B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-707/2012
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Advokatur Thöni
Gysler, Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-707/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Nachzug seines Sohnes
B._______ (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1989, nachfolgend: Ge-
suchsteller bzw. Eingeladener) ab. Einen dagegen eingereichten Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. März 2006 ab. Mit
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2006
wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
B.
Der Gesuchsteller beantragte am 8. September 2011 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara ein Schengenvisum für die Dauer von knapp
drei Monaten (10. September bis 1. Dezember 2011). Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Zürich wohnhaften Vater
(geb. 1966, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen
zu wollen.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2011 wies die Schweizerische Botschaft
den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desamt für Migration (BFM) am 23. September 2011 frist- und formge-
recht Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks
Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich übermittelt.
D.
Am 5. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, der Aufenthaltszweck und die Um-
stände für den Aufenthalt seien nicht genügend belegt worden, weshalb
Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise bestehen würden. Der
Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwan-
derungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladene sei ledig, kinderlos und
stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und
Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen be-
ruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen
würden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine anstandslose
Wiederausreise gesichert sei.
C-707/2012
Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2012 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einsprache-
entscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums an den Gesuchsteller. Eventualiter ersucht er um Rückweisung
des Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie sich ohne Gründe auf eine Zuwanderung aus
der Herkunftsregion des Gesuchstellers berufe und sich nur auf die per-
sönliche Situation des Gesuchstellers stütze. Der Eingeladene habe bei
seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums angegeben, er sei
Landwirt. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem angegeben, der Ein-
geladene sei Verkäufer von Autooccasionen. Die Vorinstanz hätte somit
darlegen müssen, warum sie diese beiden Tätigkeiten nicht als besonde-
re berufliche Verpflichtungen betrachte. Die türkische Wirtschaft sei in
den letzten Jahren stets gewachsen. In der ersten Hälfte des Jahres 2011
habe sie mit durchschnittlich 10,2 % weltweit die höchste Wachstumsrate
erzielt. Dieses rasante Wachstum werde bis 2016 anhalten. Das pro Kopf
Einkommen sei im Jahr 2011 auf $ 15'137.-- angestiegen. Der Ge-
suchsteller lebe in der Provinz Konya, welche flächenmässig die grösste
Provinz der Türkei sei und deshalb landesweit die grösste Menge an
landwirtschaftlichen Produkten erzeuge. Die Stadt Konya sei ein beliebter
Tourismus- und Pilgerort. Es könne deshalb nicht gesagt werden, die
Stadt Konya sei eine Region, aus welcher Zuwanderung sehr oft und in
hohem Masse stattfinde. Der Gesuchsteller sei Landwirt und bewirtschaf-
te als einziges männliches Mitglied der Familie die Felder. Deshalb kom-
me eine Emigration nicht in Frage. Nebenbei handle er mit Occasionsau-
tos, ohne jedoch bei den lokalen Behörden registriert zu sein. Die Ein-
nahmen der beiden Tätigkeiten würden dem Eingeladenen einen über-
durchschnittlichen Lebensstandard ermöglichen. Zudem verdiene Erste-
rer genug, um den Gesuchsteller auch unterstützen zu können. Er besitze
zudem das Schweizer Bürgerrecht. Wäre er EU-Bürger, würde er den
Gesuchsteller nachziehen können. Diese Inländerdiskriminierung sollte
berücksichtigt werden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, trotz diversen einge-
reichten Belegen könne immer noch nicht von einer gefestigten Erwerbs-
tätigkeit ausgegangen werden, welche das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise als gering erscheinen lasse. Überdies äussert die
C-707/2012
Seite 4
Vorinstanz aufgrund des Zeitablaufs nach der Abweisung des Familien-
nachzugsgesuchs Zweifel an einer intakten und gepflegten familiären Be-
ziehung.
G.
Mit Replik vom 3. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen
und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird vorge-
bracht, es sei in der Türkei üblich, dass die meisten Landwirte noch einen
weiteren Beruf ausüben würden. Der Gesuchsteller verfüge über genü-
gend Vermögen und aufgrund seiner Tätigkeit als Landwirt und Händler
von Occasionsautos über ein geregeltes Einkommen. Er habe sich sogar
Anfang April 2012 einen Restaurantbetrieb kaufen können. Die Zweifel
der Vorinstanz zur intakten familiären Beziehung bzw. deren Logik könn-
ten nur als reine behördliche Schikane verstanden werden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung ei-
nes Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-707/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die angefochtene
Verfügung sei nicht begründet worden. Die Vorinstanz habe sich ohne
Gründe auf eine Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstel-
lers berufen. Des Weiteren habe sie sich lediglich auf die persönliche Si-
tuation des Gesuchstellers gestützt und angegeben, dieser würde nicht in
einem festen Arbeitsverhältnis stehen. Bei seinem Antrag auf Erteilung
eines Schengen-Visums habe der Gesuchsteller jedoch angegeben, er
sei Landwirt. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem angegeben, der
Eingeladene sei Verkäufer von Autooccasionen. Die Vorinstanz hätte so-
mit darlegen müssen, warum sie diese beiden Tätigkeiten nicht als be-
sondere berufliche Verpflichtung betrachtet.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie
BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht der Be-
hörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten
lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die
Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so-
wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet in-
C-707/2012
Seite 6
dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit weiteren Hinwei-
sen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp ausge-
fallen. Dennoch geht daraus ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen
die Vorinstanz die Abweisung der Einsprache für angezeigt erachtete. Der
Beschwerdeführer hat die berufliche Tätigkeit des Gesuchstellers im Ein-
spracheverfahren nicht belegt. Somit durfte die Vorinstanz durchaus da-
von ausgehen, dass die Tätigkeiten des Gesuchstellers als Landwirt und
Autooccasionsverkäufer nicht gefestigt sind, zumal auch keine näheren
Angaben darüber gemacht wurden. In der Folge war der Beschwerdefüh-
rer durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Inso-
weit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor (vgl. da-
zu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-785/2010 vom 9. De-
zember 2010 E. 4.2). Soweit aber in den Rügen sonstige Rechtsverlet-
zungen gemäss Art. 49 Bst. a und b VwVG geltend gemacht werden, ist
darauf weiter unten einzugehen.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
C-707/2012
Seite 7
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
C-707/2012
Seite 8
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
C-707/2012
Seite 9
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Türkei zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1
SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund,
welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland so-
wie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Die türkische Wirtschaft hat sich zwar von den Auswir-
kungen der Finanzkrise im Jahr 2009 trotz massiver Konjunktureinbrüche
relativ schnell erholt und im Jahr 2011 ein Wirtschaftswachstum von 8,5%
erzielt. Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung zeichnet sich jedoch
eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachs-
tum von 0,4%. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirt-
schaftsentwicklung jedoch nicht Schritt halten können, so dass insbeson-
dere die unteren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzmini-
mums leben. Die ländliche Bevölkerung wandert deshalb auf der Suche
C-707/2012
Seite 10
nach besseren Lebensbedingungen und Arbeit weiterhin in die Städte
und industriellen Zentren ab. Die Arbeitslosenquote liegt derzeit bei 9,1%
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt [ > Reise
und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei:
Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaft; Stand: April 2012] besucht
im September 2012). Trotz des insgesamt zu verzeichnenden Auf-
schwungs der türkischen Wirtschaft stellt sich die nach wie vor hohe Ar-
beitslosenquote daher als eines ihrer Hauptprobleme dar.
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustel-
len. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen
von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hin-
sicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeits-
markt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen unverheirateten und
kinderlosen 23-jährigen Mann. Der Gesuchsteller soll – wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht – als einziges männliches Mitglied der Fami-
lie alleine für die Bestellung der Felder zuständig sein. Angesichts des
geplanten dreimonatigen Auslandaufenthalts ist dies nicht glaubhaft. Es
ist jedoch durchaus möglich, dass der Gesuchsteller mit seiner landwirt-
schaftlichen Tätigkeit sowie dem Handel mit Occasionsautos ein gutes
Einkommen erzielt. Dennoch muss festgehalten werden, dass der Ge-
suchsteller gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Tätigkeit als
Autohändler beim zuständigen lokalen Händlerverband nicht angemeldet
C-707/2012
Seite 11
hat und somit nicht abzuschätzen ist, mit welchen Konsequenzen er zu
rechnen hätte, würde dies zu Tage treten. Demzufolge kann nicht davon
ausgegangen werden, der Gesuchteller verfüge über eine genügend
grosse berufliche Verantwortung, welche ihn von einer Emigration abhal-
ten würde. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Vermögen des Ge-
suchstellers von rund Fr. 14'300.-- (gemäss Bankauszug vom 1. Februar
2012 beträgt dieses rund TL 27'600) diesen von einer Emigration abhal-
ten soll, denn bei einem allfälligen Verlust seiner Tätigkeit als Autohändler
würde dieses zwangsläufig minimiert. Vor allem aber wurde im Jahr 2005
ein Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für den Gesuchstel-
ler abgelehnt. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass ein zwei-
tes Gesuch um Familiennachzug im Jahr 2008 zurückgezogen worden
ist. Auch der neu erworbene Restaurantbetrieb stellt keine berufliche Ver-
pflichtung dar, welche den Gesuchsteller von einer Emigration wohl ab-
halten würde, kann er diesen doch jederzeit wieder verkaufen oder wei-
tervermieten.
7.2 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
7.3 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des Ge-
suchstellers zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in sei-
ner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungs-
erklärung am 18. November 2011 geschehen ist – zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchs-
aufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreise-
kosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9).
C-707/2012
Seite 12
7.4
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Umstand der "Inländerdiskrimi-
nierung". Zur derzeit geltenden Sachlage kann auf BGE 136 II 120 E. 3.4
verwiesen werden. In casu von Belang ist, dass nicht über einen Famili-
ennachzug zu befinden ist, welcher Grundlage dieser Streitfrage bildet,
sondern über die Gewährung eines Besuchervisums. Unter diesem As-
pekt liegt keine "Inländerdiskriminierung" vor. Eine diesbezügliche Be-
nachteiligung kann der Parteivertreter denn auch nicht aufzeigen und be-
legen.
7.5
In casu erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als erfor-
derlich, dem Gesuchsteller ein Visum aus humanitären Gründen zu ertei-
len (vgl. E. 5.5). Angesichts der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Ge-
suchstellers, welche er laut Beschwerdeführer als einziges Mitglied der
Familie ausführen soll, ist die Absicht eines dreimonatigen Auslandauf-
enthalts zwecks Pflege der familiären Beziehungen anzuzweifeln. Zudem
ist aufgrund der Gesuche um Familiennachzug nicht von einer gesicher-
ten Wiederausreise auszugehen. Die familiären Beziehungen können
ebenso durch regelmässige Besuche in der Türkei gepflegt werden.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-707/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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