Abtei lung II I
C-7075/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7075/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Kuba stammende A._______ (geb. [..] 1981, nachfolgend:
Gesuchstellerin) am 3. September 2007 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Havanna um eine Einreisebewilligung für einen Besuchs-
aufenthalt von 10 Tagen bei ihrer im Kanton Graubünden wohnhaften
Schwiegermutter ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklä-
rungen - das Einreisegesuch am 12. Oktober 2007 mit der Begrün-
dung abwies, am Einreisezweck bestünden nicht unerhebliche Zweifel,
denn aus den Vorakten liesse sich entnehmen, dass das Visum ledig-
lich beantragt worden sei, damit die Gesuchstellerin nach dessen Er-
halt leichter zu dem in den USA lebenden Ehemann reisen könne,
dass Z._______, die Schwiegermutter der Gesuchstellerin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des Besuchervisums beantragt,
dass sie im Wesentlichen vorbringt, der negative Entscheid würde auf
der nicht zutreffenden Annahme basieren, ihr Sohn, C._______, hätte
seinen Wohnsitz immer noch in den USA; in Wirklichkeit habe er sich
aber am 23. Mai 2007 in den USA ordnungsgemäss abgemeldet und
lebe seither an seinem neuen Wohn- und Arbeitsort in Spanien,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, im Zu-
sammenhang mit einem im Februar 2007 eingereichten Visumsantrag
zwecks Familiennachzugs hätten Abklärungen der kantonalen Behör-
den bei C._______ ergeben, dass damals das Visum lediglich be-
antragt worden sei, um der Gesuchstellerin die Weiterreise zu ihm in
die USA zu ermöglichen,
dass keine Nachweise für dessen Aufenthalt in Spanien bestünden,
und dass selbst ein Aufenthalt in Spanien die nach wie vor bestehen-
den Zweifel am Aufenthaltszweck nicht zu beseitigen vermöchte,
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dass zudem kubanische Staatsangehörige ein Rückreisevisum von
Kuba benötigen würden, welches höchstens elf Monate verlängert
werden könne und nach dessen Ablauf die Rückkehr nach Kuba ver-
weigert würde, weshalb eine restriktive Visumspraxis geboten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. Dezember 2007 da-
gegen vorbringt, die kubanischen Behörden hätten der Gesuchstellerin
vor acht Wochen ein Rückreisevisum ausgestellt, ausserdem würde
die Gesuchstellerin an der Technischen Universität in Havanna stu-
dieren und habe eine schulpflichtige Tochter im Heimatland,
dass die Beschwerdeführerin zudem gelten macht, sie habe das Recht
ihre Schwiegertochter kennenzulernen und diese erste Begegnung
müsse bei ihr zu Hause stattfinden,
dass sie mit ihrer Replik zwei Bestätigungen der spanischen Behörden
zum Aufenthalt ihres Sohnes einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 die kanto-
nalen Akten der Gesuchstellerin beizog,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]),
dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172, 021) richtet (Art. 37 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte
Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Ver-
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ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]),
dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126
Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) er-
folgt,
dass Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und
dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum benötigen (Art. 3 ff. aVEA),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18
aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin das schwei-
zerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums einräumt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und An-
wesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin
Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im
öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Auslän-
derin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr
bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA), und dass ausserdem die Ein-
reise nicht bewilligt wird, wenn begründete Zweifel am Aufenthalts-
zweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA),
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dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen
kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unter-
liegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),
dass die Vorinstanz mit Verweis auf ein im Februar 2007 gestelltes
Einreisebegehren den nun geltend gemachten Besuchsaufenthalt bei
der Schwiegermutter der Gesuchstellerin als zweifelhaft erachtet,
dass aktenkundig die Gesuchstellerin am 13. Februar 2007 ein
Visumsgesuch zwecks Verbleibs mit ihrem Ehegatten in der Schweiz
einreichte,
dass ihr Ehemann mit E-mail vom 5. März 2007 gegenüber den kanto-
nalen Behörden hingegen ausführte, es ginge darum, dass seine Ehe-
frau ein Visum erhalten würde, welches ihr generell ermögliche zu
reisen, um ihn in den USA besuchen zu können, weil sie von den ame-
rikanischen Behörden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Visum
erhalten würde, und dass seine Ehefrau gemäss Auskunft des Kon-
sulats (recte: Botschaft) in Havanna dafür in der Schweiz angemeldet
sein und eineinhalb Monate hier leben müsse,
dass die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 9. März 2007
C._______ mitteilten, das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau
könne nicht geprüft werden, weil er seinen ständigen Wohnsitz nicht in
der Schweiz habe,
dass die Gesuchstellerin somit damals entweder gemäss ihrem Vi-
sumsantrag beabsichtigte, sich in der Schweiz niederzulassen oder,
wie ihr Ehemann vorbrachte, das Visum erbat, um - offenbar in Um-
gehung der für sie ungünstigen amerikanischen Einreisebe-
stimmungen - in die Vereinigten Staaten weiterzureisen,
dass vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass
das vorliegend zu beurteilende Einreisebegehren wenige Monate nach
dem ersten erfolglosen Visumsgesuch eingereicht wurde, durchaus
berechtigte Zweifel an dem nun vorgebrachten Einreisegrund des
zehntägigen Besuchsaufenthalts bestehen, zumal der Ehegatte der
Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. September 2007 ausführt, es
seien schon viele Monate vergangen, seitdem sie ihr Anliegen vorge-
bracht hätten, womit wohl von einem Bezug zum früheren Einreiseer-
suchen auszugehen ist,
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dass der Ehegatte mit besagten Schreiben vom 3. September 2007
ausserdem in aktenwidriger Weise geltend macht, bereits damals sei
das Anliegen der Besuch bei der Schwiegermutter gewesen,
dass darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine in der
Zwischenzeit wesentlich veränderte Sachlage bestehen, die darauf
schliessen lassen würden, dass die im Februar 2007 geltend gemach-
ten Einreisemotive hinfällig geworden wären,
dass sich der Ehegatte der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten
Bestätigungen zwar in der Zwischenzeit in Spanien aufhält,
dass - soweit ersichtlich - die Gesuchstellerin jedoch auch für die Ein-
reise nach Spanien eines Visums bedarf (vgl. Visainformationen auf
der Website der Spanischen Botschaft in Berlin > Konsularservice >
Visa > Anhang I, , besucht am 9. Mai
2008) und sich verglichen mit dem früheren Aufenthalt des Ehegatten
in den USA die gegenwärtige Situation daher nicht massgeblich unter-
scheidet,
dass es vor diesem Hintergrund fraglich erscheint, ob sich die Gesuch-
stellerin nach erfolgter Einreise an den im Visum festgelegten Reise-
und Aufenthaltszweck und damit verbunden auch an die fristgerechte
Wiederausreise im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aVAE halten würde,
dass zwar ausserdem vorgebracht wird, die Gesuchstellerin habe im
Heimatland eine schulpflichtige Tochter, für welche sie verantwortlich
sei, und sie würde an der Technischen Universität in Havanna stu-
dieren,
dass diese Vorbringen jedoch nicht weiter belegt sind und sich auch
aus den vorinstanzlichen Akten keine Angaben dazu ergeben, und
dass ausserdem das nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte Studium
insofern fraglich erscheint, als sowohl in den beiden Visumsanträgen
wie auch im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Sep-
tember 2007 an die kantonalen Behörden ausgeführt wird, die Ge-
suchstellerin sei einzig Hausfrau,
dass selbst wenn davon auszugehen wäre, die Gesuchstellerin hätte
familiäre Verpflichtungen im Heimatland, diese die Zweifel am Aufent-
haltszweck und an der fristgemässen Wiederausreise nicht umzu-
stossen vermöchten, zumal die Gesuchstellerin ungeachtet dieser Ver-
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pflichtungen wenige Monate zuvor ihr Heimatland entweder zwecks
dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz oder einer Einreise in die USA
verlassen wollte,
dass ebenso wenig das behauptete Vorhandensein eines Rückreisevi-
sums zu einer anderen Beurteilung führt, räumt dieses der Gesuch-
stellerin doch lediglich die Möglichkeit einer Rückkehr in ihr Heimat-
land ein; es lässt indessen keine Aussagen zum beabsichtigten Aufent-
haltszweck zu, noch bietet es Gewähr über einen entsprechenden
Willen zur Rückkehr,
dass nach dem bisher Gesagten somit begründete Zweifel im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA bestehen, weshalb die Vorinstanz die
Einreise zu Recht verweigerte,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art.49 VwVG
nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
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- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
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