B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7063/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
vertreten durch
lic. iur. Robert Frauchiger, Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-7063/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die philippinischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1990, nachfolgend:
Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. 1991, nachfolgend: Gesuchsteller 2)
beantragten am 14. Februar 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Ma-
nila je ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom
8. Mai bis 6. Juni 2013) bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren
Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber).
B.
Mit Formularentscheid vom 25. März 2013 lehnte es die Botschaft ab, die
gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete dies damit, der Nachweis
über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat sei
nicht erbracht.
C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache
(Eingang BFM am 28. März 2013).
D.
Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt veranlasst hatte,
wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 5. Juni 2013 ab. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, nach Einschätzung der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde bestehe vorliegend – aufgrund von Steuer-
ausständen, vorhandenen Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen –
nicht genügend Bonität.
E.
Die dagegen von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsmittelein-
gabe vom 3. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
25. September 2013 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben
und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, die vorliegenden
Akten würden keine abschliessenden Aussagen zu den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführenden zulassen. Das BFM habe nicht berück-
sichtigt, dass die Gastgeber in ihrer Beschwerde geltend machten, sie hät-
ten keine Steuerausstände mehr und auch die Zahlungsbefehle und Kon-
kursandrohungen seien erledigt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Be-
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schwerdeführenden seien mittels entsprechender Dokumente belegt wor-
den.
F.
In der Folge ersuchte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau wie auch die Schweizer Vertretung nochmals um Durchführung er-
gänzender Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden sowie der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengenvisums (Aufenthaltszweck, Garantie für eine Wiederausreise der
Gäste).
G.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
der Beschwerdeführenden abermals ab. Dabei führte sie aus, die Ge-
suchsteller würden in einer Region leben, aus der als Folge der dort insbe-
sondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich
auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ge-
suchsteller nicht. Sie seien jung, ledig und kinderlos und würden angeblich
noch bei ihrer Tante leben. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge-
suchsteller würden keine besondere Gewähr für eine gesicherte und fristge-
rechte Wiederausreise bieten. Hinzu komme, dass die kantonale Behörde
nach nochmals durchgeführten Inlandabklärungen die erforderlichen finan-
ziellen Garantien weiterhin anzweifle. Da jedoch mit der nicht gesicherten
Wiederausreise die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums
ohnehin nicht erfüllt seien, erübrige sich vorliegend eine abschliessende
Prüfung der finanziellen Mittel der Gastgeber.
H.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdefüh-
renden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, und die zuständigen
Stellen seien anzuweisen, den Gesuchstellern die beantragten Visa zu ertei-
len. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Mutter der Gesuchsteller – die
Beschwerdeführerin – lebe seit vier Jahren in der Schweiz und sei mit einem
Schweizer Bürger verheiratet. Es sei naheliegend, dass sowohl der Gastge-
ber die Söhne seiner Ehefrau kennenlernen wolle wie auch die Mutter ihren
Söhnen ihr Lebensumfeld und die Schweiz zeigen wolle. Beide Gesuchstel-
ler hätten eine solide Arbeitsstelle in ihrem Heimatland. Es lägen Bestäti-
gungen der Arbeitgeber vor, dass die Brüder für einen Ferienaufenthalt in
der Schweiz Urlaub bekämen. Die Garantien der Beschwerdeführer seien
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zudem in keiner Weise berücksichtigt worden. Der im Pensionsalter stehen-
de Beschwerdeführer sei daran, seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzu-
stellen und seinen Betrieb zu verkaufen. Er habe von seinem Nachfolger be-
reits Teilkaufzahlungen erhalten. So weise sein Geschäftskonto per 5. De-
zember 2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführe-
rin weise ihrerseits auf ihrem Bankkonto per 13. Dezember 2013 ein Gutha-
ben von Fr. 24'319.82 auf.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 17. Februar 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest. Ergänzend wird festgehalten, die Gastgeber hätten vom
15. bis zum 31. Januar 2014 Ferien in der Heimat der Ehefrau verbracht. Sie
hätten bei dieser Gelegenheit ein Einfamilienhaus erworben, in welches nun
die beiden Söhne einziehen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits
eine Einzahlung von Fr. 17'000.- (gesamte Kaufsumme ca. Fr. 100'000.-) ge-
leistet.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die
Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 5
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche philippinischer Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streit-
sache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Be-
stimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
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nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht
nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas
Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180
Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches
nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, so-
wie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die
Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für
den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi-
sakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthal-
tes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
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reise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art.
5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst.
c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder
zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des
deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz.
29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Perso-
nen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder
einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen)
nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitli-
ches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art.
32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Per-
son, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, aus-
nahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen
(Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Ho-
heitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaats-
angehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden,
vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.6 Aufgrund ihrer philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge-
suchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wie-
derausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund
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der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse
des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entspre-
chender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.7 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein
Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.
5.1 Die philippinische Wirtschaft weist die für viele Entwicklungsländer typi-
sche Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienst-
leistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft an-
dererseits. Die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätz-
lich vielversprechend. Insbesondere sind die Staatsfinanzen und der private
Finanzsektor in einer sehr stabilen Verfassung und sollten selbst stärkeren
weltwirtschaftlichen Turbulenzen widerstehen können. Trotz der grundsätz-
lich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen sind jedoch dort
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Webseite des deutschen
Auswärtigen Amtes: , Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Länder A-Z > Philippinen > Wirtschaft, Stand: April
2013 > Seite besucht im Februar 2014).
5.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten aus-
länderrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Auf-
enthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische
Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung
eines Visums zu berücksichtigen.
5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei-
nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
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des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Beide Gesuchsteller (geb. 1990 bzw. 1991) sind kinderlos und unverhei-
ratet. Im Auskunftsbogen vom 6. Mai 2013 führt die Beschwerdeführerin aus,
ihre Söhne würden noch bei ihrer Schwester in Laguna leben. In ihrer Replik
machen die Beschwerdeführenden nun ergänzend geltend, sie hätten mitt-
lerweile anlässlich eines Ferienaufenthaltes vom 15. bis 31. Januar 2014 in
der Heimat der Gastgeberin ein Einfamilienhaus erworben, in welches die
beiden jungen Männer nun einziehen würden. Eine Anzahlung von ca.
Fr. 17'000.- sei bereits geleistet worden. Beweismässig unterlegt wurden
diese Aussagen durch Einreichung des Kaufvertrags, eines Dokuments
betreffend Zusammenstellung der Finanzierung und des Zahlungsvertrags
(je in Kopieform) sowie durch zwei Fotos der Liegenschaft.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Brüder stellen sich gemäss
den Akten wie folgt dar: Der Gesuchsteller 1 arbeitet seit dem 28. Februar
2012 als Kellner bei C._______ und verdient dort monatlich 11'856 PHP (ca.
Fr. 235.-; vgl. Schreiben C._______ vom 12. Februar 2013). Der Beschwer-
de beigelegt wurden überdies drei Lohnabrechnungen. Es ist somit nicht von
der Hand zu weisen, dass der Gesuchsteller 1 seit rund zwei Jahren einer
Arbeit nachgeht und damit ein regelmässiges Einkommen zur Deckung sei-
nes Lebensunterhaltes erzielt. Kommt hinzu, dass sein erzielter Lohn das
monatliche philippinische Durchschnittseinkommen von 184.00 USD (ca.
Fr. 163.-) übersteigt (vgl.
kommen-philippinen, besucht im Februar 2014).
Gemäss den Akten schloss der Gesuchsteller 2 sein Studium am San Pedro
College of Business Administration am 13. April 2013 ab (vgl. Auskunftsbo-
gen vom 6. Mai 2013; Student Copy 16. November 2012). Nachdem er un-
mittelbar nach Beendigung seines Studiums noch über keine Arbeit verfügte,
ist er nun seit Juni 2013 als "Project Officer" tätig und verdient damit monat-
lich 17'500 PHP brutto (vgl. Bestätigung der D._______ vom
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21. Oktober 2013 sowie Lohnabrechungen vom September bis November
2013). Zu den Akten gelegt wurden zudem auch die Bestätigungen beider
Arbeitgeber, den Gesuchstellern für den 30-tägigen Aufenthalt in der
Schweiz Urlaub zu bewilligen (vgl. Certification D._______ vom 21. Oktober
2013 sowie Certification C._______ vom 18. Oktober 2013). Kommt hinzu,
dass die Vorinstanz durch die schweizerische Auslandvertretung weitere Ab-
klärungen durchführen liess. In diesem Rahmen wurden die Arbeitgeber bei-
der Gesuchsteller kontaktiert. Dabei bestätigten jene erneut, dass den Ge-
suchstellern für den Aufenthalt in der Schweiz maximal ein Monat Urlaub
gewährt werde (vgl. E-Mails vom 11. November 2013 bzw. 12 November
2013). Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, die Ge-
suchsteller lebten in wirtschaftlich erträglichen und soliden Verhältnissen,
zumal sich nun auch ihre Wohnsituation dadurch verändert hat, dass die Be-
schwerdeführenden für sie ein Haus in San Pedro, Laguna erworben haben.
Es kann somit vorliegend nicht von Lebensverhältnissen ausgegangen wer-
den, die unmittelbar auf vorhandene Emigrationsabsichten hinweisen.
6.3 Nicht unbeachtlich ist zudem auch der Umstand, dass es sich bei den
Gesuchstellern um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt, welche seit 4
Jahren in der Schweiz lebt. Die Gastgeber weisen damit beschwerdeweise
zu Recht daraufhin, es bestehe ein naheliegendes Bedürfnis der Ge-
suchsteller, einmal das Lebensumfeld ihrer Mutter kennenzulernen.
7.
Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei den Gesuchstellern auf eine genü-
gende Gewähr für lautere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regelkon-
formen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung
ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, er-
scheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon
auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK
bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
8.
In ihrer Verfügung vom 14. November 2013 macht die Vorinstanz des Weite-
ren geltend, die erforderlichen finanziellen Garantien der Gastgeber würden
durch die kantonalen Behörden weiterhin angezweifelt. Die Vorinstanz ver-
zichtete hingegen auf eine abschliessende Prüfung der finanziellen Mittel
der Gastgeber, da die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten
Schengen-Visums ohnehin nicht erfüllt seien. Vollständigkeitshalber gilt es
hingegen darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Akten und der be-
schwerdeweise getätigten Ausführungen nicht ohne Weiteres darauf
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Seite 11
schliessen kann, die Gastgeber könnten die finanziellen Garantien nicht
erbringen. So wird denn auch erneut geltend gemacht, die Gastgeberin ar-
beite zu 60% bei E._______ und arbeite zusätzlich 6 Stunden pro Woche als
Putzfrau. Der Beschwerdeführer führe eine Garage und erhalte zusätzlich
AHV-Leistungen. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei daran,
seine Erwerbstätigkeit als Garagist einzustellen und seinen Betrieb zu ver-
kaufen. In diesem Zusammenhang habe er von seinem Nachfolger bereits
Teilkaufzahlungen erhalten. Sein Geschäftskonto weise per 5. Dezember
2013 einen Aktivsaldo von Fr. 156'981.77 auf. Die Beschwerdeführerin be-
sitze ihrerseits auf ihrem Bankkonto ein Guthaben von Fr. 24'319.82. Die
Steuern 2010 bis 2012 seien beglichen worden. Zudem seien auch die pro-
visorischen Steuern für das laufende Jahr bereits beglichen worden. Belegt
werden diese Vorbringen mittels Kopien von Bankauszügen und einer Steu-
errechnung/-quittung des Jahres 2013.
9.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich an-
ders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuhe-
ben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die übrigen in
Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu auch
E. 8) oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
ist zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kos-
ten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64
Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht
die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 VGKE
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
14. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: