
(SAK-act. 21) bestätigte die SAK dem Versicherten den Bezug einer or-
dentlichen einfachen Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'750.-
sowie einer Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 456.- ab Januar 2009.
D.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (SAK-act. 34) wurde der Versicherte
von der SAK aufgefordert, einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Das ent-
sprechende, vom Versicherten am 24. April 2013 unterzeichnete Formular
wurde gleichentags vom ausländischen Sozialversicherungsträger weiter-
geleitet und ging am 3. Mai 2013 bei der SAK ein (SAK-act. 35). Nach Vor-
liegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie weiterer Doku-
mente (SAK-act. 36 bis 42) erliess die SAK am 25. Juli 2013 eine Verfü-
gung (SAK-act. 43), in welcher sie mit Wirkung ab 1. August 2013 eine
ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.-, basierend auf einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'392.- und der Rentenskala 43
festlegte.
E.
Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Eingang bei der SAK am
16. September 2013, SAK-act. 44), machte geltend, dass die Rente zu
niedrig sei und bat um deren Überprüfung. Die SAK erläuterte in ihrer Ver-
fügung vom 30. Oktober 2013 (act. 1, Beilage 1) die der Altersrente zu-
grunde liegenden Berechnungen und wies die Einsprache mit der Begrün-
dung ab, dass die Rente ordnungsgemäss ermittelt worden sei.
F.
In der Folge gab der Beschwerdeführer ein auf den 2. Dezember 2013 da-
tiertes Schreiben beim ausländischen Versicherungsträger ab, welches
von diesem gleichentags an die Vorinstanz weitergeleitet wurde (Eingang
bei der Vorinstanz am 11. Dezember 2013). Die Eingabe des Beschwerde-
führers wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 zur weiteren Be-
handlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen und traf am
16. Dezember 2013 ein (act. 1). In dieser Eingabe beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung vom
30. Dezember 2013. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb sich die Höhe
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Seite 4
der Rente geändert habe und verlangte deren weitere Ausrichtung im Be-
trag von Fr. 2'206.-. Zudem bat er, dass ihm der Entscheid aufgrund man-
gelnder deutscher Sprachkenntnisse in Spanisch zugestellt werde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 (act. 3) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit
Hinweis auf ihre Berechnungen betreffend Einkommensteilung und Plafo-
nierung zusammengefasst aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
ihre aufgeschobene Altersrente abgerufen. Da der Beschwerdeführer im
Juli 2013 das Rentenalter erreicht habe, seien beide Ehegatten ab August
2013 altersrentenberechtigt. Deshalb sei eine Einkommensteilung sowie
die Plafonierung der Rentenleistungen vorgenommen worden. Im Rahmen
der Altersrentenberechnung habe sich das anzurechnende Jahreseinkom-
men verringert. Hinsichtlich des Begehrens, das Verfahren auf Spanisch
zu führen, machte die Vorinstanz mit Verweis auf die schweizerische Bun-
desverfassung und die verfahrensrechtliche Gesetzgebung geltend, dass
Verfahren vor den Behörden des Bundes zwingend in einer Amtssprache
abzufassen seien. Es sei Sache des sprachunkundigen Beschwerdefüh-
rers, für eine Übersetzung zu sorgen.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.4 Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
30. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
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Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit.
a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die
in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in ei-
nem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem
ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
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Seite 7
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse –
und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen
Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Es bleibt einzig die
Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Betrages zu prüfen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli
2013 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.- zugesprochen.
Der Beschwerdeführer gibt beschwerdeweise an, nicht zu verstehen, wes-
halb sich seine Rente von ursprünglich Fr. 2'206.- reduziert habe und bittet
um deren Überprüfung. Es ist vorliegend zu prüfen, ob die durch die Vo-
rinstanz vorgenommene Berechnung seiner Altersrente korrekt erfolgt ist.
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Al-
tersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben,
Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1
massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Art. 30
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) er-
lischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
oder mit dem Tod des Berechtigten. Für die Berechnung von Alters- oder
Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG tre-
ten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grund-
lage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33
Abs. 1 AHVG).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Januar 1992 eine ordentliche Invalidenrente sowie ab 1. August 1992
überdies noch eine Hilflosenentschädigung bezogen hat (SAK-act. 8, 12,
17, 21). Der am (…) 1948 geborene Beschwerdeführer vollendete das
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Seite 8
65. Altersjahr am (…) 2013. Es entstand ab dem 1. August 2013 ein ge-
setzlicher Anspruch auf eine Altersrente; gleichzeitig erlosch sein Anspruch
auf die Invalidenrente. Mit Erreichen des Rentenalters musste somit die
Altersrente berechnet werden. Da der Beschwerdeführer bereits eine Inva-
lidenrente bezogen hat, ist nun zu vergleichen, ob diese Berechnungs-
grundlage für den Beschwerdeführer günstiger ist, als jene der Altersrente.
Es ist also in einem ersten Schritt die Rentenberechnung auf Grundlage
der Altersrente durchzuführen.
4.4 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für jeden
beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen An-
gaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten
(Art. 30ter AHVG). Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2
AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitrags-
dauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei-
tragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine
Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei
der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie
die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der
Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten
(Art. 38 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen
Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe
der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge ge-
leistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. (Art. 29quater AHVG).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt,
auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen
Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsan-
satz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen ange-
rechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter ande-
rem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind
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Seite 9
(Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 lit. a). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies-
sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b
Abs. 3 AHVV).
4.4.1 Die Berechnung der Altersrente erfolgt auf Grundlage des von der
Ausgleichskasse geführten individuellen Kontos (IK) des Beschwerdefüh-
rers. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2008 (SAK-act. 13) gel-
tend gemacht, die Einträge auf seinem IK seien unvollständig. Er konnte
jedoch den vollen Beweis für die angeblich falschen Einträge nicht erbrin-
gen, weshalb die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (SAK-act. 16)
auf ihre erweiterten Nachforschungen hinwies und die bereits rechtskräfti-
gen Rentenverfügungen vom 5. August 1992 und 20. November 2007 als
richtig bestätigte. Anlässlich des vorliegenden Verfahrens äussert der Be-
schwerdeführer keine Kritik an den einzelnen Elementen seines IK-Aus-
zugs. Es ist davon auszugehen, dass die Einträge auf dem IK-Konto richtig
erfolgt sind. Der IK-Auszug ist für die Berechnung der Altersrente heranzu-
ziehen.
4.4.2 Der am (…) 1948 geborene Beschwerdeführer erreichte im August
2013 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren. Versicherte des Jahrgangs
1948 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei Eintritt des Versicherungs-
falles im Kalenderjahr 2013 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versiche-
rungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
herausgegebenen, vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig
gewesenen Rententabellen [Versionsnummer: 12], S. 8; abrufbar unter
> Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Ren-
tentabellen Version 12; zuletzt besucht am 27. April 2015). Aus dem IK-
Auszug (SAK-act. 36) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in den Jah-
ren 1969 bis 2010 während insgesamt 465 Monaten resp. 38 Jahren und
9 Monaten Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die
Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss
Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss
den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung
des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
des Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick
auf die verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1948 gebore-
nen Beschwerdeführer, welcher über 38 volle Beitragsjahre verfügt, bei der
Rentenberechnung die Rentenskala 38 zur Anwendung gelangt, auf deren
Basis er Anspruch auf eine Teilrente hat (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis
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Seite 10
Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 10).
Diesbezüglich lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht bean-
standen.
4.4.3 Den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen,
dass diesem im Zeitraum vom 1968 bis 2010 Beiträge in der Höhe von
insgesamt Fr. 802'133.- (ohne Splitting) abgerechnet worden sind (SAK-
act. 40, S. 2). Die Ehefrau generierte im Zeitraum von 1964 bis 1998 Ein-
kommen in Höhe von insgesamt Fr. 1'126'293.- (SAK-act. 40, S. 2 f.). Da
der Beschwerdeführer seit dem (…) 1975 verheiratet ist, ist das Einkom-
men der Ehegatten von 1976 bis 1998 zu teilen. Aus der Einkommenstei-
lung ergibt sich eine Zwischensumme von Fr. 838'579.-. Zu dieser Summe
sind die Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzuzählen, die nicht wäh-
rend der Ehedauer erwirtschaftet worden sind. Der Beschwerdeführer er-
zielte von 1969 bis 1975 ein Einkommen von Fr. 169'169.-, im Jahr 1968 –
vor Erreichen des 21. Altersjahres – einen Betrag von Fr. 300.-. Insgesamt
ergibt sich demnach ein Einkommen von Fr. 1'008'048.-.
4.4.4 Dieses Einkommen ist nun einer Aufwertung zu unterziehen. Das
durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der
Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter
AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren
jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2
AHVG).
4.4.5 Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers (ohne Berücksichtigung
des Eintrags von Fr. 300.- vor Erreichen des 21. Altersjahrs) erfolgte im
Jahre 1969 (SAK-act. 40 S. 2). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick
auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2013 beträgt der
eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.256 (vgl. die ab 1. Ja-
nuar 2013 gültigen Rententabellen [aktuelle Version], S. 15; abrufbar unter
> Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Ren-
tentabellen aktuelle Version; zuletzt besucht am 28. April 2015). Wird das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von
Fr. 1'008'048.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die
Beitragsperiode von insgesamt 465 Monaten dividiert, resultiert ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'674.-.
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Seite 11
4.5 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften vorzunehmen:
4.5.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1
AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so wer-
den diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je
zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5
AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi-
nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Per-
sonen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe
hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die
Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
4.5.2 Die Tochter des Beschwerdeführers ist am (…) 1963 geboren (SAK-
act. 36, S. 1) und erreichte somit 1979 das 16. Altersjahr. Der Beschwer-
deführer war vom 20. Dezember 1968 bis zum 17. November 1970 und
vom 9. November 1971 bis 31. März 2010 in der Schweiz AHV-versichert.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Tochter
wurde erst im Oktober 1975 geschlossen. Somit hat der Beschwerdeführer
von 1976 bis 1979 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da sowohl er als
auch seine Ehefrau in dieser Zeit AHV-versichert waren, sind die entspre-
chenden Erziehungsgutschriften für den Zeitraum von 4 Jahren hälftig zu
teilen (SAK-act. 43, S. 5). Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdefüh-
rer somit Anspruch auf 4 halbe, d.h. 2 ganze Erziehungsgutschriften.
4.5.3 Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift
betrug im Jahr 2013 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42'120.- (drei-
fache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'170.-; vgl. die ab 1. Januar
2013 gültigen Rententabellen [Version 12], S. 18; abrufbar unter
> Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
C-7046/2013
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Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Ren-
tentabellen Version 12; zuletzt besucht am 28. April 2015). Der Beschwer-
deführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von
Fr. 84'240.- (2 Jahre à Fr. 42'120.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des
Beschwerdeführers (465 Monaten) ergibt dies eine durchschnittliche Erzie-
hungsgutschrift von jährlich Fr. 2'174.- (vgl. zur Berechnung Rz. 5446 der
Wegleitung über die Renten [im Folgenden: RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar
2003; Stand 1. Januar 2013]). Die Erziehungsgutschrift ist zum durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'674.- hinzuzuzählen. Es ergibt
sich somit ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 34'848.-, welches
gemäss Rententabelle auf den nächsthöheren Tabellenwert von
Fr. 35'100.- aufgerundet wird (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende De-
zember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 30). Die Berech-
nung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.5.4 Zusammenfassend festzuhalten, dass bei einem massgebliches Jah-
reseinkommen von Fr. 35'100.- und der Rentenskala 38 die monatliche Al-
tersrente des Beschwerdeführers gemäss Rententabelle Fr. 1'404.- be-
trägt.
4.6 Im nächsten Schritt ist die Berechnungsgrundlage der Altersrente mit
jener der Invalidenrente zu vergleichen.
4.6.1 Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine
ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'425.- basierend auf einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'280.-, einer anrechenba-
ren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten und der Rentenskala 43
(SAK-act. 8, S. 5), mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 Fr. 1'696.- (SAK-
act. 12; S. 1) und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Fr. 1'750.- (SAK-act. 21).
Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Vo-
rinstanz setzte das von 1992 bis 2013 aufgewertete massgebliche durch-
schnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 67'392.- fest. Die der Invalidenrente
zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich mit Blick in die Akten als
korrekt.
4.6.2 Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'392.- und
der Rentenskala 43 ergibt sich gemäss Rententabelle eine Rente von
Fr. 2'067.- (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig
gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 20).
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4.7 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass verglichen mit der Berech-
nungsgrundlage der Altersrente, jene der Invalidenrente für den Beschwer-
deführer die günstigere ist. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz für die Berechnung seiner Altersrente auf die für die
Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abgestellt hat.
5.
5.1 Die am (…) 1943 geborene Ehefrau bezieht seit 1. Dezember 2008
eine ordentliche Altersrente und ist somit rentenberechtigt. Da der Be-
schwerdeführer ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente hat, ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht die Rente des Beschwerdeführers plafoniert
hat.
5.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a beträgt die Summe der beiden Renten ei-
nes Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente,
wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden
Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten
Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitrags-
dauer (Abs. 3). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitrags-
dauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Pro-
zentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG).
Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedri-
geren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Renten-
skala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
5.3 Die Rente des Beschwerdeführers wurde basierend auf der Rentens-
kala 43 und die der Ehefrau auf Grundlage der Rentenskala 34 festgesetzt.
Um den Prozentsatz des maximalen Betrags zu ermitteln, wird nun der
Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala – vorliegend die der Ehefrau
(34), mit dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala – die des
Beschwerdeführers (43 x 2), zusammengezählt. Dieses Ergebnis (120)
wird dann durch drei geteilt. Es ergibt sich somit die Rentenskala 40. Ge-
mäss Rententabelle beträgt die Höchstrente der Rentenskala 40 im Jahr
2013 Fr. 2'127.- (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013
gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 26). Die Summe der beiden
Renten darf 150% von Fr. 2'127.-, d.h. den Betrag von Fr. 3'191.-, nicht
übersteigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Al-
tersrente in Höhe von Fr. 2'067.-; die Ehefrau erhält gemäss den Angaben
der Vorinstanz eine Rente in Höhe von Fr. 1'606.-. Die Summe der beiden
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Renten beträgt Fr. 3'673.- und liegt damit über der Plafonierungsgrenze,
weshalb die Rente des Beschwerdeführers zu kürzen ist. Die Kürzung er-
folgt, indem der errechnete Rentenanspruch des Beschwerdeführers
(Fr. 2'067.-) mit dem Plafonierungswert (Fr. 3'191.-) zusammengezählt und
durch die Summe beider Altersrenten (Fr. 3'673.-) geteilt wird. Es ergibt
sich somit – wie von der Vorinstanz richtig ermittelt – ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'796.-.
5.4 Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvoll-
ziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es beste-
hen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der
Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermit-
telt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der
Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre.
5.5 Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, nicht zu verste-
hen, weshalb die Rente in Höhe von Fr. 2'206.- nicht weiter ausbezahlt
werde. Zu diesem Einwand ist anzumerken, dass es sich bei diesem Be-
trag um die Leistungen aus der Invalidenversicherung (Invalidenrente und
Hilflosenentschädigung) handelte, welche mit Eintritt ins Rentenalter durch
eine Altersrente abgelöst wurden. Der Beschwerdeführer hat nunmehr ei-
nen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.-.
6.
Der Beschwerdeführer, der seine Eingaben in Spanisch eingereicht hat,
ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung des Beschwerde-
entscheids ebenfalls in Spanisch, da er schlechte Deutschkenntnisse
habe. Er verlangt somit sinngemäss, dass das Verfahren auf Spanisch ge-
führt werde.
6.1 Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Be-
gehren gestellt haben oder stellen würden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind
die Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italienisch. Im
Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromani-
sche Amtssprache des Bundes.
6.2 Wie bereits dargelegt, ist vorliegend aufgrund der spanischen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA sowie die auf dieser Grund-
lage basierenden, gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen anwendbar (E.
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2.3). Das Bundesverwaltungsgericht durfte deshalb die in Spanisch ge-
schriebene Eingabe des Beschwerdeführers nicht zurückweisen. Das Ver-
fahren ist jedoch in einer der vier Amtssprachen des Bundes zu führen. Der
Beschwerdeführer hat fast 40 Jahre im deutschsprachigen Teil der Schweiz
gelebt und die Korrespondenz mit den Behörden in deutscher Sprache ge-
führt (SAK-act. 13, 22). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren auf
Deutsch zu führen. Aus diesem Grund ist der Entscheid in Deutsch zuzu-
stellen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu be-
anstandender Weise berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 30. Ok-
tober 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde vom 2. Dezember 2013 abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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