Abtei lung II I
C-707/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-707/2008
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete russische Staatsangehörige S._______ (geboren am
13. Juli 1970, nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 11. Februar
2006 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 20. Februar 2006 wur-
de dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das
Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch mit Entscheid vom
14. März 2006 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz (mit Ausreisefrist am 9. Mai 2006).
Gegen diesen Entscheid reichte der Betroffene am 10. Mai 2006 bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwal-
tungsgericht) Beschwerde ein.
B.
Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
23. Mai 2006 und 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer
der Begehung geringfügiger Vermögensdelikte (Ladendiebstähle) für
schuldig erklärt und zu Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 200.- verurteilt.
C.
Mit Urteil vom 27. August 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verweigerung des Asyls
und die gleichzeitig verfügte Wegweisung ab.
D.
Die Vorinstanz setzte die diesbezügliche Ausreisefrist auf den 25. Ok-
tober 2007 fest. Der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Ausrei-
severpflichtung und hielt sich sodann illegal in der Schweiz auf. Am
7. Januar 2008 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen zur Sicher-
stellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft gesetzt.
E.
Am 8. Januar 2008 erging gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähri-
ges Einreiseverbot der Vorinstanz mit Gültigkeit ab 10. Januar 2008.
Zur Begründung der Massnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67
Abs. 1 Bst. a–d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte
aus, der Beschwerdeführer habe wegen Diebstahls und illegalen Auf-
enthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und
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er sei in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Aus den
genannten Gründen entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwer-
de vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
F.
Am 9. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland
(nach Moskau/Russland) ausgeschafft.
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen das von der Vorinstanz erlassene
Einreiseverbot Beschwerde, wobei er sein Rechtsmittel nicht hinrei-
chend klar begründete. Die mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008
angesetzte Frist zur Nachbesserung der Beschwerde liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt ablaufen.
H.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 hatte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eine Suspensionsverfügung zur kurzfristigen Einreise in die
Schweiz beantragt. Diese wurde ihm mit vorinstanzlichem Entscheid
vom 21. Mai 2008 als unbegründet verweigert.
I.
Die in Genf wohnhafte Tochter der angeblichen Partnerin des Be-
schwerdeführers, D._______, ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2008
um Wiederherstellung der Frist zur Nachbesserung der Rechtsmitte-
leingabe und führte aus, die Eingabe des Beschwerdeführers habe
nicht rechtzeitig zugestellt werden können. Zugleich reichte sie ein
Schreiben – datiert vom 9. April 2008 – des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Gesuch nicht ein, da
weder aus dem eingereichten Schreiben noch aus den Akten hervor-
ging, dass der Beschwerdeführer D._______ als Vertreterin zur Vor-
nahme von Prozesshandlungen bevollmächtigt hatte und die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 verspätet eingegangen war.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008
die Abweisung der Beschwerde.
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K.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben ein, das als "Antrag von der Aufhebung des Verbots vom 8. Januar
2008" bezeichnet wird, dessen Inhalt jedoch teilweise unverständlich
ist. Er unterliess es, innerhalb der angesetzten Frist seine Eingabe hin-
reichend klar zu formulieren, womit diese – soweit sie unverständlich
ist – im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleibt.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2008 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG bean-
sprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten ein-
geleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grundsätzlich
dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rück-
wirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt auf
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, die in der
intertemporalen Regel des Art. 126 AuG jedoch nicht erblickt werden
kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Okto-
ber 2001 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
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kommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361)
grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu
Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche
Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung auf-
grund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass
ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1–32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es soll künftigen Störun-
gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein
bestimmtes Verhalten sanktionieren und hat somit keinen Straf-, son-
dern Massnahmencharakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst neben anderen polizeili-
chen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung;
deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wieder-
holten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel
2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
4.2 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM über
ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht
haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Bst. d). Es wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen un-
befristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Ein-
reiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz
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untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreise-
verbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
4.2.1 Mit Bussenverfügungen vom 23. Mai 2006 sowie 21. November
2006 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Be-
schwerdeführer des Ladendiebstahls schuldig. Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht dessen Beschwerde gegen das vorinstanzlich ver-
weigerte Asyl mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen und zu-
gleich dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt hatte, widersetzte
sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise und hielt
sich illegal in der Schweiz auf. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverur-
teilungen – wenn auch ausschliesslich wegen geringfügiger Vermö-
gensdelikte – sowie der Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ver-
stossen und hierdurch die objektive Rechtsordnung wiederholt verletzt.
Neben der (bereits eingetretenen) Verletzung nennt Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG auch den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung. Sowohl mit der zweimaligen Verurteilung wegen
Ladendiebstahls als auch dem illegalen Aufenthalt erfüllt der Be-
schwerdeführer gleichzeitig diesen zweiten in Bst. a erwähnten Tatbe-
stand. Sein Verhalten lässt unmissverständlich darauf schliessen, dass
er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizeri-
schen Rechtsordnung bieten kann. Im Weiteren geht aus einem Rap-
port (vom 23. August 2006) sowie dem Befragungsprotokoll der Kan-
tonspolizei St. Gallen hervor, der Beschwerdeführer habe im Mai 2006
einer unbekannten Person diverse Sachen, welche im Rahmen einer
polizeilichen Durchsuchung des Asylzentrums Buchserberg bei einer
Zimmerkontrolle zum Vorschein gekommen waren, weit unter deren ei-
gentlichem Einkaufspreis abgekauft. Wenn auch keine rechtskräftige
Verurteilung wegen Hehlerei gegen den Beschwerdeführer vorliegt, so
sind aufgrund der Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen genügend
konkrete Anhaltspunkte gegeben, die ebenfalls für eine aktuelle und
künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz durch den Beschwerdeführer sprechen.
4.2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG kann das BFM gegenüber
Ausländerinnen und Ausländer ein Einreiseverbot verhängen, die (dem
Staat gegenüber) Sozialhilfekosten verursacht haben. Die Vorinstanz
begründet ihr am 8. Januar 2008 verfügtes Einreiseverbot weiter da-
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mit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der
Schweiz Sozialhilfekosten verursacht.
Die Beurteilung dieses Tatbestandes wirft die grundsätzliche Frage
nach den zu erfüllenden Voraussetzungen für dessen Anwendung auf.
Generell sind die Ausführungen in der Botschaft zu den in Art. 67 AuG
enumerierten Tatbeständen eher karg geraten (vgl. dazu BBl 2002
3813). Zu Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Verursachung von Sozialhilfekosten)
führt die Botschaft bloss aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere
dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer
Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden.
Demgegenüber statuiert das AuG, ein Einreiseverbot könne verfügt
werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verur-
sacht haben. Weder Botschaft noch Gesetz (BBl 2002 3813 mit Ver-
weis auf BBl 2002 3760) nennen konkrete Kriterien, nach denen zu
beurteilen wäre, in welchen Fällen ein Einreiseverbot zu erlassen ist,
sondern überlassen diese Frage der Praxis. Im Interesse der Rechtssi-
cherheit und Rechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwi-
ckeln müssen, anhand denen zu beurteilen ist, in welchen Fällen ein
Einreiseverbot als angemessen bzw. unangemessen zu betrachten ist,
(vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das zur Publikation vorgese-
hene Urteil des Bundesgerichts 1C.190/2008 vom 29. Januar 2009
E. 5.3).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während des Asyl- und
Beschwerdeverfahrens bis zur vom BFM auf Ende Oktober 2007 ange-
setzten Ausreisefrist effektiv Sozialhilfe in Anspruch genommen, dies
jedoch gezwungenermassen aufgrund des gesetzlich vorgeschriebe-
nen Arbeitsverbots (vgl. Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beantwortung der Frage,
inwiefern der Tatbestand "Verursachung von Sozialhilfekosten" erfüllt
ist oder nicht, ist in casu nicht ausschlaggebend und kann deshalb of-
fen gelassen werden.
4.2.3 Schliesslich kann das BFM gegenüber denjenigen Ausländerin-
nen und Ausländern Einreiseverbote verfügen, die ausgeschafft wor-
den sind oder hierfür vorgängig nach Art. 75–78 AuG gar in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1
AuG kann die zuständige Behörde eine betroffene Person zur Sicher-
stellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen, eröffneten Weg- oder
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Ausweisungsentscheides in Haft nehmen, wenn einer oder mehrere
der in Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1–5 AuG aufgeführten Haftgründe vor-
liegen. So kann die Ausschaffungshaft u.a. angeordnet werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass betroffene Ausländerin-
nen und Ausländer sich der Ausschaffung entziehen wollen (Bst. b
Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich den behördlichen Anordnungen widersetzen (Bst. b Ziff. 4). In Be-
zug auf den Beschwerdeführer machte das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen diese beiden eben genannten Haftgründe in seinem Haftbe-
fehl vom 7. Januar 2008 für die Ausschaffungshaft des Betroffenen
geltend. Der Beschwerdeführer hat sich der vom BFM angeordneten
Ausreise mit angesetzter Frist vom 25. Oktober 2007 bewusst wider-
setzt und sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten. Um zu verhin-
dern, dass er sich der drohenden Ausschaffung entzieht, musste er
durch die Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft gesetzt wer-
den. Schliesslich wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers in
sein Herkunftsland am 9. Januar 2008 vollzogen. Somit hat der Be-
schwerdeführer auch die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d
erfüllt.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob die erfolgte Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffent-
lichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich /
St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
5.1 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer in grober Weise auslän-
derrechtliche Bestimmungen verletzt und sich behördlichen Anordnun-
gen widersetzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse,
die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist
gewichtig. In casu treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Be-
schwerdeführer hat trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch kei-
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ne Anstalten getroffen, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen
und er hielt sich seit Ende Oktober 2007 illegal in der Schweiz auf. Mit
seinem Verhalten versuchte er sich offensichtlich einer Ausschaffung
zu entziehen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme
von der angeordneten Dauer ist sowohl aus general- als auch spezial-
präventiven Gründen als erheblich einzustufen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die eingereichte Be-
schwerde als nur knapp rechtsgenüglich. Die Eingabe zur Beschwer-
deverbesserung und die Replik zur Stellungnahme der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung wurden vom Beschwerdeführer verspätet einge-
reicht bzw. nicht hinreichend klar formuliert. Die diesbezüglichen
Rechtsmitteleingaben bleiben folglich – soweit sie verspätet oder un-
verständlich sind – unberücksichtigt.
5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern gel-
tend, als er angibt, seine Partnerin, O._______, sei während ihren
regelmässigen Besuchen bei ihrer erwachsenen, in Genf wohnhaften
Tochter, D._______, auf seine Unterstützung angewiesen. Worin diese
Unterstützung bestehen soll und vor allem in welchem Bezug sie zum
Einreiseverbot steht, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erklärt;
es wird von ihm einzig darauf hingewiesen, dass er zurzeit in Moskau
in finanziell und beruflich gesicherten Verhältnissen lebe und
beabsichtige, sich mit seiner Freundin in Frankreich in der Nähe der
schweizerisch-französischen Grenze niederzulassen und dort Immobi-
lien zu erwerben. Diese vom Beschwerdeführer geschilderten privaten
Interessen sind jedoch geringer Natur und machen folglich seine
Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend notwendig. Es handelt
sich vorliegend um keine familiären Beziehungen, die unter den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fallen – Be-
stimmungen, welche beide dem Schutz eines von staatlichen Eingrif-
fen ungestörten Privat- und Familienlebens dienen und im Ausländer-
recht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2
S. 218 f.).
5.4 Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer sich derzeit ohnehin nur
zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des
Einreiseverbotes würde einzig bewirken, dass er den allgemeinen, für
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russische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbe-
sondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von
Drittländern enthält – darunter auch Russland –, dessen Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitglied-
staaten im Besitz eines Visums sein müssen). Der Beschwerdeführer
könnte somit nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Weiter ist
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreise
nicht generell verwehrt ist. Sollte sich eine Anwesenheit in der
Schweiz als zwingend notwendig erweisen, steht ihm vielmehr die
Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
(Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen vgl. beispielsweise die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.3 und
C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4) sowie ein in diesem Zusam-
menhang erforderliches Visum zu beantragen, worauf die Vorinstanz
ihn in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 ebenfalls hingewiesen
hat.
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht – in
Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mindestens
drei der vier in Art. 67 Abs. 1 AuG aufgelisteten Tatbestände erfüllte –
zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl
vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
7.
Entsprechend seinem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (ZEMIS Nr. [...])
- das Ausländeramt St. Gallen in Kopie (SG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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