Abtei lung II I
C-7065/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7065/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren 1991 (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 4. September 2009 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmona-
tigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester C._______ (im
Folgenden: Gastgeberin) und seinem Schwager A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (ZH). Die
Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu
erteilen und leitete das Gesuch auf Wunsch des Betroffenen an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein. In der Folge lehnte es die
Vorinstanz in einer Verfügung vom 16. Oktober 2009 ab, das be-
antragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen
ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Ge-
suchsteller selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Ver-
pflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkenn-
bar, die trotz der prekären Verhältnisse vor Ort besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 10. November 2009 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das gewünschte Visum sei zu erteilen. Zur Be-
gründung rügt er sinngemäss, dass für die anstandslose Wiederaus-
reise des Gesuchstellers entgegen der Auffassung der Vorinstanz ge-
nügend Gewähr bestehe. Es gehe dem Gesuchsteller ausschliesslich
darum, seine Schwester in der Schweiz besuchen zu können und die
Gastgeber wären dafür besorgt, dass er die Schweiz danach frist-
gerecht wieder verlasse.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 an
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der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei betonte sie nochmals, dass die wirtschaftlichen
Perspektiven vor allem für die jüngere, neu auf den Arbeitsmarkt ge-
langende Bevölkerung Kosovos schlecht seien, was sich in einer
hohen Migrationsbereitschaft und – im Falle der Schweiz – in einer
anhaltend hohen Zahl neuer Asylgesuche zeige. Der Gesuchsteller sei
jung, familiär ungebunden und ohne Arbeit.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
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oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichts-
erklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So
verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an
die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt die-
jenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo
ist, im Gegensatz zu dem in Anhang I erwähnten Gebiet des Kosovo
im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni
1999 (vgl. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009
S. 1 - 3), weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Bewohner
des Gebietes der Republik Kosovo sind somit, unabhängig von der Art
ihres Reiseausweises, visumspflichtig.
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6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3
6.3.1 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und –
wie bereits erwähnt – von der Schweiz als Staat anerkannten Republik
Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe
der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau
von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung inter-
nationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang ge-
kommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der
ärmsten in Europa; zwar zeigte sich in den letzten Jahren ein starkes
Wachstum, die Arbeitslosigkeit bleibt jedoch hartnäckig hoch. So sind
mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne
regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weit ver-
breitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Be-
völkerung liegt bei rund 45 %, wobei 17 % der Einwohner gar von
extremer Armut betroffen sind (Quellen: Weltbank,
> Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April
2010; Deutsches Auswärtiges Amt, >
Länder, Reisen und Sicherheit > Kosovo > Rubriken Wirtschafts- und
Innenpolitik, Stand April 2010; beide Seiten besucht am 31. Mai 2010).
Vor diesem Hintergrund besteht bei vielen Bürgern des Kosovo der
Wunsch, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz zu schaffen. Der Trend zeigt sich
erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo im Ausland durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies auf-
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grund der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelungen
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.3.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen
Mann. Soweit aus den Akten zu schliessen wohnt er bei seinem Vater.
Auch wenn seine Mutter offenbar vor noch nicht langer Zeit gestorben
ist, kann unter diesen Umständen zwar vom Bestand minimaler
familiärer Verbindungen ausgegangen werden. Dass diese aber den
Gesuchsteller wirksam davon abhalten könnten, den Entschluss für
eine Emigration zu fassen, erscheint eher als unwahrscheinlich. Denn
der Gesuchsteller ist jung, hat noch keine eigene Familie und ist nach
seinem Schulabschluss auf Arbeitssuche. Tritt hinzu, dass schon die
Schwester (die Gastgeberin) in die Schweiz emigriert ist und hier
offenbar in begüterten Verhältnissen lebt. Das könnte den Gesuch-
steller durchaus dazu verleiten, es ihr gleich tun zu wollen.
7.2 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag auch die Zusicherung des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Als Gastgeber können er und seine Ehefrau zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die
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Haltung der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ( Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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