B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7058/2013
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostengutsprache an Hilfsmittel;
Einspracheentscheid der SAK vom 14. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1943, ist deutscher Staatsangehöriger und
wohnt in Deutschland (nachfolgend: Versicherter). Er arbeitete seit 1961
als Grenzgänger in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 9, 15).
Der Versicherte bezog nach einer schweren Erkrankung mit folgender
100% Invalidität ab (...) 2004 eine Invalidenrente der schweizerischen In-
validenversicherung (SAK 24). Er erhielt in der Folge auch Kostengutspra-
chen für die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. SAK 5.3 ff., 56, 58).
B.
Nachdem der Versicherte das ordentliche schweizerische Rentenalter er-
reicht hatte, sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nach-
folgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. August 2008 eine ordentliche
AHV-Altersrente mit Wirkung ab dem 1. September 2008 zu, welche die
Invalidenrente ablöste (SAK 45).
C.
Im Juni 2013 gelangte der Versicherte mit dem Begehren um Übernahme
von Reparaturkosten am ihm im Dezember 2006 von der Invalidenversi-
cherung zur Verfügung gestellten Trike beziehungsweise Dreirad (statt ei-
nes Rollstuhls; vgl. SAK 56) in der Höhe von Fr. 2'112.70 (vgl. Reparaturo-
fferte vom 2. Juni 2013; SAK 68.2 f.), an die Sozialversicherungsanstalt
Y._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA). Zuständigkeitshalber sandte die
SVA das Begehren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und übermit-
telte ihr zudem das ganze IV-Dossier (SAK 68 f.). Mit Schreiben vom 25.
Juli 2013 orientierte die nunmehr zuständige Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK den Versicherten darüber, dass für Versicherte mit Wohnsitz im
Ausland neben den Altersrenten keine weiteren Leistungen zugesprochen
werden könnten (SAK 70).
D.
Gegen diesen Bescheid legte der Versicherte mit Schreiben vom 4. August
2013 Widerspruch ein und verwies auf die Kostengutsprache der SVA vom
15. Dezember 2006, durch die ihm Kostengutsprache für ein Trike inkl. Re-
paraturkosten gewährt worden sei (SAK 74).
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E.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies die SAK das Begehren um Kos-
tengutsprache für die Erstattung der Reparaturkosten am Dreirad ab mit
der Begründung, er wohne im Ausland (SAK 75).
F.
Der Versicherte erhob dagegen am 13. September 2013 Einsprache. Er
verwies wiederum auf die Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember
2006 und bemerkte weiter, er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass es
eine Änderung für die Kostenübernahme bei Hilfsmitteln gegeben haben
sollte. Für ihn sei deshalb immer noch die Kostengutsprache vom 15. De-
zember 2006 gültig (SAK 76).
G.
Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 auch den
zweiten "Widerspruch" des Versicherten ab. Sie wies darauf hin, dass die
damalige Kostengutsprache nicht von ihr, sondern von der (im damaligen
Zeitpunkt zuständigen) IV-Stelle der SVA Y.________ stamme. Die Vo-
rinstanz begründete ihre Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Ver-
sicherte als Altersrentenbezüger nach den rechtlichen Bestimmungen kei-
nen Anspruch mehr auf Hilfsmittel habe, da er in Deutschland wohne (SAK
79).
H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz am 13. Dezember 2013 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Begründung, er
habe 42 Jahre in der Schweiz gearbeitet und immer alle Sozialabgaben
bezahlt. Es sei dabei kein Unterschied gemacht worden, ob der Wohnort
im In- oder Ausland liege. Es seien unter anderem von 1999 bis 2005
Grenzsteuerbeiträge in der Höhe von Fr. 23'680.– geleistet worden. Er be-
antragt daher, seinen Rechtsanspruch auf die Kostengutsprache für die
Reparatur durch die Firma B._______ (Reparaturkosten seines Trikes) zu
prüfen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
I.
Die SAK hält in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 an ihren Stand-
punkt fest, der Beschwerdeführer habe als im Ausland Wohnhafter keinen
Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Hilfsmittel. Sie führt weiter aus,
ein Grenzgänger, das heisst eine Person im "arbeitsfähigen" Alter, die eine
Invalidenrente beziehe, habe Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln durch
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die Invalidenversicherung. Erreiche sie das ordentliche Rentenalter, werde
die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst und die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung übernehme die Abgabe solcher Hilfsmittel, sofern
die Anspruchsbedingungen gegeben seien. Eine dieser Anspruchsbedin-
gungen sei, dass die Bezüger von Altersrenten der AHV in der Schweiz
wohnten. Der Beschwerdeführer beziehe zwar eine ordentliche schweize-
rische Altersrente der AHV, sei jedoch in Deutschland wohnhaft. Demnach
habe er in casu keinen Anspruch auf Erstattung der eingereichten Rech-
nung. Auch die Besitzstandsgarantie für Personen, die gestützt auf die In-
validenversicherungsgesetzgebung Hilfsmittel oder Ersatzleistungen er-
halten hätten, und im Rahmen der AHV-Gesetzgebung weiter erhalten wür-
den, sei hier wegen des Wohnsitzes im Ausland nicht anwendbar, da es
nur eine Besitzstandsgarantie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
gebe. Keine Rolle spiele hier, dass der Beschwerdeführer während vieler
Jahre in der Schweiz Sozialabgaben und Grenzgängersteuern bezahlt
habe (B-act. 4).
J.
In der Replik vom 7. März 2014 wiederholt der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme; er sei nie über die Änderung schriftlich informiert worden,
dass ein AHV-Bezüger, der nicht in der Schweiz wohne, keine Ansprüche
auf Kostenerstattung (für Hilfsmittel) habe. Zumindest diese Information
hätten entweder die SVA oder die SAK im Jahr 2008, zusammen mit dem
AHV-Bescheid, geben müssen (B-act. 6).
K.
Die SAK nimmt am 7. April 2014 zur Replik des Beschwerdeführers Stel-
lung, ohne indessen neue Gesichtspunkte aufzugreifen. Sie hält an ihrer
Vernehmlassung und der Einspracheverfügung vom 14. November 2013
fest (B-act. 8).
L.
Mit Verfügung vom 22. April 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsge-
richt die Duplik an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 9).
Auf die weiteren Eingaben und Stellungnahme der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG
und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 14. November 2013, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des IVG (SR
831.20) und der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) gemäss der
damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
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2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Z._______, Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verord-
nung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr.
883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt man-
gels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommens-
rechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
des Erstattungsanspruchs nach schweizerischem Recht.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK zu Recht das Gesuch um Übernahme der Repara-
turkosten für das dem Beschwerdeführer im Dezember 2006 zur Verfügung
gestellten Trike abgelehnt hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der IV-Ren-
tenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG; vgl. auch Wegleitung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[RWL] Stand: 1. Januar 2012, Rz. 3116 und 3118).
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3.1.2 Es ist vorliegend erstellt und unbestritten, dass die IV-Rente des Be-
schwerdeführers per 1. September 2008 durch eine Altersrente abgelöst
worden ist (vgl. SAK 45).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen
Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz,
die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfs-
mittel haben.
3.2.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Ab-
gabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel
sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese
Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Fol-
gendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten
der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewe-
gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst-
sorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste
im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang
der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistun-
gen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der An-
spruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die mas-
sgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorlie-
gende Verordnung nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie; Art. 4
Satz 1 HVA).
3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
Deutschland hat. Die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der
Kosten für die Reparatur des Dreirades sind daher nach diesen klaren ge-
setzlichen Bestimmungen seit der Ablösung der Invalidenrente durch die
Altersrente nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich des weiteren sinngemäss auf den
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, wonach er sich auf die
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erteilte Kostengutsprache der SVA vom 15. Dezember 2006 habe verlas-
sen können.
3.4.1 Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung
einer Behörde setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den
betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amts-
stelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bür-
ger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen kön-
nen und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rück-
gängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Infor-
mation steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren
Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann des-
halb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des
Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE
118 Ia 245 E. 4b mit Verweis auf BGE 117 Ia 287 E. 2b m.H.).
3.4.2 Vorliegend war die SVA im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutspra-
che (15. Dezember 2006) die zuständige Behörde und erteilte diese auch
in Berücksichtigung des Anspruchs des Versicherten nach der Invaliden-
versicherungsgesetzgebung zu Recht. Mit der Ablösung der Invaliden-
durch die Altersrente per 1. September 2008 ergab sich indessen ein neuer
Sachverhalt mit entsprechend neuer Rechtslage, bei welcher sich der Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr auf das AHVG stützte (oben
E. 3.1.3). Gleichzeitig fiel der Anspruch auf Hilfsmittel weg, da Hilfsmittel
für Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der AHV-Gesetzge-
bung nicht vorgesehen sind. Entsprechend bezog sich die Rechtslage zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes, das heisst bei der bean-
tragten Reparatur des Dreirads (Juni 2013), auf einen anderen Sachverhalt
als bei der Erteilung der Kostengutsprache. Der Beschwerdeführer kann
sich gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht auf die Verletzung
von Treu und Glauben, gestützt auf die Vertrauensgrundlage einer falsch
erteilten Auskunft, berufen – eine solche wurde in casu aktenkundig nicht
erteilt. Dies gilt auch, obwohl er bei der Ablösung der Invaliden- durch die
Altersrente im Jahr 2008 nicht auf die gesetzlichen Änderungen bezüglich
Übernahme von Hilfsmitteln hingewiesen worden sei.
3.4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass das Bundesver-
waltungsgericht – nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des FZA
(siehe oben E. 2.3) – in ständiger Praxis bisher einen Anspruch von AHV-
Rentnern auf Export von Sachleistungen ins (europäische) Ausland ver-
neint hat (vgl. Urteile des BVGer C-5234/2011 vom 14. Januar 2014 und
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Seite 9
C-780/2013 vom 27. Juni 2014). Darauf ist zu verweisen, zumal sich die
vorliegend zu beurteilende Konstellation mit den genannten Fällen als ver-
gleichbar erweist.
4.
Demnach ergibt sich, dass die SAK das Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen und die Kostengutsprache für die Repara-
tur des Trikes verweigert hat. Unter diesen Umständen erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2013 als rechtmäs-
sig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdefüh-
rer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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