B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7046/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Türkei),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK
vom 16. November 2018.
C-7046/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene verheiratete türkische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1991 bis 2015 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbstätig und ent-
richtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung. Nachdem er am 31. Mai 2015 die Schweiz endgültig
verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 23. April
2018 (Posteingang) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nach-
folgend: SAK) ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-Beiträge an die
türkische Sozialversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenver-
zeichnis vom 02.04.2019 [act.] 5 und act. 7 und 11 [IK-Auszug]).
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies die SAK das Gesuch um Bei-
tragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen. Laut dem gelten-
den Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei
sei eine Beitragsüberweisung bei dieser Sachlage nicht möglich (act. 13).
B.b Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit
Einspracheentscheid vom 16. November 2018 ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)
habe für ihn in der Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 eine Kosten-
gutsprache für Sonderschulung erteilt. Darüber hinaus sei ihm gemäss bei-
gefügter Mitteilung der IV-Stelle in der Zeit von August 1990 bis August
1993 Nachhilfeunterricht im Umfang von wöchentlich 1,5 Stunden à Fr. 40.-
gewährt worden (act. 19).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und es seien die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen (Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
D.
Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom
C-7046/2018
Seite 3
25. Januar 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger An-
ordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt – auf, innert 30 Tagen
nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich-
nen (BVGer act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung
innert offener Frist nicht nachgekommen war, wurde ihm die weitere Kor-
respondenz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
E.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 liess die SAK dem Bundesverwal-
tungsgericht zuständigkeitshalber die ihr übermittelten Eingaben des Be-
schwerdeführers zukommen (BVGer act. 5 samt Beilagen).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides (BVGer act. 10).
G.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schrif-
tenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer
act. 11).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheides beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2018 ist daher einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-7046/2018
Seite 4
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 16. November 2018. Aufgrund der Beschwerde
streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab
welchem Zeitpunkt die IV-Stelle des Kantons Solothurn Kenntnis von den
Adressänderungen des Beschwerdeführers respektive von seinem Weg-
zug aus der Schweiz hatte. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert,
kann darauf mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im
Jahr 2015 definitiv verlassen und seither Wohnsitz in der Türkei hat (act. 5,
S. 3; BVGer act. 1, S. 4). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demgegen-
über, ob dem Beschwerdeführer IV-Leistungen erbracht worden sind, wel-
che einer Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversiche-
rungsträger entgegenstehen.
3.
3.1 Aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 an die SAK geht
hervor, dass die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Sonderschulung vom
1. August 1989 bis 31. Juli 1990 geleistet und überdies in der Zeit von Au-
gust 1990 bis August 1993 Nachhilfeunterricht von wöchentlich 1½ Stun-
den à Fr. 40.- gewährt hat. Die Akten aus dieser Zeit liegen laut dieser
Amtsauskunft nicht mehr vor und sind offenbar vernichtet worden (act. 12).
3.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Ge-
genstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahr-
nehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Ak-
tenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (siehe dazu Art. 29 Abs. 2
BV; BGE 130 II 473 E. 4.1, BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 V 389 E. 3a).
Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten
Versicherer wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzes-
stufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren
alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger
C-7046/2018
Seite 5
systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Gemäss Art. 156
Abs. 2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV, SR 831.101) kann das Bundesamt nähere Vor-
schriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Ver-
nichtung alter Akten erlassen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Kreisschreiben über die Ak-
tenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL (in der vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2010 gültig gewesenen Version; abgelöst durch die ab 1. Ja-
nuar 2011 geltende Weisung über die Aktenführung in der
AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ; WAF; vgl. zum Grundsatz der Aufbewah-
rungspflicht auch Art. 8a der Verordnung vom über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts in der ab 1. Oktober 2019 geltenden Ver-
sion; ATSV, SR 830.11) erlassen. Gestützt auf Rz. 13 dieses Kreisschrei-
bens wurde in dessen Anhang für die wichtigsten Akten der einzelnen
Fachgebiete die Mindestdauer der Aufbewahrung geregelt. Für Verfügun-
gen und Mitteilungen und andere Akten mit Beweiskraft sah das Kreis-
schreiben eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vor. Nach Rz. 1602 WAF
sind die Akten so aufzubewahren, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen
des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit
Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt wer-
den. Nach Rz. 1801 WAF müssen Akten nach Ablauf der Aufbewahrungs-
frist grundsätzlich vernichtet werden können.
3.3 Aus dem Antwortschreiben der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 (act. 12)
geht hervor, dass die Akten aus der Zeit von August 1989 bis August 1993
nicht mehr vorliegen. Wenn die IV-Stelle die Akten betreffend die dem Be-
schwerdeführer ausgerichteten Leistungen nach Ablauf von 10 Jahren ver-
nichtet hat, ist sie hiermit im Einklang mit den Vorgaben des vorstehend
erläuterten Kreisschreibens über die Aktenaufbewahrung vorgegangen.
Von einem durch die Behörde zu vertretenden Beweisnotstand, welcher zu
einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. dazu ROGER PETER, Die Akten-
führungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober
2019, Rz. 90), kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Vorgehens-
weise der IV-Stelle erweist sich vielmehr als korrekt und rechtmässig, so
dass ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann.
Auch wenn das Aktendossier bezüglich des Bezugs von IV-Leistungen
nicht mehr vorliegt, kann der entsprechende Nachweis nichtsdestotrotz
durch Konsultation der Einträge im Computersystem erbracht werden.
Schriftlichen Auskünfte anderer Versicherungsträger kommt grundsätzlich
Beweiskraft zu (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
C-7046/2018
Seite 6
N 37). Dementsprechend erweist sich auch die schriftliche Auskunft der IV-
Stelle vorliegend als erhebliches, zum Beweis der darin aufgeführten Tat-
sachen geeignetes Beweismittel.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der gewährten Leistungen
ergänzende Abklärungen und eine entsprechende Einsichtnahme in die
massgeblichen Akten der IV-Stelle beantragt, kann diesem Begehren nicht
stattgegeben werden, weil davon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse
zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60
E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repub-
lik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkom-
men, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie
deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den
genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus
der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen die-
ser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein
Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türki-
sche Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an
die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt,
dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem
Drittstaat niederzulassen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai
2015 festgehalten, dass – laut dem französischen Originalwortlaut von
Art. 10a Abs. 1 des Abkommens – türkische Staatsangehörige die Bei-
tragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung beantragen könnten
«à condition toutefois qu’ils n’aient encore bénéficié d’aucune prestation
des assurances vieillesse, survivants et invalidité suisses». Demnach wür-
den gemäss dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung jegliche von
der AHV/IV bezogenen Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschlies-
sen. Im Sozialversicherungsabkommen werde klar zwischen Leistungen
C-7046/2018
Seite 7
insgesamt (z.B. «prestations de sécurité sociale» [Art. 3]) und einzelnen
Leistungsgruppen differenziert (z.B. in Art. 8-10: «rentes ordinaires et […]
allocations pour impotents de l’assurance-vieillesse et survivants suisse»;
«indemnité unique»; «mesures de réadaptation de l’assurance-invalidité
suisse»). Dies spreche ebenfalls dagegen, den Begriff «prestation» in
Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens einschränkend zu in-
terpretieren und darunter nur Renten zu subsumieren.
4.3 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil C-4236/2014 vom 7. April 2015 eine Beitragsüberweisung an die tür-
kische Sozialversicherung abgelehnt hat, nachdem der dort betroffene Be-
schwerdeführer Beiträge für Hörgeräte und für orthopädische Serien-
schuhe erhalten hatte (vgl. E. 7.4). Im genannten Urteil hat es überdies
erkannt, dass das Sozialversicherungsabkommen keine Möglichkeit der
Verrechnung oder Rück-Leistung bereits bezogener Leistungen vorsehe.
Auch im nationalen Recht sei eine solche Möglichkeit – ob im Zusammen-
hang mit dem Sozialversicherungsabkommen oder sonst – nicht vorgese-
hen. Es sei deshalb nicht möglich, den einmal untergegangenen Anspruch
(hier: Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung) aus dem
Sozialversicherungsabkommen durch Rückzahlungen bezogener Leistun-
gen wieder aufleben zu lassen (E. 7.5).
4.4 Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende oder einschrän-
kende Interpretation des Abkommens ist nach dem Dargelegten nicht zu-
lässig, zumal eine wortgetreue Auslegung vorliegend weder offensichtlich
sinnwidrig ist noch aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine
abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann.
4.5 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in
den Jahren 1989 - 1993 Leistungen der Invalidenversicherung erbracht
worden sind (act. 12). Die von ihm vorgebrachten Einwendungen sind nicht
geeignet, Zweifel an dieser behördlichen Auskunft zu wecken. Insbeson-
dere ändert der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Leistungserbringung
(1. August 1989 bis 31. Juli 1990) noch nicht volljährig gewesen ist, nichts
am massgeblichen Leistungsbezug. Eine Überweisung der an die schwei-
zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an
die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlos-
sen (vgl. Art. 10a des Abkommens).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Über-
weisung der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten
C-7046/2018
Seite 8
Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nicht erfüllt sind und
die Vorinstanz das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers da-
her zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dar-
gelegten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
5.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer durch die
fehlende Möglichkeit der Überweisung von Beiträgen an den türkischen
Versicherungsträger in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen, sein
Rechtsverhältnis zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung jedoch bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversi-
cherungsabkommens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen des-
halb nicht verloren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann (bei Errei-
chen des AHV-Alters) zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht
zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. Urteile des BVGer
C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 7 und C-4236/2014 vom 7. April
2015 E. 8).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-7046/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-7046/2018
Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: