B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7074/2009
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Verfügung der SAK vom 27. August 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1929 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______
lebt in Spanien. Er war in den Jahren 1948 bis 1993 in der Schweiz er-
werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1bis, 8 und 10).
Im März 1994 meldete er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zum
Bezug einer ordentlichen Altersrente der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung an (SAK-act. 1bis). Mit Wirkung ab 1. September
1994 wurde ihm eine volle Altersrente auf der Basis von 44 Beitrags-
jahren zugesprochen (SAK-act. 2).
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 (SAK-act. 11) sprach die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Ehefrau von X._______
mit Wirkung ab 1. Mai 2009 ebenfalls eine Altersrente zu. Mit einer weite-
ren Verfügung vom 21. April 2009 änderte die SAK die Altersrente von
X._______ zufolge des nun durchgeführten Einkommenssplittings und
der Plafonierung der beiden Renten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf
Fr. 1'903.-- ab. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnitt-
liches Jahreseinkommen von Fr. 77'976.-- und eine anrechenbare Bei-
tragsdauer von 44 Jahren (Rentenskala 44) zugrunde.
C.
Mittels persönlicher Vorsprache bei der SAK am 11. Mai 2009 (SAK-
act. 12) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April
2009. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er aus, er sei mit dem
Einkommenssplitting gegenüber seiner ersten Ehefrau und der Berech-
nung der Plafonierung nicht einverstanden. Ferner ersuchte er um eine
Erklärung für die Differenzen zwischen der am 21. Mai 2008 erfolgten
provisorischen Berechnung und der Verfügung vom 21. April 2009.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2009 (SAK-act. 15) wies die
SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
das Einkommenssplitting mit seiner ersten Ehefrau sei zu Recht durchge-
führt worden, da die massgebenden Bestimmungen auch auf Ehen an-
zuwenden seien, die vor dem 1. Januar 1997, also vor dem Inkrafttreten
der Bestimmungen, geschieden worden seien. In Bezug auf die Plafonie-
rung führte die SAK aus, die Summe der Renten der beiden Ehegatten
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dürfe höchstens 150% des Höchstbetrages der Altersrente betragen; die
beiden Renten seien proportional zum Anteil der jeweiligen Rente zum
Gesamtbetrag zu kürzen. Betreffend der Rentenvorausberechnung führte
die SAK aus, bei X._______ sei irrtümlicherweise auch für den Sohn der
Ehegattin, A._______, eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden,
was nun korrigiert worden sei, da X._______ während der für die Erzie-
hungsgutschriften massgebenden Zeit noch nicht mit seiner jetzigen Ehe-
frau verheiratet gewesen sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2009 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2009 (Poststempel)
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen. Die Post retournierte dem Be-
schwerdeführer in der Folge das unzustellbare Schreiben, weshalb sich
der Beschwerdeführer anschliessend telefonisch bei der SAK meldete.
Diese forderte den Beschwerdeführer auf, ihr die Beschwerde inklusive
Couvert und Vermerk der Post zuzustellen (SAK-act. 16).
Mit Schreiben vom 9. November 2009 (SAK-act. 17) leitete die SAK die
inzwischen bei ihr eingetroffene Beschwerde inklusive Zustellcouvert an
das Bundesverwaltungsgericht weiter.
In seiner Beschwerdeschrift vom 17. September 2009 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er
aus, er habe für A._______ keinen Antrag auf Erziehungsgutschriften ge-
stellt, aber seine Tochter B._______ sei bei der Berechnung der Erzie-
hungsgutschriften zu berücksichtigen. Da im Einspracheentscheid nur die
beiden Söhne C._______ und D._______ genannt seien, ginge er davon
aus, dass B._______ nicht berücksichtigt worden sei. Sein massgeben-
des Einkommen sei daher um eine dritte Erziehungsgutschrift von
Fr. 8'395.-- zu erhöhen und die Rente gestützt auf ein durchschnittliches
jährliches Einkommen von Fr. 86'371.-- auf Fr. 2'280.-- (vor der Plafonie-
rung) respektive auf Fr. 1'941.-- (nach der Plafonierung) festzusetzen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, im Einspracheent-
scheid sei B._______ zwar nicht erwähnt, aber diese sei bei der Anrech-
nung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1956 bis 1975 ebenfalls
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mitberücksichtigt worden, weshalb der für die Erziehungsgutschriften
massgebende Zeitabschnitt korrekt bestimmt worden sei.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.3.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie be-
reits erwähnt – der Einspracheentscheid vom 27. August 2009. Streitge-
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genstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe-
gehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfech-
tungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwal-
tungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
1.3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gerügt,
dass bei der Berechnung der Erziehungsgutschriften seine Tochter,
B._______, nicht berücksichtigt worden sei. Streitgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz bei der Ren-
tenberechnung die Erziehungsgutschriften korrekt berechnet hat.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Aufgrund der Akten
ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheent-
scheid vom 27. August 2009 zugestellt worden ist. Indes geht aus den Ak-
ten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. Sep-
tember 2009 am 21. September 2009 in der Schweiz der Post übergeben
hat. Somit wurde die Beschwerde innert 30 Tagen seit Erlass (und nicht
erst seit Eröffnung) des Entscheids erhoben, sodass sie auf jeden Fall
rechtzeitig ist. Der Umstand, dass die Beschwerde gestützt auf die feh-
lerhaften Angaben in der Rechtsmittelbelehrung bei der falschen Rechts-
mittelbehörde eingereicht wurde, ist nicht dem Beschwerdeführer anzu-
lasten. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
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haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers
korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im
Mai 2009 (Eintritt des Rentenfalles bei der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101).
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
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reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre
angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, wer-
den keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift
während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-
liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern: C._______
(geb. […] 1955), B._______ (geb. […] 1956) und D._______ (geb. […]
1959); ihm sind somit für die Jahre 1956 (das Geburtsjahr des ersten
Kindes [das Jahr, in welchem der Anspruch entsteht] wird nicht berück-
sichtigt) bis 1975 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes)
Erziehungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit –
wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – während 20 Jahren Anspruch
auf Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieser Kinder, die Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers, in diesen Jahren ebenfalls versichert war, sind
dem Beschwerdeführer lediglich halbe Erziehungsgutschriften anzurech-
nen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungs-
gutschrift beträgt im Jahr 2009 Fr. 41'040.-- (dreifache jährliche minimale
Altersrente). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungs-
gutschriften in der Höhe von Fr. 410'400.-- (20 Jahre à Fr. 41'040.--, ge-
teilt durch 2). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers
(44 Jahre) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von
jährlich Fr. 9'327.--. Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorin-
stanz (SAK-act. 9) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, wes-
halb die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Anzumer-
ken bleibt, dass – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht
für jedes Kind eine separate Erziehungsgutschrift anzurechnen ist, son-
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dern dass es auf die Zeitspanne, während welcher Erziehungspflichten
wahrzunehmen sind, ankommt. Somit hätte sich an der Berechnung der
Erziehungsgutschrift selbst dann nichts geändert, wenn die Vorinstanz
das zweitgeborene Kind bei der Berechnung vergessen hätte, da dieses
auf den Beginn und das Ende der Periode, für welche Erziehungsgut-
schriften auszurichten sind, keinen Einfluss hat.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berechnung der
Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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