B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7060/2013
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger,
Marktgasse 44, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 18. November 2013.
C-7060/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1967 geborene, geschiedene X._______ lebt in Deutschland.
Sie war in den Jahren 1986 bis 1989 sowie 2004 bis 2009 in der Schweiz
mit dem Status als Grenzgängerin erwerbstätig und leistete dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(vgl. IV-act. 4 und 11). Sie ist ausgebildete Malerin und arbeitete zuletzt
teilzeitlich als Verkäuferin/Farbmischerin in einem Fachgeschäft für Far-
ben. Am 22. November 2010 stellte X._______ bei der IV-Stelle Aargau
(nachfolgend: IV-Stelle AG) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invaliden-
rente (IV-act. 4).
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 (IV-act. 103) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leis-
tungsbegehren von X._______ ab.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: die Berichte von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2010 (IV-act. 6 S. 15) und vom
17. Juni 2013 (IV-act. 93), die Berichte von Dr. med. B._______, Facharzt
für Orthopädie, Spezielle Schmerztherapie und Chirotherapie/Sportmedi-
zin, vom 28. Juli 2010 (IV-ac. 6 S. 14) und vom 1. Juni 2011 (IV-act. 22),
den Ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums C._______ vom
11. Oktober 2010 (IV-act. 6 S. 1-10), den Entlassungsbericht des Universi-
tätsklinikums D._______, Abt. Psychosomatische Medizin und Psychothe-
rapie vom 14. April 2011 (IV-act. 33), den Bericht von Dipl.-psych.
E._______, Psychologischer Psychotherapeut, vom 27. Juni 2011 (IV-
act. 23), den Entlassungsbericht der Reha-Klinik F._______ vom 22. Feb-
ruar 2012 (IV-act. 91 S. 11 ff.), den Bericht von Dr. med. G._______, Fach-
arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 1. Juli 2013 (IV-act. 96 S. 4 ff.),
den Formularbericht E 213 von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allge-
meinmedizin, vom 11. Juli 2013 (IV-act. 96 S. 15 ff.), den Bericht von
Dr. med. I._______, Fachinternistische Gemeinschaftspraxis, vom
12. September 2013 (IV-act. 97) sowie die Stellungnahmen von
Dr. med. J._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
22. September 2011 (IV-act. 30), vom 23. Dezember 2011 (IV-act. 48 f.)
und vom 30. September 2013 (IV-act. 98 S. 3 ff.).
C-7060/2013
Seite 3
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen ein depressives
Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Tren-
nungsproblematik, ein Mammakarzinom rechts (ICD-10 C50.9) und Re-
konvaleszenz nach kombinierter Behandlung (ICD-10 Z54.7), Narben-
schmerzen Axilla und Mamma rechts (ICD-10 L90.5), eine Lumboischialgie
links, ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, Knochen- und Gelenk-
schmerzen (ICD-10 M25.5), eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding
Grad I, eine Tendinitis trochanterica, eine Hüftdysplasie beidseits, einen
Ganzkörperschmerz, Schlafstörungen, Stress, Burn-Out, eine segmentale
Funktionsstörung L2-L5 links ISG, eine Retropatellararthrose, ein femuro-
patellares Schmerzsyndrom, eine wiederkehrende depressive Erkrankung
(ICD-10 F33.9) und eine dauerhafte Erschöpfung (ICD-10 F48.0). Die Ärzte
gingen mehrheitlich davon aus, dass X._______ in der bisherigen Tätigkeit
als Farbverkäuferin aufgrund der damit einhergehenden körperlichen Be-
lastung (z.B. Heben/Tragen von Farbeimern mit einem Gewicht von 20 kg)
nicht mehr arbeitsfähig sei; die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel-
schweren Tätigkeit erachteten die Ärzte jedoch als grundsätzlich gegeben.
C.
Gegen die Verfügung vom 18. November 2013 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Helga Morgat,
mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (BVGer-act. 1 f.) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Zusprache einer Invaliden-
rente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung von Akteneinsicht. Zur Begründung führte sie aus, die Ein-
schränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im Haushalt seien gravierender
als von der Vorinstanz angenommen, weshalb der Invaliditätsgrad – ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht unter 40% liege.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die
Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung mit Rechtsanwältin Helga Morgat als Vertreterin.
D.b Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (BVGer-act. 6) reichte die Be-
schwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" sowie entsprechende Belege ein.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 (BVGer-act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 (BVGer-act. 12) gab Rechtsanwältin
Helga Morgat dem Instruktionsrichter bekannt, dass sie das Mandat
Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger übergeben habe. Mit Eingabe vom
2. April 2014 (BVGer-act. 14) bestätigte Rechtsanwältin Michèle Dürren-
berger ihrerseits die Übernahme des Mandats. Sie beantragte ferner Ak-
teneinsicht und ersuchte um Mitteilung, ob dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stattgegeben werden könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 (BVGer-act. 16) hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung gut.
H.
Mit Replik vom 9. Mai 2014 (BVGer-act. 18) präzisierte die Beschwerde-
führerin ihre bisherigen Rechtsbegehren und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von mindestens einer hal-
ben Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2011; eventualiter beantragte sie
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines in-
terdisziplinären Gutachtens.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (BVGer-act. 22) erklärte die Vorinstanz,
dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-7060/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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Seite 6
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. November 2013)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren im Novem-
ber 2010 eingereicht. Mit der Anmeldung im November 2010 ist für die Be-
urteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassungen gemäss
den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen (5. IV-Revision;
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Seite 7
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) und das per 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle AG ein-
gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführ-
ten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40
Abs. 2 IVV).
3.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Aargau; sie wohnt zudem noch im benachbarten
Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle AG zum Leis-
tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist ge-
mäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerdeführerin machte replikweise geltend, die Vorinstanz habe
ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass ihr das rechtliche Gehör in
Bezug auf das Einholen des RAD-Berichts vom 30. September 2013 nicht
gewährt worden sei. Sie sei weder informiert gewesen, dass ein solcher
Bericht eingeholt werde, noch habe sie die Möglichkeit gehabt, Ergän-
C-7060/2013
Seite 8
zungsfragen zu stellen oder Gelegenheit zur abschliessenden Stellung-
nahme erhalten. Und im Übrigen sei sie von der Gutachterin nicht selbst
untersucht worden, sondern diese habe ihren Bericht lediglich gestützt auf
die vorhandenen Akten erstellt. Dieses Vorgehen sei mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren, weshalb die angefochtene Verfü-
gung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.
4.1
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Er-
lass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffe-
nen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
4.1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre-
chung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt
werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in ei-
C-7060/2013
Seite 9
nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwer-
deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine beson-
ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei-
chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 193/04 vom 14. Juli 2006
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-884/2010 vom
18. Oktober 2012 E. 4 ff. mit Hinweisen).
4.3 Der Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin die Vorakten der IV-
STA mit Verfügung vom 4. März 2014 (BVGer-act. 11) zur Verfügung ge-
stellt und die Beschwerdeführerin konnte sich im Anschluss daran noch
einmal äussern, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich als geheilt zu betrachten ist, zumal nicht davon
auszugehen ist, dass eine schwere Gehörsverletzung vorliegt. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Art. 44 ATSG im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung zwar
grundsätzlich anwendbar ist, aber auf Untersuchungen der regionalen ärzt-
lichen Dienste keine Anwendung findet (BGE 135 V 254 E. 3.2 ff.). Es ist
somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstan-
den, dass die IVSTA die Beschwerdeführerin vor Einholen der RAD-Stel-
lungnahme nicht angehört und ihr die Möglichkeit, Fragen zu stellen, ge-
geben hat, da es sich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme und nicht
um eine Expertise eines unabhängigen (externen) Experten handelt. Die
Beschwerdeführerin hatte indes die Gelegenheit, sich zur RAD-Stellung-
nahme nach Kenntnisnahme der vollständigen Akten im Beschwerdever-
fahren zu äussern, so dass eine allfällige Gehörsverletzung in Bezug auf
das Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten ist.
C-7060/2013
Seite 10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
nicht bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
5.
5.1 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60
Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse-
hen, was für Staaten der EU der Fall ist.
5.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-7060/2013
Seite 11
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
5.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
5.4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
C-7060/2013
Seite 12
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
5.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
C-7060/2013
Seite 13
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.6 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig
zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012
E. 3). Somit ist aufgrund der im November 2010 eingereichten Anmeldung
ein allfälliger Leistungsanspruch ab 1. Mai 2011 zu prüfen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Aufteilung von Erwerbs-
tätigkeit (50%) und Haushaltstätigkeit (50%) lasse sich den Akten nicht ent-
nehmen. Tatsächlich habe sie ein grösseres ausserhäusliches Pensum
(55-60%) ausgeübt, als die Vorinstanz angenommen habe. Weiter bean-
standete die Beschwerdeführerin, dass sie von der Vorinstanz hinsichtlich
der Einschränkungen in der Haushaltsführung nie begutachtet worden sei.
Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, alle behandelnden Ärzte
seien der Ansicht, sie sei arbeitsunfähig. Die IVSTA habe die Feststellun-
gen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt, weshalb die vorinstanzli-
chen Abklärungen auch aus diesem Grund mangelhaft seien.
6.2 Die Vorinstanz verzichtete im Beschwerdeverfahren darauf, auf die
Vorwürfe der Beschwerdeführerin zu reagieren.
C-7060/2013
Seite 14
6.3
6.3.1 Den Berichten von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. Juli 2010 (IV-act. 6 S. 15) und vom 17. Juni 2013
(IV-act. 93) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem de-
pressiven Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei
Trennungsproblematik, einem Zustand nach Brustoperation bei Brust-
krebs, einer wiederkehrenden depressiven Erkrankung (ICD-10 F33.9),
chronischen Schmerzen (ICD-10 R52.2) und an dauerhafter Erschöpfung
(ICD-10 F48.0) leide. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
6.3.2 Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie, Spezielle Schmerzthe-
rapie und Chirotherapie/Sportmedizin, diagnostizierte bei der Beschwerde-
führerin eine Lumboischialgie links, ein pseudoradikuläres Schmerzsyn-
drom, eine Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad I, eine Tendinitis tro-
chanterica, eine Hüftdysplasie beidseits, leichte Coxarthrose beidseits, ei-
nen Ganzkörperschmerz, Spreizfüsse, statische Fussbeschwerden, Zu-
stand nach Zehenfraktur D4 links, eine Retropatellararthrose, ein femuro-
patellares Schmerzsyndrom, ein Mammakarzinom, Schlafstörungen,
Stress, Burn-Out und Segmentale Funktionsstörungen L2-5 links ISG (vgl.
Berichte vom 28. Juli 2010 [IV-act. 6 S. 14] und vom 1. Juni 2011 [IV-
act. 22]). Dr. med. B._______ erachtete die Beschwerdeführerin als zu
100% arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit, gab allerdings zu bedenken,
dass Überlastungen des Bewegungsapparates durch zu schweres He-
ben/Tragen von über 10 kg zu vermeiden seien.
6.3.3 Dem Entlassungsbericht des Rehazentrums C._______ vom 11. Ok-
tober 2010 (IV-act. 6 S. 1-10) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
Mammakarzinom rechts (ICD-10 C50.9), Rekonvaleszenz nach kombinier-
ter Behandlung (ICD-10 Z54.7), Narbenschmerzen Axilla und Mamma
rechts (ICD-10 L90.5) sowie Knochen- und Gelenkschmerzen (ICD-10
M25.5). Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Ärzte mit drei bis unter sechs
Stunden für die bisherige Tätigkeit als Farbenverkäuferin. Generell seien
der Beschwerdeführerin jedoch leichte bis mittelschwere, wechselbelas-
tende Arbeiten über sechs Stunden pro Tag zumutbar.
6.3.4 Das Universitätsklinikum D._______, Abteilung Psychosomatische
Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin im Entlassungsbericht vom
14. April 2011 (IV-act. 33) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und ein
Mammakarzinom rechts, ED 04/2010 (ICD-10 C50). Zur Arbeitsfähigkeit
C-7060/2013
Seite 15
äusserten sich die Ärzte nicht. Sie stellten aber fest, dass sich ihr Gesund-
heitszustand während des stationären Aufenthaltes deutlich stabilisiert
habe und sie empfahlen der Beschwerdeführerin eine Fortführung der psy-
chotherapeutischen Behandlung im ambulanten Rahmen.
6.3.5 Dipl.-Psych. E._______, Psychologischer Psychotherapeut, erach-
tete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (IV-act.
23) in der bisherigen Tätigkeit als langfristig nicht belastbar. Die Prognose
für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltun-
gen und nur leichten Lasten erachtete er als langfristig sehr gut. Er ging
davon aus, dass eine Halbtagestätigkeit nach Umschulung frühestens ab
Herbst 2011 möglich sein sollte.
6.3.6 Dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik F._______ vom 22. Februar
2012 (IV-act 91) sind die Diagnosen invasiv duct. Mammakarzinom rechts,
BET und Sentinel Lymphadenektomie, Belastungsstörung und Fatiguesyn-
drom, chronische Rückenschmerzen überwiegend stat. myalgischer Ge-
nese bei zusätzlichen degenerativen Veränderungen sowie Nikotinabusus
zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten,
unter Vermeidung von länger dauernden Überkopftätigkeiten sowie Tätig-
keiten mit Hitzeexposition oder Verletzungsgefahren für den rechten Arm,
wurde mit 100% angegeben.
6.3.7 Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, attes-
tierte der Beschwerdeführerin im Konsiliargutachten vom 1. Juli 2013 (IV-
act. 96 S. 4 ff.) das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sowie
einen Zustand nach Mamma-Karzinom. Die gesundheitlichen Einschrän-
kungen, namentlich Tätigkeiten mit Zwangshaltungen oder schwerem He-
ben und Tragen, seien durch die Mamma-Karzinom-Operation begründet.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien körperlich leichte bis punktu-
ell mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich.
6.3.8 Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Notfallmedi-
zin/Sozialmedizin, stellte im Formularbericht E 213 vom 11. Juli 2013 (IV-
act. 96 S. 15 ff.) folgende Diagnosen: 1) Somatoforme Schmerzstörung,
2) aktuell Abhängigkeit von Haschisch bei in der Jugend bestandener Po-
lytoxikomanie, 3) bösartiger Tumor der rechten Brustdrüse, brusterhal-
tende Tumorresektion, Entfernung des Wächterlymphknotens sowie Strah-
lentherapie, derzeit ohne Anhalt für Rezidiv oder Metastasierung, 4) ge-
ringgradiges Lymphödem des rechten Armes ohne Funktionsdefizit, 5) re-
zidivierende Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlstatik sowie degenerativen
C-7060/2013
Seite 16
Veränderungen mit leichtem Funktionsdefizit ohne Wurzelreizsymptomatik,
6) Zervikobrachialgien bei Bandscheibenvorwölbungen sowie deutlichen
degenerativen Veränderungen mit leichtem Funktionsdefizit, 7) Gonalgie
rechts ohne Funktionsdefizit und 8) vorbeschriebener Hüftgelenksver-
schleiss beidseits bei Dysplasiehüfte ohne Funktionsdefizit. Sie erachtete
die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Farbenmischerin/-
verkäuferin als lediglich unter 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Für leichte,
angepasste Tätigkeiten (vgl. das detaillierte Leistungsprofil in IV-act. 96
S. 29) attestierte sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 04/2010 eine
volle Arbeitsfähigkeit.
6.3.9 Dem Bericht von Dr. med. I._______ aus der Fachinternistischen Ge-
meinschaftspraxis vom 12. September 2013 (IV-act. 97) sind die Diagno-
sen Fibromyalgiesyndrom, Erschöpfungssyndrom, Polyarthrose, teilweise
entzündlich aktiviert, Lumboischialgie links bei Spondylolisthesis L5/S1
Meyerding Grad 1, Retropatellararthrose, Zustand nach Mamma-Karzinom
rechts und Radiatio. Er stellte fest, dass die durchgeführten Untersuchun-
gen klinisch, laborchemisch und radiologisch eine systemisch entzündliche
Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit hoher Wahrschein-
lichkeit ausschliessen würden. Die massiven Ganzkörperschmerzen lies-
sen derzeit eine Fortsetzung der beruflichen Laufbahn nicht zu.
6.3.10 Dr. med. J._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst, fasste die medizinischen Akten in ihren Stel-
lungnahmen vom 22. September 2011 (IV-act. 30), vom 23. Dezember
2011 (IV-act. 48 f.) und vom 30. September 2013 (IV-act. 98 S. 3 ff.) zu-
sammen und hielt als Diagnosen ein Mammakarzinom rechts mit Erstdiag-
nose 04/2010 pT1cpN0M0, BET und SLN 05/2010 adjuvante Radiatio so-
wie eine somatoforme Schmerzstörung respektive ein Fibromyalgiesyn-
drom (jeweils mit gutachterlich-psychiatrisch ausgeschlossener schwerer
Begleiterkrankung) fest. Sie kam zum Schluss, dass weder eine Arbeitsfä-
higkeit in der gelernten Tätigkeit als Malerin noch als Farbverkäuferin ge-
geben sei, da die Beschwerdeführerin keine 20 kg schweren Farbeimer
mehr tragen könne. Eine körperlich leichte, möglichst wechselbelastende
Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, ohne Schichtdienst und
ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Vibration und Erschütterungen sei mit Wir-
kung ab Mai 2011 zu 50% zumutbar. Nach September 2011 sei von einer
Arbeitsfähigkeit von über 50% in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Im
Haushalt seien keine wesentlichen Einschränkungen festzustellen, ausser
dass einzelne, schwere Tätigkeiten im Haushalt nicht möglich seien.
C-7060/2013
Seite 17
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch die
Mammakarzinom-Operation und deren Folgen eingeschränkt ist und ihr
deshalb nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, möglichst wechsel-
belastende Arbeiten zumutbar sind. Ferner wurden von mehreren Ärzten
chronische Schmerzen in den verschiedensten Ausprägungen (Ganzkör-
perschmerz, somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom, dauer-
hafte Erschöpfung) erwähnt. Gemäss den Feststellungen von Dr. med.
I._______ kann gestützt auf die klinischen, laborchemischen und radiolo-
gischen Untersuchungen eine entzündliche Erkrankung aus dem rheuma-
tischen Formenkreis mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den. Die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet sich zwar ei-
nerseits nachvollziehbar durch die orthopädischen, organisch nachweisba-
ren Beschwerden (vgl. insbesondere IV-act. 96 S. 4 ff., 15 ff.). Inwiefern die
Beschwerdeführerin aber durch das Schmerz- und Erschöpfungssyndrom
eingeschränkt ist, bleibt unklar, zumal den Berichten nicht abschliessend
entnommen werden kann, ob das diagnostizierte Schmerz- und Erschöp-
fungssyndrom in einem Zusammenhang mit dem behandelten Mamma-
Karzinom steht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundes-
gericht im Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 (= BGE 139 V 346) er-
kannt hat, dass die Grundsätze zur Überwindbarkeit eines Leidens gemäss
der sogenannten Schmerzstörungspraxis nach BGE 130 V 352 nicht sinn-
gemäss anwendbar sind, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden
Wirkung einer Cancer-related Fatigue (CrF) stellt. Bei dieser handelt es
sich um ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der
Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die CrF
kann viele Jahre nach Therapieabschluss andauern und wird durch physi-
sche, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklä-
rungsmodelle zu Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöp-
fungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus,
wobei in der medizinischen Fachwelt Einigkeit darüber besteht, dass so-
matische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammen-
spielen. Abschliessend hielt das Gericht im zitierten Urteil 8C_32/2013 vom
19. Juni 2013 (= BGE 139 V 346) fest, als Begleitsymptom onkologischer
Erkrankungen und ihrer Therapie liege der CrF zumindest mittelbar eine
organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertige, sozial-
versicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidi-
sierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten
Grundsätze analog anzuwenden (Urteil des BGer 9C_306/2013 vom
29. August 2013 E. 3.3). Um eine abschliessende Beurteilung der Arbeits-
C-7060/2013
Seite 18
fähigkeit vorzunehmen, ist es demzufolge unabdingbar, dass die festge-
stellten Leiden hinreichend abgeklärt und benannt werden. Im Anschluss
daran sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichti-
gung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, festzustellen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass es beim Zusammentreffen verschiede-
ner Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend insbesondere psychi-
atrischer, neurologischer und orthopädischer Leiden – nicht gerechtfertigt
ist, die psychischen und somatischen Befunde isoliert abzuklären. Viel-
mehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des
BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Ar-
beitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassen-
den fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer
I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Aufgrund der vorliegenden medizini-
schen Akten ist dies allerdings nicht möglich, so dass sich eine Vervollstän-
digung derselben mit einem polydisziplinären Gutachten (orthopädisch,
neurologisch, psychiatrisch und internistisch) aufdrängt.
Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver-
sicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu
weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So
hat das Bundesgericht erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem
Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen,
doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Ge-
richtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt über-
haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administ-
rativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.
Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein
in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Er-
gänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im
Lichte der dargelegten Rechtsprechung möglich. Zu beachten sind insbe-
sondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE
137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit
von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünsch-
bar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte emp-
findlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesge-
richt, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre
Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall
C-7060/2013
Seite 19
auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im
Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr
auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen,
wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext
der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien
notwendig (BGE 137 V 210 ff. E. 4.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz, wie erwähnt, auf die Einholung eines poly-
disziplinären Gutachtens verzichtet und ihren Entscheid lediglich auf ein-
zelne Berichte gestützt, welche abschliessend vom RAD gewürdigt worden
sind. In Anbetracht der Komplexität der festgestellten Einschränkungen er-
scheint es notwendig, eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung zu machen.
Da die Vorinstanz eine solche nicht veranlasst hat, ist die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass
die IVSTA vorliegend, sozusagen in antizipierter Beweiswürdigung, auf die
Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet hat. Die IVSTA ist da-
rauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer
teilweise erwerbstätigen Person, grundsätzlich sowohl ein Einkommens-
vergleich durchzuführen ist als auch eine Abklärung der Einschränkung im
Haushalt zu erfolgen hat, damit der IV-Grad nach der gemischten Methode
bestimmt werden kann. Die IVSTA hat demnach auch diese Haushaltsab-
klärung im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren nachzuholen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vo-
rinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-7060/2013
Seite 20
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war im vorliegen-
den Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Mit der einge-
reichten Kostennote vom 9. Mai 2014 machte die Vertreterin der Beschwer-
deführerin einen Aufwand von Fr. 3'665.40 (13,5 Stunden à Fr. 230.- =
Fr. 3'105.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 280.90, zuzüglich 8% MWST)
geltend. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Auf-
wands ist die Kostennote in Bezug auf den Stundenaufwand nicht zu be-
anstanden. Hingegen scheint der geltend gemachte, aber nicht detailliert
begründete, Auslagenersatz von Fr. 280.90 zu hoch. Letzterer ist dement-
sprechend zu kürzen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der
Vorinstanz zuzusprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7060/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 18. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den
Sachverhalt abklärt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: