Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7080/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache
(Verfügung vom 26. Februar 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2000 der freiwilligen
Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen ist (vgl.
Beitrittsbestätigung vom 27. März 2000 [act. 1]),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 9. März
2009 (act. 7) aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Erhalt dieses
Schreibens die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode
2008 einzureichen,
dass die Vorinstanz mit Mahnung vom 9. März 2009 darauf hingewiesen
hat, nach unbenutztem Ablauf dieser Frist sei sie verpflichtet, eine
amtliche Verfügung zu erstellen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni
2009 (act. 8) AHV-Beiträge von Fr. 1'176.- für das Jahr 2008 zuzüglich
Verwaltungsgebühren von Fr. 35.30, total Fr. 1'211.30, zur Bezahlung
innerhalb von 30 Tagen auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail an die Vorinstanz vom 19. August
2009 (act. 9) erklärt hat, das Schreiben vom 9. März 2009 sei am 18.
August 2009 bei ihm eingetroffen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. September
2009 (act. 9) mitgeteilt hat, falls er mit der Verfügung vom 17. Juni 2009
nicht einverstanden sei, könne er schriftlich Einsprache erheben gemäss
der mitgesandten Rechtsmittelbelehrung,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 30.
September 2009 (act. 10) eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der
Beiträge für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 321.40 gesetzt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 30.
November 2009 (act. 11) eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt
dieses Schreibens zur Bezahlung des geschuldeten Betrags eingeräumt
hat,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Januar 2010 (act. 13)
Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 17. Juni 2009 erhoben hat
mit der Begründung, das massgebende Vermögen sei unzutreffend; er
habe in Panama kein fixes Einkommen und auch kein Vermögen,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (act. 15) auf die
Einsprache vom 6. Januar 2010 nicht eingetreten ist mit der Begründung,
diese sei am 5. Januar 2010 bei der Vorinstanz eingetroffen und daher
verspätet,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. Februar 2010
mit E-Mail vom 23. September 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und mitgeteilt hat, die Schreiben der
Vorinstanz vom 29. Januar 2010, vom 26. Februar 2010 und vom 18. Mai
2010 hätten ihn am 20. September 2010 erreicht,
dass die Vorinstanz die ihr in Schriftform zugegangene Beschwerde vom
23. September 2010, eingereicht am 27. September 2010 beim
schweizerischen Konsulat in Costa Rica, dem Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 übermittelt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und mitgeteilt hat, sie werde im
vorliegenden Verfahren auf die Einsprache eintreten, da sie die
Taxationsverfügung vom 17. Juni 2009 weder eingeschrieben noch mit
Rückschein versandt habe und den Zeitpunkt des Erhalts nicht belegen
könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen, die von
Vorinstanzen nach Art. 33 VGG erlassen wurden,
dass über Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters-
und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Abweichung von Art.
58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet,
dass der Entscheid vom 17. Juni 2009 eine Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG darstellt, die Schweizerische Ausgleichskasse eine
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Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an
deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so
dass er gemäss Art. 59 ATSG zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 20.
September 2010 zugegangen ist und die am 27. September 2010 beim
schweizerischen Konsulat in Costa Rica deponierte schriftliche
Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht worden ist,
dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass im angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2010 angeordnet
wird, auf die Einsprache vom 6. Januar 2010 werde wegen Verspätung
nicht eingetreten,
dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2010 auf die Einsprache vom
6. Januar 2010 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 17. Juni 2009 zugestellt worden ist,
dass die Vorinstanz jedoch hätte erkennen können, dass die Verfügung
vom 17. Juni 2009 dem Beschwerdeführer am 19. August 2009 noch
nicht zugegangen war, da dieser in der gleichentags verschickten E-Mail
an die Vorinstanz nur den Erhalt der Mahnung vom 9. März 2009
erwähnt,
dass die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung betreffend die
Verfügung vom 17. Juni 2009 nicht erbringt und aufgrund mangelnder
Hinweise betreffend den Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 17.
Juni 2009 die Einsprache vom 6. Januar 2010 als rechtzeitig eingereicht
gelten muss,
dass vorliegend lediglich die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf die
Einsprache vom 6. Januar 2010 wegen Verspätung zu behandeln ist,
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dass die Vorinstanz daher fehl geht in der Annahme, sie könne im
vorliegenden Verfahren auf die Einsprache eintreten und in materieller
Hinsicht Anträge stellen,
dass wie dargelegt die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde und die
Beschwerde daher offensichtlich begründet ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der
Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2010 aufzuheben ist,
dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der
Anweisung, gegebenenfalls nach Instruktion gemäss Art. 10 Abs. 5 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf die Einsprache vom 6.
Januar 2010 einzutreten,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und
demgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist,
dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 1. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 26. Februar
2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Instruktion und materiellen Behandlung der
Einsprache vom 6. Januar 2010 an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
vom 1. Februar 2011)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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