B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7066/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, DE-X._______,
vertreten durch E. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt,
Rorschacherstrasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung der
IVSTA vom 26. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Gesuch von A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung mit der Begründung ab, der festgestellte Invaliditätsgrad von
18% gebe kein Recht auf eine Invalidenrente (Akten der Vorinstanz [doc.]
65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil B-336/2013 vom 11. Juni 2013 (doc. 80) gut und wies
die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (doc. 81) stellte der Beschwerde-
führer, vertreten durch Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, bei der Vorinstanz
ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
mit der Begründung, er selbst sei wegen seiner gesundheitlichen Proble-
me nicht in der Lage, seine Interessen zu vertreten.
B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (doc. 101) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch erst nach Erlass des Vor-
bescheids geprüft werde, mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, falls er mit dieser Mittei-
lung nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 4. November 2013 (doc.
117) verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung
bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
B.c Mit angefochtener Verfügung vom 26. November 2013 (doc. 119)
lehnte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids ab. Die Sache sei
nicht aussichtslos und angesichts der eingereichten Unterlagen zu seiner
finanziellen Situation sei der Beschwerdeführer zwar als bedürftig zu be-
trachten. Es bleibe zu prüfen, ob die anwaltliche Verbeiständung notwen-
dig oder geboten sei, was sich aufgrund der konkreten Umstände ergebe.
Vorliegend sei die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor Erlass
des Vorbescheids zu verneinen und das Gesuch sei abzuweisen.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 (Akten der Beschwerdeinstanz
[B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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dung im Verwaltungsverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Be-
schwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungfolge zu Lasten der
Vorinstanz.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 (B-act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Kriterium der Notwen-
digkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahrensab-
schnitt sei nicht erfüllt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 (B-act. 6) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer Dr. iur. E. Ronald Pedergnana als amtlich
bestellten Anwalt bei. Gleichzeitig brachte es die Zwischenverfügung der
Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für
die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht-
sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän-
dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art.
37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Vorausset-
zungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergut-
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zumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 26. No-
vember 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Ausei-
nandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsver-
treter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht je-
doch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei-
gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei
lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die
unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8). Der Beschwerdeführer, welcher
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert. Nachdem die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde und
auch die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Zum Anfechtungsgegenstand führt das Bundesgericht in BGE 131 V
164 E. 2.1 folgendes aus: "Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever-
fahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu
beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver-
bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-
tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
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und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Ver-
fügung ergangen ist (mit Hinweis auf BGE 125 V 414 und weiteren Hin-
weisen)".
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor Erlass
des Vorbescheids abgewiesen, zumal das Gesuch zeitlich vor dem Erlass
eines Vorbescheids gestellt worden ist. Das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung weist ausdrücklich darauf hin (doc. 119). Der Beschwerdefüh-
rer dagegen ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um unentgeltli-
che Verbeiständung für das gesamte erstinstanzliche Verwaltungsverfah-
ren. Da sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die Zeit-
spanne vor Erlass eines Vorbescheides bezieht, ist auf das Gesuch des
Beschwerdeführers, soweit es über diesen Zeitpunkt hinausgehen sollte,
nicht einzutreten, da es an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand fehlt. Soweit der Beschwerdeführer also ein Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständig im Verfahren ab Erlass des Vorbescheids stellen soll-
te, ist vorliegend nicht darauf einzutreten. Ein solches Gesuch wäre wie-
der bei der Vorinstanz zu stellen.
4.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. November 2013. Somit
kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung vom
24. Februar 2010 (6. IV-Revision, AS 2011 5659) zur Anwendung. In Be-
zug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen
nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG).
5.
5.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers rügt, die Vorinstanz habe die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu Unrecht verneint
(B-act. 1). Allein schon wegen der besonderen Schwere des drohenden
Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers sei die sachliche
Notwendigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG zu bejahen. Nebst den hohen
rechtlichen Anforderungen seien komplexe tatsächliche Gesichtspunkte
zu beurteilen, wie etwa Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebildes
(Kontaktekzem). Zudem habe das Invalidenrecht in letzter Zeit an Um-
fang und Komplexität stark zugenommen. Weiter habe vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht eine erste Rentenverfügung der Vorinstanz
aufgehoben. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
Deutschland nahe Berlin und als alleinerziehender Vater einen Sohn zu
betreuen. Zudem habe die Vorinstanz innerhalb eines Monats zwei dia-
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metral entgegengesetzte Entscheide getroffen, indem sie – im vorherge-
henden Verfahren – im Vorbescheid vom 6. August 2012 eine ganze Ren-
te in Aussicht stellte, indes bereits mit Schreiben vom 21. August 2012
überraschend mitteilte, es seien zusätzliche Abklärungen notwendig, und
am 15. November 2012 einen rentenverweigernden neuen Vorbescheid
erlassen hat.
5.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs in der ange-
fochtenen Verfügung damit, dass das Gesuch zeitlich vor Erlass des Vor-
bescheids gestellt worden sei und das vorliegende Verfahren vor Erlass
des Vorbescheids nicht als besonders komplex oder unübersichtlich be-
zeichnet werden könne. Konkret seien hier mittels einer beruflichen Ab-
klärung die noch in Frage kommenden Verweistätigkeiten zu bestimmen.
Der Versicherte sei der deutschen Sprache mächtig, bisher nicht vertre-
ten gewesen und habe sich im Verfahren zurecht gefunden. Insgesamt
sei aufgrund der konkreten Umstände die Erforderlichkeit einer anwaltli-
chen Vertretung im vorliegenden Verfahren vor Erlass des Vorbescheids
zu verneinen (doc. 119). In der Vernehmlassung (B-act. 5) führte die Vor-
instanz aus, dass sich aufgrund der Beschwerde keine wesentlichen
neuen Gesichtspunkte ergäben, und beantragte deshalb die Abweisung
der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
6.
6.1 Lehre und Rechtsprechung halten zum Thema unentgeltliche Ver-
beiständung folgendes fest:
UELI KIESER führt in seinem ATSG-Kommentar aus, dass Art. 37 Abs. 4
ATSG eine Formulierung verwende, welche nur teilweise der in Art. 61 lit.
f ATSG verwendeten entspreche. Anstelle des Begriffs des "Rechtferti-
gens" werde derjenige des "Erforderns" verwendet, was auf einen be-
wussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgehe. Damit werde die
Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der mass-
geblichen Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung
im Verwaltungsverfahren geprüft werde (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 ).
In seinem Urteil 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 (E. 2) führt das Bundes-
gericht unter Hinweis auf zahlreiche Urteile aus, dass Art. 29 Abs. 3 BV
jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheine, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-
stand einräume. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG werde im Sozialversiche-
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rungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es er-
forderten, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenrecht-
lichen Verwaltungsverfahren scheide der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht gene-
rell aus. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung sei diesfalls
jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen. Eine
anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf, in
denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche
oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle.
In einem weiteren Urteil (P 44/06 vom 5. Februar 2007 [publiziert in: SVR
2007, EL Nr. 7]) hält es Folgendes fest: "En règle générale, l'assistance
gratuite est nécessaire lorsque la procédure est susceptible d'affecter
d'une manière particulièrement grave la situation juridique de l'intéressé.
Sinon, une telle nécessité n'existe que lorsque à la relative difficulté du
cas s'ajoute la complexité de l'état de fait ou des questions de droit, à la-
quelle le requérant n'est pas apte à faire face seul (ATF 130 I 182 consid.
2.2 et les références)."
6.2 Vorliegend geht es im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren aus-
schliesslich darum, die Möglichkeit von Verweistätigkeiten abzuklären,
zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Gesund-
heitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäuderei-
niger ab dem 4. Januar 2010 zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. ursprüngli-
che Verfügung der IVSTA vom 18. Dezember 2012 [doc. 65]; Stellung-
nahme des RAD-Arztes vom 11. April 2013 [doc. 74]; Vernehmlassung
der IVSTA vom 3. Mai 2013 [doc.78]; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-336/2013 vom 11. Juni 2013 [doc. 80]. Konkret sind laut obge-
nanntem Urteil "die noch in Frage kommenden Tätigkeiten mittels einer
fundierten beruflichen Abklärung (zum Beispiel durch Arbeitsversuche in
den in Frage kommenden Tätigkeiten) zu eruieren".
6.3 Diese anstehenden Abklärungen lassen nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Verbeiständung des Beschwerdeführers vor-
liegend als nicht notwendig erscheinen. Zwar verunmöglicht die vorhan-
dene Kontaktallergie viele, jedoch nicht alle Tätigkeiten (vgl. den erwähn-
ten Entscheid des BVGer). Die Abklärungen, welche Tätigkeiten noch in
Frage kommen, sind zwar möglicherweise aufwendig und langwierig,
werfen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige
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Fragen für den Beschwerdeführer auf, dies gilt auch für die geltend ge-
machte Kontaktekzem-Erkrankung. Die unterschiedlich lautenden Vorbe-
scheide sind zudem einzig auf das Versehen der Vorinstanz zurückzufüh-
ren, als zumutbar erachtete Verweistätigkeiten bei der Ermittlung des In-
validitätsgrades mit zu berücksichtigen. Auch ist der Beschwerdeführer in
der Lage, das Verfahren zu verstehen (vgl. beispielsweise seine Eingabe
vom 25. September 2013 [IV 89 S. 2 f.) und sich entsprechend zu verhal-
ten. Ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.1 liegt
nicht vor. Das vorliegende Vorbescheidverfahren ist auch nicht geeignet,
die juristische Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren nachhaltig
zu beeinträchtigen. Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine
unentgeltliche Verbeiständung (s. oben E. 6.1) liegen damit nicht vor.
6.4 Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in
Deutschland nahe Berlin, und er habe als alleinerziehender Vater einen
Sohn zu betreuen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, hätte
der Beschwerdeführer doch nach allgemeiner Lebenserfahrung die Mög-
lichkeit, seinen Sohn vorübergehend anderweitig unterzubringen. Dass
dies nicht möglich wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Tat-
sache, dass die Vorinstanz in einem vorhergehenden Verfahren irrtümlich
einen falschen Vorbescheid erlassen und das Bundesverwaltungsgericht
– auf Antrag der Vorinstanz hin – den Entscheid der Vorinstanz aufgeho-
ben hat, führt beim Beschwerdeführer zwar möglicherwiese zu einer
Skepsis gegenüber der Vorinstanz; sie ist aber ebenfalls kein Grund für
eine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren, weil sich
aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr in der Lage sein könnte, das Verfahren zu verstehen und sich
entsprechend zu verhalten. Warum der Beschwerdeführer aus gesund-
heitlichen Gründen nicht in der Lage sein soll, seine Interessen zu vertre-
ten, wie dies noch im Gesuch an die Vorinstanz geltend gemacht worden
ist (doc. 81), wird dort und auch später nicht näher substantiiert und es ist
deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
6.5 Schliesslich erweist sich auch das Argument der besonderen Schwe-
re des drohenden Eingriffs – mit Hinweis auf BGE 125 V 32 sowie 130 I
180 – als nicht stichhaltig. Der erstgenannte Entscheid befasste sich mit
der Abklärung des Leistungsanspruchs eines Versicherten mit einem be-
stehenden psychischen Beschwerdebild, weshalb stillschweigend davon
ausgegangen werden musste, dass er sich im Verfahren nicht selber zu-
recht findet; eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Zweitgenannte
befasste sich mit der vormundschaftlichen Zuweisung der Obhut über das
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Mädchen der Beschwerdeführerin, in welchem das Bundesgericht zur
Auffassung gelangte, dass hier die Frage sehr heikel und vielschichtig
und sowohl für das Kind als auch für die Pflegemutter von erheblicher
Bedeutung sei und ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Situation
der leiblichen Mutter zum Wohl des Kindes drohe. Ein derart schwerer
Eingriff droht vorliegend dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbe-
scheidverfahrens nicht.
6.6 Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
zu Recht abgewiesen. Auch vorliegend gilt, was das Bundesgericht an-
derswo ausgeführt hat: "Die Gewährung der unentgeltliche Verbeistän-
dung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbe-
scheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was
indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter
im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem "sehr strengen
Massstab" ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche" (Urteil
8C_717/2012 vom 8. November 2012, E. 3.5 m. H.).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorlie-
genden Verfahrens hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 27. Februar 2014
(B-act. 6) gutgeheissen wurde, weshalb vorliegend keine Verfahrenskos-
ten erhoben werden.
7.2
7.2.1 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, der mit
Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 als amtlich bestellter Anwalt
eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat Anspruch auf ein amtliches
Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
C-7066/2013
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7.2.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST)
festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art.
14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen ge-
schuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im
vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer
mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE).
7.2.3 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so
ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten
des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. E. Ronald Pe-
dergnana, St. Gallen, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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