Abtei lung III
C-707/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Vaudan;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
E._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Gewerkschaft UNIA, Herr Res Senft,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1111, 3000 Bern 23,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
V._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die mazedonische Staatsangehörige V._______ (im Folgenden: Gesuch-
stellerin) beantragte am 31. Oktober 2005 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrem Sohn E._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
in Zollikofen (BE). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in der
Folge der Vorinstanz zum Entscheid.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde
beim Gastgeber weitere Abklärungen in Auftrag gegeben hatte, verweiger-
te die Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. Dezember 2005 die nachge-
suchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstelle-
rin sowie aufgrund deren persönlicher Verhältnisse nicht als einwandfrei
gesichert betrachtet werden.
C. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2006 liess der Gastgeber beim damals
zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) be-
antragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuch-
stellerin sei die Einreise in die Schweiz für einen höchstens 90 Tage dau-
ernden Besuchsaufenthalt zu gestatten. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht
gesichert. Diese habe den Beschwerdeführer bereits einmal im Jahre 2003
und zweimal im Jahre 2004 besucht, und sie sei jedes Mal wieder nach
Mazedonien zurückgekehrt. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz
einen weiteren Besuchsaufenthalt ablehne, weil zuvor um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersucht worden sei. Demgegenüber gebe es kei-
nen Grund zur Annahme, dass die Gesuchstellerin bei einem erneuten Be-
such in der Schweiz nicht in ihre Heimat zurückkehren sollte. Sie sei wei-
terhin bei guter Gesundheit und führe einen eigenen Haushalt, weshalb die
im Aufenthaltsbewilligungsverfahren abgegebene Erklärung, wonach die
drei in Mazedonien lebenden Töchter sich nicht um ihre Mutter kümmern
könnten, zu relativieren sei. Seit den Jahren 2003 und 2004 habe sich
nichts in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin geändert. Sie
werde seit dem Tode des Ehegatten im Jahre 1989 von den beiden in der
Schweiz lebenden Söhnen finanziell unterstützt, und diese Unterstützung
werde auch in Zukunft geleistet. Die beiden Söhne würden auch dafür be-
sorgt sein, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder
ordnungsgemäss zurückkehre.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006
die Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchstellerin oblägen in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Zudem habe sie am
16. Februar 2005 ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, welches
3vom Amt für Migration (recte: Migrationsdienst) des Kantons Bern mit Ent-
scheid vom 18. August 2005 abgelehnt worden sei.
E. In einer Replik vom 23. Februar 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
F. In einer weiteren Eingabe vom 2. März 2007 lässt der Beschwerdeführer
den prozessualen Antrag stellen, angesichts des "langen Prozederes" sei
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Kostenvorschuss zurückzu-
erstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber) gemäss Art. 20
Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
4tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien ge-
stalten sich nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum
seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die
Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit 37,3% im Jahr 2005 wei-
terhin überdurchschnittlich hoch (vgl. , Stand:
November 2006). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund
22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Am-
nesty International Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich
immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten
die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher lie-
gen als heute. Auf entsprechendem Niveau bewegt sich der Anteil derer,
die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Ver-
wandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich
dort etabliert haben.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
5Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 64-jährige, ver-
witwete Frau. Ihre drei erwachsenen Töchter wohnen in Mazedonien, die
beiden Söhne seit 1990 bzw. 1991 in der Schweiz. Besondere Verpflich-
tungen oder Verknüpfungen an ihr angestammtes Umfeld werden keine
geltend gemacht. Hingegen legt der Beschwerdeführer Wert auf die Fest-
stellung, wonach sich die Gesuchstellerin in den Jahren 2003 und 2004
insgesamt dreimal zu Besuchen in der Schweiz aufgehalten und das Land
jedes Mal fristgerecht wieder verlassen habe.
5.2 Es trifft zu, dass sich die Gesuchstellerin schon wiederholt zu Besuchen
bei ihren Söhnen in der Schweiz aufgehalten hat. Tatsache ist aber auch,
dass sie anfangs 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Vi-
sum zur Einreise und zum anschliessenden dauerhaften Verbleib bei ei-
nem ihrer Söhne (dem Beschwerdeführer) stellte. Aus den in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass ihr Ehemann im
Jahre 1989 verstarb und sie danach in Mazedonien bei der Familie des
zweiten, in der Schweiz wohnhaften Sohnes lebte. Im Jahre 2003 zog be-
sagter Sohn seine Familie (Ehefrau und 3 Kinder) in die Schweiz nach.
Das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Mutter wurde vom Sohn
damit begründet, dass sie in Mazedonien ganz alleine sei und niemand für
sie sorgen könne. Dem Gesuch wurde eine notariell beglaubigte Erklärung
der drei in Mazedonien lebenden Töchter der Gesuchstellerin beigelegt,
wonach sie verheiratet seien und sich nicht um die Mutter kümmern könn-
ten. Die Mutter sei auf sich selbst gestellt, könne aber nicht alleine leben.
Sie wolle und müsse zu ihren Söhnen in die Schweiz ziehen, weil nur die-
se in der Lage seien, sich um sie zu kümmern. Das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsdienst des Kantons
Bern mit einer Verfügung vom 18. August 2005 abgelehnt. Wenn nun in ei-
nem nur wenige Monate später eingeleiteten Gesuchsverfahren um Ertei-
lung eines Besuchervisums vom Beschwerdeführer pauschal behauptet
wird, die Schilderung der persönlichen Verhältnisse im vorangegangenen
Aufenthaltsbewilligungsverfahren seien zu relativieren, weil es der Mutter
nach wie vor gesundheitlich gut gehe, sie selbständig den Haushalt führen
könne und sie weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstützt werde, so
wird damit zu kurz gegriffen. Nicht nur, dass sich aus diesen unterschiedli-
chen Schilderungen Widersprüche ergeben, die einer besonderen Erklä-
rung bedürften. Der Beschwerdeführer äussert sich auch mit keinem Wort
zur Frage, wie die Familie die Betreuung der Mutter im Alter plant.
5.3 Vor diesem allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist die Beurteilung
der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach keine genügende Gewähr
für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt bestehe.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
6von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, nur schon gestützt
auf die Verfahrensdauer auf eine Unverhältnismässigkeit zu schliessen
und von der Kostenauferlegung Abstand zu nehmen (Art. 6 Bst. b des Re-
glements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
VGKE).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 1. Februar 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 013 065 zurück).
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf D. Kaufmann
Versand am: