B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7056/2013
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 20 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bür-
ger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente und
Rückforderung, Verfügung vom 23. Oktober 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. In den Jahren 1978 bis 1990 lebte und arbeitete
X._______ in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IVSTA-
act. 42 und 64).
B.
B.a Seit 1. Februar 1994 bezog er eine Invalidenrente des spanischen Ver-
sicherungsträgers (IVSTA-act. 42).
B.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (IVSTA-act. 66) sprach ihm die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit
Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze IV-Rente zu.
B.c Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (IVSTA-act. 68) informierte der
spanische Versicherungsträger die IVSTA darüber, dass die durchgeführte
Vergleichsrechnung ergeben habe, dass eine alleinige Rente der spani-
schen Versicherung gemäss altrechtlichem, zwischenstaatlichem Abkom-
men für den Versicherten vorteilhafter sei als zwei Teilrenten beider Versi-
cherungen. Der spanische Versicherungsträger bat deshalb die IVSTA,
X._______ keine Rente auszurichten.
B.d Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IVSTA-act. 69) hob die IVSTA
die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Mai 2013 wiedererwägungs-
weise auf und forderte von X._______ die für die Zeit vom 1. August 2012
bis zum 31. Oktober 2013 bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse von
insgesamt Fr. 10'335.- zurück.
C.
Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 erhob X._______, vertreten
durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom
2. Dezember 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
führte zur Begründung aus, er sei mit der Rückzahlungsverfügung nicht
einverstanden, da er der Ansicht sei, dass vorliegend das Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU zur Anwendung komme. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
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D.
Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (BVGer-act. 3) führte die IVSTA
aus, sie habe einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen; insoweit bestehe kein Handlungsbe-
darf. In Bezug auf die Ausrichtung weiterer (möglicherweise nicht geschul-
deten) Rentenbetreffnisse stellte die IVSTA den Antrag, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 4) bestätigte der Instruk-
tionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum 31. Okto-
ber 2013 und mit Wirkung ab 1. November 2013 entzog er der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (BVGer-act. 5 [per Fax], BVGer-act. 7
[per Post]) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwer-
deschrift ein. Er führte darin aus, er sei nie dazu befragt worden, welche
Lösung für ihn die günstigste sei. Er erachte die Anwendung des Abkom-
mens zwischen der Schweiz und der EU als vorteilhaft für ihn, weshalb er
die Rentenberechnung nach den Regeln des Abkommens wünsche.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 (BVGer-act. 8) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die Rente des Beschwerdeführers sei im Jahr 1994 nach dem damals gel-
tenden Risikoprinzip (Typ-A-Abkommen) unter Totalisierung der Versiche-
rungszeiten beider Länder berechnet worden. Der spanische Versiche-
rungsträger habe nun eine Vergleichsrechnung durchgeführt und festge-
stellt, dass es nach dem Inkrafttreten des FZA für den Beschwerdeführer
vorteilhafter sei, weiterhin die altrechtlich berechnete Rente und nicht zwei
Teilrenten zu beziehen. Da somit weiterhin Anspruch auf die bisherige
Rente bestehe, sei die voreilig zugesprochene Teilrente der Schweizeri-
schen Versicherung nicht geschuldet und die bereits bezahlten Beträge zu-
rückzufordern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde
offensichtlich nur deshalb erhoben worden sei, weil der Beschwerdeführer
mit der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen nicht einverstan-
den sei. Dies sei jedoch kein Argument gegen die Anwendung der mass-
gebenden Bestimmungen.
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H.
Am 27. Mai 2014 (vgl. BVGer-act. 13) ist beim Bundesverwaltungsgericht
ein Kostenvorschuss von Fr. 396.- und am 30. Juli 2014 (vgl. BVGer-
act. 20) ein solcher von Fr. 12.02 eingegangen.
I.
Mit Replik vom 15. Mai 2014 (BVGer-act. 11 [per Fax] und BVGer-act. 12
[per Post]) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde
gegen die Rückzahlungsverfügung richte. Er führte ferner aus, es sei of-
fensichtlich, dass diese Rückforderung keinen Vorteil für ihn habe, weshalb
von dieser abzusehen sei, zumal die Vorinstanz diese Situation durch ei-
nen voreiligen Entscheid und Auszahlung von Rentenbeträgen herbeige-
führt habe. Die Rückforderungssumme von Fr. 10'335.- sei ihm deshalb zu
erlassen.
J.
Mit Duplik vom 23. September 2014 (BVGer-act. 23) hielt die Vorinstanz
an ihrem Abweisungsantrag fest.
K.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 (BVGer-act. 25) machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe nicht erkennen können, dass die ausbe-
zahlten Leistungen nicht korrekt seien und im Übrigen bedeute es für ihn
eine grosse finanzielle Härte, wenn er den Betrag von Fr. 10'335.- zurück-
bezahlen müsse.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de-
nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über
welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund-
sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 23 Rz. 2.1 ff.).
Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung bezie-
hungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse
(vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 45) – und nicht etwa einzelne Elemente der Be-
gründung – das Anfechtungsobjekt bilden und damit den zulässigen Streit-
gegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungsobjekt und Streit-
gegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn
eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern auch dann, wenn
sich der Streitgegenstand verengt, weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig
sind (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44).
Im Rahmen der Replik stimmte der Beschwerdeführer der Ansicht der Vo-
rinstanz zu, dass vorliegend die Rente gemäss dem altrechtlichen Abkom-
men auszurichten sei. Nicht einverstanden blieb der Beschwerdeführer
hingegen mit der Rückforderung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage, ob
die Vorinstanz die für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober
2013 ausgerichteten Renten zu Recht zurückgefordert hat.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
ren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
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wendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber E. 4.3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
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Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Oktober 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die Vorinstanz die rechts-
kräftige Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und durch eine neue Ver-
fügung ersetzt hat.
3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit
ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund
im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegt, handelt es
sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Be-
zug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdi-
gungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge auf-
weist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzun-
gen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot als ver-
tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
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3.2 Vorliegend hat die IVSTA die ursprüngliche Rentenverfügung vom
6. Mai 2013 aufgehoben, da sich herausgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer mit einer ausschliesslich durch den spanischen Versicherungsträ-
ger ausgerichteten Rente unter Berücksichtigung der schweizerischen Bei-
tragszeiten besser gestellt ist als mit zwei Teilrenten der beiden Sozialver-
sicherer.
Aus den Akten geht hervor, dass der spanische Versicherungsträger die
anzustellende Vergleichsrechnung durchgeführt und der IVSTA darüber mit
Schreiben vom 14. Oktober 2013 Meldung erstattet hat (vgl. IVSTA-
act. 68). Gemäss dieser Vergleichsrechnung beträgt die jährliche Rente
des Beschwerdeführers bei Anwendung der altrechtlichen zwischenstaatli-
chen Vereinbarung Euro 11'593.60. Mit der Regelung nach FZA würde das
jährliche Renteneinkommen lediglich Euro 10'444.06 betragen. Da die Re-
gelung gemäss dem altrechtlichen zwischenstaatlichen Abkommen für den
Beschwerdeführer günstiger ist, ist somit dieses anzuwenden (vgl. Urteil
des BVGer C-2519/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3-5 mit Hinweisen).
Dies bestritt der Beschwerdeführer in seiner Replik denn auch nicht mehr.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist ferner die Erheblichkeit rechtspre-
chungsgemäss bereits bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl.
BGE 102 V 128), weshalb auch dieser Aspekt vorliegend unproblematisch
ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz befugt war, die zweifellos
unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu erset-
zen.
4.
4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückfor-
derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf
einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Renten-
berechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrich-
tung zu laufen; massgebend ist vielmehr, der (spätere) Zeitpunkt, in wel-
chem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise
den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute
Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Bezug der einzelnen Leis-
tung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht
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werden sollen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen).
4.2 Vorliegend hat die IVSTA aufgrund der Meldung des spanischen Versi-
cherungsträgers vom 14. Oktober 2013 (Posteingang bei der IVSTA am
21. Oktober 2013) bemerkt, dass sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht
für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 eine Rente aus-
gerichtet hat, da die Gesamtrente des spanischen Versicherungsträgers für
den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen wäre. Die IVSTA hat am
23. Oktober 2013 die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen.
Dabei hat die IVSTA sowohl die einjährige relative Frist als auch die abso-
lute fünfjährige Frist eingehalten. Die Rückforderung ist somit nicht zu be-
anstanden und die Beschwerde ist – soweit sie sich auf die Rückforderung
bezieht – abzuweisen.
4.3 Die vom Beschwerdeführer für einen Verzicht auf die Rückforderung
sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte, Gutgläubigkeit,
kein Verschulden des Beschwerdeführers) sind hier nicht zu prüfen, da
über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV erst im Rahmen eines allfälli-
gen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfü-
gung entschieden werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA vom Beschwer-
deführer zu Recht den Betrag von Fr. 10'335.- für die im Zeitraum vom
1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausbezahlten Renten zurückge-
fordert hat. Ob der Beschwerdeführer den Betrag tatsächlich zurückbezah-
len muss oder ob ihm die Rückerstattung erlassen werden kann, ist erst
nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu prüfen; in-
soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle-
gene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der
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Seite 10
zusätzlich einbezahlte Betrag von Fr. 8.02 ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 408.02 entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 8.02 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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