B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7055/2013
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 22. November 2013.
C-7055/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (…) (Spa-
nien), verheiratet mit B._______, war gemäss Auszug aus dem individuel-
len Konto (IK) – mit Unterbrüchen – von September 1970 bis Oktober 1978
bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 45, S. 1 [IK-Aus-
zug]; act. 14, S. 1; act. 18, S. 11 - 15; act. 46, S. 2 f.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. April 2012 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten
mit Wirkung per 1. März 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 100.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitrags-
dauer von 3 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges
von 44 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 3 sowie ein massgeben-
des durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'840.- zugrunde
(act. 17).
B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Datum
Postaufgabe; act. 18, S. 16) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren,
seine AHV-Rente sei unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten
neu zu berechnen. Zur Begründung führte er an, die SAK habe im Jahr
1970 zu Unrecht sechs Beitragsmonate nicht berücksichtigt; im Weiteren
seien im Jahr 1974 neun und im Jahr 1978 zwei Beitragsmonate zusätzlich
zu berücksichtigen (act. 18, S. 1).
B.c Unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten und die
Säumnisfolgen im Unterlassungsfall forderte die SAK den Versicherten am
7. November 2012 auf, weitere Angaben und Beweismittel einzureichen
(act. 19). Ferner forderte sie von den in Betracht fallenden Ausgleichskas-
sen Auskünfte über allfällige zusätzliche Löhne und Beitragszahlungen bei
weiteren Arbeitgebern ein (act. 20 - 22, 26 und 29).
B.d Nachdem der Versicherte der Vorinstanz weitere Angaben und Be-
weismittel eingereicht hatte (act. 27), wies sie die Einsprache mit Entscheid
vom 22. November 2013 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die
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nachträglich bei den zuständigen Ausgleichskassen vorgenommenen Ab-
klärungen hätten keine weiteren Einträge im individuellen Konto (IK) erge-
ben. Auch die vom Versicherten nachträglich eingereichten Dokumente,
wie Passkopie und Arbeitsverträge mit der Spaltenstein AG, seien nicht ge-
eignet, den Beweis für weitere beitragspflichtige Beschäftigungen in den
Jahren 1970, 1974 und 1978 zu erbringen; umso weniger sei deshalb auch
der Nachweis erbracht, dass auf solchen Beschäftigungen Beiträge erho-
ben worden seien. Mangels beweiskräftiger Dokumente, wie zum Beispiel
Lohnabrechnungen bezüglich der behaupteten Beitragslücken, könne
keine Berichtigung im individuellen Konto erfolgen (act. 33).
C.
C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 4. Dezember
2013 (Posteingang SAK: 11. Dezember 2013; act. 34, S. 3 + S. 16) erhob
der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem
Antrag, die AHV-Rente sei unter Mitberücksichtigung weiterer Beitragszei-
ten neu zu berechnen, weil die SAK zu Unrecht die Beiträge der Monate
Juni bis November 1971 und Oktober 1978 gemäss den beigelegten Lohn-
abrechnungen nicht berücksichtigt habe (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1, Beilagen).
C.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 leitete die Vorinstanz die Be-
schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter
(BVGer act. 1).
C.c Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 stellte die Vorinstanz den An-
trag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2013 sei
aufzuheben, und die AHV-Rente sei neu unter Berücksichtigung einer wei-
teren Beitragsdauer von Juni 1971 bis Dezember 1971 mit einem zusätzli-
chen Einkommen von Fr. 8'319.- (bei der Arbeitgeberin C._______ AG) so-
wie eines weiteren Beitragsmonates für den Monat Oktober 1978 (bei der
Arbeitgeberin D._______ AG) festzusetzen. Aufgrund der von ihr durchge-
führten weiteren Recherchen habe der Beschwerdeführer in der massge-
blichen Zeit von September 1970 bis Oktober 1978 ein höheres Einkom-
men von Fr. 77'551.- erzielt. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfak-
tors von 1.240 ergebe sich ein (aufgewertetes) Gesamteinkommen von Fr.
96'164.-. Dieses (höhere) Einkommen werde allerdings durch eine längere
Beitragszeit von 3 Jahren und 8 Monate beziehungsweise 44 Monate ge-
teilt und alsdann mit 12 multipliziert, sodass ein durchschnittliches Jahres-
einkommen von Fr. 26'226.- resultiere. Damit falle das durchschnittliche
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Einkommen nunmehr etwas tiefer aus. In Anwendung der Rententabellen
2011 sei dieser Wert auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 26'676.-
aufzurunden. In Anwendung der Rentenskala 3, eines massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 26'676.- und einer anre-
chenbaren Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten betrage die Alters-
rente ab dem 1. März 2012 Fr. 98.- pro Monat. Damit belaufe sich der An-
spruch auf Altersrenten für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2014
korrekterweise auf Fr. 2'352.-. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer
in dieser Zeit total Fr. 2'414.- und damit Fr. 62.- zu viel bezogen. Falls das
Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 22. November
2013 aufhebe, werde sie den unrechtmässig bezogenen Betrag von Fr.
62.- durch Erlass einer entsprechenden Verfügung zurückfordern (BVGer
act. 5).
C.d Von der ihm mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 eingeräumten
Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 6) machte der Be-
schwerdeführer keinen Gebrauch.
C.e Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend den Schriftenwech-
sel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, mit Zwischenverfü-
gung vom 22. April 2014 ab (BVGer act. 7).
C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 machte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich
das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Einspracheentscheid vom
22. November 2013 beziehungsweise die Verfügung vom 26. April 2012 zu
seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius). Überdies erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 18. März 2015 zur Möglich-
keit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde
zurückzuziehen (BVGer act. 8).
C.g Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist bis zum 18. März
2015 unbenützt verstreichen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslau-
tender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde-
schrift vom 4. Dezember 2013 ging am 11. Dezember 2013 bei der Vor-
instanz ein (act. 34, S. 3 und S. 16). Damit ist die Beschwerde gegen den
vom 22. November 2013 datierten Einspracheentscheid rechtzeitig erfolgt.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. auch
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 22. November 2013, mit dem die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer – in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2012
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– eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvollständige Beitrags-
dauer von 3 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom-
men von 27'840.- und in Anwendung der Rentenskala 3 zugesprochen hat.
Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. März
2012 Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die SAK die Höhe des
Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers, richtig ermittelt und in die-
sem Zusammenhang im Speziellen, ob sie bei der Rentenberechnung die
Beitragsdauer und die massgeblichen AHV-Einkommen korrekt berück-
sichtigt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
(…) Spanien (act. 7, S. 2; act. 18, S. 12), sodass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nach-
folgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 153a Abs. 1 Bst. a
AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (nachfolgend: VO
1408/71; SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte
und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestim-
mungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Eintritt des
Versicherungsfalles (Erreichen des 65. Altersjahres am 8. Februar 2012)
findet vorliegend die genannte VO 1408/71 Anwendung.
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Seite 7
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bezie-
hungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berech-
nung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des BGer H 13/05 vom
4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. November 2013) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).
3.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien zur Berechnung seiner
AHV-Rente weitere Beitragszeiten (Juni bis November 1971 und Oktober
1978) zu berücksichtigen (BVGer act. 1).
4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren in ihrer Beschwerdevernehmlas-
sung anerkannt, indem sie die zusätzliche Berücksichtigung der Beitrags-
zeiten von Juni bis November 1971 und Oktober 1978 nunmehr selbst als
zutreffend bewertet und eine entsprechende Korrektur beantragt. Nach der
Berechnung der Vorinstanz führt die Berücksichtigung zusätzlicher Bei-
tragszeiten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act.
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Seite 8
33 und act. 17, S. 5: Fr. 66'330.- [= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- +
Fr. 17'881.- + Fr. 11'430.- + Fr. 21'111.-]) zwar zu einem höheren Gesamt-
einkommen von Fr. 77'551.- (act. 47, S. 2 + S. 5). Das (um den Faktor
1,240) aufgewertete Gesamteinkommen von Fr. 96'164.- wird allerdings
durch eine längere Beitragszeit von 44 Monaten (anstelle von bisher nur
36 Monaten) geteilt, woraus im Vergleich zum angefochtenen Entscheid
(Rentenhöhe von Fr. 100.- pro Monat) eine leicht reduzierte Rente von mo-
natlich Fr. 98.- resultiert (BVGer act. 5).
4.3 Damit verlangt die Vorinstanz eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids zuungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das VwVG das Institut der An-
schlussbeschwerde nicht kennt (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.3, 134 III 332
E. 2.5; BVGE 2010/24 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3358/2011 vom 23. Ok-
tober 2012 E. 1.4.3, A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 3; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2, Aufl. 2013, Rz. 3.42). Unter den Voraussetzun-
gen von Art. 62 Abs. 2 VwVG ist eine reformatio in peius allerdings zulässig
und dürfen Anträge zuungunsten der beschwerdeführenden Partei gestellt
werden, sofern bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin der Sachzu-
sammenhang zum Streitgegenstand, wie er in der Beschwerde bestimmt
wird, gewahrt wird.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Antra-
ges zu Ungunsten des Beschwerdeführers gegeben. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 Gelegen-
heit gegeben, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und
seine Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegebenenfalls zurückzuziehen
(BVGer act. 8). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer innert der
ihm bis zum 18. März 2015 angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.
Die Streitsache ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
5.
Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen sind im Folgenden vorab die
im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze
darzustellen.
5.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
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Seite 9
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der
Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses
setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgut-
schriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Bei-
träge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt
worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche
Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2
AHVG).
5.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den
Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter
AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die
Beitragsdauer in Monaten umfassen müssen. Versicherte können die Be-
richtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungs-
falles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht
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Seite 10
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh-
lende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tat-
sächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
5.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht
vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG
entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermit-
telnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwi-
schen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei-
tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV;
vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 50 Rz. 20 - 22). Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die
Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente,
höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1
AHVV).
5.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so wer-
den unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitrags-
lücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV).
5.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex
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Seite 11
gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe
der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung
des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013;
nachfolgend: RWL).
6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die AHV-Rente korrekt ermit-
telt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SAK habe im angefochten
Einspracheentscheid und der diesem zugrunde liegenden Verfügung zu
Unrecht die Beiträge der Monate Juni bis November 1971, welche ihm im
Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit bei der C._______ AG abge-
zogen worden seien, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei auch
noch das in der eingereichten Lohnabrechnung der D._______ AG für Ok-
tober 1978 abgerechnete Einkommen zusätzlich zu berücksichtigen
(BVGer act. 1, samt Beilagen).
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 die Ar-
gumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis als zutreffend anerkannt,
indem sie die zusätzlichen Beitragszeiten in die Neuberechnung einbezo-
gen hat. Nach ihrer korrigierten Berechnung fällt die Rente durch diese zu-
sätzliche Berücksichtigung der genannten Beitragszeiten und Einkommen
im Vergleich zur Verfügung allerdings (geringfügig) tiefer aus.
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Seite 12
6.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob diese Berechnung korrekt vorgenom-
men worden ist.
6.3.1 Bei einer Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten und einer Bei-
tragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 3 (vgl.
hierzu Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011 [nachfol-
gend: Rententabellen 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 10 [Skalenwähler];
gory:23 >, abgerufen am 30.03.2015). Die Vorinstanz hat dementspre-
chend die Rentenberechnung zu Recht in Anwendung der Rentenskala 3
vorgenommen (vgl. act. 14, S. 4; act. 17, S. 3 + act. 33).
6.3.2 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
6.3.2.1 Laut Verfügung vom 26. April 2012 erzielte der Beschwerdeführer
in den massgeblichen Jahren von 1970 bis 1978 AHV-Einkommen in der
Höhe Fr. 66'330.- (= Fr. 3'565.- + Fr. 3'597.- + Fr. 8'746.- + Fr. 17'881.- +
Fr. 11'430.- +Fr. 21'111.-; act. 14, S. 2 und act. 17, S. 5). Nachdem der erste
massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1970 fällt (act. 17, S.
5; vgl. dazu auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2
AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E.
2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen
Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen aufgerechnet
werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer mit Blick auf den Eintritt des
Versicherungsfalles im Jahr 2012 ein Aufwertungsfaktor von 1.240 (vgl.
dazu Rententabellen 2013, S. 15). Damit steht fest, dass die Vorinstanz
einen korrekten Aufwertungsfaktor veranschlagt hat. Auf diese Weise hat
sie ein Gesamteinkommen von Fr. 82'250.- (= Fr. 66'330.- x 1.240) und ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'416.- (=
Fr. 82'250.- : 3) ermittelt (act. 14, S. 5). Aufgerundet auf den nächst höhe-
ren Tabellenwert von Fr. 27'840.- ergibt sich damit in Anwendung der Ren-
tenskala 3 zunächst eine Teilrente von monatlich Fr. 100.-, wie sie von der
SAK in der angefochtenen Verfügung ermittelt worden ist (act. 17; Renten-
tabelle 2011, S. 100).
6.3.2.2 Entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Verfahrens-
beteiligten (vgl. BVGer act. 1 und 5, S. 2) ist vorliegend unbestritten, dass
neben den bereits in der vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigten AHV-
Einkommen die bisher nicht erfassten Einkommen von Fr. 8'319.- für die
Monate Juni bis Dezember 1971 (act. 41, S. 1 - 4; 47, S. 2 + 4) und
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Fr. 2'902.- für Oktober 1978 (act. 48, S. 1; 47, S. 2 + 4) zusätzlich in die
Rentenberechnung miteinzubeziehen sind. Unter Berücksichtigung dieser
zusätzlichen Einkommen resultiert – im Vergleich zur Verfügung – ein um
Fr. 11'221.- erhöhtes Einkommen von Fr. 77'551.- (= Fr. 66'330.- +
Fr. 11'221.-). Das mit dem Faktor 1.240 aufgewertete Gesamteinkommen
beläuft sich demnach auf Fr. 96'163.-. Bei einer Beitragszeit von neu 3 Jah-
ren und 8 Monaten beziehungsweise 44 Monaten resultiert dementspre-
chend ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'226.- (= Fr. 96'163.- :
44 x 12). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 26'448.-
(Rententabelle 2011, S. 100) ergibt sich in Anwendung der Rentenskala 3
eine Teilrente von Fr. 98.- pro Monat. Die im Beschwerdeverfahren vorge-
nommene Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommens und der AHV-Rente (BVGer act. 5, S. 3; act. 47, S. 5) erweist
sich damit als rechtmässig und korrekt.
6.4 Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Rückforde-
rung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ff. ATSV
(SR 830.11) erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens. Hierzu wird die Vorinstanz gegebenenfalls eine separate
Verfügung zu erlassen haben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht
die zusätzliche Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten und AHV-
Einkommen gefordert hat. Die zusätzliche Berücksichtigung der Beitrags-
monate Juni bis Dezember 1971 sowie Oktober 1978 sowie der entspre-
chenden Einkommen von Fr. 8'319.- und Fr. 2'902.- führt zwar zu einem
höheren (aufgewerteten) Gesamteinkommen von Fr. 96'163.-. Allerdings
erhöht sich dadurch auch die massgebliche Beitragszeit von bisher 36 auf
neu 44 Monate. Diese Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate hat zur
Folge, dass das durchschnittliche AHV-Einkommen im Ergebnis von bisher
Fr. 27'416.- auf neu Fr. 26'226.- sinkt. Die zusätzliche Berücksichtigung von
Beitragszeiten führt nur dann zur Anwendung einer höheren Rentenskala,
wenn dadurch der Schwellenwert von 11 Monaten erreicht oder überschrit-
ten wird. Dies trifft hier nicht zu, da anstelle von bisher 3 Jahren lediglich 8
zusätzliche Monate zu berücksichtigen sind. Damit wirkt sich die zusätzli-
che Berücksichtigung der Beitragsmonate bei der Berechnung des mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da
das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die
höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate geteilt werden muss. Die
von der Vorinstanz in der Vernehmlassung beantragte Herabsetzung der
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AHV-Rente von bisher Fr. 100.- auf neu Fr. 98.- pro Monat ist daher korrekt
und nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die
Beschwerde zurückzuziehen.
Der Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ist daher aufzuheben
und die AHV-Rente ist neu auf monatlich Fr. 98.- festzusetzen. Die Be-
schwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2
Parteientschädigungen sind vorliegend nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1
VwVG), zumal die Vorinstanz auch bei materiellem Obsiegen keinen An-
spruch auf eine solche hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein-
spracheentscheid vom 22. November 2013 wird aufgehoben und die per
1. März 2012 auszurichtende AHV-Rente wird auf Fr. 98.- pro Monat fest-
gesetzt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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