Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-706/2009
Urteil vom 26. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009.
C-706/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 28. Oktober 1943, ist Doppelbürger der Schweiz
und Österreich mit Wohnsitz in der Schweiz. Er lebt seit dem
20. September 2001 von seiner Ehefrau B._______, geboren am
9. Oktober 1939, Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien,
richterlich getrennt (Beilage C zu BVGer act. 4). Die Ehefrau zog ihre
Altersrente um 12 Monate vor und bezog bereits seit dem 1. November
2001 eine ordentliche Altersrente (act. 12, 23). Der Versicherte arbeitete
von 1964 bis 2007 ununterbrochen in der Schweiz und zahlte die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (act. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008
sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Versicherten
eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'814.- bei einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 43 Jahren und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'040.- zu (act. 12, 13).
B.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober
2008 (act. 18) hiess die SAK mit Einspracheentscheid vom 26. Januar
2009 (act. 27) bzw. Berechnungsverfügung vom 22. Januar 2009
(act. 26) bezüglich der Anrechnung von 44 Beitragsjahren gut, wies
jedoch den Antrag auf Gewährung einer Altersrente von CHF 1'980.- ab.
Ferner teilte sie dem Versicherten mit, dass der Antrag bezüglich der
gewünschten Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz
dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Entscheid
vorgelegt worden sei (act. 23). Die ordentliche Altersrente werde nicht
plafoniert. Auch die Neuberechnung ermögliche es nicht, den beantragten
Rentenbetrag von monatlich Fr. 1'980.- zuzusprechen.
C.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit
Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Poststempel; BVGer act. 1) die
Anrechnung des hälftigen Einkommens der Ehefrau einerseits für die
Jahre 1998, 1999 und 2000 gemäss der Berechnung der
Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und andererseits auch ab dem
Jahr 2001. Im Weiteren wünschte er, in Zukunft von der Ausgleichskasse
des Kantons Schwyz anstatt von der SAK in Genf betreut zu werden. Mit
ergänzenden Beschwerdeschriften vom 11. Februar 2009 (BVGer act. 3)
und 12. Februar 2009 (BVGer act. 4) wiederholte der Beschwerdeführer
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seine Anträge und konkretisierte, dass bei der Berechnung seiner
Altersrente das "Splitting/Plafonierung fehle".
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2009 (BVGer act. 6) beantragte die
SAK (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung fügte sie an, die
Anrechnung der vom Beschwerdeführer geforderten Beitragsdauer von
44 Jahren und der Rentenskala 44 sei mit Einspracheentscheid vom
26. Januar 2009 anerkannt worden. Bezüglich der Zuständigkeit der
Ausgleichskasse sei festzuhalten, dass die getrennt lebende Ehefrau in
Italien wohnhaft sei und vor dem Ehemann eine Altersrente bezogen
habe, weshalb grundsätzlich die SAK für die Ausbezahlung der
Altersrenten des Ehepaars zuständig sei. Im Übrigen wies die Vorinstanz
darauf hin, dass die mit der Beschwerde vorgelegte prognostische
Rentenberechnung der Ausgleichskasse Schwyz grundsätzlich nicht
verbindlich sei. Aufgrund der Aktenlage habe keine Erziehungsgutschrift
– weder für den Beschwerdeführer noch für die Ehefrau – angerechnet
werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Belege vorgelegt, die
die Korrektur der Rentenberechnung zu begründen vermöchten.
E.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 (BVGer act. 7) übermittelte die
Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Antwort des BSV vom 10.
Februar 2009 bezüglich der Zuständigkeit der Ausgleichskasse im
vorliegenden Fall. Das BSV bestätigte aus Gründen der Einheit des
Rentenfalls die grundsätzliche Zuständigkeit der SAK Genf für richterlich
getrennt lebende Ehepaare, wenn ein Partner im Ausland weilt. Es lasse
sich jedoch in Einzelfällen, nach Würdigung der gesamten Umstände,
rechtfertigen, eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende
Regelung zuzulassen. Das BSV habe deshalb nichts dagegen
einzuwenden, wenn das vorliegende Dossier an die Ausgleichskasse des
Kantons Schwyz abgetreten werde.
F.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 19. April 2009 (BVGer
act. 9) seine Anträge, wonach er die Anrechnung von 44 Jahren und 10
Monaten Beitragszeit, die korrekte Berechnung seines Einkommens für
die Jahre 1998-2000 gemäss der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz,
die Anrechnung der Einkommen seiner Frau ab 2001 und die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften forderte. Es sei ihm eine
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Altersrente von Fr. 1'980.- gemäss der "Rentenvorausberechnung" der
Ausgleichskasse des Kantons Schwyz auszurichten. Am 24. April 2009
reichte der Beschwerdeführer eine zivilstandsamtliche Bestätigung
(BVGer act. 11) der Geburt von C._______, geb. am 31. Mai 1960, Sohn
der D._______, ein.
G.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 13. Mai 2009 fest, dass nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Ausgleichskasse des Kantons
Schwyz für den Beschwerdeführer zuständig werde und die
anrechenbare Beitragsdauer vorliegend 44 Jahre betrage. Im Weiteren
führte sie im Wesentlichen aus, die Korrekturen im Individuellen Konto
(IK) der Ehefrau seien für die Jahre 1998 bis 2000 zu Recht erfolgt, da
irrtümlich Doppeleintragungen vorgenommen worden seien. Ab dem
Kalenderjahr 2001 bestehe kein Anspruch auf Einkommensteilung, da die
Ehefrau seit dem 1. November 2001 Bezügerin einer ordentlichen
Altersrente sei, im Übrigen habe sie ab 2001 kein versichertes
Einkommen mehr gehabt. Damit eine Erziehungsgutschrift angerechnet
werden könne, müsse das Scheidungsurteil der Eltern zur Beweisführung
der Zuteilung des Kindes vorliegen.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 (BVGer act. 16) reichte der
Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom 16. Juni 1961 betreffend die
erste Ehe seiner Ehefrau ein, wonach das Kind C._______, geboren am
31. Mai 1960, unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt wurde.
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (act. 29) ersetzte die Vorinstanz
wiedererwägungsweise die angefochtene Verfügung vom 22. Januar
2009. In Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften bei der
Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
legte sie die ordentliche Altersrente auf Fr. 1'874.- vom 1. November
2008 bis 31. Dezember 2008 und auf Fr. 1'933.- ab 1. Januar 2009 fest.
Die Vorinstanz führte in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2009 aus, sie habe
dem Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten Scheidungsurteils
fünf halbe Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 2'260.- für den "Ex-
Stiefsohn C._______" angerechnet. Die fehlerhaften Doppeleintragungen
der Ausgleichskasse Schwyz im IK der Ehefrau seien von dieser selbst
korrigiert worden und könnten dem Beschwerdeführer nicht
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gutgeschrieben werden. Die Vorinstanz beantragte, die vorliegende
Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 7. August 2009 (BVGer act. 21) Gelegenheit ein, zum
Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung der Beschwerde Stellung zu
nehmen.
Der Beschwerdeführer liess sich am 17. August 2009 (BVGer act. 22)
vernehmen und forderte nochmals die Überprüfung aller Komponenten
seiner Altersrente, insbesondere die Berechnung der
Erziehungsgutschriften und die Verwendung der Einkommen der Ehefrau
von 1998 bis 2000.
In einer weiteren Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. September 2009
(BVGer act. 24) verwies diese auf die gesetzlichen Grundlagen der
Berechnung der Erziehungsgutschriften und im Übrigen auf ihre früheren
Stellungnahmen.
K.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009
stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
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massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits im Einspracheverfahren vor
der Vorinstanz – beantragt, er sei durch die Ausgleichskasse des
Kantons Schwyz anstatt durch die SAK in Genf zu betreuen.
Vorab ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig war.
3.2. Zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist
diejenige Ausgleichskasse zuständig, welcher die Auszahlung der Rente
desjenigen Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat
(Art. 64a AHVG). Vorbehalten bleibt Art. 62 Abs. 2 AHVG, wonach der
Bundesrat eine Ausgleichskasse errichtet, welche die freiwillige
Versicherung durchführt.
3.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom
26. Januar 2009 zu Recht festgehalten hat, war die SAK zum Erlass des
angefochtenen Entscheids zuständig, da die Ehefrau des
Beschwerdeführers zuerst einen Rentenanspruch erhalten und überdies
ihren Wohnsitz im Ausland hat.
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Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 23. März 2009 darauf hingewiesen,
dass das Dossier in Anbetracht der konkreten Umstände nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Wunsch des
Beschwerdeführers der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zur
weiteren Betreuung abgetreten werde. Ein allfälliger Wechsel der
zuständigen Ausgleichskasse ist jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1. Aufgrund der Beschwerde vom 2. Februar 2009 ist streitig und zu
prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt
berechnet hat, insbesondere betreffend das Splitting und die
Erziehungsgutschriften.
4.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die notwendigen Belege eingereicht hatte, hat ihm
die Vorinstanz Erziehungsgutschriften angerechnet, am 30. Juli 2009 neu
verfügt und die Abschreibung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe
vom 17. August 2009 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde
aufrechterhalten und folgende Punkte als nicht erledigt bezeichnet:
Transparenz Fehler Doppeleintragung, Nennung des Mehrbetrags pro
Monat, AHV-Zuständigkeit Kanton Schwyz, schriftliche Bestätigung und
Nennung ab welchem Datum, Rückerstattung aller Belege, Antrag
betreffend Splitting/Plafonierung.
4.3. Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Praxis und
Doktrin lassen in der Regel eine neue Verfügung bis vor Entscheidfällung
der Rechtsmittelinstanz zu (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 126, Rz. 3.44; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 58; ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 58 N 36). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der
Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 1 VwVG).
Weiterhin streitig sind bei dieser Sachlage die Fragen, ob die Vorinstanz
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die Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers korrekt erfasst hat
und ob das Splitting korrekt durchgeführt worden ist.
5.
Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
aufzuführen.
5.1. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
5.2. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihrem IK (Art. 30ter AHVG).
Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht
mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im
individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden
dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der
Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen
Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.
Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw.
fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 117 V 261 ff.,
BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Dabei gilt der im
Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur
Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien
abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine
Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt
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sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt
also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178
E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung
tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE
117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
5.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a.
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a von
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung
(Bst. c von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
5.4. Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre
eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der
elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der
Erziehungsgutschrift, wenn: a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben,
ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift
nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d)
geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche
Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im
Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei
verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der
Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur
die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(Abs. 3).
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Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch
für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass
ihnen die elterliche Sorge zustand (Art. 52e AHVV).
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre
angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch
erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die
Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil
angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher
hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Steht die elterliche Sorge
geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können
diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil
die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine
solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis
AHVV).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Altersrente von Fr. 1'980.- pro
Monat, was der prognostischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse
des Kantons Schwyz vom 5. Dezember 2007 entspreche (vgl. Beilage 2
zur Beschwerde und Beilage D zur Beschwerdeergänzung vom
12. Februar 2009). Das Ehegattensplitting sei entsprechend der
Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vorzunehmen.
6.2. Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz führte auf Seite 1 der
prognostischen Rentenberechnung vom 5. Dezember 2007 explizit aus,
dass es sich um eine unverbindliche Rentenberechnung handle und aus
diesen Berechnungen keinerlei Rechte abgeleitet werden könnten. Die
Rente werde unter der Annahme berechnet, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nicht richterlich getrennt lebten. Mit Eingabe vom
8. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer in der Folge die Verfügung des
Bezirksgerichts E._______ vom 21. Januar 2003 zu den Akten, wonach
die Ehe des Beschwerdeführers gerichtlich getrennt wurde.
Wie dies bereits die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vermerkt hat,
ist die prognostische Rentenberechnung nicht verbindlich. Dies bedeutet,
dass die Berechnung der Altersrente für die massgebende Verfügung
gemäss den neusten Abklärungen und dem aktuellsten Informationsstand
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Seite 12
neu vorgenommen wird. Der Beschwerdeführer kann somit aus der
prognostischen Rentenberechnung keinen Rechtsanspruch ableiten.
6.3. Wie in E. 5.1 ausgeführt, werden die Beitragsjahre zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Berechnung der Altersrente
berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des AHVG). Der Beschwerdeführer hat ab
November 2008 Anspruch auf eine Altersrente. Die Beiträge für die 10
Monate von Januar 2008 bis Oktober 2008 (vgl. act. 28) können nicht
berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurden die maximal
möglichen Versicherungsjahre angerechnet. Die Anrechnung von 44
Beitragsjahren ist demnach korrekt.
6.4. Im Wesentlichen beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Splitting
vorzunehmen, indem ihm insbesondere die Einkommen der Ehefrau aus
den Jahren 1998-2000 entsprechend der prognostischen
Rentenberechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und die
hälftigen Einkommen ab 2001 anzurechnen seien.
Wie bereits erwähnt sind die Angaben der Ausgleichskasse des Kantons
Schwyz nicht verbindlich und für die Berechnung der Altersrente einzig
die Einträge im IK der Ehefrau und des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung massgebend (act. 10a, 28). Die IK-
Eintragungen im Zeitpunkt der unverbindlichen prognostischen
Rentenberechnung vom 5. Dezember 2007 (Beilage D Seite 3/14 zur
Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2009) wiesen zu diesem
Zeitpunkt Einkommen der Ehefrau von je Fr. 173'900 und Fr. 183'500
(total Fr. 357'400) für die Jahre 1998 und 1999 sowie Fr. 173'900.- und
Fr. 166'500.- (total Fr. 340'400.-) für das Jahr 2000 aus. Das IK der
Ehefrau weist nach der vorgenommenen Korrektur für die Jahre 1998 und
1999 je ein Einkommen von Fr. 183'500.- und für das Jahr 2000
Fr. 166'500.- auf (Ausdruck vom 22. Januar 2009, act. 24 der Vorakten
betreffend den Beschwerdeführer). Diese zuletzt genannten Einkommen
werden dem Beschwerdeführer hälftig angerechnet. Die Vorinstanz
erklärte denn auch die Differenz zwischen der prognostischen
Rentenberechnung und den definitiven IK-Einträgen mit irrtümlichen
Doppeleintragungen, welche nachträglich korrigiert worden seien. Wie
bereits ausgeführt können Versicherte Berichtigungen von Eintragungen
im individuellen Konto nur verlangen, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Aufgrund der
Akten ist eine solche Korrektur vorgenommen worden. Zudem brachte
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der Beschwerdeführer keine Belege zu den Akten, welche die von ihm
behaupteten doppelt so hohen Einkommen seiner Ehefrau in den Jahren
1998 bis 2000 nachweisen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht
von den Einkommenseinträgen für die Jahre 1998-2000 im IK der
Ehefrau im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgegangen.
Es sind nur diejenigen Einkommen für das Splitting massgebend, welche
bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim
Ehegatten erzielt worden sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
bezieht seit dem 1. November 2001 eine ordentliche Altersrente. Somit
werden lediglich ihre Einkommen bis 31. Dezember 2000 berücksichtigt.
Das Splitting wurde demzufolge korrekt vorgenommen.
7.
7.1. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. März 2009 fest, die
Ausgleichskasse des Kantons Schwyz sei bei der prognostischen
Rentenberechnung von einer Erziehungsgutschrift für ein im Jahre 1960
geborenes Kind ausgegangen, welches die Ehefrau zwar in ihrer
Rentenanmeldung aufgeführt, jedoch nicht mittels eines Geburtsscheins
und Scheidungsurteils belegt habe. Eine Abklärung der Vorinstanz beim
Zivilstandesamt F._______ habe das Nichtvorhandensein des Kindes
bestätigt.
7.2. Der Beschwerdeführer führte replikweise aus, seine Ehefrau habe
ein 10-jähriges Kind in die Ehe mitgebracht, das in seiner
Ehegemeinschaft aufgezogen worden sei. Er beantrage daher die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Am 24. April 2009 (BVGer
act. 11) gab der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung sowie am
3. Juni 2009 (BVGer act. 16) die Scheidungsurkunde betreffend die erste
Ehe seiner Ehefrau zu den Akten. Demnach war das Kind C._______,
geboren am 31. Mai 1960, unter der elterlichen Sorge der Ehefrau des
Beschwerdeführers.
7.3. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer daraufhin fünf halbe
Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 2'260.- für das Kind an und
verfügte am 30. Juli 2009 im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3
ATSG) neu eine Altersrente von Fr. 1'874.- vom 1. November 2008 bis
31. Dezember 2008 und von Fr. 1'933.- ab dem 1. Januar 2009.
7.4. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während
der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (siehe E 5.3). Der Teilung
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unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt
wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
Die Eheleute heirateten am 24. Juli 1971. Zu diesem Zeitpunkt war das
Kind 11 Jahre alt. Die Erziehungsgutschriften werden bis zum Erreichen
des 16. Altersjahres des Kindes ausgerichtet (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
Demnach ist die Anrechnung von fünf hälftigen Erziehungsgutschriften
korrekt.
7.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Plafonierung der
Altersrente sei zu überprüfen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Altersrente gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVG zu Recht nicht plafoniert hat, da
der Haushalt der Eheleute richterlich aufgehoben wurde; dieser Umstand
wirkt sich vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit
Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2009 vollumfänglich anerkannt
hat. Weitergehende Ansprüche hat sie zu Recht verneint. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
8.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2. Der teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers sind keine notwendigen und hohen
Kosten entstanden, weshalb von einer Parteientschädigung abgesehen
werden kann (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: die vom
Beschwerdeführer eingereichten Akten im Original [Beschwerdebeilagen 1
und 2; Beilagen C und D zur Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2009;
zivilstandesamtliche Bestätigung vom 23. April 2009; Scheidungsurkunde des
Bezirksgerichts F._______ vom 28. Mai 2009)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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