B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7081/2010
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Beitragsüberweisung an den ausländischen Versiche-
rer).
C-7081/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, türkische Staatsbürger
X._______ lebt in der Türkei (SAK-act. 77). Er war in den Jahren 1990 bis
2008 in der Schweiz erwerbstätig und dadurch in der obligatorischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert (SAK-act. 80).
Mit Gesuch vom 6. April 2009 stellte X._______ bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um
Überweisung der AHV-Beiträge an den türkischen Sozialversicherer (vgl.
SAK-act. 87).
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (SAK-act. 87) hiess die SAK das
Gesuch um Beitragsüberweisung gut, und führte aus, sie werde den Be-
trag von insgesamt Fr. 70'841.85 dem ausländischen Versicherungsträger
überweisen.
C.
Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2009 erhob X._______ mit
Schreiben vom 18. November 2009 Einsprache bei der SAK (SAK-
act. 91). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Neuberech-
nung des Überweisungsbetrags. Zur Begründung führte er aus, das Ein-
kommen aus dem Jahr 2008 sei falsch erfasst worden; er habe insge-
samt Fr. 869'570.-- verdient, und deshalb betrage der zu überweisende
Betrag Fr. 73'043.85 (8,4% des Gesamtverdienstes).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2010 (SAK-act. 137) wies die
SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die Feststel-
lung der Beitragsdauer und der Beitragshöhe richte sich nach den Einträ-
gen im individuellen Konto; vorliegend sei der Überweisungsbetrag ge-
stützt auf diese Einträge im individuellen Konto korrekt bestimmt worden.
E.
Mit Schreiben vom 31. März 2010 (SAK-act. 143), welches am 15. April
2010 bei der SAK einging, wandte sich X._______ an die SAK und führte
sinngemäss aus, er beziehe sich auf den Entscheid vom 16. März 2010
und stelle fest, dass er nicht den ganzen, ihm zustehenden Betrag erhal-
ten habe. Er machte damit sinngemäss geltend, er sei mit dem Entscheid
nicht einverstanden. Ferner führte er aus, er werde sich bei der türki-
schen Botschaft melden, welche die SAK kontaktieren werde.
C-7081/2010
Seite 3
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (erneut)
Beschwerde beim türkischen Sozialversicherungsträger, der die Eingabe
mit Schreiben vom 29. Juli 2010 an die SAK weiterleitete (BVGer-act. 1).
Mit Schreiben vom 28. September 2010 (BVGer-act. 2) übermittelte die
SAK die gesamte Korrespondenz zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neube-
rechnung des Überweisungsbetrages. Zur Begründung wiederholte er die
im Einspracheverfahren geltend gemachten Gründe.
G.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (BVGer-act. 5) teilte der Beschwerde-
führer dem Instruktionsrichter seine schweizerische Zustelladresse mit.
H.
H.a Mit Stellungnahme vom 1. November 2010 (BVGer-act. 7) liess sich
die Vorinstanz in Bezug auf den Zustellzeitpunkt des Einspracheent-
scheids vernehmen und führte aus, leider könne sie den Zustellzeitpunkt
nicht belegen, da der Entscheid nicht per Einschreiben versandt worden
sei.
H.b Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (BVGer-act. 14) machte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Y._______, geltend, er habe den Ein-
spracheentscheid am 27. März 2010 erhalten und die Beschwerde recht-
zeitig eingereicht; das Schreiben des türkischen Konsulates vom 9. April
2010 (SAK-act. 148) belege dies.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 (BVGer-act. 16) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da trotz Nachforschungen bei
der zuständigen Ausgleichskasse keine falschen Einträge im individuellen
Konto entdeckt worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass so-
wohl die Einträge korrekt verbucht als auch der Überweisungsbetrag rich-
tig berechnet worden seien.
J.
Mit Replik vom 10. Februar 2011 (BVGer-act. 18) hielt der Beschwerde-
führer an seinem Antrag und seinen Ausführungen fest.
C-7081/2010
Seite 4
K.
Mit Duplik vom 5. April 2011 (BVGer-act. 20) hielt auch die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Aus den Akten geht
C-7081/2010
Seite 5
hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2010
gegenüber der SAK sinngemäss geltend gemacht hatte, er sei mit der
Verfügung nicht einverstanden. Da die Behandlung der Sache, die Ge-
genstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Ein-
reichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54
VwVG; sog. Devolutiveffekt), verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit
der Sache zu befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 54 N 3). So-
wohl die SAK als auch die Botschaft (vgl. den Brief vom 9. April 2010)
hätten die Schreiben des Beschwerdeführers demzufolge an das Bun-
desverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz zur Prüfung
weiterleiten müssen (vgl. Art. 30 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dem
Beschwerdeführer, der mit seinen Schreiben zwar fristgerecht, aber bei
den falschen Behörden, Beschwerde erhoben hat, ist kein Vorwurf zu
machen, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht anzusehen
ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorlie-
gend die im Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 20. März 2009 gel-
tenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
C-7081/2010
Seite 6
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht verfügt hat, dem türki-
schen Sozialversicherer einen Überweisungsbetrag in der Höhe von
Fr. 70'841.85 zu überweisen.
3.1
3.1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom
1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und
Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsan-
gehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung
der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei
gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts
anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 1
des Abkommens besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische
Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ih-
nen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt,
dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem
Drittstaat niederzulassen.
3.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
verlassen und sich in der Türkei niedergelassen hat. Ferner ist aus den
Vorakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während einigen Jahren
in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlt und noch keine Leistungen bezogen
hat. Somit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzun-
gen für eine Beitragsüberweisung.
3.2 Zu prüfen bleibt somit die Höhe des strittigen Überweisungsbetrags.
3.2.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon-
ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Ein-
zelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
C-7081/2010
Seite 7
Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG
sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel-
chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in-
dividuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein
individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra-
gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis
als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis er-
bracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
C-7081/2010
Seite 8
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den im Jahr 2008 erhal-
tenen Lohn geltend, dieser habe Fr. 34'811.-- und nicht nur Fr. 32'272.--
betragen, weshalb auch die AHV-Beiträge entsprechend höher seien als
von der SAK angenommen.
3.2.3 Im individuellen Konto ist – wie von der Vorinstanz korrekt festge-
stellt – für das Jahr 2008 ein Einkommen von insgesamt Fr. 32'272.-- er-
fasst. Dem Lohnausweis vom 20. August 2008 betreffend die Einkünfte
des Jahres 2008 (SAK-act. 120) ist ein deklariertes Bruttoeinkommen von
Fr. 39'512.-- zu entnehmen. Von diesem Bruttoeinkommen hat die Vorin-
stanz die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'380.--, die Lohnkürzungen
aufgrund der Krankentaggelder von Fr. 4'503.-- und der Nettolohnaus-
gleich von Fr. 356.-- (vgl. für diese Positionen die Abrechnungen der Mo-
nate März und Juli 2008 sowie die auf dem Lohnausweis deklarierten Ab-
züge) abgezogen. Da diese Betreffnisse nicht AHV-pflichtig sind (vgl.
Art. 6 Abs. 2 lit. b und f AHVV), hat die Vorinstanz diese Abzüge zu Recht
vorgenommen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten monatlichen
Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2008 sind keine weite-
ren Einkünfte zu entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass die von
der Vorinstanz respektive der zuständigen Ausgleichskasse verbuchten
Beträge korrekt sind. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Argumenta-
tion auf den Nettolohn (Fr. 34'811.--) abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass
als Grundlage für die Berechnung der AHV-Beiträge jeweils der Brutto-
lohn massgebend ist. Aus dem Nettolohn, welcher auch nicht AHV-
pflichtige Bestandteile enthält, kann der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer den von ihm genannten Betrag nicht substantiiert, so dass seine Ar-
gumente nicht nachvollziehbar sind. Die Beschwerde ist demzufolge im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-7081/2010
Seite 9
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7081/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: