B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7072/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen,
Neueinreihung; Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016.
C-____/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ verfolgt
als statutarischen Zweck die Ausführung von Schreinerei- und Zimmerar-
beiten. Sie ist für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko ihrer Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt (SUVA, Vorinstanz) versichert.
A.b Auf die Prämieneinreihung der Beschwerdeführerin wendet die SUVA
in ihrem Prämientarif seit dem 1. Januar 2007 das Bonus-Malus-System
03 (BMS 03) statt des bisherigen Bonus-Malus-Systems 95 (BMS 95) an
(SUVA-act. 8-10). Die Beschwerdeführerin ist in der Klasse 41 A (Erweiter-
tes Bauhauptgewerbe) eingereiht, für das Berufsunfallrisiko in der Unter-
klasse B0 (Holzbau, Zimmerei).
A.c Ein Beschluss des Verwaltungsrats der SUVA, per 1. Januar 2016 die
Einreihungsregeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften
zu ändern, hatte für die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen. Mit Wir-
kung ab 1. Januar 2016 wurde ihr mit Einreihungsverfügung vom 11. Au-
gust 2015 (SUVA-act. 84) mitgeteilt, dass sie in der Berufsunfallversiche-
rung im BMS 03 in der Risikogemeinschaft 41A B0 eingereiht bleibe, und
zwar auf Stufe 94 (Nettoprämiensatz 1.8690%, Verwaltungskostenzu-
schlag [12.5%] 0.2336%, Zuschlag für die Prävention [6.50%] 0.1215%,
Bruttoprämiensatz 2.2241%); in der Berechnung gemäss BMS 03 war bei
einem Basissatz der Risikogemeinschaft von 2.6300% (Stufe 101) ein Bo-
nus von ([Heilkosten und Taggeld Betrieb:] -0.7429% + [Invaliditäts- und
Todesfallleistungen Betrieb:] -0.0311%=) -0.7740% berücksichtigt worden.
In der Nichtberufsunfallversicherung bleibe der Betrieb zum Basissatz der
Risikogemeinschaft 41A eingereiht (Stufe 94, Nettoprämiensatz 1.8690%,
Verwaltungskostenzuschlag [14.00%] 0.2167%, Zuschlag für die Präven-
tion [0.75%] 0.0140%, Bruttoprämiensatz 2.1400%).
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. August 2016 legte die SUVA die Einreihung der
Beschwerdeführerin in den Prämientarif 2017 sowohl in der Berufs- wie
auch der Nichtberufsunfallversicherung fest und begründete dies wie folgt
(SUVA-act. 92, „Einreihungsverfügung“):
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Seite 3
B.a.a In der Berufsunfallversicherung wurde auf den Schadenverlauf und
dessen Berücksichtigung im Rahmen des BMS 03 verwiesen. Bei gleich-
bleibendem Basissatz der Risikogemeinschaft von 2.6300% (Stufe 101)
verringerte sich gegenüber dem Vorjahr der Bonus auf ([Heilkosten und
Taggeld Betrieb:] -0.6188% + [Invaliditäts- und Todesfallleistungen Be-
trieb:] -0.0391%=) -0.6579%, womit ein Nettobedarfssatz des Betriebes
von 1.9721% resultierte. Der Betrieb wurde neu auf Stufe 95 eingeordnet,
womit sich ein Nettoprämiensatz von 1.9630%, Verwaltungskostenzu-
schlag [12.50%] von 0.2454%, Zuschlag für die Prävention [6.50%] von
0.1276%, Rückerstattung von Ausgleichsreserven [-5.00%] von -0.0982%
und somit ein Bruttoprämiensatz von 2.2378% ergaben.
B.a.b In der Nichtberufsunfallversicherung liege der Prämienbedarf der Ri-
sikogemeinschaft über den Einnahmen aus den Nettoprämien, weshalb
der Basissatz um eine Stufe erhöht werde. Neu auf Stufe 95, ergibt sich
ein Nettoprämiensatz von 1.9630%, Verwaltungskostenzuschlag [14.00%]
von 0.2748%, Zuschlag für die Prävention [0.75%] von 0.0147% und somit
ein Bruttoprämiensatz von 2.2500%.
B.b Die Beschwerdeführerin erhob am 23. August 2016 Einsprache gegen
diese Verfügung. Sie machte geltend, aufgrund der geringen Zahl von Un-
fällen im Betrieb in der Erhebungsperiode 2010 bis 2015 sei der Aufstieg
von Stufe 94 auf Stufe 95 unverständlich (SUVA-act. 93).
B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Oktober
2016 ab (SUVA-act. 95, „angefochtener Entscheid“).
Sie begründete, aufgrund der letztmaligen Betriebsbeschreibung vom
30. Mai 2013 (vgl. SUVA-act. 63) sei der Betrieb der Beschwerdeführerin
in die Klasse 41A (erweitertes Bauhauptgewerbe) für die Berufsunfallversi-
cherung in Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei) einzuordnen. Aufgrund der
Basisprämie des Betriebes sei dieser für das Berufsunfallrisiko im BMS 03
einzureihen, für das Nichtberufsunfallrisiko zum Basistarif.
Im Rahmen von BMS 03 würde zunächst für jede Risikogemeinschaft ein
Basissatz berechnet, der unter Berücksichtigung aller Boni und Mali ein
finanzielles Gleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft ergeben müsse.
Sodann würden Bonus und Malus des jeweiligen Betriebes ermittelt. Dafür
würden in einem wiederum ersten Schritt sogenannte Risikoerfahrungen
des Betriebs ermittelt, konkret die in einer Beobachtungsperiode entstan-
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denen Aufwände für Heilkosten und Taggelder (bis maximal Fr. 38‘000) ei-
nerseits, für Renten (bis maximal kapitalisiert Fr. 380‘000) anderseits. Be-
rücksichtigt würden auch zu tätigende Rückstellungen, nicht aber Kosten
aus Berufskrankheiten oder Regressfällen. Die Risikoerfahrungen würden
in einem zweiten Schritt mit den Daten der Risikogemeinschaften vergli-
chen, wobei die Abweichungen nach Grösse des Betriebes gewichtet wür-
den – je kleiner der konkrete Betrieb sei, desto grösser müssten die Abwei-
chungen sein, um für die Prämiengestaltung relevant zu sein. Schliesslich
würde der Prämiensatz dem Bedarfssatz angeglichen; je nach Basissatz
könne der Prämiensatz pro Jahr maximal um drei oder sechs Stufen stei-
gen oder sinken; wäre die Anpassung grösser, würde sie über maximal vier
Jahre verteilt. Der Prämiensatz eines Betriebes liege aber nie mehr als
100% über und 50% unter dem massgebenden Basissatz.
Vorliegend betrage der BMS-relevante Aufwand der Beobachtungsperiode
2010-2015 Fr. 11‘654, während er in der im Vorjahr relevanten Periode
2009-2014 noch Fr. 0 betragen habe. Dies begründe die leichte Verringe-
rung des Bonus für Heilkosten und Taggelder von 0.7429% auf 0.6188%.
Bei gleichbleibendem Bedarfssatz der Risikogemeinschaft von 2.63% und
einem Bonus von 0.0391 für Renten- und Todesfallleistungen ergebe sich
ein Nettobedarfssatz von 1.9721% respektive, auf die nächste Stufe (95)
gerundet, von 1.9630%.
Sodann legt die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen der Prämiengestal-
tung dar. Diesen folgend habe sie Risikogemeinschaften geschaffen, wel-
che das Risiko der jeweiligen Betriebsart wiederspiegelten. Jeder Gemein-
schaft sei ein Basissatz zugeordnet, der sich aus einem Risikosatz (zur
Deckung der Versicherungsleistungen inkl. Rückstellungen), einem Betrag
an die Äufnung der allgemeinen Reserve und einem Risikokompensations-
satz zur Regulierung des überjährigen Ausgleichs der Risikorechnung und
somit der Höhe der Ausgleichsreserve zusammensetze. In der Erfahrungs-
tarifierung (hier also im BMS 03) würden die Risikoerfahrungen der einzel-
nen Betriebe sodann mit jenen der Risikogemeinschaft verglichen und al-
lenfalls angeglichen. Die Angleichung anhand der konkreten Kosten er-
folge aber nicht im Sinne einer Angleichung der Prämien an die Kosten,
sondern zur Abschätzung des konkreten Risikos des Betriebes – die Prä-
mie sei nicht Gegenleistung für die konkreten Kosten, sondern für die Über-
nahme auch grosser Risiken durch die Unfallversicherung. Aus einem di-
rekten Vergleich von Prämie und Unfallkosten könne somit nicht ohne wei-
teres gefolgert werden, ob die Prämie risikogerecht sei oder nicht. Im kon-
kreten Fall bestehe ein Prämienüberschuss in der Periode 2010-2015 von
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Fr. 108‘822, was bereits die Kosten eines einzigen Falles mit Berentung
nicht zu decken vermöchte; es sei somit weder unverhältnismässig, noch
willkürlich, den technischen Überschuss nicht zu berücksichtigen.
C.
C.a Dagegen erhob die A._______ AG mit Eingabe vom 16. November
2016 Beschwerde (act. 1) und beantragte:
1. Der Einspracheentscheid vom 25.10.2016 sei aufzuheben.
2. Von einer Erhöhung der Prämiensätze sei abzusehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine allfällige Selbstbeschrän-
kung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Kognition unter Berufung
auf das Vorliegen technischer Fragen, um die Möglichkeit der Rechtskon-
trolle zu wahren respektive der SUVA nicht die Möglichkeit zu geben, durch
Erlass eines komplizierten Reglements die rechtliche Überprüfung selbst
auszuschalten.
Der angefochtene Entscheid (wie auch die bisherige Rechtsprechung) wür-
den die Rechtsgleichheit verletzen, er sei mangels verfügbarer Daten und
Vergleichsmöglichkeiten mit ähnlichen Betrieben faktisch nicht überprüf-
bar. Die Vorinstanz veröffentliche wohl Unfallstatistiken der Klasse 41A,
nicht aber der Unterklasse B0. Statistiken zum Bonussystem oder den Be-
dingungen der Prämienanpassungen seien nicht verfügbar. Gestützt auf
das Kostenrisiko von Betrieben der Klasse 41A mit vergleichbarer Be-
triebsgrösse (2.812%) ergebe sich bei der Lohnsumme der Beschwerde-
führerin ein Risiko von Fr. 3‘180.10, was mit dem Schadensbetrag von
Fr. 4‘869.00 nur unwesentlich übertroffen werde. Die Anwendung der Tarife
sei nicht transparent. Die Einstufungen, Änderungen, das Reglement an
sich, seien willkürlich, nicht logisch und nicht nachvollziehbar. Das gelte
auch für die Prämienerhöhung im konkreten Fall; nach sechs unfallfreien
Jahren den bisherigen Maximalbonus aufgrund eines kleinen Schadenfal-
les zu vermindern, erscheine als willkürlich, rechtsungleich und sachlich
nicht gerechtfertigt.
Der Entscheid sei auch in sich widersprüchlich. Die Vorinstanz gebe vor,
einen Risikoausgleich und nur bei statistisch relevanten Abweichungen
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eine Anpassung vorzunehmen. Nun sei die Abweichung vorliegend aber
nicht signifikant. Davon abgesehen, dass die in der Begründung angeführ-
ten Zahlen nicht greifbar seien, sei der eine Unfall, den die Beschwerde-
führerin zu verzeichnen habe, angesichts dessen Kosten, der langen Un-
fallfreiheit, der Lohn- und Prämiensumme statistisch gesehen irrelevant.
Ein Vergleich sei mangels verfügbarer Daten nicht möglich. Die Vorinstanz
komme faktisch vom Risikoausgleich ab und verrechne die Kosten.
Selbst wenn man die Reglemente der SUVA anwenden wollte und alle Be-
triebe rechtsgleich behandelt würden, wäre von einer Prämienerhöhung
aufgrund der konkreten Verhältnisse (lange Dauer der Unfallfreiheit, Prä-
miensumme, Bagatellunfall) abzusehen, zumindest ein „Bonusschutz“ zu-
zugestehen – anders zu entscheiden wäre unverhältnismässig und ein Wi-
derspruch zum Konzept der Versicherungsprämie respektive des Versiche-
rungsgedankens an sich. Soweit die Vorinstanz – der auch die Unfallprä-
vention obliege – eine Prämienanpassung im Sinne einer Sanktion ver-
stehe, bestehe vorliegend kein Anlass für eine solche.
Falsch und nicht nachvollziehbar sei der Einbezug sachfremder Faktoren,
wie insbesondere ein Betrag von Fr. 6‘785.00 für kollektive Rückstellun-
gen, bei der Festlegung einer individuellen Prämie. Kollektive Rückstellun-
gen hätten in der „Grundprämie für alle betroffenen Betriebe“ berücksichtigt
zu werden, nicht bei der Festlegung des individuellen Bonus. Aufgrund des
statistisch sinkenden Kostenrisikos in der Klasse 41A hätte die Grundprä-
mie eigentlich zu sinken, mutmasslich um einen höheren Betrag als die
angeordnete Erhöhung der Prämie.
C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 (act. 6) stellt die Vo-
rinstanz die Anträge:
Die Beschwerde vom 16. November 2016 sei abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober
2016 sei zu bestätigen.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz macht geltend, sie habe von Gesetzes wegen (Art. 63
Abs. 5 UVG) innert des gesetzlichen Rahmens den Prämientarif festzule-
gen. Das habe sie mit dem Prämientarif der Suva, Reglement des Verwal-
tungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungs-
regeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung
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(Vernehmlassungsbeilage B, „Prämientarif“) getan. Dieser sei öffentlich zu-
gänglich, ein Auszug liege der Verfügung bei, samt Weblink auf die voll-
ständige Fassung, die auch gedruckt erhältlich sei. Die Rahmenbedingun-
gen der Tarifierung seien in Art. 92 UVG festgehalten, das Bundesverwal-
tungsgericht habe mehrfach festgehalten, dass der Tarif den gesetzlichen
Rahmen einhalte und die Rechtsgleichheit wahre. Die Festlegung der Ta-
rife erfolge weitgehend automatisiert, was Gleichbehandlung gewährleiste.
Grundsätzlich verweist die Vorinstanz auf die Begründung im Einsprache-
entscheid. Es werde nicht auf ein einzelnes Jahr abgestellt, sondern auf
eine Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Mit dem Wegfall des unfall-
freien Jahres 2009 und zwei Unfällen im Jahr 2015 (die keineswegs als
Bagatellunfälle gälten) verändere sich der Schadenverlauf. Der Aufwand
werde nicht isoliert betrachtet, sondern im Vergleich zu demjenigen der Ri-
sikogemeinschaft; dabei werde eine Gewichtung („Kredibilität“) nach Be-
triebsgrösse vorgenommen. Diese betrage im Falle der Beschwerdeführe-
rin für Heilkosten und Taggeld 59.05%, d.h. die Abweichung vom Aufwand
der Risikogemeinschaft werde zu rund 60% berücksichtigt. Die massgebli-
chen Vergleichsdaten (deren Fehlen die Beschwerdeführerin bemängle)
seien dem Grundlagenblatt zur Verfügung (Einreihungsverfügung, S. 5; an-
gefochtener Entscheid, S. 10; fortan „Grundlagenblatt“) zu entnehmen. Die
Klasse fasse die vergleichbaren Betriebe zusammen. Deren gemeinsame
Risikoerfahrung werde im Bonus-Malus-System mit denjenigen des einzel-
nen Betriebes verglichen. Aus den Abweichungen ergebe sich ein Bonus
oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft addiert werde, was
den Bedarfssatz des Betriebes ergebe. Der Nettoprämiensatz sei der dem
Bedarfssatz am nächsten liegende Nettosatz des Grundtarifs. In diesem
System sei aufgrund des Schadenverlaufs die Erhöhung der Prämie um
eine Stufe weder unverhältnismässig noch willkürlich. Eine solche Entwick-
lung entspreche auch dem Wesen eines Bonus-Malus-Systems, das letzt-
lich auch ein Anreizsystem zur Förderung der Unfallprävention sei.
Die gesetzliche Ordnung gebiete für die Deckung der Versicherungsleis-
tungen die Vornahme von Rückstellungen und zur Finanzierung der Ren-
ten die Bildung eines Deckungskapitals (Art. 90 Abs. 1 und 2 UVG); die
konkrete, sich aus Art. 17 Abs. 1 und 2 Prämientarif im Detail ergebende,
Ordnung sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden,
die konkrete Berechnung ergebe sich aus einem Zusatzblatt (Vernehmlas-
sungsbeilage D).
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Zu beachten sei in jedem Fall, dass nicht der Aufwand zu einer Prämien-
veränderung führe, sondern dass vielmehr der Vergleich mit dem Aufwand
der Risikogemeinschaft für den Bonus oder Malus massgebend sei. Die
Bedeutung der Rückstellungen relativiere sich dadurch, dass auch der Auf-
wand der Risikogemeinschaft solche enthalte.
C.c In ihrer Replik vom 20. Februar 2017 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 8).
Die Kompetenz der Vorinstanz zum Erlass des Prämientarifs werde nicht
bestritten, vielmehr bemängle man zum einen das Fehlen der Vergleichs-
daten der Unterklasse B0, zum andern die bisherige Praxis, den Prämien-
tarif nicht materiell zu prüfen – dies führe zu einer „Kabinettsjustiz“, denn
wenn sich die Justiz unter Berufung auf die Technizität des Prämientarifs
„nicht einmischen“ wolle, könne die SUVA durch ihre eigene Praxis und
Reglementsgebung faktisch „unüberprüfte und unüberprüfbare Rechtspo-
sitionen schaffen“.
Dass die Beschwerdeführerin gleich behandelt werde, bleibe bestritten und
sei durch die Vorinstanz nicht belegt. Die Prämienerhöhung aufgrund eines
geringfügigen Unfalles könne so nicht verifiziert werden. Eine Gleichbe-
handlung sei auch nicht gegeben, wenn trotz positiven Schadenverlaufs
weitere Rückstellungen gemacht werden sollten.
Aus den publizierten Zahlen der SUVA sei zu schliessen, dass diese für
einen Betriebsunfall durchschnittlich Fr. 22‘222.00 aufwende. Der konkrete
Schadensverlauf der Beschwerdeführerin erscheine somit als günstig; es
handle sich bei den beiden Unfällen mit Kosten von Fr. 6‘785.00 klarer-
weise um Bagatellunfälle – umso mehr, als die Beschwerdeführerin im sel-
ben Beobachtungszeitraum weiter über Fr. 100‘000.00 an Prämien bezahlt
habe. Diverse zur Prämienpraxis aufgeworfene Fragen habe die Vor-
instanz nicht beantwortet. Es gehe deshalb als willkürlich nicht an, nur eine
bestimmte Zahl unfallfreier Jahre in die Betrachtung einzubeziehen, dass
irrelevante Bagatellunfälle zu einem Bonusverlust führten, maximal 7 Bo-
nusstufen berücksichtigt würden, etc. Der Schadenverlauf habe sich nicht
verschlechtert, die Vorinstanz habe einfach willkürlich das unfallfreie Jahr
2009 aus der Betrachtung ausgeschlossen. Die Nichtberücksichtigung ei-
nes schadenfreien Jahres verschlechtere den Schadenverlauf nicht – im
Gegenteil sollten alle unfallfreien Jahre „in irgendeiner Form, z.B. auch im
Sinne eines Bonusschutzes“ immer berücksichtigt werden. Willkürlich sei
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auch, die Prämie um mehr als die Schadenkosten zu erhöhen, insbeson-
dere wenn ein Mehrfaches an Prämien vorgeleistet worden sei. Wider-
sprüchlich sei eine Argumentation mit dem Risikoausgleich, wenn statis-
tisch nicht relevante Unfälle dann zu einer Erhöhung führten.
C.d Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Duplik vom 23. März 2017 die Anträge
der Beschwerdeantwort (act. 10).
In der Auffassung der Vorinstanz ergeben sich die Begründung der Prä-
mienerhöhung samt dem zugrundeliegenden Zahlenmaterial hinlänglich
aus der Verfügung sowie aus dem Grundlageblatt; im Einspracheentscheid
seien die einzelnen Schritte des Prämienfestsetzungsprozesses erläutert
worden. Die Beschwerdeführerin gehe darauf nicht ein, lege auch nicht dar,
welche Schritte sie nicht verstehe, sondern halte „statt dessen an ihren ei-
genen Vorstellungen von Tarifierung“ fest.
Die Daten des Betriebes und der Risikogemeinschaft ergäben sich aus den
jeweiligen Risikostatistiken (die als Vernehmlassungsbeilagen E und F zu
den Akten gereicht würden).
Die Gleichbehandlung werde dadurch gewährleistet, dass gleichartige Be-
triebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden, dass nach ein-
heitlichen Regeln tarifiert werde, sowie durch den Abgleich der Risikoer-
fahrungen eines Betriebes mit denjenigen seiner Risikogemeinschaft (Bo-
nus-Malus-System).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, die Prämienberechnung anhand ihres Reglements darzulegen
(act. 12). Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Februar 2018 nach
(act. 15 mit Vernehmlassungsbeilage G). Die Beschwerdeführerin nahm
am 3. April 2018 dazu Stellung (act. 19).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom
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17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31 VGG) und eine der in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen entschieden hat.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.3 Die SUVA ist als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 des Bundesgeset-
zes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. e VGG. Abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 58
Abs. 1 ATSG (i.v.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) ist für Beschwerden gegen Ein-
spracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten
zu den Klassen und Stufen des Prämientarifes nicht das örtlich zuständige
kantonale Versicherungsgericht, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetz-
licher Regelung das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 109 Bst. b
UVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. i.V.m. Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Ar-
beitgeberin Schuldnerin der Prämien für die obligatorische Versicherung
für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, sie hat sich am Einspracheverfah-
ren beteiligt, ist Adressatin des Einspracheentscheides vom 25. Oktober
2016 und in diesem mit ihrem implizit gestellten Antrag unterlegen. Sie ist
vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
1.5 Auf die Beschwerde vom 16. November 2016 ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Ok-
tober 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva die Nettoprämien BUV
bzw. NBUV per 2017 zu Recht auf je 1.9630% (Stufe 95) erhöhte, oder ob
diese in der Höhe der Nettoprämien per 2016, d.h. auf 1.8690% (Stufe 94)
zu belassen sind, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Nicht streitig
ist die Einreihung in der Klasse 41A und, für das Berufsunfallrisiko, in der
Unterklasse B0. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz im Jahr
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2015 nach mehreren unfallfreien Jahren Versicherungsleistungen für im
Bereich der Beschwerdeführerin Versicherte zu erbringen hatte; gemäss
dem Grundlagenblatt handelte es sich dabei um zwei Unfälle, welche an
Heilkosten und Taggeldern Kosten von Fr. 4‘869.– generierten (Grundla-
genblatt, Ziff. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc).
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das
Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von
der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung tech-
nischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135
II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch
YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜL-
LER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Prob-
leme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls
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insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
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Seite 13
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestim-
mungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.
4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus ei-
ner dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
4.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG;
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
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– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
4.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
4.5 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne
(Art. 7 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva, [Reg-
lement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend
die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Un-
fallversicherung, im Folgenden „Prämientarif“, Vernehmlassungsbeilage
B). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7
Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der
SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1
Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck
der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs
zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaf-
ten, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile
derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile
sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemes-
sung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko
zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-
Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (Art. 13
Abs. 5 Prämientarif).
4.6 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prä-
mienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende sta-
tistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungsta-
rifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des
anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit.
Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der
letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prä-
mientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprä-
miensatz in der Berufsunfallversicherung bei einer durchschnittlichen Ba-
sisprämie zwischen Fr. 5‘000.- und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem BMS
03. Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoein-
heit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht. In
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der Nichtberufsunfallversicherung gilt Analoges, jedoch gelangt der Basis-
satz bis zu einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 60‘000 zur Anwen-
dung; liegt dieser Wert zwischen Fr. 60‘000 und Fr. 300‘000, wird gemäss
Bonus-Malus-System 2007 tarifiert. Ab einer durchschnittlichen Basisprä-
mie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt
sowohl in der Berufsunfallversicherung als auch in der Nichtberufsunfall-
versicherung die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). Ge-
langt auf eine Risikoeinheit in einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) die
ET 03 zur Anwendung, wird im andern Versicherungszweig ab einer durch-
schnittlichen Basisprämie von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls die ET 03
angewendet (Abs. 2).
4.7 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.8 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
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scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.9 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
5.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prä-
mientarif für das Versicherungsjahr 2017. Die Klassenzuteilung ist nicht zu
überprüfen (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die
Art der Berücksichtigung des Schadenverlaufs ihres Betriebes, eine Un-
gleichbehandlung in der Anwendung des BMS 03, insbesondere das Feh-
len eines eigentlichen Bonusschutzes. Bevor auf diese Rügen im Einzel-
nen eingegangen werden kann, sind daher die Grundsätze der Berechnun-
gen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämie führen,
zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. De-
zember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 5 f.; Urteil des BVGer C-
1164/2007 vom 6. Juni 2006, E. 6).
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5.1 Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein Bonus-Malus-
System eingeführt, das bei der Prämienbemessung – neben den allgemei-
nen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch die mit jedem indi-
viduellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Per 1. Januar
2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderungen unterzogen und
im BMS 03 die für die Prämienbemessung massgebenden Faktoren neu
festgesetzt. Das BMS 03 gilt für die Klasse der Beschwerdeführerin seit
dem 1. Januar 2007 (vorne, Bst. A.b).
5.2 In der Berufsunfallversicherung fallen Betriebe mit einer durchschnittli-
chen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000 und Fr. 300‘000 unter das BMS 03.
Betriebe, die diese Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum
Basissatz ihrer Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet die durch-
schnittliche Jahresprämie Fr. 300‘000, so wird die Erfahrungstarifierung 03
angewendet. Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung gelangt der Ba-
sissatz bis zu einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 60‘000 zur An-
wendung, sodann bis zum Schwellenwert von Fr. 300‘000 das Bonus-Ma-
lus-System 07 (vorne, E. 4.6).
5.3 Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation der
kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das Einrei-
hungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist mit einer
kumulierten Lohnsumme der Jahre 2010 bis 2015 von Fr. 4‘935‘554 und
einem Basissatz von 2.63% in der Berufsunfallversicherung (vgl. nachfol-
gende E. 6) eine kumulierte Basisprämie von Fr. 129‘805 auf (Grundlagen-
blatt, act. 92 S. 6 Ziff. 1, 4.2). Für die Belange der Nichtberufsunfallversi-
cherung kommt beim Basissatz des Bemessungsjahres von 1.963 % eine
Basisprämie von Fr. 96‘885 zur Anwendung.
5.4 Die Beschwerdeführerin fällt somit für die Berufsunfallversicherung in
den Anwendungsbereich des BMS 03 (vgl. E. 6). In der Nichtberufsunfall-
versicherung wird die Prämie nach dem Basissatz bestimmt (vgl. E. 8).
6.
6.1 Das BMS 03 geht von einem Basissatz aus, der für jede Branche be-
stimmt wird. Es handelt sich um jenen Prämiensatz, zu dem die gleicharti-
gen Betriebe (unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Betriebsver-
hältnisse) eingereiht werden, wenn sie weder einen Bonus noch einen Ma-
lus verzeichnen bzw. wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der
Basissatz entspricht dem Risikosatz der Branche (allenfalls angepasst
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durch die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen) zuzüg-
lich eines Amortisationssatzes, in welchem die Verluste oder Gewinne der
Risikogemeinschaft berücksichtigt werden (Art. 15 Prämientarif; vgl. Urteil
BVGer C-1164/2014 E. 6.2 m.w.H. und die Erläuterungen zum Grundla-
genblatt, die der Verfügung beilagen [Einreihungsverfügung, S. 7, Ziff. 4.1]
und in genereller Art in der SUVA-Broschüre Nr. 2604.d „Das Bonus-Malus-
System. Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung“ Broschüre, „Erläute-
rungen BMS“, abrufbar unter
rung/loehne-und-praemien/praemien#uxlibrary-mate-
rial=77179099e9737c6f5d9ab59944c045db&uxlibrary-open=/de-
CH?atomid=77179099e9737c6f5d9ab59944c045db%26showContai-
ner=1, auf S. 5 publiziert sind).
Im Fall der Beschwerdeführerin kommen folgende Basissätze zur Anwen-
dung (vgl. Prämientarif 2017, „Tarif 2017“, S. 17 [Vernehmlassungsbei-
lage C resp. SUVA-Broschüre 335.d(17), abrufbar unter
2017-335d174314443144/#uxlibrary-from-search]):
– BUV: Klasse 41A, Unterklasse B0: Prämienstufe 101 (netto 2.63%),
– NBUV: Klasse 41 A: Prämienstufe 95 (netto 1.936%).
6.2 Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in die-
sem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Taggelder, an-
dererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die entsprechen-
den Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichtigung der Be-
triebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte des Betriebs kön-
nen zu einer Abweichung vom Basissatz führen (Art. 37 Prämientarif; vgl.
Erläuterungen BMS S. 3, Ziff. 3 f. und S. 5 Ziff. 4.3; siehe sogleich E. 6.3).
6.3 Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenommen:
6.3.1 Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb
gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heilkosten und Tag-
gelder sowie derjenige für die Renten während einer Beobachtungsperiode
von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall anzurechnenden Kosten –
bereits entstandener Aufwand, aber auch die für die zu erwartenden künf-
tigen Kosten vorzunehmenden Rückstellungen – limitiert auf Fr. 38'000 für
Heilkosten und Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 380'000. Die Kos-
ten von Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt
(Art. 37 Abs. 3 bis 5 Prämientarif; „BMS-relevanter Aufwand“).
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6.3.2 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene re-
levante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser Betriebsdaten be-
rücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich das versicherte Risiko
in der Regel nicht während der massgebenden Beobachtungsperiode.
Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das
Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes
von dem der Branche berücksichtigt wird. Es handelt sich um einen Pro-
zentwert, der mit zunehmender Basisprämie (und damit mutmasslich Be-
triebsgrösse) ansteigt.
6.4 Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen
des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die
Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet (Art. 37 Abs. 2 Prämienta-
rif):
– für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie) / (Basisprämie + Fr. 90'000);
– für das Rentenkapital: (Basisprämie) / (Basisprämie + Fr. 600'000).
Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität ausgehend von der
Basisprämie von Fr. 129‘805 (vorne, E. 5.3) aufgrund dieser Berechnungs-
formel für Heilkosten und Taggelder 59.05%, die Kredibilität für das Ren-
tenkapital 17.79% – wie von der Vorinstanz im Grundlagenblatt korrekt aus-
gewiesen.
6.5 Bonus und Malus werden getrennt für Heilkosten und Taggelder res-
pektive für Rentenkapital wie folgt berechnet (die Termini in Anführungszei-
chen folgen den Formeln in FN 35 Prämientarif):
6.5.1 Vom Risikosatz des Betriebes im jeweiligen Bereich („BMS-Risiko-
satz (HK + TG Betrieb)“ resp. „BMS-Risikosatz (RK Betrieb)“ – jeweils das Verhältnis
des BMS-relevanten Aufwandes zur Lohnsumme) wird derjenige der Bran-
che abgezogen („BMS-Risikosatz (HK + TG Risikogemeinschaft)“ resp. „BMS-Risiko-
satz (RK Risikogemeinschaft)“). Diese Differenz wird mit dem Faktor Kredibilität und
einer Amortisationskomponente multipliziert; diese entspricht dem Verhält-
nis zwischen Basissatz („Basissatz (RG)“) und Risikosatz („Risikosatz (RG)“).
Daraus ergibt sich – je gesondert für Heilkosten und Taggelder einerseits,
für Rentenkapital anderseits – ein Abzug vom oder Zuschlag zum Basis-
satz (vgl. Art. 37 Abs. 3 bis 7 und Fn. 35 Prämientarif).
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Die BMS-Risikosätze des Betriebes für Heilkosten und Taggeld respektive
für Rentenkapital entsprechen jeweils dem Verhältnis zwischen dem BMS-
relevanten Aufwand des Betriebes im Verhältnis zur Lohnsumme über die
Beobachtungsperiode der Jahre 2010 bis 2015 (Ziff. 1, 2.3, 3.3 Grundla-
genblatt). Die BMS-Risikosätze der Risikogemeinschaft werden gemäss
Angaben der Vorinstanz (Eingabe 26. Februar 2018, S. 3 oben, S. 4 unten)
automatisiert aus den BMS-relevanten Schadenszahlen der Risikogemein-
schaft ermittelt und auf die Grösse des Betriebes skaliert. Auf dem Grund-
lagenblatt ist dieser auf die Betriebsgrösse skalierte BMS-relevante Auf-
wand (Ziff. 2.3, 3.3) ausgewiesen. Die BMS-Risikosätze entsprechen dem
Verhältnis dieser Werte zur Lohnsumme des Betriebes.
Der für die Berechnung der Amortisationskomponente benötigte Wert „Ri-
sikosatz (RG)“ entspricht gemäss Angaben der Vorinstanz (Eingabe 26. Feb-
ruar 2018, S. 4 unten) dem Verhältnis zwischen dem gesamten Aufwand
der Risikogemeinschaft und deren Lohnsumme. Er werde automatisiert
vom System aufbereitet und betrage vorliegend 2.4410 %. Dieser Wert ist
weder auf dem Grundlagenblatt noch im Einspracheentscheid ausgewie-
sen. Die Amotisationskomponente beträgt vorliegend (Basissatz / Risiko-
satz (RG) = 2.63 % / 2.441 % =) 107.7427 %.
6.5.2 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre
2010-2015 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder –
inklusive Rückstellungen – von Fr. 11‘654 (Grundlagenblatt, Ziff. 2.3) bei
einer Lohnsumme von Fr 4‘935‘554 (Grundlagenblatt Ziff. 1). Der Risiko-
satz des Betriebes in diesem Bereich beträgt somit 0.2361 %, jener der
Branche (Fr. 59‘656 [Grundlagenblatt Ziff. 2.3]/ Fr 4‘935‘554 =) 1.2087 %
(vgl. Vernehmlassungsbeilage G, S. 2). Die Differenz von - 0.9726 % wird
einerseits mit dem Faktor Kredibilität von 59.05 % multipliziert, anderseits
mit der Amortisationskomponente von 107.7427 %. Daraus ergibt sich ein
Abzug vom Basissatz von -0.61879, wie korrekt auf dem Grundlagenblatt
(und der Vernehmlassungsbeilage G) ausgewiesen.
6.5.3 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der glei-
chen Periode Fr. 17’053, was sich einzig aus kollektiven Rückstellungen
zusammensetzt (Ziff. 3 Grundlagenblatt). Dies ergibt einen betrieblichen
Risikosatz von 0.3455%, während derjenige der Branche bei (Fr. 27‘131 /
Fr. 4‘935‘554 =) 0.5497 % liegt. Die Differenz von -0.2042 % wird mit der
der Kredibilität (17.79%) und der Amortisationskomponente (107.7427 %)
multipliziert, womit ein Abzug vom Basissatz von -0.03914 % resultiert, wie
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korrekt auf dem Grundlagenblatt (und der Vernehmlassungsbeilage G)
ausgewiesen.
6.5.4 Beide Kategorien – Heilkosten und Taggelder wie auch Rentenkapital
– integrieren neben den tatsächlichen Kosten und den schadenfallbezoge-
nen Rückstellungen auch kollektive Rückstellungen. Diese werden auf den
einzelnen Betrieb heruntergebrochen. Die Berechnung ergibt sich aus
Art. 17 Abs. 1, 1. Alternative, Prämientarif für Rentenleistungen und aus
Art. 17 Abs. 2 Prämientarif für die Heilkosten und Taggelder. Es handelt
sich somit um einen Teil der Risikoerfahrung des einzelnen Betriebes.
6.6 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissat-
zes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Net-
toprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt, wobei
der Nettoprämiensatz eines Betriebes nicht mehr als 100 % (14 Stufen)
über oder 50 % unter (14 Stufen) dem massgebenden Basissatz zu liegen
kommt (Art. 37 Abs. 7 bis 9 Prämientarif) und das Ausmass der jährlichen
Prämienänderung begrenzt ist (Art. 45 Prämientarif).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz
von 1.9721 % (vgl. Grundlagenblatt, Ziff. 4.4). Der diesem Satz am nächs-
ten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe
95 mit leicht tieferen 1.9630 % (Tarif 2017, S. 5). Die im vorstehenden Ab-
satz umschriebenen Begrenzungen greifen hier nicht. Diesen Tarif hat die
Vorinstanz korrekt in die Einreihungsverfügung übernommen.
6.7 Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines Prämi-
enbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der einzelnen
Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht, wenn der Grund-
satz der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden.
Diese Voraussetzungen sind im hier zur Diskussion stehenden Tarif erfüllt,
da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Dass nun aber
Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft unterschiedliche Prä-
mien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterschei-
dung nach der Risikogerechtigkeit explizit vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2
UVG). Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen
liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwar-
tenden Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbe-
messung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird
erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamt-
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heit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Um-
gekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der betreffende
Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen
profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE
112 V 316 E. 3 und 5c).
Die Rekurskommission hatte bereits in zahlreichen Urteilen die grundsätz-
liche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich der Berufsun-
fallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen Versicherungsge-
richt bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50 E. 2c; SVR 2003 UV
Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1,
2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 118/04 vom 15. Juni 2005, E. 3.3.2).
6.8 Die Rekurskommission war der Ansicht, dass das BMS 03 gegenüber
dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe - und zwar sowohl
unter den Aspekten der Solidarität und der Risikogerechtigkeit als auch hin-
sichtlich des Versicherungsprinzips. Zum einen würden kleinste bzw. klei-
nere Betriebe grundsätzlich nur noch zum Basissatz eingereiht, so dass
sie nicht mehr zufallsabhängigen Prämienschwankungen ausgesetzt
seien. Mit der neu eingeführten Kredibilisierung werde aber auch die Aus-
sagekraft der zur Prämienbemessung beigezogenen Faktoren erhöht; ins-
besondere würden kleinere Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von
nahe 0 % aufweisen, weshalb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung
gemäss BMS 03 nicht weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei
etwas grösseren bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor
stets unter 100 % bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur
abgeschwächt auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche
Limitierung der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösse-
ren Aussagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe
die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobachtungsperi-
oden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder wie auch für
die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemessungsfaktoren (wie An-
zahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich) die Berechnung im BMS 03
vereinfacht und damit auch die Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorge-
hen der SUVA entspreche überdies allgemein anerkannten Methoden der
Versicherungsmathematik (vgl. die im Urteil der Rekurskommission UV
vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7, zitierte Fachlitera-
tur). Die statistische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen
sei zwar zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hin-
zuweisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten als
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auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen (a.a.O.
[VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-Ma-
lus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich
zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil C-
3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine).
6.9 Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS 03
ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen noch Folgendes
auszuführen:
6.9.1 Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen
Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prä-
mie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten
eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass
die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr
hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen
hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft
(und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um
einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwen-
dung kommt) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe – von Gesetzes
wegen – nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der
Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen. Mit einem Bonus-Malus-
System können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem
Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am
Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
6.9.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Kern, dass solitäre Schaden-
sereignisse, die keine statistische Relevanz hätten – insbesondere im Ver-
gleich zum Kostenrisiko der Risikogemeinschaft – zu einer Prämienerhö-
hung führten. Dies sei insbesondere rechtsungleich und unverhältnismäs-
sig. Auch wird vorgebracht, die Vorinstanz auferlege mit ihrer Tarifgestal-
tung faktisch nicht ein Risiko, sondern die Kosten.
6.9.2.1 Die SUVA hat sich mit dem Prämientarif eine generell-abstrakte
Ordnung auferlegt. Dieser wurde vorliegend regelhaft angewandt. Zumal
es sich bei der vorliegenden Prämienfestsetzung letztlich um eine automa-
tisierte mathematische Operation handelt, ergibt sich die rechtsgleiche Be-
handlung aus der regelhaften Anwendung der entsprechenden generell-
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abstrakten Grundlage in Anwendung auf die konkreten Zahlen, die – in die-
ser Gestaltung – weder ein Entschliessungs- noch ein Auswahlermessen
vorsehen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, es müsste nachgewie-
sen werden, dass vergleichbare Betriebe ebenso eine Prämienerhöhung
zu gewärtigen hätten, geht insofern fehl; nicht zuletzt dürfte unwahrschein-
lich sein, dass es in der Unterklasse 41A B0 eine statistisch signifikante
Zahl von Betrieben mit genau denselben zahlenmässigen Voraussetzun-
gen gibt.
6.9.2.2 Insofern geht auch der Vorhalt an die Vorinstanz, es mangle ihrer
Einreihungsverfügung an Transparenz, weil keine Daten vergleichbarer
Betriebe verfügbar seien, weitestgehend fehl. Wesentlich in der Berech-
nung sind einzig die Daten des Betriebes und der Risikogemeinschaft. Die
Einreihungsverfügung wies auf dem Grundlagenblatt bis auf die Risiko-
sätze der Risikogemeinschaft alle Faktoren auf, um die Einreihungsverfü-
gung anhand des Prämientarifs nachzuvollziehen (siehe dazu nachste-
hend, E. 7). In ihrer Einsprache vom 23. August 2016 (SUVA-act. 93) gab
die Beschwerdeführerin einzig ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck,
dass die beiden Unfälle dazu führen könnten, dass sie in eine höhere Prä-
mienstufe eingereiht würde. Die statistischen Grundlagen der Risikoge-
meinschaft wurden nicht in Frage gestellt. Es kann der Vorinstanz nicht
vorgeworfen werden, dass sie aufgrund der Einsprache in erster Linie den
Mechanismus der Prämienfestsetzung erläuterte und nicht von sich aus
jede Statistik in die Begründung integrierte, welche von versicherungsma-
thematischer Relevanz ist.
6.9.3 Zutreffend ist, dass ein Schadensereignis einen Einfluss auf die Prä-
mie hat. Indessen kann keine Rede davon sein, es würden die Kosten
überwälzt. Der Einfluss des konkretes Schadens wird in mehrfacher Hin-
sicht gedämpft. Zum Ersten sind die konkreten Schadenssummen, welche
pro Schadensfall berücksichtigt werden, nach oben limitiert. Zum Zweiten
enthält der BMS-relevante Aufwand nicht nur konkrete Schadenssummen
(inkl. individueller Rückstellungen), sondern auch den Anteil des Betriebes
an der kollektiven Rückstellung. Zum Dritten wird dieser Aufwand nicht di-
rekt, sondern im Vergleich zur Risikogemeinschaft aufgenommen – rele-
vant ist letztlich die Abweichung von der Risikoerfahrung der Risikogemein-
schaft; ist diese negativ, profitiert der Betrieb nach wie vor von einem Bo-
nus (auch wenn dieser kleiner ist als bei vollständiger Schadenfreiheit).
Viertens wird bei diesem Vergleich mit dem Faktor der Kredibilität die Be-
triebsgrösse berücksichtigt, denn mit sinkender Betriebsgrösse weisen die
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individuellen Risikofaktoren auch abnehmende Aussagekraft auf. Die Be-
rechnungsmethode der Kredibilisierung trägt in anderen Worten der Signi-
fikanz der individuellen Risikoerfahrung Rechnung. Da diese Signifikanz
wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine
rechtsungleiche Behandlung erkennen.
6.9.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aufgrund des langjährig
positiven Schadensverlaufes sollte eine Art „Bonusschutz“ etabliert wer-
den.
Es ist im Prämientarif der SUVA zwar so, dass nach langen Jahren der
Unfallfreiheit ein Unfallereignis – wie vorliegend – zu einer Prämienerhö-
hung führen kann. Indessen fällt die davor liegende Periode der Unfallfrei-
heit durch die Vergleichsperiode von sechs Versicherungsjahren keines-
wegs ausser Betracht: Es werden die Risikoerfahrung der Beschwerdefüh-
rerin der Jahre 2010 bis 2015 mit derjenigen der gesamten Risikogemein-
schaft derselben Periode verglichen – der Vergleich fällt für die Beschwer-
deführerin nach wie vor günstig aus, so dass sie noch immer einen Bonus
respektive eine Prämieneinreihung deutlich unter dem Basissatz ihrer Ri-
sikogemeinschaft (Stufe 101, entsprechend einem Nettoprämiensatz von
2.6300 %) aufweist. Eine Pflicht zur Einführung eines „Bonusschutzes“
lässt sich weder aus dem Prämientarif, noch dem Gesetz, noch der Ver-
fassung herleiten; suchte man eine Analogie zu Privatversicherungen, wel-
che ein solches Instrument kennen (namentlich im Bereich der Motorfahr-
zeugversicherung), so handelt es sich dabei in der Regel um Zusatzversi-
cherungen, welche gesondert abgeschlossen und prämienpflichtig sind.
6.10 Die Prämienerhöhung bedeutet für die Beschwerdeführerin den Ver-
lust einer Bonusstufe. Der Unterschied zwischen der Stufe 94 (1.869 %)
und Stufe 95 (1.963 %) von 0.094 Prozentpunkten im Nettoprämiensatz
macht 5 % aus. Die Rechtsprechung hat Prämienanstiege von um 20 %
als nicht unverhältnismässig anerkannt, welche durch eine blosse Reform
des Prämiensystems (und nicht durch die individuelle Risikoerfahrung) be-
gründet waren (vergleiche die Nachweise in Urteil C-1164/2007 E. 6.5.2
Abs. 2). Die vorliegende Prämienerhöhung um eine Stufe respektive 5 %
bei verschlechterter Schadenserfahrung erscheint im Ausmass nicht als
unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin will denn auch vorab als unverhältnismässig er-
kennen, dass ein (aus ihrer Sicht) geringfügiger Schadenfall überhaupt bei
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der Prämiengestaltung Berücksichtigung findet. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass dies regelgemäss erfolgte, dass ein Entschlies-
sungsermessen nicht vorgesehen ist und aufgrund welcher Mechanismen
der Schadenfall berücksichtigt wird. Die Ausgestaltung des anwendbaren
BMS 03 erscheint mit den geschilderten Mechanismen weder allgemein
noch im konkreten Fall unverhältnismässig.
6.11 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämi-
entarif für die Berufsunfallversicherung im Jahr 2017 als unbegründet.
7.
Mit Blick auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und der sich
daraus ergebenden Begründungspflicht bei einer Verfügung oder einem
Einspracheentscheid bleibt folgendes anzumerken:
7.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (statt Vieler BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).
7.2 Zwar ging der Einspracheentscheid auf die Rügen der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Einsprache ein (E. 6.9.2.2) und waren die statistischen Grund-
lagen nicht im Einzelnen in Frage gestellt. Gleichwohl ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Gestaltung der Einreihungsverfügung, des Grundlagenblat-
tes und auch des Einspracheentscheides eine sachgerechte Anfechtung
erheblich erschwert. Steht fest, dass ein Betrieb im Bonus-Malus-System
eingereiht ist – was sich anhand des Textes der Einreihungsverfügung, des
Prämientarifs und des Grundlagenblattes nachvollziehen lässt –, so ist die
Prämienbemessung im Kern eine mathematische Operation, deren Über-
prüfung anhand des Prämientarifs und der zur Verfügung gestellten Zahlen
innert nützlicher Frist möglich sein muss.
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Das ist bei der angefochtenen Verfügung nur eingeschränkt bzw. unter ho-
hem Aufwand möglich. Dieser liegt zwar ein Auszug der anwendbaren
Bestimmungen bei, jedoch ohne die Fussnoten, welche insbesondere im
Falle der Fussnote 35 (zu Art. 37 Abs. 6 Prämientarif) die abstrakte Rege-
lung des Texts überhaupt erst mit einer operablen mathematischen Formel
versieht. Wer die Berechnung nachprüfen will, hat mit diesem Auszug ein
von vornherein ungenügendes Hilfsmittel zur Hand, er ist darauf angewie-
sen, den Volltext des Prämientarifs beizuziehen. Die Terminologie von Ein-
reihungsverfügung und Grundlagenblatt einerseits und des Prämientarifs
anderseits stimmen nur teilweise überein. Die BMS-relevanten Risikosätze
müssen aus den Zahlen des Grundlagenblattes errechnet werden, ohne
dass sich dieser Vorgang dem Laien aus den Erläuterungen erschliessen
würde. Während dieser Vorgang bei den BMS-relevanten Risikosätzen des
Betriebes wenigstens im Grundsatz einleuchtet, ist nicht abschliessend
verständlich, weshalb die analogen Risikosätze der Risikogemeinschaft
(die sich eigentlich unabhängig vom Betrieb aus den Daten der Gemein-
schaft ergeben sollten) nicht einfach als solche angegeben werden, son-
dern durch den Rechtsunterworfenen anhand auf die Betriebsgrösse her-
untergebrochener Aufwandzahlen und seiner eigenen Lohnsumme errech-
net werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist aufgrund der zur Verfügung
gestellten Grundlagen schliesslich die „Amortisationskomponente“. Aus
der Fussnote 35 ergibt sich immerhin, dass es sich hierbei um die Verhält-
niszahl zwischen dem Basissatz der Risikogemeinschaft und deren „Risi-
kosatz (RG)“ handeln muss, doch bleibt unerklärt, was letzterer ist, was sein
Verhältnis zu den weiteren Risikosätzen der Gemeinschaft ist – und, wie
hoch er überhaupt ist.
Die im Rahmen einer Nachinstruktion eingeholte Eingabe der Vorinstanz
vom 26. Februar 2018 (einschliesslich der Vernehmlassungsbeilage G) er-
läutert die Berechnung des Prämientarifs strukturiert, in terminologischer
Harmonisierung mit dem Prämientarif, mit Erläuterung des Zustandekom-
mens der diversen Risikosätze und mit einer übersichtlichen nachvollzieh-
baren Rechnung, welche den Formeln des Prämientarifs entspricht. Ein mit
verhältnismässigem Aufwand gut nachvollziehbarer Einspracheentscheid
entspräche in Gehalt und Gestaltung dieser Eingabe. Der Vorinstanz wird
nahegelegt, sich bei künftigen Einspracheentscheiden hieran zu orientie-
ren.
8.
Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung ist die Beschwerdeführerin
nach dem Basissatz eingereiht (vorne, E. 5.4). In der Klasse 41A ist dies
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die Basisprämienstufe 95, entsprechend einem Nettoprämiensatz von
1.9630 % (Tarif 2017, S. 7 und 17). Dieser Satz wurde in die Einreihungs-
verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid übernommen. Es
ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin – die die Prämienfestset-
zung integral anficht – in Beschwerde und Replik nicht zu entnehmen, in-
wieweit die Vorinstanz hier fehlerhaft vorgegangen sein soll. Die diesbe-
züglichen Ausführungen (erst) in der Stellungnahme vom 3. April 2018
(Ziff. 4) gehen an der Sache vorbei: Nachdem die Beschwerdeführerin
eben nicht im Bonus-Malus-System eingereiht ist, ist von vorneherein keine
als willkürlich zu bezeichnende Einrechnung eines Malus vorhanden.
Schliesslich ist in der Prämienfestsetzung kein offensichtlicher Fehler er-
kennbar.
9.
Die Beschwerde ist somit gesamthaft abzuweisen und der Einspracheent-
scheid vom 25 Oktober 2016 ist zu bestätigen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten – Spruch- und Schreibgebühr sowie Barausla-
gen – sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt sie bei einem
Streitwert bis Fr. 10‘000.– zwischen Fr. 200.– und Fr. 5‘000.– (Art. 63 Abs.
4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 1‘200.– festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Vorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
als Beschwerdegegnerin hat kein explizites Entschädigungsbegehren ge-
stellt und als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation auch kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 ABs. 3 VGKE; BGE 128 V
124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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