Abtei lung III
C-705/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Kosovo stammende Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer
oder Rekurrent), geboren [...] 1975, ersuchte am 7. Oktober 2005 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Thurgau
wohnhaften Onkel. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte
Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vor-
instanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Ausländeramt des Kantons Thurgau ergän-
zende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Ver-
fügung vom 24. November 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Her-
kunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält-
nisse nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem sei der Beschwerde-
führer seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit.
Festsetzungstendenzen würden sich ausserdem aus seinem Gesuch um
Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat in der Schweiz ergeben,
welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden sei. Schliesslich lägen keine
Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig er-
scheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rekurrent sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchervisums. Er bringt unter anderem vor, er sei seiner Verpflichtung zur
fristgerechten Wiederausreise bisher stets nachgekommen. Dass er Ehe-
vorbereitungen in der Schweiz getroffen habe, sei nicht mehr aktuell, habe
er sich doch von seiner damaligen, in der Schweiz wohnhaften Freundin
getrennt und lebe nun in fester Beziehung mit einer Freundin im Kosovo,
die ihm auf dem Bauernhof eine grosse Hilfe sei und seine kranke Mutter
respektiere. Aufgrund dieser Beziehung könne er sich auch nicht vor-
stellen, in der Schweiz zu bleiben. Schliesslich trage er auch grosse Ver-
antwortungen in seinem Heimatland.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere
Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers würden ver-
suchen, sich im Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Überdies sei der Rekurrent ledig, kinderlos und seit seinem letzten Aufent-
halt in der Schweiz ohne feste Anstellung. Seine Ausführungen bezüglich
Lebensmittelpunkt und bindende Beziehungen zu seiner Freundin und
seiner kranken Mutter würden keine genügende Intensität erreichen, wie
sein Einreisegesuch vom 28. Februar 2005 zwecks Ehevorbereitung deut-
lich zeige.
3E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2006 vor,
er beabsichtige seine jetzige Freundin zu heiraten. Ausserdem verdiene er
auf seinem Bauernhof sehr gut und habe keine Schulden oder sonstige
Geldsorgen. Für allfällige Kosten während seines Aufenthalts in der
Schweiz würde zudem sein Onkel aufkommen.
F. Mit Schreiben vom 14. März 2007 reichte der Onkel des Beschwerde-
führers, K._______ (nachfolgend: Gastgeber), eine Ehebescheinigung ein,
aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 in
C._______ A._______ geheiratet hat. Ferner legte er eine Geburtsbe-
stätigung der Tochter des Beschwerdeführers bei und führte aus, es gäbe
finanziell beim Besuchsaufenthalt keine Probleme, sei er als Gastgeber
doch gut abgesichert. So besitze er Liegenschaften und führe seit meh-
reren Jahren ein erfolgreiches [...] Unternehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung gemäss
Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formge-
rechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
4Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
3.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des
Weiteren wird die Einreise nicht bewilligt, wenn begründete Zweifel am
Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.3 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
54.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der
UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeits-
losigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als
40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den
Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl.
Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo >
Overview > Key Facts, , besucht am 27. Juni
2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006
mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Dabei sind ins-
besondere die jüngeren Generationen von der schwierigen Wirtschaftslage
betroffen.
4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft
auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Ver-
wandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorin-
stanz, die das das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als re-
lativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schema-
tisch und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht
hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten
Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbe-
zogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederaus-
reise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist 32-jährig, lebt in Dobrosh und ist nach eigenen
Angaben Landwirt auf einem grossen Bauernhof. Zum Zeitpunkt der
Beurteilung durch die Vorinstanz war der Rekurrent ledig und hatte erst
acht Monate zuvor ein Gesuch zur Einreise zwecks Heirat in der Schweiz
gestellt. Zwar sprach dieser Umstand - wie die Vorinstanz ausführte -
damals gegen eine gesicherte Wiederausreise. Seither haben sich jedoch
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern verändert,
als er im Mai 2006 heiratete und gemäss der eingereichten Geburtsbe-
scheinigung am [...] 2007 seine Tochter zur Welt kam. Es dürften somit
inzwischen durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen,
weshalb dem Beschwerdeführer das im Jahr 2005 eingereichte Gesuch
zur Vorbereitung der Heirat in der Schweiz nicht mehr entgegengehalten
werden kann. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4.2 geschilderten,
generell schwierigen Wirtschaftslage, bilden die familiären Verpflichtungen
des Beschwerdeführers für sich jedoch noch keine hinreichende Garantie
für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem
Besuchsaufenthalt. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig
auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später
nachzuziehen oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland
effizienter unterstützen zu können.
65.2 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe bislang die Anfor-
derungen zur Einreise erfüllt und sei nach seinen bisherigen Besuchsauf-
enthalten in der Schweiz jeweils fristgerecht wieder ausgereist. Der Re-
kurrent beruft sich damit zu Recht darauf, dass in der Gesamtbeurteilung
das Verhalten bei früheren Besuchsaufenthalten ebenfalls auf eine fristge-
rechte Wiederausreise hinweisen kann.
Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren
2002 bis 2004 fünf Mal die Einreise bewilligt und ein Visum auf Antrag hin
verlängert wurde. Dass er die Schweiz nach diesen Besuchen jeweils an-
standslos verliess, lässt grundsätzlich auf eine fristgerechte Wiederaus-
reise bei einem künftigen Besuchsaufenthalt schliessen. In ihrer Ver-
nehmlassung führt die Vorinstanz zwar an, die Verhältnisse des Be-
schwerdeführers hätten sich verändert, indem er seit seinem letzten
Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit sei. Wie es sich damit ver-
hält, geht aus den Akten jedoch nicht eindeutig hervor, erklärte doch der
Gastgeber bereits im Rahmen der kantonalen Abklärungen zum ersten
Einreisegesuch vom 21. Mai 2002, der Rekurrent sei selbständiger Land-
wirt. Der Beschwerdeführer hingegen gab im damaligen Visumsantrag ein
Unternehmen als Arbeitgeber an. Trotz diesen Unklarheiten wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise bewilligt und nachfolgende Visumsgesuche
gutgeheissen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit
nicht auf veränderte bzw. weggefallene berufliche Verpflichtungen ge-
schlossen werden, die im Vergleich mit den bisher beantragten Visa gegen
eine gesicherte Wiederausreise sprechen würden.
5.3 Folglich erscheint aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerde-
führers bei seinen früheren Besuchsaufenthalten in der Schweiz und ange-
sichts seiner familiären Verpflichtungen im Heimatland zum heutigen Zeit-
punkt die fristgerechte Wiederausreise ausreichend gesichert.
6. Wie unter Ziff. 3.2 ausgeführt, ist das Visum jedoch gemäss Art. 14 Abs. 2
Bst. c VEA zu verweigern, wenn am Aufenthaltszweck begründete Zweifel
bestehen. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach und in kurzen Abständen um Besuchsaufent-
halte in der Schweiz ersuchte. So wurde ihm erstmals im Juli 2002 ein
Visum für drei Monate ausgestellt. Im Jahr 2003 erhielt der Beschwerde-
führer drei weitere Einreisebewilligungen für 30, 41 und 90 Tage.
Schliesslich wurden ihm im Juni und Oktober 2004 zwei weitere Einreise-
bewilligungen für insgesamt sechs Monate ausgestellt. Innerhalb von drei
Jahren erhielt der Beschwerdeführer somit für insgesamt 14 Monate Visa
zu Besuchsaufenthalten in der Schweiz. Dieser Umstand alleine vermag
jedoch auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer damals eine
Beziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Ausländerin pflegte, nicht
ausreichende Zweifel am Aufenthaltszweck des vorliegend ersuchten
Besuchervisums zu begründen.
7. Zum Zeitpunkt als die Vorinstanz verfügt hatte, vermochte die Verweige-
rung der Einreisebewilligung durchaus als gerechtfertigt erscheinen. Ange-
sichts der eingetretenen Veränderungen (Heirat und Geburt eines Kindes)
und in Anbetracht der früher erteilten Einreisebewilligungen präsentiert
7sich die Sachlage nunmehr aber anders, so dass dem Beschwerdeführer
die anbegehrte Einreisebewilligung erteilt werden kann.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Entsprechend dem Verfahrens-
ausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil dem Beschwerde-
führer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
24. November 2005 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt
wesentlicher neuer Erkentnisse - die Einreise zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 16. Februar 2006
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...[ und [...] retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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