B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7061/2013
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrente,
Verfügung vom 27. September 2013.
C-7061/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Elektromonteur und entrich-
tete in den Jahren 1973 bis 1991 Beiträge an die schweizerische Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV). Vom 1. Februar 1993 bis 31. März
1995 bezog er eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente
(Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-
STA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 3. Dezember
2013 [nachfolgend: act. , C-7061/2013] 77 und 78). Mit Revisionsverfügung
vom 29. Juli 2000 wurde der Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestätigt
(act. 79, C-7061/2013).
A.b Der Versicherte wohnt auf den Philippinen. Am 24. Juni 2004 wurde
C._______ als Sohn des Versicherten und der philippinischen Staatsange-
hörigen D._______ in (…), Philippinen, geboren (act. 6, S. 3).
A.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 meldete der Versicherte dem Schwei-
zerischen Generalkonsulat in Sydney (AUS) die Geburt seines Sohnes un-
ter Verweis auf eine beigelegte Geburtsurkunde vom 19. Juli 2004 und
stellte gleichzeitig den Antrag auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente (act. 1
und 2).
A.d Mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigte die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Empfang des
Schreibens vom 28. Juli 2004 und ersuchte den Versicherten, ihr das For-
mular "Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung" ausgefüllt und unterzeichnet zu
retournieren und überdies eine Wohnsitzbestätigung bezüglich des neuge-
borenen Sohnes beizulegen und die Adresse der Mutter anzugeben
(act. 4).
A.e Am 8. Dezember 2004 teilte die Schweizerische Botschaft in Manila
dem Versicherten mit, dass sie die Geburtsurkunde und die Zusatzdoku-
mente im Hinblick auf den Eintrag des Sohnes den schweizerischen Be-
hörden übermittelt habe. Ferner werde sie die (ihr im November 2004) zu-
gestellten Dokumente (Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung und das Begleit-
schreiben des Versicherten) der SAK am 14. Dezember 2004 übermitteln
(act. 8).
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Seite 3
A.f Am 23. Januar 2006 forderte die SAK den Versicherten auf, ihr einen
Familienregisterauszug seiner Heimatgemeinde und eine Wohnsitzbestä-
tigung bezüglich seines Sohnes sowie dessen Mutter einzureichen (act. 9).
A.g Mit Schreiben vom 10. März 2006 liess der Versicherte der SAK über
die Schweizerische Botschaft in Manila die geforderten ergänzenden Do-
kumente zukommen (Posteingang SAK: 6. April 2006; act. 10 und 11).
A.h Am 5. September 2006 ersuchte die SAK das Zivilstandsamt Büren/BE
um Bestätigung der Personalien des Versicherten sowie der Eintragung
der Geburt von C._______ im Familienregister (act. 14).
A.i Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte die SAK dem Versicherten
mit, ihre Abklärungen beim zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt
hätten ergeben, dass die Geburt seines Sohnes noch nicht im Register
eingetragen sei. Die Überprüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente
setze zwingend die Registrierung der Geburt seines Sohnes im Familien-
register seiner Heimatgemeinde voraus. Überdies ersuchte sie den Versi-
cherten um Zustellung eines entsprechenden Personenstandsausweises,
sobald die Eintragung im Zivilstandsregister erfolgt sei (act. 18).
B.
B.a Am 30. Oktober 2007 teilte der Zivil- und Bürgerrechtsdienst des Am-
tes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend: ZBD)
der schweizerischen Vertretung in Manila mit, dass die philippinische Kin-
desanerkennung durch den Versicherten in der Schweiz nicht anerkannt
werde. Am 18. März 2009 ersuchte der Versicherte den ZBD erneut um
Anerkennung der philippinischen Kindesanerkennung, woraufhin ihm die-
ser am 22. Juni 2009 mitteilte, dass das Verfahren abgeschrieben werde,
falls kein beschwerdefähiger Entscheid verlangt werde. Am 28. August
2009 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hawi
Balmer, beim ZBD den Antrag, es sei das Verfahren um Anerkennung der
ausländischen Kindesanerkennung zu sistieren, bis der rechtskräftige Ent-
scheid über die Auflösung der Ehe der Kindesmutter vorliege. Am 7. Sep-
tember 2009 hiess der ZBD den Sistierungsantrag gut mit dem Hinweis,
dass die Auflösung der Ehe nach ihrer Beurteilung keine Wirkungen auf
eheliche Kinder habe, sofern das Urteil nichts zu einer Aufhebung des Kin-
desverhältnisses sage. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März
2010 legte der Versicherte einen Entscheid des Regionalgerichts von
Dumagete City vom 26. März 2010 über die Nichtigkeit der Ehe von
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Seite 4
D._______ und E._______ ins Recht. Mit Verfügung vom 25. August 2010
verweigerte der ZBD die Anerkennung der philippinischen Kindesanerken-
nung von C._______ für die Schweiz (act. 23, S. 3 f.).
B.b Mit Entscheid vom 4. März 2013 (nachfolgend: Direktionsentscheid)
hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die vom Versicher-
ten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefoch-
tene Verfügung auf und stellte fest, dass die auf den Philippinen am 19. Juli
2004 erfolgte Kindesanerkennung von C._______ durch den Versicherten
für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werde. Zur Begründung
führte die Beschwerdeinstanz insbesondere aus, der ZBD sei zu Unrecht
von der Annahme ausgegangen, dass der philippinische Registereintrag,
welcher den Versicherten als Vater von C._______ bezeichne, nach philip-
pinischem Recht nicht gültig sei, weil dieses Recht von der Ehelichkeits-
vermutung ausgehe. Der ZBD habe hiermit gegen das Verbot der "révision
au fond" verstossen, und es sei nicht Sache der schweizerischen Behör-
den, zu prüfen, ob die philippinischen Behörden ihr Recht richtig angewen-
det hätten. Dass der Mutter ein täuschendes Verhalten gegenüber den phi-
lippinischen Registerbehörden anzulasten wäre, könne entgegen der An-
nahme des ZBD nicht angenommen werden. Die in den Philippinen rechts-
gültig erfolgte Kindesanerkennung verstosse sodann auch nicht gegen den
Ordre public (act. 23). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft (act. 24, S. 4).
B.c Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 setzte die IVSTA die dem Versicherten
bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. Juli 2013 auf eine
Dreiviertelsrente herab (act. 20).
B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei
ihm die bisher gewährte ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren C-3988/2013 [nachfolgend: BVGer act., C-
3988/2013], 1).
B.e Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 liess der Versicherte der IVSTA den Di-
rektionsentscheid samt Rechtskraftbescheinigung und weiteren Dokumen-
ten zukommen und stellte erneut den Antrag auf rückwirkende Ausrichtung
einer Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes vom
24. Juni 2004 (act. 24, S. 2 f.).
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B.f Mit Verfügungen vom 27. September 2013 sprach die IVSTA dem Ver-
sicherten für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 eine Kinderrente
in der Höhe von monatlich Fr. 649.- und für die Zeit ab 1. Juli 2013 eine
Kinderrente von monatlich Fr. 516.- (Dreiviertelsrente) zu (act. 25 und 26).
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. November 2013 focht der Beschwerdeführer die
Rentenverfügung vom 27. September 2013 betreffend die vom 1. Juli 2008
bis 30. Juni 2013 befristete Kinderrente beim Bundesverwaltungsgericht
an mit dem Antrag, es sei ihm die Kinderrente rückwirkend ab Geburt sei-
nes Sohnes C._______ vom 24. Juni 2013 (recte: 24. Juni 2004) vollum-
fänglich auszurichten. Zur Begründung machte er unter Verweis auf die
beigelegten Akten geltend, seine am 19. Juli 2004 in den Philippinen er-
folgte Kindesanerkennung betreffend seinen Sohn C._______ sei nach ei-
ner langwierigen juristischen Auseinandersetzung erst mit dem Direktions-
entscheid vom 4. März 2013 für den schweizerischen Rechtsbereich ak-
zeptiert worden. Ferner stellte er unter Hinweis auf seine finanziellen Ver-
hältnisse das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 forderte der Instruk-
tionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht das Zustell-
datum der angefochtenen Verfügung unter Beilage entsprechender Be-
weismittel bis zum 6. Februar 2014 mitzuteilen (BVGer act. 2).
C.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Januar 2014 stellte die SAK
fest, dass der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente und damit auch auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 687.-
habe. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde C-
3988/2013 dementsprechend mit Entscheid vom 24. Januar 2014 als ge-
genstandlos geworden ab (BVGer act. 9, C-3988/2013).
C.d Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass die Verfügungen vom 27. September 2013 mit
uneingeschriebener Briefpostsendung versandt worden seien, weshalb sie
nicht in der Lage sei, den Nachweis für das Zustelldatum zu erbringen
(BVGer act. 4).
C.e Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, der Rentenanspruch beginne für Kinder, die nach Entstehung des
C-7061/2013
Seite 6
Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren würden, am ersten Tag des Ge-
burtsmonats; dies gelte auch dann, wenn das Kindesverhältnis erst nach-
träglich durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt worden sei.
Eine Nachzahlung sei stets nur im Rahmen der fünfjährigen Verwirkungs-
frist möglich. Nachdem ihr die massgeblichen Akten bezüglich der am
16. April 2013 erfolgten Eintragung der Kindesanerkennung im schweize-
rischen Zivilstandsregister erst im Juli 2013 übermittelt worden seien, habe
sie die Kinderrente in rechtskonformer Weise für fünf Jahren rückwirkend
zugesprochen (BVGer act. 8).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis
zum 5. Juni 2014 zu überweisen (BVGer act. 11). Dieser Betrag wurde am
23. Mai 2014 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 13).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 forderte der Instruk-
tionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht die Voll-
ständigkeit der von ihr eingereichten Akten bis zum 17. Oktober 2014 zu
bestätigen beziehungsweise fehlende Akten nachzureichen. Überdies gab
er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht
allfällige aus dem Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 23. Juli 2013 stam-
mende Korrespondenz zwischen ihm und der Vorinstanz hinsichtlich der
Ausrichtung der Kinderrente innert gleicher Frist nachzureichen (BVGer
act. 14).
C.h Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 29. September 2014, dass
sie dem Gericht mit der Vernehmlassung sämtliche im Zusammenhang mit
dem streitigen Kinderrentenanspruch irgendwie relevanten Akten übermit-
telt habe (BVGer act. 16).
C.i Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag fest und legte weitere Akten ins Recht (BVGer act. 17 samt
Beilagen).
C.j Mit Verfügung vom 20. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter
die IVSTA, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Dezember 2015
die vollständigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren C-
3988/2013 eingereichten IV-Akten erneut zur Verfügung zu stellen (BVGer
act. 19). Mit Schreiben vom 24. November 2015 liess die Vorinstanz dem
C-7061/2013
Seite 7
Bundesverwaltungsgericht die geforderten Akten zukommen (BVGer
act. 20).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]).
1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.
Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 27. September 2013,
und die Beschwerde vom 23. November 2013 ging am 17. Dezember 2013
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung mit uneingeschriebener Briefpostsendung versandt
hat, kann das Zustellungsdatum nicht mehr eruiert werden (BVGer act. 4).
Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 76 Rz. 2.112). Der Beweis für den Zustellungszeit-
punkt kann hier aus von der Vorinstanz zu vertretenden Gründen nicht
mehr ermittelt werden. Es ist dementsprechend zu Gunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist
(vgl. dazu Urteil des BVGer C-3599/2012 vom 26. September 2013 E. 1.4).
1.3 Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2013
(Posteingang: 17. Dezember 2013) einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61
Bst. b ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-7061/2013
Seite 8
Verfügung vom 27. September 2013, mit der die Vorinstanz den Anspruch
auf die ordentliche Kinderrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2008
bis 30. Juni 2013 zugesprochen, für die Zeit vor dem 1. Juli 2008 allerdings
verneint hat. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens ist die ebenfalls mit Datum vom 27. September 2013 erlas-
sene Verfügung, mit welcher die Kinderrente für die Zeit ab 1. Juli 2013
festgesetzt wurde. Umstritten ist vorliegend ausschliesslich die Frage, ob
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente
für seinen Sohn C._______ für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni
2008 hat.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. September 2013)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129
V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Umfangs des Kinderrentenan-
spruchs darzustellen.
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Seite 9
4.1 Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig gewe-
sen, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz auf den Philippi-
nen. Daher richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente in
materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b [ii] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6
des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicher-
heit [nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.645.1]). Demnach ist die
Frage, ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens;
BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BVGer C-4713/2009 vom 5. September
2011).
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejeni-
gen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1; 130 V 1 E. 3.2). In
materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
4.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-
rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kin-
der, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Al-
tersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]). Die Kinderrente ist eine ak-
zessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der
rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber ausschliesslich
dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes (Urteil des BGer 5P.346/2006
vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Der Anspruch auf eine Kinderrente der In-
validenversicherung entsteht allgemein mit der Entstehung des Anspruchs
des Vaters oder der Mutter auf eine Invalidenrente. Für Kinder, die nach
der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren werden,
beginnt der Anspruch auf die Kinderrente am ersten Tag des Geburtsmo-
nats (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003,
Stand: 1. Januar 2013, Rz. 3342; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-
vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI],
Genf/Zürich/Basel 2011, S. 597, Rz. 2209).
C-7061/2013
Seite 10
4.4 Bei der Kinderrente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine
periodische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Ren-
tenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber
unverjährbar und unverwirkbar bleibt (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung
und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht,
Diss. Freiburg 2005, S. 50 ff.; vgl. für die Invalidenrente nach UVG SVR
2013 Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.2).
4.5
4.5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige
Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht
formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die
Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts-
wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über-
geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3
ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend
gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem
Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche.
Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl.
dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29 N. 45; BGE 133
V 579 E. 4.3.1).
4.5.2 Werden Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel betreffend die Fest-
setzung oder Auszahlung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften ei-
ner Vertragspartei, die nach diesen Rechtsvorschriften innerhalb einer be-
stimmten Frist bei einer Behörde oder einem zuständigen Träger dieser
Vertragspartei einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer Be-
hörde oder Träger der anderen Vertragspartei eingereicht, so werden sie
so behandelt, als wären sie bei der Behörde oder beim Träger der ersten
Vertragspartei eingereicht worden (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens).
4.6 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch
auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt allerdings fünf Jahre
nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach
dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war
(Art. 24 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung untersteht auch die rück-
wirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwirkungsfrist von fünf Jah-
ren (THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsver-
fahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101,
C-7061/2013
Seite 11
Rz. 4.10, 4.12 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 29 NN. 8 und 32 f.). Die fünfjährige
Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen
– nach der Bestimmung des Einzelgesetzes – die Leistung geschuldet war
(UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Unterganges der
einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1
ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) ge-
wahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen).
Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substanziierte
Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neu-
anmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE
121 V 195 E. 5c S. 201 f.). Entsprechendes gilt rechtsprechungsgemäss
auch dann, wenn die Verwaltung nach der Anmeldung zwar mit der An-
spruchsprüfung beginnt, diese aber nicht zu Ende führt (SVR 2013 UV Nr.
16 [8C_888/2012] E. 4.2). In der Lehre wird diese Rechtsprechung als we-
nig überzeugend kritisiert (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 308 Rz. 26; UELI KIESER,
Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklä-
rung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125). Ungeachtet
dieser Kritik hat das Bundesgericht allerdings an dieser Rechtsprechung
festgehalten mit der Begründung, dass dieselben Gründe, welche im All-
gemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwir-
kungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig ange-
meldete Ansprüche gelten würden. Damit die versicherte Person, welche
darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu ha-
ben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, wer-
den nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung
nicht allzu strenge formelle Anforderungen geknüpft. So hat jedes unmiss-
verständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungs-
träger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu
gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine
Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16
[8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile U 314/05 vom 7. Septem-
ber 2006, E. 6.2 und M12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Quali-
fikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch HOLZER, a.a.O., S. 58 ff.).
Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der An-
spruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der
Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versiche-
rungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine
C-7061/2013
Seite 12
entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozi-
alversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch be-
harrt (HOLZER, a.a.O., S. 77 f.).
5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe die Geburt
seines Sohnes den Schweizer Behörden rechtzeitig gemeldet und über-
dies auch den Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente fristgerecht ge-
stellt. Dementsprechend müsse ihm die Kinderrente rückwirkend bis zum
Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes zugesprochen werden (BVGer act. 1).
5.2 Dagegen wendet die IVSTA ein, der Kinderrentenanspruch für Kinder,
die nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren wür-
den, entstehe am ersten Tag des Geburtsmonates. Dies gelte auch dann,
wenn das Kindesverhältnis erst nachträglich durch Anerkennung oder
durch den Richter anerkannt werde. Der Kinderrentenanspruch habe zu-
nächst nicht anerkannt werden können, da der Sohn des Beschwerdefüh-
rers damals noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen gewesen sei.
Erst mit der im Juli 2013 bei der SAK eingereichten Rechtskraftsbeschei-
nigung der Direktion (act. 24) und der Bestätigung vom 16. Juli 2013 be-
treffend die am 16. April 2013 erfolgte Eintragung der Kindsanerkennung
im schweizerischen Zivilstandsregister habe die Kinderrente für fünf Jahre
rückwirkend zugesprochen werden können (BVGer act. 8).
5.3
5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass C._______ am 24. Juni 2004 als
Sohn des Beschwerdeführers und der philippinischen Staatsangehörigen
D._______ geboren wurde (act. 6, S. 3). Der Anspruch auf die Kinderrente
entstand demnach grundsätzlich bereits per 1. Juni 2004, da der Be-
schwerdeführer bereits damals IV-rentenberechtigt war. Unbestritten ist zu-
dem, dass die SAK am 7. September 2004 den Empfang des Schreibens
vom 28. Juli 2004 bestätigt und vom Beschwerdeführer weitere Akten ein-
gefordert hat, sodass die Vorinstanz bereits damals Kenntnis von der Ge-
burt hatte (act. 4).
Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu
laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. E. 4.6 hievor)
und die Leistung vorliegend per 1. Juni 2004 geschuldet war, ist der Beginn
der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Kinderrente, das
heisst auf den 30. Juni 2004, festzusetzen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist
C-7061/2013
Seite 13
für die (erste) Kinderrente vom Juni 2004 lief dementsprechend am 1. Juli
2009 ab, sofern in der Zwischenzeit keine Handlungen vorgenommen wor-
den sind, welchen eine unterbrechende Wirkung im Sinne der vorstehend
zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.6 hievor) zugeschrieben werden
könnte.
5.3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
nach dem Schreiben der SAK vom 15. Dezember 2006, worin ihm die Be-
hörde das Erfordernis der Eintragung seines Sohnes im Familienregister
seiner Heimatgemeinde als Voraussetzung für die Ausrichtung einer IV-
Kinderrente mitgeteilt hatte (act. 18), bis zum Schreiben vom 23. Juli 2013
(act. 24, S. 2 f.) nicht mehr an die Vorinstanz gelangt war (vgl. auch BVGer
act. 17 samt Beilagen). Dementsprechend sind bis zu diesem Zeitpunkt
keine Interventionen mehr bei der SAK erfolgt, welche als Beharren des
Beschwerdeführers auf der Kinderrente und damit als erneute (fristwah-
rende) Anmeldung gewertet werden könnten.
5.3.3 Aus dem Direktionsentscheid ist zwar ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an die Schweizer Botschaft und
mit Eingabe vom 18. März 2009 an den ZBD gelangt war mit der Begrün-
dung, aus den eingereichten Passkopien und den weiteren Dokumenten
gehe seine Vaterschaft klar hervor, weshalb die philippinische Kindesaner-
kennung auch in der Schweiz zu anerkennen sei (act. 23, S. 2 f.). Nachdem
die erste Erklärung gegenüber der Schweizer Botschaft nicht auf die Fest-
setzung oder Auszahlung von Leistungen nach IVG gerichtet war, kann
sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht darauf berufen, er habe
eine fristwahrende Intervention beim ausländischen Träger beziehungs-
weise bei der ausländischen Behörde vorgenommen. Selbst wenn man
das Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2008 als Beharren
auf dem Kinderrentenanspruch werten und diesem damit fristunterbre-
chende Wirkung zubilligen wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern,
nachdem ein neues Gesuch erst am 23. Juli 2013 gestellt wurde. Was die
zweite Erklärung vom 18. März 2009 betrifft, erfolgte diese weder bei der
SAK noch bei einer Behörde oder einem Träger der anderen (philippini-
schen) Vertragspartei. Überdies nahm auch diese nicht auf eine Leistung
nach IVG Bezug; vielmehr war sie ebenfalls ausschliesslich auf die zivil-
rechtliche Anerkennung des Kindesverhältnisses gerichtet. Dementspre-
chend kommt diesen Interventionen keine fristwahrende Wirkung für das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung zu.
C-7061/2013
Seite 14
5.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der zu Unrecht verweiger-
ten Anerkennung der ausländischen Kindesanerkennung und der falschen
Rechtsauskunft durch den ZBD – wonach im philippinischen Recht die
Ehelichkeitsvermutung bestehe und angeblich zunächst das Kindesver-
hältnis zum Ehemann aufgelöst werden müsse – (vgl. dazu Direktionsent-
scheid, act. 23, S. 2 f. und S. 7 f.) für das hier zur Beurteilung stehende
sozialversicherungsrechtliche Verfahren Rechtsansprüche unter dem As-
pekt des Vertrauensschutzes ableiten kann.
5.4.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen,
BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.4.2 Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche
Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
– Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt (1);
– sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger respektive die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten (2);
– der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen (3);
– im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen ge-
troffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt
werden können (4) und
– die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren ([5]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).
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Seite 15
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her-
geleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei
gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch
verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegen-
stehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Per-
son auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich glo-
bal zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungs-
fall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn
die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine
unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauens-
schutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 665 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242
Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht,
1983, S. 79 ff., 128 ff.).
5.4.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der
Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-
teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder
sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anord-
nung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher
möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hin-
weisen; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
5.4.4 Die Bedingung der "im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft
getätigten Dispositionen" erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des
Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der be-
hördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln beziehungsweise
der Unterlassung des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen wer-
den kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kau-
salität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht
wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch
ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder
wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen-
stand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft
und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn
bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt
C-7061/2013
Seite 16
hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines ne-
gativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche
Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es auf-
grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich
der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Ur-
teil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die
Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
5.4.5 Für das vorliegende IV-Verfahren kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Zum einen erfolgten die fal-
sche Auskunft wie auch die rechtswidrige Nichtanerkennung durch den
ZBD, das heisst durch die ausschliesslich für den Registereintrag im zivil-
rechtlichen Verfahren zuständige Behörde. Die fehlerhafte Auskunft kann
sich daher nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren auswir-
ken, zumal der ZBD in diesem Bereich über keine Kompetenzen verfügt.
Eine falsche Auskunft durch die IVSTA ist vorliegend nicht erfolgt. Zum an-
dern fehlt es vorliegend – jedenfalls für die Zeit ab (spätestens) 28. August
2009, ab welchem der Beschwerdeführer durch einen Rechtsbeistand
(Fürsprecher Hawi Balmer) vertreten war, auch an der Anspruchsvoraus-
setzung des berechtigten guten Glaubens, zumal an die Sorgfaltspflicht
Rechtskundiger rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen zu stel-
len sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 632; BGE 135 III 374
E. 1.2.2.2). Dementsprechend hätte der rechtsverbeiständete Beschwer-
deführer die falsche Auskunft des ZBD bereits damals kritisch prüfen und
gegebenenfalls umgehend eine anfechtbare Verfügung verlangen können
und müssen. Schliesslich fehlt es auch an einem Kausalzusammenhang
zwischen der falschen Rechtsauskunft durch den ZBD und der Verwirkung
der AHV-Kinderrentenansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 2008; denn
ungeachtet der unrichtigen zivilrechtlichen Rechtsauskunft durch den ZBD
hätte der Beschwerdeführer den gesamten Kinderrentenanspruch ab Ge-
burt seines Sohnes durch rechtszeitige Neuanmeldung respektive durch
eine kurze Intervention bei der IVSTA mit Hinweis, er insistiere weiterhin
auf dem vollen Kinderrentenanspruch, wahren können. Den Verjährungs-
und Verwirkungsfristen hat der Anwalt in jedem Fall ein besonderes Augen-
merk zu widmen (vgl. dazu WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010,
S. 400, Rz. 1345 f.).
Nachdem die Anmeldung der Kinderrente vorliegend im September 2004
erfolgt war (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. A.d hievor), wäre dem (spätestens)
seit Ende August 2009 durch einen schweizerischen Rechtsanwalt in Bern
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Seite 17
vertretenen Beschwerdeführer eine fristwahrende Neuanmeldung respek-
tive Intervention bei der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen. Daran
ändert nichts, dass das Verfahren zur Eintragung im Familienregister da-
nach noch längere Zeit in Anspruch genommen hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen
Kinderrentenanspruch nach seiner Intervention bei der SAK vom 10. März
2006 (act. 10 f.) bis zum 23. Juli 2013, das heisst während mehr als sieben
Jahren, nicht mehr bei der Vorinstanz geltend gemacht oder neu angemel-
det hat. Damit fehlt es in diesem Zeitraum an einer Handlung des Be-
schwerdeführers, welche als unmissverständliches Beharren auf geschul-
deten Kinderrentenleistungen ab der Geburt respektive als Neuanmeldung
interpretiert werden könnte. Selbst wenn man das Schreiben des Be-
schwerdeführers an die Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2008 als Beharren
auf dem Kinderrentenanspruch werten und diesem damit fristunterbre-
chende Wirkung zubilligen wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern,
da ein neues Gesuch erst am 23. Juli 2013 gestellt wurde. Überdies kann
der Beschwerdeführer weder aus der falschen Rechtsauskunft der für den
Registereintrag in der Schweiz zuständigen Behörde noch aus der erstin-
stanzlich zu Unrecht erfolgten Verweigerung der Anerkennung der philippi-
nischen Kindesanerkennung für die Schweiz für das hier zur Diskussion
stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren etwas zu seinen Guns-
ten ableiten. Dementsprechend hat die Vorinstanz die rückwirkende Zu-
sprache der Kinderrenten zu Recht auf fünf Jahre beziehungsweise auf die
Zeit bis zum 1. Juli 2008 beschränkt.
Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen und
die angefochtene Verfügung vom 27. September 2013 ist zu bestätigen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG
sowie 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
C-7061/2013
Seite 18
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
C-7061/2013
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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