B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-705/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, BR-X._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 6. November 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) das Leis-
tungsbegehren von A._______, brasilianischer Staatsangehöriger (Versi-
cherte oder Beschwerdeführer), mit ursprünglicher Verfügung vom 6. Ja-
nuar 2010 abgewiesen hatte (Akten der Vorinstanz [doc.] 59),
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde –
auch entsprechend dem Antrag der Vorinstanz – mit Urteil vom 12. April
2011 gutgeheissen und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen hatte, da-
mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge (doc. 67),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2014 das Leistungs-
gesuch des Versicherten wiederum abwies, hauptsächlich mit der Begrün-
dung, der Gesuchsteller habe innert Frist die einverlangte medizinische
Dokumentation nicht eingereicht und dadurch seine Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) in unentschuldbarer Weise nicht wahrgenommen,
und dass deshalb aufgrund der Akten, nach welchen keine rentenbegrün-
dende Invalidität vorliege, entschieden worden sei (doc. 156),
dass der Versicherte am 2. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung sowie die Gewährung
einer längeren Frist (mind. 6 Monate) für die medizinische Begutachtung in
Brasilien und die anschliessende Einreichung derselben an die Vorinstanz
beantragte, hauptsächlich mit der Begründung, dass der Gesundheits-
dienst in Brasilien schlecht funktioniere, weshalb es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, die medizinische Dokumentation rechtzeitig einzureichen, er
sich jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten immer bemüht habe, seine
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (Beschwerdeakten
[B-act.] 1),
dass der Versicherte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Ersatz von Auslagen (2'000 Reais) im Zusammen-
hang mit der geplanten und dann abgesagten medizinischen Untersu-
chung in der Schweiz ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 5. Februar 2015 aufforderte, das Formular "Gesuch um un-
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entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit Beweismitteln versehen ein-
zureichen und einen ihn vertretenden Anwalt in der Schweiz zu bezeichnen
(B-act. 2)
dass das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist, der Be-
schwerdeführer jedoch keinen Anwalt in der Schweiz bezeichnet hat (B-
act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 5. Mai 2015 aufforderte, innerhalb von 30 Tagen eine für
die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz be-
kannt zu geben, unter Hinweis darauf, dass ansonsten die Gültigkeit der
gemeldeten Adresse ersatzlos wegfalle und künftige Anordnungen und
Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden und unter der
Internet-Adresse einsehbar seien
(B-act. 6),
dass das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro mit Schreiben
vom 19. Juni 2015 den Empfang der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015
durch den Beschwerdeführer bestätigte (B-act. 9),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 beantragte,
die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Novem-
ber 2014 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an
die IVSTA zurückzuweisen (B-act. 10),
dass die Vorinstanz dies damit begründete, die zuletzt angesetzte Frist zur
Einreichung einer medizinischen Dokumentation sei aufgrund der bekann-
ten Schwierigkeiten des Postwegs unverhältnismässig kurz gewesen; zu-
dem hätte die Vorinstanz auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. Oktober 2014 (doc. 154) eingehen sollen,
dass die Vorinstanz gleichzeitig beantragte, das Gesuch um Ausrichtung
von 2'000 Reais abzuweisen und sie dies damit begründete, die geltend
gemachten Aufwendungen seien weder belegt noch auch nur glaubhaft ge-
macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
die Beschwerde zudem frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Handeln nach Treu und
Glauben sowie die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ver-
fassungsrechtlich verankerte Verfahrensregeln darstellen und dass die Vo-
rinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG,
Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt, durch zu kurz an-
gesetzte Fristen für die Einreichung einer medizinischen Dokumentation
und durch das Nichtbeachten des Schreibens des Beschwerdeführers vom
24. Oktober 2014 das Gebot von Treu und Glauben und den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt zu haben (B-act. 10),
dass aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht und deshalb feststeht,
dass vorliegend der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt wurde und der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten dabei nicht in unentschuld-
barer Weise verletzt hat,
dass demnach die Sache entsprechend dem Antrag der Vorinstanz zur er-
gänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen zurück-
zuweisen ist, damit die Vorinstanz eine neue Verfügung erlasse,
dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Einholung einer Stellung-
nahme des Beschwerdeführers verzichtet werden kann (Art. 30 Abs. 2 Bst.
c VwVG),
dass der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde eine Entschädi-
gung im Betrag von 2'000 Reais, die er "mit verschuldung von preparativen
und organieziren gehabt habe", beantragt hat, über den die Vorinstanz
noch keinen Entscheid getroffen hat,
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dass dieser Antrag an die Vorinstanz zu überweisen ist mit der Anweisung,
im Rahmen der noch hängigen weiteren Abklärungen und eines Entschei-
des über allfällig anstehende Zusatzkosten für diese Abklärungen über das
Gesuch zu befinden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass das vorliegende Urteil im Bundesblatt zu veröffentlichen ist, weil der
Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. Januar 2015 wird teilweise gutgeheissen in dem
Sinne, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgeho-
ben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklä-
rungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung sowie eines Entscheids über eine Entschädigung im Be-
trag von 2'000 Reais zurückgewiesen werden. Ansonsten wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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