B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7049/2016
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
Pensionskasse B._______,
c/o C._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger,
Beigeladene,
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision
(Verfügung vom 10. Oktober 2016).
C-7049/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1972 geborene und heute wieder in seinem Heimatland Türkei
wohnhafte türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) war ab dem Jahr 1990 mit Unterbrüchen
in der Schweiz erwerbstätig (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[nachfolgend act.] 14). Zuletzt war er von Januar 1998 bis Juli 2005 (letzter
effektiver Arbeitstag: 12. Juli 2004) als Betriebsmitarbeiter bei der
D._______ AG in (…) beschäftigt (act. 13). Am 8. August 2005 meldete er
sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (act. 9). Die zuständige IV-Stelle E._______ (nachfolgend: IV-
Stelle) veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei
Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. act.
26). Im Gutachten vom 14. März 2007 nannte Dr. F._______ als Diagnosen
eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein chronisch de-
pressives Syndrom, derzeit mittelgradig, mit ausgeprägten somatischen
Symptomen (ICD-10 F32.11), und attestierte dem Versicherten eine seit
2005 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie
eine ab Untersuchungszeitpunkt (5. Dezember 2006) bestehende 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im geschützten
Rahmen (act. 30, S. 10 ff., S. 13 ff.; act. 36). Mit Vorbescheid vom 13. Juli
2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen
Rente in Aussicht (act. 38). Dagegen erhob die Pensionskasse B._______
am 17. August 2007 Einwand und ersuchte um Zustellung der Akten, damit
ihre Vertrauensärztin die Unterlagen überprüfen könne (act. 42). Die Frist
zur Begründung des Einwands wurde mehrfach erstreckt. Da bis Ablauf
der zuletzt gewährten Fristerstreckung keine Reaktion der Pensionskasse
B._______ erfolgte (act. 65), verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2007
entsprechend dem Vorbescheid und sprach dem Versicherten ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 96 % mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine
ganze IV-Rente zu (act. 46).
B.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. De-
zember 2007) reichte die Pensionskasse B._______ der IV-Stelle einen
Bericht ihrer Vertrauensärztin Dr. med. G._______, FMH für Arbeitsmedizin
und Psychosomatik, vom 25. Oktober 2007 ein und ersuchte gestützt da-
rauf um nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 5. Dezember 2007
(act. 48, act. 40). Im Rahmen des im Juli 2008 von Amtes wegen eingelei-
teten Rentenrevisionsverfahrens wurde der Bericht von Dr. G._______
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vom 25. Oktober 2007 sowie die von ihr zuhanden der Pensionskasse am
14. Januar 2008 beantworteten Zusatzfragen (act. 49) nebst anderen me-
dizinischen Berichten berücksichtigt und gewürdigt (act. 61). Am 23. Juli
2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf
eine ganze IV-Rente bestehe (act. 62).
C.
Im Juli 2011 wurde erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren
eingeleitet (act. 66). Die durchgeführten Abklärungen ergaben keine Ände-
rung des Invaliditätsgrads des Versicherten. Mit Mitteilung vom 9. Septem-
ber 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine
ganze IV-Rente (act. 72).
D.
Infolge des im Juli 2012 erfolgten Wegzugs des Versicherten in die Türkei
überwies die kantonale IV-Stelle die Akten zuständigkeitshalber an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz;
act. 79-81).
E.
E.a Im Oktober 2013 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein
(act. 93) und veranlasste über den zuständigen ausländischen Versiche-
rungsträger bzw. über die Verbindungsstelle in (…) (“H._______“) die
Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten (act.
102, 108, 117). Am 16. März 2015 ging bei der IVSTA ein psychiatrischer
Fachbericht der Universitätsklinik I._______/Türkei, Fachbereich Geistes-
gesundheit und Geisteskrankheiten, vom 23. Januar 2015 ein. Es wurde
festgehalten, dass der Versicherte derzeit keine “psychotropischen Medi-
kamente“ einnehme und “keine aktive Psychopathologie“ habe (act. 127,
deutsche Übersetzung). Der von der IVSTA konsultierte Arzt des internen
medizinischen Dienstes, Dr. med. J._______, FMH Psychiatrie und Psy-
chotherapie, kam am 26. März 2015 zum Schluss, dass der Bericht vom
23. Januar 2015 keine genügende Grundlage für einen Revisionsentscheid
darstelle. Zur Klärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten sei eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz er-
forderlich (act. 130).
E.b Am 10. September 2015 erfolgte eine psychiatrische Begutachtung
des Versicherten in der Schweiz durch Dr. med. K._______, Spezialarzt
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Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), L._______ GmbH. Im entspre-
chenden Gutachten vom 29. September 2015 nannte Dr. K._______ als
Hauptdiagnose eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wodurch
es zu rezidivierenden ängstlich-depressiven Verstimmungen komme. Die
in den Akten benannte depressive Störung sei gegenwärtig remittiert. Dr.
K._______ kam in Anwendung der “Foerster-Kriterien“ zum Schluss, dass
die anhaltende Schmerzstörung und die damit verbundenen Defizite keine
relevante (≥ 20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe-
ten. Die Einschätzung gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt und für jede
Tätigkeit (act. 150). Auf Aufforderung der IVSTA (act. 153) nahm Dr.
K._______ in Ergänzung seines Gutachtens am 2. Februar 2016 Stellung
zu den Standardindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V
281= 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (act. 154; nachfolgend: Zusatzgut-
achten). Das Gutachten und das Zusatzgutachten von Dr. K._______ wur-
den Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom inter-
nen medizinischen Dienst unterbreitet, welche in ihrer Stellungnahme vom
18. Februar 2016 im Ergebnis festhielt, dass der Arbeitsfähigkeitsschät-
zung von Dr. K._______ gefolgt werden könne (act. 156).
E.c Basierend auf den beiden Gutachten von Dr. K._______ und der Stel-
lungnahme von Dr. M._______ stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 22. März 2016 die Aufhebung seiner Rente gestützt auf die
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (SR
831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfol-
gend: SchlBest. IVG) in Aussicht (act. 157). Gegen den Vorbescheid liess
der unterdessen anwaltlich vertretene Versicherte am 21. April 2016 Ein-
wand erheben (act. 163). Am 30. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter in-
nert der mehrfach erstreckten Frist eine ergänzende Begründung des Ein-
wands ein unter Beilage eines Schreibens der beiden Töchter des Versi-
cherten (act. 179). Am 7. Juli 2016 folgte eine weitere Begründungsergän-
zung (act. 181). Am 29. August 2018 ersuchte die IVSTA den internen me-
dizinischen Dienst darum, sich der Vollständigkeit halber noch aus somati-
scher Sicht zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versi-
cherten zu äussern (act. 184). Dr. med. N._______, Facharzt für Allge-
meine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September
2016 fest, dass in den Akten keine funktionellen Beeinträchtigungen bei
Status nach 5-facher Leistenhernien(-Operation) ärztlich dokumentiert
seien. Allfällige Narbenschmerzen seien mit Analgetika zumutbar behan-
delbar. Ein somatisches Gutachten sei somit nicht notwendig (act. 186). Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2016 hob die IVSTA die Rente des Versicher-
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ten mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf. Gleichzeitig wurde einer dage-
gen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur
Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, dass den Gutachten
von Dr. K._______ vom 29. September 2015 und 2. Februar 2016 sowie
der Stellungnahme von Dr. M._______ vom 18. Februar 2016 der volle Be-
weiswert zukomme. Beide Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass dem
Versicherten aus objektiver Sicht eine Erwerbstätigkeit von rund 80 % zu-
mutbar sei. Daraus folge zu Recht die Rentenaufhebung unter dem Ge-
sichtspunkt der SchlBest. IVG (act. 192).
F.
Gegen diese Verfügung liess der weiterhin anwaltlich vertretene Versi-
cherte am 14. November 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung vom 10. Oktober 2016 sei aufzuheben und die bisherige volle
Rente weiter auszurichten (Ziff. 1), eventualiter sei das Dossier zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen unter Anweisung zur Weiterführung der Rentenzahlungen
(Ziff. 2), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Verfahrensrechtlich beantragte der
Rechtsvertreter zwecks Suche eines Psychiaters, der den Beschwerdefüh-
rer beurteilen und therapieren könne, die Sistierung des Verfahrens bis
Ende des Jahres 2016. Zur Begründung der Beschwerde wurde im We-
sentlichen geltend gemacht, dass seit der Rentenzusprache keine stabile
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetre-
ten sei, und dass auf das Gutachten und Zusatzgutachten von Dr.
K._______ aus verschiedenen Gründen (insb. unvollständige, wider-
sprüchliche, nicht nachvollziehbare und falsche Angaben in den Gutach-
ten, Befangenheit des Gutachters) nicht abgestellt werden könne (Akten
im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1).
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 hielt der Rechtsvertreter auf Anfrage des
Instruktionsrichters am Sistierungsantrag fest mit der Begründung, dass
der Beschwerdeführer zurzeit in einem Spital in (…)/Türkei untersucht und
abgeklärt werde (BVGer-act. 5, 6). Die betreffend den Sistierungsantrag
zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz verzichtete auf eine Stellung-
nahme (BVGer-act. 7, 8). Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 sis-
tierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis 24. April 2017 (BVGer-
act. 9).
H.
Dem Gesuch um Verlängerung der Sistierung um einen Monat bis 24. Mai
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2017 gab der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
27. April 2017 statt (BVGer-act. 13).
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Be-
schwerdeführer bisher keinen Bericht eines Psychiaters habe erhältlich
machen können. Er beantragte, es seien während des Verfahrens allenfalls
noch nachgereichte Berichte zu den Akten zu nehmen, eventualiter sei ein
gerichtliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers anzuordnen, eventualiter sei eine mündliche Verhandlung und An-
hörung der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugen durchzuführen
(BVGer-act. 16).
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 20).
K.
Mit Replik vom 15. September 2017 liess der Beschwerdeführer an den
Ausführungen und Anträgen gemäss der bisherigen Eingaben festhalten
(BVGer-act. 22).
L.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 18. Oktober 2017 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 24).
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2017 wurden der Pensions-
kasse B._______ als Trägerin respektive Versicherer der beruflichen Vor-
sorge und damit vom Streitgegenstand Betroffene antragsgemäss die Ak-
ten zur Einsicht zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.
November 2017 eingeräumt (BVGer-act. 25).
N.
Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 beantragte die Pensionskasse
B._______, die Beschwerde vom 14. November 2016 sei vollumfänglich
abzuweisen und es sei an der rentenaufhebenden Verfügung der Vo-
rinstanz von 10. Oktober 2016 festzuhalten (Ziff. 1), unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). Zur Begrün-
dung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das Gutachten von Dr. K._______
vom 29. September 2015 und dessen Stellungnahme vom 2. Februar 2016
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vollen Beweiswert hätten. Es liege beim Beschwerdeführer kein objektivier-
barer invalidisierender Gesundheitsschaden vor (BVGer-act. 26).
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 wurde dem Beschwer-
deführer und der Vorinstanz die Stellungnahme der Pensionskasse
B._______ vom 22. November 2017 zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act.
27).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerde-
führer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 4), ist auf
die unbestrittenermassen innert Frist und im Übrigen auch formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 14. November 2016 einzutreten (Art. 63 Abs. 4
VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Streitig ist, ob die Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Dezember
2016 aufgehoben wurde. Vorab sind die für die Beurteilung massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in
der Türkei (act. 79-81), weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen
der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109. 763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten
aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
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Seite 8
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei-
nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver-
sicherungsabkommen). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Rente besteht, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversi-
cherungsabkommen).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Entscheides (hier: 10. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Vorschriften gemäss 6. IV-Revision zu beachten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
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Seite 9
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 %
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 des IVG (IV-Revision 6a; nachfolgend: SchlBest. IVG) wer-
den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird
die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen
von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchst-
richterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547).
Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurück-
gelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird,
seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2.6
2.6.1 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-
schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
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Seite 10
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
2.6.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
2.6.3 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw.
des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi-
ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des EGV I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings
sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra-
xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz-
tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem
reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü-
ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be-
urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
(Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988
U 56 S. 371).
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Seite 11
2.7 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge-
richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Be-
weiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b;
BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom
19. September 2011 E. 2.2).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der streitigen Ren-
tenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hin-
sicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die
Zusprechung der IV-Rente aufgrund einer von Bst. a SchlBest. IVG
erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
3.2 Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze
IV-Rente (act. 46). Im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Ok-
tober 2013 (act. 93) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor
(vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014
vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar
2012 war der Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb
keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben
ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkraft-
treten der Änderungen erfolgte (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist
Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
3.3 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a
SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens,
auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer
9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebil-
der, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren
sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder
Pathologie noch Ätiologie nachweis- oder erklärbar sind (vgl. Urteil des
BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V
C-7049/2016
Seite 12
547 E. 9.4). Nach der Rechtsprechung sind laufende Renten vom Anwen-
dungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nur auszunehmen, wenn
und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare
Beschwerden von erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als
auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – trennen, kann Bst. a Abs. 1
SchlBest. IVG auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3; Ur-
teile des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.21; 8C_90/2015
vom 23. Juli 2015 E. 3.2; 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
Liegt demgegenüber ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem die Invaliden-
rente sowohl für eine organisch (oder psychisch) objektivierbare (“erklär-
bare“) Gesundheitsschädigung als auch für ein diffuses (“unklares“) Be-
schwerdebild im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG zugesprochen
wurde und bei dem sich keine anteilsmässige Zuordnung der darauf zu-
rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit(en) vornehmen lässt, fällt eine Herab-
setzung oder Aufhebung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
ausser Betracht (Urteile 8C_413/2016 E. 4.2.3; 8C_90/2015 E. 3.2; Urteil
des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Eine Rentenrevision unter
diesem Titel ist aber möglich, wenn die neben dem unklaren Beschwerde-
bild unabhängig bestehende organische oder psychische Gesundheits-
schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur-
sacht, sondern lediglich die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebilds
verstärkt hat, und damit nicht selbständig zur Begründung des Rentenan-
spruchs beigetragen hat (Urteil 9C_121/2014 E. 2.6; Urteil des BGer
8C_380/2017 vom 7. August 2017 E. 3.3). Schliesslich setzt die Aufhebung
oder Herabsetzung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vo-
raus, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vor-
liegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.1, präzisiert durch BGE 140 V 197 6.2.3, vgl.
Urteil 8C_413/2016 E. 4.2.1).
3.3.1 Die Rentenzusprache vom 5. Dezember 2007 stützte sich massge-
blich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F._______ vom 14. März
2007 (act. 30). Dr. F._______ hielt in seiner Beurteilung fest, dass diagnos-
tisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine gleich-
zeitig vorhandene chronisch depressive Entwicklung, zum Untersuchungs-
zeitpunkt mittelgradig, mit ausgeprägten somatischen Symptomen (ICD-10
F 32.11) vorlägen. Das chronische depressive Syndrom widerspiegle sich
in der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objektiven Untersu-
chungsbefund (act. 30, S. 11). Die komplexe somatoforme und depressive
Störung schränke die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund
einer abnormen Ermüdbarkeit und deutlich verminderten Belastbarkeit, der
C-7049/2016
Seite 13
deutlich gedrückten Stimmung, des verminderten Antriebs und diffuser kör-
perlicher Beschwerden erheblich ein (act. 30, S. 12). Im Hinblick auf die
Prüfung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung gemäss den damals
geltenden Foerster-Kriterien qualifizierte Dr. F._______ die deutlich ausge-
prägte mittelgradige depressive Symptomatik als eine mitwirkende, psy-
chisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität
und Dauer. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung der
psychischen Störung, eine ausgeprägte Nivellierung von Persönlichkeits-
eigenschaften und ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens (act. 30, S. 12). Dr. F._______ kam zum Schluss, dass aus
psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf seit 2005
nicht mehr gegeben sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit im geschütz-
ten Rahmen bestehe ab Untersuchungszeitpunkt eine 50 %ige Arbeitsun-
fähigkeit (act. 30, S. 15; act. 36).
3.4 Während die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerde-
bild zu qualifizieren ist (BGE 139 V 547 E. 7.1.1), handelt es sich bei der
mittelgradigen Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)
nicht um ein unklares Beschwerdebild im Sinne von Bst. a SchlBest. IVG
(Urteil des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3; vgl. auch
BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Aus der Beurteilung von Dr. F._______ geht her-
vor, dass sowohl die somatoforme Schmerzstörung als auch die depres-
sive Störung die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers begründeten. Dabei ergeben sich aus dem Gutachten keine Hin-
weise darauf, dass sich die diagnostiziere mittelgradige Depression mit so-
matischen Symptomen lediglich verstärkend oder im Sinne einer reinen
Begleiterscheinung auf die somatoforme Schmerzstörung ausgewirkt
hätte. Vielmehr ist aus seinen Ausführungen zu schliessen, dass es sich
bei der depressiven Störung um ein eigenständiges, die anspruchserheb-
liche Arbeitsunfähigkeit mitverursachendes Krankheitsbild handelte, was
im Übrigen auch im Bericht von Dr. G._______ vom 25. Oktober 2007, wel-
cher bei der Vorinstanz seitens der Beigeladenen erst nach Erlass der ren-
tenzusprechenden Verfügung eingereicht wurde, bestätigt worden war
(act. 40, S. 3 f.). Die Frage, welcher Anteil der Arbeitsunfähigkeit durch die
“erklärbare“ Depression bzw. durch die “unklare“ somatofome Schmerzstö-
rung begründet war, lässt sich der Beurteilung von Dr. F._______ nicht ent-
nehmen. Die Krankheitsbilder sind folglich diagnostisch zwar unterscheid-
bar, erlauben aber bezüglich der darauf gründenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit keine exakte Abgrenzung. Von diesbezüglich weiteren Ab-
klärungen sind – mit Blick auf die seit der Rentenzusprache verstrichene
C-7049/2016
Seite 14
Zeit und die in diesem Zusammenhang erforderliche verlässliche Abgren-
zung der durch die relevanten Diagnosen anteilmässig begründeten Leis-
tungseinschränkungen – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass
hiervon abzusehen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014
E. 4.2.1; vgl. E. 2.7 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist von einem “Misch-
sachverhalt“ im Sinne der dargelegten Rechtsprechung auszugehen (vgl.
E. 3.3 hiervor), der die Anwendung von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesst.
Folglich kann die IV-Rente des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werden.
4.
Stellt sich die Frage nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva-
lidenrente, bildet die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand, nicht
die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision
(Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen-
stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit-
gegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs". Hat der Versicherungs-
träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder
aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis,
so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen. Die Rechtsprechung zur sub-
stituierten Begründung kommt auch im Zusammenhang mit einer – wie hier
– fehlgeschlagenen Anwendung der SchlBest. zur 6. IV-Revision zum Tra-
gen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen Beurtei-
lungsgrundlagen verfügt (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. Septem-
ber 2014 E. 3.2.2 sowie 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5 mit wei-
teren Hinweisen). Bei der Prüfung der in Betracht kommenden Rückkom-
menstitel geht die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG einer
Revision nach Art. 17 ATSG vor (Urteil BGer 8C_846/2010 vom 10. De-
zember 2010 E. 1.4).
5.
5.1 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel
an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige
Schluss denkbar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich
eine Verfügung insbesondere, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklä-
C-7049/2016
Seite 15
rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchge-
führt worden sind. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der An-
spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein-
schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu-
sprechung (bzw. -aufhebung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil
des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit
weiteren Hinweisen.). Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn
gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel
eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I
1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008;
Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des BVGer
C-1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4).
5.2 Wie bereits ausgeführt, basierte die rentenzusprechende Verfügung
vom 5. Dezember 2007 in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf dem
Gutachten von Dr. F._______ vom 14. März 2007 (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
Dessen Beurteilung lagen die bis zum Untersuchungszeitpunkt vorliegen-
den medizinischen Unterlagen sowie die Exploration des Beschwerdefüh-
rers vom 5. Dezember 2006 mit ausführlicher Anamnese- und Befunderhe-
bung zugrunde. Die gestellten Diagnosen sowie die daraus unter Berück-
sichtigung der damals geltenden “Foerster-Kriterien“ abgeleitete Arbeitsun-
fähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit 2005 sowie von 50 %
in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen ab Untersuchungs-
zeitpunkt sind nachvollziehbar begründet. Betreffend die attestierte Ar-
beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit konkretisierte Dr.
F._______ auf Nachfrage der Vorinstanz am 16. Juni 2007, dass die tages-
klinische Behandlung zunächst vorrangig sei. Sollte sich die Befundlage
durch die engmaschige tagesklinische Behandlung verbessern lassen, sei
eine Tätigkeit, zunächst im geschützten Rahmen, möglich. Unter geschütz-
ten Bedingungen solle die Arbeitsrehabilitation vorgenommen werden (act.
36). Ausgehend von dieser Einschätzung berücksichtigte die Vorinstanz
bei der Berechnung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleich bis
5. Dezember 2008 kein Invalideneinkommen und ab diesem Zeitpunkt ein
Invalideneinkommen in Höhe des bei einer Tätigkeit im geschützten Rah-
men üblichen Lohns. Daraus resultierte ab 7. Juni 2004 ein Invaliditätsgrad
von 100% und ab 5. Dezember 2009 ein solcher von 96 % (act. 38). Die
Vertrauensärztin der Pensionskasse B._______ bestätigte in ihrem Bericht
vom 25. Oktober 2007 gestützt auf ihre gleichentags erfolgte Untersuchung
des Beschwerdeführers die von Dr. F._______ gestellten Diagnosen sowie
C-7049/2016
Seite 16
die Einschätzung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit, hielt dazu jedoch – wohl
bezugnehmend auf die Invaliditätsgradsberechnung im Vorbescheid – fest,
dass die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit weder aus psychiatrischer noch aus körperlicher Sicht nach-
vollziehbar sei (act. 40, S. 4). Gleichzeitig führte sie aber übereinstimmend
mit der Beurteilung von Dr. F._______ aus, dass aus medizinischen Grün-
den beim Beschwerdeführer zunächst wieder eine Tagesstruktur aufgebaut
werden müsse (z. B. in einer psychiatrischen Tagesklinik) zur Vorbereitung
auf berufsvorbereitende oder berufliche Massnahmen (act. 40, vgl. auch
Bericht von Dr. G._______ vom 14. Januar 2008, act. 49, S. 2). Demzu-
folge ging auch Dr. G._______ – entgegen der Interpretation der Vorinstanz
(act. 47, S. 2) – nicht von einer direkten Verwertbarkeit der attestierten 50
%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft aus. Vor diesem Hin-
tergrund erscheint die Zusprechung einer ganzen Rente gestützt auf die
Einschätzung von Dr. F._______, wonach der Beschwerdeführer ab 5. De-
zember 2006 zunächst nur im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig
sei, jedenfalls vertretbar und damit nicht offensichtlich unrichtig. Eine An-
passung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Dezember 2007 ge-
stützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG fällt demnach ausser Betracht.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Rentenaufhebung unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG recht-
fertigen liesse.
6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht-
sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dage-
gen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V
372 E. 2b; Urteil des BGer 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d. h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa-
chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 6.3.2; BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 109, E. 1.1).
C-7049/2016
Seite 17
Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än-
derung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit der eine
Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es
sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten,
ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer
9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines Ver-
waltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Ab-
klärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tat-
sachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im
Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die –
wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine
Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile
des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2016 E. 3; 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).
6.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderunge(n) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung
des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswir-
kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un-
abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich
einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt.
Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in
der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer
früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan-
des stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident
ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile
des BGer 8C_441/2012 E. 6.1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44
S. 134 ff.; 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2). Wegen des ver-
gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des
Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichen-
den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten,
C-7049/2016
Seite 18
mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbe-
standene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substan-
tiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich einge-
tretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Be-
weisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnosti-
scher Art bestehen (Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.3; ANDREAS TRAUB,
Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der
Rentenrevision, SZS 2012, S. 184 f.).
6.3 Dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz, namentlich der
eine ganze IV-Rente bestätigenden Mitteilung vom 9. September 2011
(act. 72), ging in medizinischer Hinsicht lediglich die Einholung von Ver-
laufsberichten der behandelnden Ärzte Dr. med. O._______, Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. med. P._______, Facharzt für Allgemeinme-
dizin FMH, voraus (act. 67, 70). Die Verlaufsberichte würden für den Fall,
dass darin eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers postuliert worden wäre, für sich allein
nicht genügen, um eine Rentenanpassung zu begründen. Somit lag der
Mitteilung vom 9. September 2011 keine rechtskonforme Sachverhaltsab-
klärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zugrunde, weshalb sie
als Vergleichsbasis ausser Betracht fällt.
6.4 Der nächstzurückliegende rechtskräftige Entscheid war die Mitteilung
vom 23. Juli 2009 (act. 62), welcher zum einen ebenfalls Verlaufsberichte
von Dr. O._______ und Dr. P._______ zugrunde lagen (act. 53, 55). Zum
anderen hatte die Vorinstanz ein Verlaufsgutachten bei Dr. F._______ ein-
geholt. Das entsprechende Gutachten vom 6. April 2009 (act. 60) beruht
auf einer am 3. April 2009 erfolgten persönlichen Untersuchung des Be-
schwerdeführers mit einer ausführlichen Befunderhebung. Dr. F._______
äusserte sich unter Berücksichtigung der seit dem Vorgutachten vom 14.
März 2007 vorliegenden ärztlichen Berichte sowohl zum aktuellen Gesund-
heitszustand sowie zu dessen Verlauf seit der Rentenzusprache bzw. seit
dem Vorgutachten. Die Schlussfolgerung, wonach trotz tagesklinischer Be-
handlung während 4 Monaten keine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten sei (act. 60,
S. 8), ist nachvollziehbar begründet und stimmt mit den Einschätzungen
der behandelnden Ärzte überein. Das Gutachten ist überzeugend und be-
zieht sich auf das im Rahmen einer Rentenrevision relevante Beweis-
thema, namentlich eine erhebliche Änderung des Sachverhalts. Es handelt
sich um eine umfassende Abklärung, mit der – bei inhaltlich entsprechen-
dem Ergebnis – eine Rentenanpassung hätte begründet werden können
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Seite 19
(zumindest nach damals geltender Rechtsprechung), und die damit einer
rechtskonformen Überprüfung im Sinne von BGE 133 V 108 genügt (vgl.
6.1 hiervor). Folglich ist die Mitteilung vom 23. Juli 2009 als Vergleichszeit-
punkt heranzuziehen.
6.5 Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Zeitraum vom 23. Juli 2009 bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung am 10. Oktober 2016 in rentenrelevanter Weise ver-
bessert hat.
6.5.1 Die als Vergleichsbasis dienende Mitteilung vom 23. Juli 2009 stützte
sich wie erwähnt im Wesentlichen auf das Verlaufsgutachten von Dr.
F._______ vom 6. April 2009, in welchem dieser von einem im Vergleich
zum Vorgutachten vom 14. März 2007 (act. 30) unveränderten Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers ausging. Er bestätigte demnach ei-
nerseits die Diagnosen einer chronifizierten mittelgradigen depressiven
Störung (ICD-10 F 32.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ei-
ner somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit und andererseits die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leidensadaptierten Tätigkeit im geschützten Rahmen. Zum Verlauf hielt er
fest, dass die tagesklinische Behandlung (4 Monate) keine nennenswerte
Verbesserung vor allem hinsichtlich des sozialen Rückzugs und der feh-
lenden Tagesstruktur erbracht habe. Das Störungsbild sei chronifiziert. Hin-
weise auf eine fehlende Mitarbeit, die den Behandlungs- und Heilverlauf
beeinträchtigen könnte, hätten sich weder aus den vorliegenden Arztbe-
richten noch aus dem Eindruck in der Untersuchung ergeben (act. 60,
S. 8). Befundmässig gab Dr. F._______ u.a. an, es hätten sich auf der Ver-
haltensebene ein depressiver Habitus, eine ausgeprägte Tendenz zur
Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksam-
keitsfokussierung, eine gedrückt-depressive Grundstimmung sowie ein
verminderter Antrieb gezeigt. Die psychometrischen Untersuchungen (Ha-
milton Depressionsskala [HAMD] und Montgomery Asberg Depression Ra-
ting Scale [MADRS]) hätten Werte ergeben, die einem mittelgradigen de-
pressiven Syndrom entsprächen (act. 60, S. 6 f.).
6.5.2 Bei der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 10. Okto-
ber 2016, welche (zu Unrecht) in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG erfolgte, stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das (im Nach-
gang des Berichts der Universitätsklinik I._______/Türkei vom 23. Januar
2015 veranlasste) Gutachten von Dr. K._______ vom 29. September 2015
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Seite 20
(act.150) und dessen Zusatzgutachten vom 2. Februar 2016 (act. 154) so-
wie auf die in der Folge eingeholten Stellungnahmen des internen medizi-
nischen Dienstes, namentlich den Stellungnahmen von Dr. M._______
vom 18. Februar 2016 (act. 156) sowie von Dr. N._______ vom 1. Septem-
ber 2016 (act. 186).
6.5.3 Zum Beweiswert der von der Verwaltung zwecks Rentenrevision ein-
geholten medizinischen Gutachten und der Stellungnahmen des medizini-
schen Dienstes sowie der weiteren aktenkundigen ärztlichen Unterlagen
ist grundsätzlich auf das vorne Dargelegte (vgl. E. 2.6, E. 6.1 und 6.2) zu
verweisen.
6.5.4 Ausserdem ist bei der Beweiswürdigung eines medizinischen Gut-
achtens Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V
281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhal-
tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomati-
sche Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen,
grundlegend überdacht und teilweise geändert. Mit BGE 143 V 418 hat das
Bundesgericht entschieden (E. 6 und 7), dass die gemäss BGE 141 V 281
geänderte Rechtsprechung grundsätzlich für sämtliche psychischen Er-
krankungen gilt.
6.5.4.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an-
spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag-
nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf-
tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge-
setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7
Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor-
mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit
aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-
stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor-
matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen:
Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
C-7049/2016
Seite 21
6.5.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge-
sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon-
sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes-
tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1).
6.5.4.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo
es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und
übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte
und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn
etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli-
chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141
V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen), wobei das Bundesgericht jedoch festgehalten hat, dass die Grenz-
ziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und ei-
ner blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleichgesetzt werden
dürfen – heikel sei (Urteil des BGer 9C_899/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur). Weiter bleibt ein strukturiertes Beweis-
verfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher
Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise ver-
C-7049/2016
Seite 22
neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt-
licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemes-
sen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des
strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung
aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblema-
tik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).
6.5.4.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3). Dabei ist zu
beachten, dass bei nach altem Standard eingeholte Gutachten – ähnlich
wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidgrundlagen
(vgl. E. 2.6.2 hiervor) – relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen genü-
gen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil des BGer
8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.1.2).
6.5.5 Bezugnehmend auf die von Dr. F._______ in den Gutachten vom
14. März 2007 und 6. April 2009 gestellte Diagnose der chronifizierten mit-
telgradigen depressiven Störung (act. 60, S. 7) kam Dr. K._______ in sei-
nem Gutachten vom 29. September 2015 unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Befunde (inkl. Auswertung der Ergebnisse der MADRS, act. 150, S.
19, 25) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die ICD-10-Kriterien für
die Stellung der Diagnose einer depressiven Episode nicht (mehr) erfüllt
seien. Es bestünden objektiv keine der genannten Symptome in ausrei-
chender Schwere bzw. in ausreichender Länge und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, um aktuell eine lang dauernde depressive Episode ge-
mäss ICD-10 F32/F33 zumindest leichten Grades diagnostizieren zu kön-
nen. Insbesondere die Eingangskriterien einer schweren psychomotori-
schen Hemmung (objektiv tatsächlich fehlender Antrieb) und einer fehlen-
den affektiven Modulationsfähigkeit (objektiv tatsächliche Affektstarre und
Affektarmut) seien nicht erfüllt (act. 150, S. 29). Im Vergleich zu den Gut-
achten von Dr. F._______ vom 14. März 2007 und 6. April 2009 sei von
einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers auszugehen (Remission der depressiven Episode). Die
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Seite 23
dort beschriebenen objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien
nicht mehr vorhanden (act. 150, S. 32). Namentlich habe der Beschwerde-
führer im Rahmen der Untersuchung vom 10. September 2015 den Blick-
kontakt gut gehalten. Seine Stimme sowie Aufmerksamkeit und Konzent-
ration seien unauffällig und das Denken sei nicht verlangsamt, eingeengt
und/oder umständlich gewesen. Antrieb und die Psychomotorik (inkl. Ges-
tik und Mimik) seien angemessen und die affektive Schwingungsfähigkeit
sei intakt gewesen. Der Wert der MADRS habe sich von 25 auf 9 wesent-
lich vermindert (act. 150, S. 25). Da bereits im ärztlichen Bericht der Ge-
sundheitseinrichtung der Universität I._______/Türkei keine objektiven
psychopathologischen Befunde, die eine depressive Episode gemäss ICD-
10 F32/F33 begründen könnten, mehr beschrieben bzw. solche sogar aus-
drücklich verneint worden seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Gutachten er-
läuterte Einschätzung seit Januar 2015 angenommen werden könne (act.
150, S. 32).
Die Schlussfolgerung von Dr. K._______, wonach überwiegend wahr-
scheinlich seit Januar 2015 von einer Remission der depressiven Episode
und diesbezüglich von einem im Vergleich zu den Gutachten von
Dr. F._______ vom 14. März 2007 und 6. April 2009 verbesserten Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers auszugehen sei, erscheint – vorbe-
hältlich der nachfolgenden weiteren Ausführungen – nachvollziehbar.
Die Beanstandung des Rechtsvertreters, es seien im Rahmen der Begut-
achtung keine Fremdanamnesen seitens der Angehörigen, insbesondere
der Töchter, des Beschwerdeführers eingeholt worden (BVGer-act. 1, S. 4
Rz. 8), vermag daran nichts zu ändern. Bei psychischen Störungen ist eine
Fremdanamnese zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erfor-
derlich (Urteil des BGer 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.3;
9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1; Urteil I 305/06 vom 22. Mai
2007 E. 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht [nachfolgend: EVG] I
58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Das Einholen einer Fremdanamnese liegt
im medizinischen Ermessen. Der medizinische Sachverständige muss sich
von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn
versprechen können (Urteil des BGer 9C_939/2012 vom 5. September
2013, E. 2.2.1; Urteil des EVG I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.3). Vorlie-
gend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Fremdanamnese der Töchter zu
einem wesentlichen Erfahrungsgewinn bei der Frage, ob beim Beschwer-
deführer eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 vorliegt oder
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nicht, hätte führen können, dies umso weniger, als gemäss den unbestrit-
tenen Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und seine
Töchtern nur selten Kontakt haben (BVGer-act. 1, S. 4 Rz. 8 und S. 5
Rz. 8).
6.6 Die von Dr. K._______ festgestellte Verbesserung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers stellt grundsätzlich eine anspruchsrele-
vante Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG dar, weil
sie grundsätzlich geeignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung des
Rentenanspruchs zu führen. Mit dem Vorliegen eines Revisionsgrunds ge-
mäss Art. 17 ATSG ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl.
E. 6.1 hiervor). Insofern ist zunächst zu prüfen, ob die der rentenaufheben-
den Verfügung vom 10. Oktober 2016 zugrunde gelegten medizinischen
Akten (vgl. E. 6.5.2) unter Berücksichtigung der bereits dargelegten be-
weisrechtlichen Grundsätze (vgl. E. 6.5.3 bis 6.5.4 hiervor) eine revisions-
rechtlich rechtsgenügende Grundlage bilden, um den Gesundheitszustand
und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
urteilen zu können. Dies ist, wie sich nachfolgend zeigt und vom Beschwer-
deführer zu Recht vorgebracht wird, nicht der Fall:
6.6.1 Grundsätzlich fällt auf und wird auch vom Rechtsvertreter bean-
standet (BVGer-act. 1, S. 8 Rz. 27), dass im Gutachten von Dr. K._______
vom 29. September 2015 die Stellung der Diagnose der anhaltenden
Schmerzstörung sowie die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit ohne Vorliegen einer zeitnahen, umfassenden somatischen
Abklärung des Beschwerdeführers erfolgte.
6.6.1.1 Fehlt es wie vorliegend an ausreichenden somatischen Abklärun-
gen, erscheint dies insofern problematisch, als es vor Stellung einer Diag-
nose aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen (ICD-10 F45)
sachlogisch notwendig erscheint, hinreichende organmedizinische Ursa-
chen für die geklagten Beschwerden auszuschliessen, was auch der Pra-
xis entspricht. HENNINGSEN etwa postuliert diesbezüglich ein “Zwei-Stufen-
Modell“ der psychosomatischen Begutachtung, wobei es auf der ersten
Stufe immer um die Prüfung einer möglichen organischen Erklärbarkeit der
Beschwerden gehe. Diese Aufgabe übernehme der somatische Fachgut-
achter oder Vorbehandler. Stellten sich organmedizinisch nicht erklärbare
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Seite 25
Inkonsistenzen von subjektiv erlebten Beschwerden und somatischen Be-
funden ein und/oder ergäben sich positive Hinweise auf ein psychi-
sches/psychosomatisches Geschehen, müssten diese Inkonsistenzen im
weiteren Verlauf diagnostisch durch den psychosomatischen Facharzt ab-
geklärt werden. Dieser müsse zunächst einen Überblick über die bereits
gelaufene somatische Diagnostik gewinnen. Sei hier kompetent geklärt
worden, dass die Beschwerden nicht ausreichend organisch erklärbar
seien, werde diese Feststellung für das psychosomatische Gutachten
übernommen (HENNINGSEN/SCHICKEL, in: Begutachtung bei psychischen
und psychosomatischen Erkrankungen, Schneider et al [Hrsg.], 2. Aufl.
2016, S. 310 Rz. 15.1).
6.6.1.2 Den bis zur Begutachtung durch Dr. K._______ im September 2015
vorliegenden Akten lässt sich in somatischer Hinsicht zumindest entneh-
men, dass der Beschwerdeführer wegen Leistenhernien beidseits bzw. Re-
zidiven in den Jahren 1989, 2001, 2003 und 2004 insgesamt vier Mal ope-
riert wurde (act. 4-6; act. 24; act. 150, S. 7 Fussnote). Der Hausarzt
Dr. P._______ nannte in seinem Bericht vom 8. August 2005 als Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Narbenschmerzen bei Status
nach mehrmaliger Herniotomie beidseits und erwähnte vom Beschwerde-
führer beklagte diffuse körperliche Beschwerden wie Hitzegefühle, wech-
selnd an verschiedenen Körperstellen, Kopfschmerzen und Magendarm-
beschwerden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt
er fest, dass körperlich bis auf eine Gewichtslimite von 5 kg keine Ein-
schränkungen bestünden (act. 10). In seinen folgenden Verlaufsberichten
zuhanden der IV-Stelle vom 1. August 2008 (act. 55) und 25. August 2011
(act. 70) bestätigte Dr. P._______ jeweils die Diagnose Narbenschmerzen
bei Status nach mehrmaliger Herniotomie beidseits und ging von einem
unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Im Be-
richt der psychiatrischen Klinik Q._______ betreffend die Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 18. Januar bis 30. März 2006 wurden fol-
gende somatische “Befunde“ angegeben: Diabetes mellitus Typ II, Status
nach mehrfachen Leistenhernienoperationen beidseits, letzte Revision
rechts 2004 sowie Fremdkörperverletzung am rechten Unterarm mit metal-
lenem Fremdkörper am 11. September 1996, Narbenkorrektur und Ver-
schiebelappen am 26. November 1998 (act. 24, S. 6). Auch der behan-
delnde Psychiater Dr. O._______ äusserte sich in seinen Berichten zum
somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im letzten Ver-
laufsbericht vom 31. August 2011 zuhanden der IV-Stelle nannte er als Di-
agnosen u.a. einen chronischen Schmerz inguinal beidseits nach mittler-
weile wohl etwa 6 Hernien-Operationen (Verwachsungsschmerzen?), eine
C-7049/2016
Seite 26
Keloid-Narbe, Bewegungsbehinderung nach OP nach Arbeitsunfall, anhal-
tende Beschwerden, einen Diabetes mellitus Typ II sowie ein Hautproblem,
rezidivierend. Er hielt fest, dass aus psychischen und somatischen Grün-
den keine Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 67, S. 1).
Anhand der Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nie und schon
gar nicht zeitnah umfassend somatisch untersucht wurde. Den knapp ge-
haltenen Berichten von Dr. P._______ fehlt es jeweils an einer Befunder-
hebung. Ob und inwiefern er den Beschwerdeführer untersuchte, lässt sich
seinen Berichten nicht entnehmen. Im Weiteren fehlt es an einer Auseinan-
dersetzung mit den von psychiatrischer Seite erwähnten somatischen Di-
agnosen und Befunden (vgl. Berichte Klinik Q._______ und Dr.
O._______). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K._______ lag dem-
zufolge keine ausreichende somatische Abklärung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers vor. Eine solche wäre jedoch – wie bereits
ausgeführt – bei der Stellung einer Diagnose aus dem Formenkreis der
somatoformen Schmerzstörungen grundsätzlich vorausgesetzt.
6.6.1.3 Anlässlich der Begutachtung durch Dr. K._______ am 10. Septem-
ber 2015 beklagte der Beschwerdeführer folgende körperliche Beschwer-
den: keine Kraft und Schmerzen im rechten Arm, den er bei einem Unfall
1995/96 verletzt habe und wo er operiert worden sei, unregelmässige
Brustschmerzen, unangenehme Empfindungen bis in die Fingerspitzen,
rechtsseitige Kopfschmerzen mit gelegentlichem Schwindel, Kraftlosigkeit,
erhöhte Blutzuckerwerte, wogegen er jedoch (noch) keine Medikamente
einnehme, Schwierigkeiten und Schmerzen beim Wasserlassen, seit 3 Mo-
naten Schmerzen in den Hoden, v.a. rechtsseitig, wogegen ihm sein Arzt
“Spritzen“ gebe (act. 150, S. 7 f. und S. 21). Aus der zum Begutachtungs-
zeitpunkt geltenden Fassung der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut-
achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar
2012 (nachfolgend: Qualitätsleitlinien), an denen sich Dr. K._______ ge-
mäss eigenen Angaben orientierte (act. 150, S. 1), lässt sich entnehmen,
dass vorliegende somatische Befunde in der psychiatrischen Beurteilung
berücksichtigt werden müssten (Qualitätsleitlinien, S. 12), was voraussetzt,
dass hinreichende somatische Abklärungen gemacht wurden. In vielen Fäl-
len sei vor dem psychiatrischen Gutachten die somatische Situation zeit-
nah abgeklärt worden. In solchen Fällen stehe bei der psychiatrischen Be-
gutachtung eine körperliche Untersuchung nicht im Vordergrund und es
könne auf sie verzichtet werden. Jedoch sollte eine somatische Abklärung
C-7049/2016
Seite 27
über den Auftraggeber veranlasst werden, wenn sich bei der psychiatri-
schen Untersuchung (neue) Hinweise auf noch nicht bekannte somatische
Probleme ergäben oder wenn der Explorand nicht ausreichend somatisch
untersucht worden sei (Qualitätsleitlinien, S. 8, vgl. auch aktuelle 3. Auflage
der Qualitätsleitlinien vom 16. Juni 2016, S. 8, Ziff. 4.3.2.1). Die Qualitäts-
leitlinien legen zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen
und inhaltlichen Grundanforderungen fest (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2)
und sind als Standard für psychiatrische Gutachten zu beachten (BGE 140
V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Unter Berück-
sichtigung der Qualitätsleitlinien wäre die Veranlassung einer somatischen
Untersuchung über den Auftraggeber mithin angezeigt gewesen (bevor
sich der psychiatrische Gutachter definitiv äussert), da der Beschwerde-
führer – wie erwähnt – nie umfassend somatisch untersucht wurde, der
letzte hausärztliche Bericht vom 25. August 2011 im Begutachtungszeit-
punkt bereits mehrere Jahre zurücklag und der Beschwerdeführer im Rah-
men der Begutachtung insbesondere auch neu aufgetretene körperliche
Beschwerden beklagte (seit 3 Monaten Schmerzen in den Hoden, v.a.
rechtsseitig).
6.6.1.4 Da es an einer ausreichenden somatischen Abklärung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers fehlte, blieben Dr.
K._______s Ausführungen bei der Prüfung der Diagnosekriterien der an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.40 entspre-
chend vage. So hielt er zum Diagnosekriterium Nr. 2: “Wenn somatische
Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmass der
Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten“ fest,
dass die beim Beschwerdeführer “allfälligen“ organischen Korrelate die
vorhandene Schmerzsymptomatik “offenbar“ nicht ausreichend erklärten,
womit das Kriterium erfüllt sei. Dabei verwies er auf “entsprechende, teil-
weise allerdings widersprüchliche ärztliche Einschätzungen“ (act. 150, S.
26). Nähere Angaben, welche ärztlichen Einschätzungen hier gemeint
sind, machte er nicht (vgl. BVGer-act. 1, S. 8 Rz. 27).
6.6.1.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bei sämtlichen psy-
chiatrischen Diagnosen neu anzuwendende Indikatorenrechtsprechung
eine Gesamtbetrachtung erfordert, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit aus
dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen ableitet (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 5.2 ff.). Unter dem Indi-
kator Komorbidität hat eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung
zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen zu erfolgen. In
C-7049/2016
Seite 28
Präzisierung von BGE 141 V 281 fallen alle Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in
Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung
beizumessen ist (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018
E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im Sinne der geforder-
ten Gesamtbetrachtung hätten die somatischen Störungen des Beschwer-
deführers, was eine entsprechende Abklärung voraussetzt, in die Ressour-
cenbeurteilung miteinbezogen werden müssen, was jedoch nicht gemacht
wurde (act. 154, S. 5) bzw. mangels ausreichender Abklärungen auch nicht
gemacht werden konnte. Dr. K._______ begnügte sich damit, betreffend
“allfällige somatische subjektive und objektive Befunde, Diagnosen, Thera-
pien oder Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht“ auf entsprechende fach-
ärztliche Beurteilungen zu verweisen (act. 150, S. 32 f.). Ausreichende so-
matische Abklärungen bzw. Beurteilungen lagen aber wie bereits ausge-
führt nicht vor.
6.6.1.6 Überdies zeigt sich, dass Dr. K._______ im Rahmen der Begutach-
tung davon absah, einen detaillierten Tagesablauf des Beschwerdeführers
zu erheben. Die diesbezüglichen Angaben im Gutachten vom 29. Septem-
ber 2015 sind sehr knapp und lückenhaft (vgl. act. 150, S. 8 f.). Dies erweist
sich insofern als Mangel, als die Erhebung eines detaillierten Tagesablaufs
entsprechend Ziff. 3.2.8 der zum Begutachtungszeitpunkt geltenden Fas-
sung der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten (vgl. oben
E. 6.6.1.3) für die Beurteilung der noch vorhandenen Ressourcen des Be-
schwerdeführers wesentlich ist.
6.6.2 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. K._______ vom
29. September 2015 und dessen Ergänzung vom 2. Februar 2016 nicht
abgestellt werden. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dr. M._______
vom internen medizinischen Dienst, welche die Gutachten von Dr.
K._______ als voll beweiskräftig erachtete (act. 156). Mangels ausreichen-
der somatischer Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers erscheinen die gutachterlichen Ausführungen zur Diagnose der an-
haltenden Schmerzstörung sowie jene zur Beurteilung deren Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend beweiskräftig. Den Mangel ver-
mag auch die von der Vorinstanz nachträglich im Rahmen des Vorbe-
scheidverfahrens beim internen medizinischen Dienst eingeholte somati-
sche Stellungnahme von Dr. N._______ vom 1. September 2016 nicht auf-
zuheben. Dr. N._______ stellte ohne weitergehende Begründung und in
somatischer Hinsicht einzig gestützt auf vor Jahren erstellte Berichte fest,
dass aufgrund des Aktenstandes keine funktionellen Beeinträchtigungen
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Seite 29
bei Status nach 5-facher Leistenhernien(-operation) dokumentiert seien.
Allfällige Narbenschmerzen seien mit Analgetika zumutbar behandelbar.
Ein somatisches Gutachten sei somit nicht notwendig (act. 186). Ange-
sichts dieser unzureichenden Aktenlage zum somatischen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers bestehen an der darauf basierenden Stel-
lungnahme von Dr. N._______ erhebliche Zweifel, so dass darauf nicht ab-
gestellt werden kann (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund braucht
auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten weiteren Rügen des Be-
schwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1, 22) nicht eingegangen zu werden.
6.6.3 Zusammengefasst lassen die der rentenaufhebenden Verfügung
vom 10. Oktober 2016 zugrunde gelegten medizinischen Akten keine
rechtsgenügende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers zu, so dass die Rentenaufhebung vorlie-
gend auch nicht mit der substituierten Begründung der Revision gemäss
Art. 17 ATSG geschützt werden kann. Um den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG
neu beurteilen zu können, ist (zunächst) eine richtige und umfassende Ab-
klärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich.
6.7 Im Ergebnis erweist sich der medizinische Sachverhalt bis zum Verfü-
gungserlass nicht rechtsgenügend abgeklärt. Bei dieser Sachlage kann
nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Die Angele-
genheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwen-
digen weiteren Untersuchungen und Abklärungen in die Wege leiten kann.
Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszu-
stands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen,
erscheint, wie vom Beschwerdeführer beantragt (“zumindest bidisziplinäre
Begutachtung“, vgl. BVGer-act. 1, S. 8 Rz. 28), nach Aktualisierung des
medizinischen Dossiers die Durchführung einer interdisziplinären medizi-
nischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, dies in den Fachbe-
reichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie. Ob neben
den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezo-
gen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas-
sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel-
lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil
des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der polydis-
ziplinären Begutachtung kann, insbesondere wenn wie vorliegend erstmals
interdisziplinär abgeklärt wird, sichergestellt werden, dass alle relevanten
Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Ein-
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Seite 30
flüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausge-
drückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer
C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund sind
die vom Rechtsvertreter gestellten Anträge auf Anordnung eines Gerichts-
gutachtens sowie auf Einholung eines Berichts über den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers bei der behandelnden Klinik in der Türkei
(vgl. BVGer-act. 1, 12, 16) abzuweisen.
6.7.1 Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat da-
bei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. E. 6.5.4 hiervor), wobei unter dem
Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch allfällige im
konkreten Fall ressourcenhemmende somatische Störungen zu berück-
sichtigen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Ob fremdanamnestische Angaben einzuholen
sein werden, wird ins gutachterliche Ermessen gestellt (vgl. E. 6.5.5 hier-
vor).
6.7.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu
erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015
E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3).
Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist
ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz
als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersicht-
lich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Be-
gutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139
V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
6.7.3
6.7.3.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen
möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten
Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
fähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz
C-7049/2016
Seite 31
hat mithin vor Verfügungserlass keine umfassende medizinische Beurtei-
lung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre (vgl. E. 6.6.2
hiervor).
6.7.3.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Ver-
waltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be-
schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In-
anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer
C-1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5).
6.7.4 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens stellte der Rechtsvertreter im
Weiteren den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugen (BVGer-act.
12,16), sofern nicht ohnehin eine Rückweisung an die Vorinstanz (zur wei-
teren Abklärung) erfolge (BVGer-act. 12, S. 1). Rechtsprechungsgemäss
muss der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK klar und unmissverständlich gestellt werden (Urteil des BGer
8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 3.2.1 mit Hinweis). Wird der An-
trag eventualiter gestellt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei
Gutheissung des Hauptantrags auf den Eventualantrag verzichten will
(vgl. Urteil des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
Da vorliegend dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur weiteren umfassenden Abklärung, namentlich zur Durchfüh-
rung einer polydisziplinären Begutachtung, entsprochen wird, erübrigt sich
mithin die für den Fall, dass keine Rückweisung erfolgt, beantragte Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kinder des Be-
schwerdeführers.
6.8 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 54 Rz. 14). Der mit der
angefochtenen Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wir-
C-7049/2016
Seite 32
kung der Beschwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bun-
desgerichts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-
Rente gelangt somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung.
6.9 Auf den Antrag des Rechtsvertreters, dem Beschwerdeführer sei eine
Anpassungsfrist von mindestens 6 Monaten zur Wiedereingliederung ein-
zuräumen (BVGer-act. 1, S. 8 Rz. 30), braucht in Anbetracht des vorliegen-
den Verfahrensausgangs mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 10. Oktober 2016 nicht eingegangen zu werden.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Er-
wägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzu-
weisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss von
Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz wer-
den von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). In Bezug auf die ebenfalls unterliegende Beigeladene erscheint
die Erhebung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig im Sinne von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR
173.320.2), zumal sie an der unvollständigen Sachverhaltsabklärung der
Vorinstanz kein Verschulden trifft, und der Vorinstanz keine Verfahrenskos-
ten auferlegt werden können (Urteil des BVGer C-8307/2007 vom 1. April
2010 E. 7.1). Somit hat auch die Beigeladene keine Verfahrenskosten zu
tragen.
8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
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Seite 33
VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen min-
destens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Beigeladene, welche mit
ihren materiellen Anträgen nicht durchgedrungen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; vgl. auch BGE 128 V 323).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 10. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Seite 35
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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