Abtei lung II I
C-706/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-706/2006
Sachverhalt:
A.
Der marokkanische Staatsangehörige L._______ (geboren 1985,
nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 11. No-
vember 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Aargau wohnhafte
Schwester M._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerde-
führerin) und deren Familie besuchen zu wollen.
B.
Die Gastgeberin war schon zuvor, am 25. Oktober 2005, mit einem
Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Rabat ge-
langt. Darin äusserte sie unter anderem, sie habe schon seit zwei Jah-
ren keine Gelegenheit mehr gehabt, ihre Familie zu besuchen, da ihr
dreijähriger Sohn das Klima in Marokko, insbesondere aber die Diesel-
emissionen am Wohnort der Verwandten, nicht vertrage. Sie garantiere
für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
ihres Bruders.
C.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
D.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 ab. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende be-
rufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten könnten.
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E.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 9. Januar 2006 an das damals zu-
ständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bean-
tragt die Gastgeberin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihres Bruders nach einem Be-
suchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Als Gastgeberin sei sie an seiner
fristgemässen Rückreise interessiert, und sie garantiere auch persön-
lich dafür. Ihr und auch ihrem Bruder sei bekannt, dass Letzterer zur-
zeit keine Chance habe, hier arbeiten bzw. heiraten zu können. Bei der
Interessenabwägung gelte es zu berücksichtigen, dass sie seit sieben
Jahren keine Blutsverwandten mehr eingeladen habe.
F.
Auf Einladung der Instruktionsbehörde hin äusserte sich die Be-
schwerdeführerin in einer Eingabe vom 30. Januar 2006 ergänzend zu
den familiären und schulischen Verhältnissen ihres Bruders und reich-
te eine ihn betreffende Schulbestätigung ("certificat scolaire") zu den
Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Februar 2006 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom
28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
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zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
5.4 Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1460 Euro hat Marokko die
Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die nach den Wahlen
im Jahre 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämp-
fung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und
Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Re-
formen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige volatile
Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Be-
völkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe
Anteil von Unterschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar.
Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane
Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33 % geschätzt wird (Quellen:
, U.S. Department of State > Countries > Background
Notes > Morocco [Stand Oktober 2007, besucht am 5. Juni 2008];
, Länder- und Reiseinformationen > Marok-
ko > Wirtschaft [Stand: Dezember 2007, besucht am 5. Juni 2008];
NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung
ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migra-
tionsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend
zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
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anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei An-
tragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unver-
heirateten Mann. Er lebt in einer mittelgrossen und nahe der algeri-
schen Grenze liegenden Stadt im östlichen Marokko in Hausgemein-
schaft mit Eltern und zwei Geschwistern. Aus dem blossen Umstand,
dass er bei einer Ausreise seine Eltern und zwei Geschwister in der
Heimat zurücklassen würde, kann die Beschwerdeführerin noch nichts
für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder
Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen
Eltern bzw. Geschwistern werden von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuch-
steller in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von den El-
tern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in
Angriff nimmt.
6.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Dar-
legung der Beschwerdeführerin und einem dazu eingereichten Doku-
ment ("certificat scolaire" vom 23. Januar 2006) befindet er sich offen-
bar in Ausbildung. Die Beschwerdeführerin spricht von einem Studium,
aus dem Beleg zu schliessen dürfte es sich allerdings um eine Mittel-
schule handeln. Zum aktuellen Stand der Ausbildung und dem konkre-
ten Berufsziel ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht
abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der
Gesuchsteller hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse
vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufen-
den oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den
Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf
ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt.
6.3 Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit
der Gastgeberin und Beschwerdeführerin – seiner Schwester – bereits
über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Der Gesuch-
steller könnte versucht sein, es ihr gleich zu tun. Im Übrigen hegte
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schon die Schweizerische Vertretung in Rabat, welche mit den Verhält-
nissen vor Ort gut vertraut ist und sich aus dem direkten Kontakt ein
Bild von den Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüg-
lich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte die Einreise-
bewilligung formlos.
6.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise des Eingeladenen bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der mass-
geblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung än-
dert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die recht-
zeitige Rückkehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine
solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl.
anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem
Bruder ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat dem-
nach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln,
dass die Beteiligten ihre familiäre Beziehung durch Besuche in Marok-
ko pflegen können.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Januar 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Brand
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