Abtei lung II I
C-7078/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Nichteintreten (Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7078/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, in Costa Rica wohnhafte Beschwerde-
führer Schweizer Nationalität wurde aufgrund seiner Beitrittserklärung
vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) am 14. November 1973 (vgl. act. 4 Dossier
B) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für Auslandschweizer aufgenommen.
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (act. 76 Dossier B) stellte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer eine Mahnung betreffend Ein-
kommens- und Vermögenserklärung zu. Sie setzte ihm eine Frist von
30 Tagen zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen und teilte
ihm mit, bei ungenutztem Fristablauf würden die Beiträge aufgrund
einer Einschätzung nach Ermessen festgesetzt.
C.
Auf die Mahnung vom 23. Januar 2007 reagierte der Beschwerde-
führer mit Brief vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B). Darin teilte
er mit, er habe das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Januar 2007 am
20. Februar 2007 per Post erhalten. Seinem Brief fügte er als Beilage
Nr. 6 eine undatierte Bestätigung betreffend seine Brutto- und Netto-
einkünfte von Lic. C._______, öffentlicher Buchhalter mit Bewilligung
Nr. 1768, bei.
D.
Mit Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier
B) setzte die Vorinstanz das beitragspflichtige Einkommen des Be-
schwerdeführers für die Jahre 2006 und 2007 auf CHF 95'810.00 fest.
Zur Begründung führte sie an, trotz Mahnung sei die Erklärung des
Beschwerdeführers über Einkommen und Vermögen ohne die ein-
geforderten Belege eingegangen (vgl. act. 77 Dossier B). Würden
diese innert 30 Tagen lückenlos nachgereicht, könne eine Neu-
berechnung der Beiträge vorgenommen werden.
E.
Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 erhob der Be-
schwerdeführer mit E-Mail vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B) Ein-
sprache. Darin gab er an, er habe die Beitragsverfügung der Vorin-
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stanz vor einigen Tagen in seinem Postfach vorgefunden. Er reagiere
erst jetzt, weil er oft auf Reisen sei und das Postfach erst vor einer
Woche geleert habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe
im Februar einen Brief vom Konsulat in Rio erhalten, in dem die neue
Adresse der AHV-Administration angegeben worden sei. Demnach
sollte ab dem 1. März 2007 alle Korrespondenz an die Av. Edmond
Vaucher, 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2, gesandt werden.
Dies habe er getan, indem er am 6. März 2007 per UPS Courier,
AWB1Z 723 62V 66 4157 1780, einen Umschlag an die AHV nach
Genf geschickt habe, der am 8. März 2007 von einem Herrn
G._______ an der genannten Adresse empfangen worden sei. Dem
Brief habe er neben anderen Dokumenten die verlangte Zertifikation
eines Buchhalters über seine Einkünfte beigelegt. Er habe nie eine
Antwort erhalten, bis er nun die amtliche Beitragsverfügung in seinem
Postfach vorgefunden habe. Er sei sicher, dass der Brief im März via
Courier bei der Vorinstanz eingetroffen sei und die verlangten Belege
enthalte, weshalb die amtliche Verfügung nicht gerechtfertigt sei. Der
Beschwerdeführer beantragte die Zustellung einer korrigierten Bei-
tragsverfügung, damit er den Beitrag für das Jahr 2007 einzahlen
könne.
F.
Am 26. Juli 2007 schrieb B._______, Sachbearbeiter bei der Vorin-
stanz, folgende E-Mail an den Beschwerdeführer (vgl. act. 84 Dossier
B):
"Sehr geehrter Herr F._______
Wir benötigen ihre Einsprache noch in Briefform, damit wir einen Ein-
sprache-Entscheid erlassen können. Bitte lassen Sie uns dieses
Dokument doch innert 30 Tagen zukommen."
Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 26. Juli 2007 (act. 84
Dossier B) Folgendes :
"Guten Tag Herr B._______
Das habe ich bereits getan, und zwar schon im vergangenen Maerz 2007,
per UPS Courier, AWB 1Z 723 62V 66 4157 1780, dieser Umschalg mit dem
Brief wurde am 8. Maerz von einem Herrn G._______ an der neuen Genfer
Adresse empfangen wurde.
Ich hatte einen elektronischen Beleg vom Courier.
Deshalb sollten diese Dokumente im Original bei Ihnen liegen."
Darauf antwortete B._______ mit E-Mail vom 26. Juli 2007 (act. 85
Dossier B):
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"Sehr geehrter Herr F._______
Wir haben ein Problem mit Ihrer Sendung vom März. Wir haben nur eine
Frau G._______, die bei uns arbeitet. Wäre es Ihnen möglich, uns eine
Kopie ihres Briefes zu übermitteln? Ihre Nachricht vom 20.2.2007 hin-
gegen ist bei uns eingetroffen."
Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit E-Mail vom 26. Juli 2007
(act. 86 Dossier B):
"Guten Tag Herr B._______
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Kurier UPS hat mir einfach den Namen G._______ als Empfaenger
angegeben, (...).
In diesem Umschlag war auch das Original der Zertifikation meines
Buchhalters ueber die Einkunefte.
Anbei nochmals eine Kopie des Briefes vom 20.2.07, den ich zusammen mit
anderen Dokumenten, Anfangs Maerz an Sie per Kurier geschickt habe.
(...)."
G.
Mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B) gelangte die
Vorinstanz erneut an den Beschwerdeführer. Sie stellte fest, dass
dieser trotz der E-Mail der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 ihrer Auf-
forderung nicht nachgekommen sei. Bis heute sei sie nicht im Besitz
des unterschriebenen Originals der per E-Mail gemachten Einsprache
des Beschwerdeführers. Sie gewähre ihm deshalb nochmals eine Frist
bis am 11. Oktober 2007, um das Original seiner Einsprache unter-
schrieben per Post einzureichen. Sei die Vorinstanz bis am 11.
Oktober 2007 nicht im Besitz der geforderten Unterlagen, würde sie
alsdann auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintreten.
H.
Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt der E-Mail der Vorinstanz
gleichentags mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 92 S. 2 Dossier
B). Er werde das unterschriebene Original noch in derselben Woche
an die Adresse der Vorinstanz in Genf senden.
Die Vorinstanz antwortete darauf mit E-Mail vom 11. September 2007
(act. 92 S. 1 unten Dossier B), sie habe soeben die E-Mail des Be-
schwerdeführers erhalten und warte demnach das Original von dessen
unterschriebenen und per Post versandten Einsprache ab.
I.
Mit am 11. oder 12. September 2007 der Schweizerischen Post über-
gebenen Eingabe (act. 93 Dossier B) sandte der Beschwerdeführer ein
handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 20.
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Februar 2007 samt Beilagen an die Vorinstanz. Gemäss Eingangs-
stempel ging die Sendung am 14. September 2007 bei der Vorinstanz
ein.
Mit E-Mail vom 19. September 2007 (act. 92 S. 1 oben Dossier B) er-
suchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, den Erhalt des
von ihm in der Woche davor per A-Post abgeschickten Umschlags mit
dem verlangten Original zu bestätigen.
J.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94 Dossier B) trat
die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie
an, Einsprachen und Beschwerden seien unterschrieben und im
Original einzureichen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
11. September 2007 aufgefordert worden, das Original seiner mit E-
Mail vom 22. Juni 2007 übermittelten Einsprache bis zum 11. Oktober
2007 einzureichen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Dagegen sei
am 14. September 2007 die am 20. Februar 2007 datierte Sendung
des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eingetroffen. Diese
Sendung habe sich gegen die eingetroffene Mahnung und nicht gegen
die amtliche Taxation gerichtet, welche der Beschwerdeführer in
diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hätte; zudem habe sie keine
Angaben zum Einkommen betreffend 2004 und 2005 zwecks Revision
der amtlichen Taxation 2006/2007 vom 14. Februar 2007 enthalten.
Die Vorinstanz sandte ihren Einspracheentscheid zudem mit E-Mail
vom 15. Oktober 2007 (act. 95 Dossier B) an den Beschwerdeführer.
K.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2007 (act. 45 Dossier A), gerichtet an die
Vorinstanz, focht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2007 an. Zur Begründung machte er geltend, er habe
seine Einsprache im Original im März 2007 per Courier an die Vor-
instanz geschickt und sei im Besitz einer Bestätigung, wonach die
Dokumente bei der Vorinstanz abgegeben worden seien. Zudem habe
er am 19. September 2007 das Original seiner unterschriebenen Ein-
sprache nochmals per Post von der Schweiz aus an die Vorinstanz
geschickt.
L.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 sandte die Vorinstanz die Be-
schwerde vom 16. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht.
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Dieses stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 fest, die
Beschwerdefrist sei noch nicht abgelaufen und die Beschwerde ent-
halte kein Rechtsbegehren und keine rechtsgültige Unterschrift, und
forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 30 Tagen nach Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung seine Beschwerde zu ver-
bessern.
M.
Mit Eingabe vom 3. November 2007, der Schweizerischen Botschaft in
Costa Rica übergeben am 7. November 2007, reichte der Be-
schwerdeführer eine "Beschwerde gegen die Amtliche Taxation für die
freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer für das Beitragsjahr 2007" ein.
Er habe Mitte Juni 2007 eine amtliche Taxation für das Beitragsjahr
2007 erhalten, obwohl er die Erklärung über Einkommen und Ver-
mögen für die Beitragsperiode 2006/2007 im Mai 2006 eingereicht
habe. Im März 2007 habe er per UPS-Kurier eine weitere Ein-
kommensdarstellung für das Jahr 2006 an die Vorinstanz gesandt,
zusammen mit einem am 20. Februar 2007 datierten Brief, in dem er
sich über die unzulängliche Betreuung der AHV-Dienststelle beschwert
habe. Diese Dokumente seien zwar von der Vorinstanz in Empfang
genommen, dann aber verlegt worden. Herr B._______ von der Vor-
instanz habe mit E-Mail vom 27. Juli 2007 bestätigt, die Einsprache
des Beschwerdeführers würde auf Grund seiner E-Mails bearbeitet,
weil die Originaldokumente nicht aufzufinden seien.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Taxation für das Jahr
2006 sei ein Einkommen von CHF 82'000.00 zu Grunde zu legen. Zum
Beweis reichte er eine Kopie seiner gesamten Korrespondenz mit der
Vorinstanz ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dem Be-
schwerdeführer sei am 3. Mai 2006 per Brief (vgl. act. 71 Dossier B),
am 12. September 2006 per E-Mail (vgl. act. 75 Dossier B) und am 23.
Januar 2007 wiederum per Brief (vgl. act. 76 Dossier B) eine Mahnung
für die Einreichung der Erklärung über Einkommen und Vermögen
zugestellt worden. Nachdem die entsprechenden Unterlagen nicht
eingereicht worden seien, habe sie am 14. Februar 2007 die amtliche
Taxation für die Beitragsperiode 2006/2007 erlassen.
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Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 sei ein-
deutig gegen die Mahnung vom 23. Januar 2007 gerichtet gewesen;
von der Taxationsverfügung sei denn auch keine Rede gewesen.
Anscheinend habe der Beschwerdeführer diese noch nicht erhalten.
Gemäss Art. 52 ATSG seien Einsprachen nur gegen Verfügungen,
nicht aber gegen Mahnungen möglich.
Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 könne wohl
sinngemäss als Einsprache gelten, sei jedoch formungültig und zudem
verspätet. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer am 26. Juli 2007
und am 11. September 2007 darauf hingewiesen, dass Einsprachen im
Original per Post einzureichen seien, ansonsten auf sie nicht ein-
getreten werde. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist bis zum 11.
Oktober 2007 zur Nachholung des Versäumten gesetzt worden, ver-
bunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Einsprache nicht
eingetreten werde. Am 14. September 2007 sei das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 eingetroffen. Bei diesem
Schreiben handle es sich jedoch nicht um eine Einsprache. Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei daher zu Recht erfolgt.
O.
Mit Replik vom 25. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Begehren fest. Er machte geltend, hinsichtlich der "formellen oder
richtigen Wortwahl bei Einsprachen oder Beschwerden" ein Laie zu
sein. Aus der Korrespondenz gehe jedoch klar hervor, dass er von
Beginn an die Absicht hatte, gegen die amtliche Taxation Einsprache
zu erheben. Die Angelegenheit sei durch den Umstand erschwert
worden, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2007
darum gebeten habe, die versicherten Personen möchten sie erst
nach dem Umzug nach Genf ab Ende Februar 2007 wieder
kontaktieren. Deswegen habe er seine Einsprache erst am 6. März
2007 gegen die Verfügung eingereicht, und es treffe zu, dass dies auf
Grund der Mahnung vom 23. Januar 2007 geschehen sei. Aus seinen
Erklärungen gehe jedoch klar hervor, dass es sich um eine Einsprache
gegen die amtliche Taxation gehandelt habe. Der Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz basiere anscheinend auf rein formellen
Gründen und sei auch darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die
von ihm eingereichten Dokumente verloren habe.
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Der Beschwerdeführer beantragte, seine Einsprache sei als gültig zu
erklären und die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte
Einkommenserklärung zu akzeptieren.
P.
Mit Duplik vom 5. Mai 2008 wiederholte die Vorinstanz ihren Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe keine formgültige Einsprache ein-
gereicht, obwohl er hierzu mehrmals aufgefordert und auf die Rechts-
folgen im Unterlassungsfall hingewiesen worden sei.
Q.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2008 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen
wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.
Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Ab-
weichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 15. Oktober
2007. Die am 16. Oktober 2007 per E-Mail erhobene Beschwerde
wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch
Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht. Die in Bezug auf die Form mangel-
hafte Beschwerde wurde auf Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Oktober 2007 hin noch vor Ablauf der Beschwerde-
frist verbessert, indem der Beschwerdeführer eine am 3. November
2007 datierte, unterschriebene Eingabe am 7. November 2007 der
Schweizerischen Botschaft in Costa Rica übergab. Die Formerforder-
nisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, so dass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
212).
3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94 Dossier B) zu
Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007
(act. 81 Dossier B), welche dieser mit der am 11. oder 12. September
2007 (Poststempel teilweise unleserlich) der Schweizerischen Post
übergebenen Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 93 Dossier B) zu
verbessern glaubte, nicht eingetreten ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren kommen die Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG und der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
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alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zur Anwendung. In Bezug
auf Verfahrensbereiche, die in den genannten Erlassen nicht ab-
schliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG).
5.
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesent-
lichen damit, die per E-Mail erhobene Einsprache vom 22. Juni 2007
sei nicht formgültig; trotz wiederholter Aufforderung sei sie nicht ver-
bessert worden. Zudem sei die Einsprache verspätet erfolgt. Im
Folgenden ist zunächst auf die Frist (E. 5.1), dann auf die Form (E.
5.2) und schliesslich auf den Inhalt der Einsprache (E. 5.3) einzu-
gehen.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben
werden. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Im vorliegenden Fall lässt sich das
Datum der Zustellung jedoch nicht eruieren. In den Akten finden sich
keine Hinweise darauf, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom
14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) dem Beschwerdeführer
mit Empfangsbestätigung zugestellt worden wäre. Der Beschwerde-
führer selbst macht zum Datum der Zustellung keine Angaben. Der
AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse befand sich im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Rio de Janeiro, Brasilien. Es
kann nicht rekonstruiert werden, wann der erste Zustellungsversuch
erfolgt ist und wann die Frist zur Einreichung der Einsprache zu laufen
begonnen hat. Ob die Einsprache vom 22. Juni 2007 rechtzeitig er-
hoben wurde, kann daher nicht festgestellt werden. Unzutreffend ist
jedenfalls der in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 ge-
äusserte Standpunkt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
Verspätung in seiner E-Mail vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B)
selbst eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilt dort lediglich mit, er
reagiere erst jetzt, da er oft auf Reisen sei und das Postfach erst vor
einer Woche geleert habe. Daraus können keine Rückschlüsse auf das
Datum der Zustellung der Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007
gezogen werden. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt
(vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Einsprache
rechtzeitig erfolgt ist.
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5.2 Die Vorschriften bezüglich der Form von Einsprachen gegen Ver-
fügungen von Sozialversicherungsträgern sind in Art. 10 Abs. 2, 3 und
4 ATSV niedergelegt. Art. 10 Abs. 2 ATSV regelt die Fälle, in denen die
Einsprache zwingend schriftlich zu erheben ist. Da die vorliegend zu
beurteilende Einsprache nicht unter diese Bestimmung fällt, konnte sie
wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich er-
hoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Eine Einsprache per E-Mail ist
aus Beweisgründen nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall eine
persönliche Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich
zu erheben. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift
der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent-
halten (Art 10 Abs. 4 erster Satz ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt
der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer
wiederholt auf den Formmangel und auf die Rechtsfolgen im Unter-
lassungsfall hingewiesen. Im Folgenden ist zu prüfen, wann dem Be-
schwerdeführer die rechtsgültige Aufforderung zur Verbesserung der
Einsprache vom 22. Juni 2007 zugegangen ist und ob er die gesetzte
Frist eingehalten hat.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, seine
Einsprache in Briefform einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. F. bis H.).
Erst mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B) erwähnte
sie die Notwendigkeit der Unterschrift und verband ihre Aufforderung
erstmals mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten
Unterlagen bis zum 11. Oktober 2007 auf die Einsprache nicht ein-
getreten werde. Da die Androhung der Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5
ATSV zwingend vorgeschrieben ist, konnten die vorangegangenen
Aufforderungen keine Rechtswirkung entfalten.
Die Aufforderung vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B), mit
welcher dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007
zur Verbesserung der Einsprache gesetzt wurde, erfolgte per E-Mail.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder
mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich
Verfügungen zu erlassen. Die Ansetzung einer Nachfrist verbunden mit
der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf ein Rechts-
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mittel nicht eingetreten, stellt zweifellos eine erhebliche Anordnung im
Sinn von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Die Vorinstanz hätte daher die Auf-
forderung vom 11. September 2007 in Schriftform erlassen und dem
Beschwerdeführer auf dem Postweg eröffnen müssen (zur Un-
zulässigkeit der Eröffnung per E-Mail, wenn das Gesetz die Schriftform
vorsieht, vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer / Markus
Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art.
34 Rz. 4). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Nachfrist zur Behebung des Formmangels und
die damit verbundene Androhung des Nichteintretens bei ungenutztem
Ablauf der Frist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eröffnet
hat.
5.2.2 Der Beschwerdeführer sandte auf die per E-Mail vom 11.
September 2007 ergangene Aufforderung der Vorinstanz hin seine
Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) ein zweites Mal an
die Vorinstanz (vgl. act. 93 Dossier B), wobei er die Eingabe nicht neu
datierte, jedoch eigenhändig unterschrieb. Die 3 Seiten umfassende
Beilage 6 der Eingabe vom 20. Februar 2007 (Bestätigung von Lic.
C._______ betreffend Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2006)
legte der Beschwerdeführer wiederum bei. Die undatierte Einsprache-
verbesserung (act. 93 Dossier B) wurde am 11. oder 12. September
2007 (Poststempel teilweise unleserlich) der Schweizerischen Post
übergeben und ging gemäss Eingangsstempel am 14. September
2007 bei der Vorinstanz ein. Somit steht fest, dass innert der von der
Vorinstanz (wie dargelegt nicht formgültig) gesetzten Frist eine mit der
Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Einsprachever-
besserung eingereicht wurde.
5.3 Die Vorinstanz macht jedoch geltend, in der am 14. September
2007 bei ihr eingetroffenen Eingabe könne keine Einsprache erblickt
werden, da diese sich nicht gegen die Taxationsverfügung vom 14.
Februar 2007, sondern gegen die Mahnung vom 23. Januar 2007 ge-
richtet habe. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Einwand stichhaltig
ist.
Am 23. Januar 2007 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Mahnung, in der sie ihn aufforderte, innert 30 Tagen seine Ein-
kommens- und Vermögenserklärung sowie die dazugehörigen Belege
einzureichen. Die Mahnung wurde per Post verschickt, jedoch befindet
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sich in den Akten weder eine Empfangsbestätigung noch ein Hinweis
auf den Zeitpunkt der Versendung. Da wie in E. 5.1 dargelegt der Zu-
stellungsbeweis hinsichtlich behördlicher Anordnungen der Verwaltung
obliegt, muss in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt der Mahnung auf
die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Da dieser in
seinem Schreiben vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) angibt, er
habe die Mahnung vom 23. Januar 2007 am 20. Februar 2007 er-
halten, ist davon auszugehen, dass die Frist zur Einreichung der
Unterlagen am 21. Februar 2007 zu laufen begonnen und am 22. März
2007 geendet hat. Die Vorinstanz hat somit die Beitragsverfügung vom
14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) erlassen, bevor die von
ihr gesetzte Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zu laufen
begonnen hatte. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Februar
2007 konnte die 30-tägige Frist in jedem Fall nicht abgelaufen sein, da
die Mahnung vom 23. Januar 2007 datiert. Die Tatsache, dass die Vor-
instanz die von ihr selbst gesetzte Frist nicht abgewartet hat, stellt
einen schweren Verfahrensfehler dar.
5.3.1 Am 9. März 2007 nahm die Vorinstanz die Sendung des Be-
schwerdeführers vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B), mit der
dieser auf die Mahnung vom 23. Januar 2007 reagierte, in Empfang,
reagierte jedoch nicht auf die Eingabe. Als der Beschwerdeführer die
Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B)
erhalten hatte und diese mit Einsprache vom 22. Juni 2007 (act. 81
Dossier B) anfocht, sah sich die Vorinstanz trotz wiederholter Hinweise
und Beweisanerbieten seitens des Beschwerdeführers nicht ver-
anlasst, dessen Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) im
Einspracheverfahren zu berücksichtigen. Obwohl der Beschwerde-
führer in seiner E-Mail vom 26. Juli 2007 unmissverständlich erklärte,
er habe den Brief vom 20. Februar 2007 Anfang März per Kurier an die
Vorinstanz geschickt, vermerkte diese, das Schreiben müsse verloren
gegangen sein (vgl. act. 86 Dossier B). Am gleichen Tag bestätigte die
Vorinstanz hingegen, die Nachricht vom 20. Februar 2007 sei bei ihr
eingetroffen (vgl. act. 85 Dossier B). Die Vorinstanz bemerkte demnach
offenbar nicht, dass die am 9. März 2007 eingegangene Sendung mit
dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007
identisch ist (vgl. act. 80 Dossier B mit Eingangsstempel).
Aufgrund dieses Missverständnisses reichte der Beschwerdeführer
seine Eingabe vom 20. Februar 2007, von der er glaubte, sie sei ver-
loren gegangen, am 11. oder 12. September 2007 erneut ein und ver-
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sah sie mit seiner Unterschrift (vgl. E. 5.2.2). Er tat dies offenbar in der
Überzeugung, die von der Vorinstanz geforderte Einsprachever-
besserung vorzunehmen. Die Vorinstanz trat jedoch auf die Einsprache
des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, die am 11. oder
12. September 2007 nachgereichte, unterschriebene Eingabe (act. 93
Dossier B) könne nicht als Einspracheverbesserung qualifiziert
werden, da deren Text sich nicht gegen die angefochtene Verfügung
gerichtet habe.
5.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechts-
begehren und eine Begründung enthalten. Entsprechend dem
Charakter der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, dessen
wesentliche Funktion in der Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht
(vgl. Art. 42 ATSG), sind an die Erfüllung dieser Voraussetzungen
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach der Lehre reicht es
für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die
erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; es reicht mithin aus, wenn
sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit
der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 52 Rz. 23 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Eingabe vom
20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) gegen die in Aussicht gestellte
amtliche Taxation gewendet und mit der Bestätigung seines Buch-
halters über seine Einkünfte ein entsprechendes Beweismittel ein-
gereicht. Dass er nach Erhalt der Beitragsverfügung vom 14. Februar
2007 (act. 78 und 79 Dossier B), in der die amtliche Taxation wie an-
gedroht vorgenommen wurde, seine Begründung in der undatierten
Einspracheergänzung (act. 93 Dossier B) nochmals verwendete, kann
ihm nicht zum Nachteil gereichen, sofern die Begründung sich auf die
in der Verfügung genannte Pflicht bezieht. Dass dies vorliegend der
Fall war, ergibt sich aus der Einreichung des Beweismittels, mit dem
der Beschwerdeführer die Höhe seines beitragspflichtigen Ein-
kommens belegen wollte. Nach der Lehre genügt es für die Be-
gründung einer Einsprache bereits, wenn dem Versicherungsträger
ohne weiteren Kommentar Beweismittel in Form von ärztlichen Be-
richten eingereicht werden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 52 Rz. 23 mit Hinweis auf BGE 123 V 128
E. 3). An der Auffassung der Vorinstanz, die undatierte, am 11. oder
12. September 2007 eingereichte Eingabe könne nicht als Ein-
spracheergänzung gelten, kann daher nicht festgehalten werden. Die
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Eingabe ist insbesondere in Anbetracht des eingereichten Beweis-
mittels geeignet, die Einsprache vom 22. Juni 2007 zu begründen.
5.4 Nachdem feststeht, dass die undatierte, am 11. oder 12.
September 2007 der Post fristgerecht übergebene Eingabe des Be-
schwerdeführers eine in Bezug auf Form und Inhalt korrekte Ein-
spracheverbesserung darstellt, bleibt für den Einwand der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer hätte das "Original" der Einsprache unter-
zeichnen müssen, kein Raum. Weder in den gesetzlichen Grundlagen
noch in der Rechtsprechung findet sich ein Hinweis darauf, dass im
Rahmen der Nachreichung der Unterschrift der ursprünglich ein-
gereichte Text unterschrieben werden muss. Da es der recht-
suchenden Partei frei steht, auch im Rahmen der Verbesserung eines
mangelhaften Rechtsmittels eine ergänzende Begründung einzu-
reichen, muss die Unterschrift auf der nachgerichten Rechtsschrift
genügen. Das Beharren auf der Unterzeichnung der ursprünglich ein-
gereichten Eingabe erscheint dagegen überspitzt formalistisch. Nach
der Rechtsprechung stellt überspitzter Formalismus eine besondere
Form der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen).
Hätte die Vorinstanz einen triftigen Grund gehabt sicherzustellen, dass
auch die ursprünglich eingereichte Eingabe vom 22. Juni 2007 die
Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, hätte sie ihm dies unmiss-
verständlich mitteilen müssen, beispielsweise indem sie die ursprüng-
lich eingereichte Einspracheschrift an den Beschwerdeführer gesandt
hätte mit der Aufforderung, diese Rechtsschrift zu unterzeichnen und
zu retournieren. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund zur
Annahme, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die Unter-
schrift auf der Einspracheverbesserung unzureichend belegt wäre.
Somit ist festzuhalten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers
nach Eingang der Einspracheverbesserung die Anforderungen an Art.
10 Abs. 4 ATSV erfüllt.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem mit Replik vom 25. März
2008 sinngemäss gestellten Antrag, auf die Einsprache sei einzu-
treten, stattzugeben ist. Auf den mit Beschwerdeverbesserung vom 3.
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November 2007 gestellten Antrag, der Taxation für das Jahr 2006 sei
ein Einkommen von CHF 82'000.00 zu Grunde zu legen, ist nicht ein-
zutreten, da diese Frage nicht vom Anfechtungsgegenstand erfasst
wird und folglich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens gehört.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als be-
gründet erweist und der angefochtene Nichteintretensentscheid auf-
zuheben ist. Die Vorinstanz hat auf die Einsprache vom 22. Juni 2007
in Berücksichtigung der undatierten, am 11. oder 12. September 2007
der Schweizerischen Post übergebenen Einspracheergänzung einzu-
treten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hat sie – wenn nötig –
dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist für die Einreichung
fehlender Unterlagen zu gewähren und das beitragspflichtige Ein-
kommen und Vermögen für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen.
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz
einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
gemäss E. 7 verfahre.
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4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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