B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7083/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-7083/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, Jahrgang 1951 (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Schwieger-
mutter), ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juni 2015 ersuchte sie die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines dreimonatigen
Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz.
B.
Dieses Gesuch lehnte die Schweizerische Vertretung in Colombo ab mit
der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlassen, nicht hinreichend gesichert
sei.
C.
Der gegen diesen Entscheid am 13. bzw. 14. Juli 2015 erhobenen Einspra-
che des Schwiegersohns und Gastgebers der Gesuchstellerin, A._______,
Schweizer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw.
Schwiegersohn) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Toch-
ter bzw. der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz sein wolle, da
sie bereits länger nicht mehr zusammen gewesen seien. Zudem würden er
und seine Ehefrau Gewähr bieten, dass die Gesuchstellerin das Land in-
nert Frist wieder verlasse.
D.
In der Folge beauftragte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend:
SEM) das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrations-
amt) mit einer sogenannten Inlandabklärung. In der entsprechenden Stel-
lungnahme vom 9. September 2015 hält das Migrationsamt fest, dass es
einer allfälligen Visumserteilung kritisch gegenüber stehe. Der Beschwer-
deführer verfüge über die nach kantonaler Praxis vorausgesetzten finanzi-
ellen Mittel. Ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als
zweifelsfrei gesichert eingestuft werden könne, sei aufgrund der Aktenlage
schwierig einzuschätzen. Die Bedenken der Schweizer Auslandvertretung
könne das Migrationsamt jedoch verstehen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wies das SEM die Einsprache des Be-
schwerdeführers ab. Es führte im Wesentlichen an, dass die Gesuchstel-
lerin eine 64 Jahre alte verwitwete und erwerbslose Frau sei und aus einer
Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaft-
licher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach
C-7083/2015
Seite 3
wie vor stark anhalte. Drei ihrer vier erwachsenen Kinder würden im Aus-
land leben, namentlich in der Schweiz, in Frankreich und in den Vereinigten
Arabischen Emiraten, und ausser dem Bezug einer Rente sei über ihre fi-
nanziellen Verhältnisse nichts bekannt. Die Gesuchstellerin verfüge bereits
über ein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz und habe in der Hei-
mat keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
nicht als entsprechend gering erscheinen lassen dürfe. Die fristgerechte
Ausreise der Gesuchstellerin im Jahr 2009 anlässlich eines Besuches in
der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2015 zuhanden des Bundes-
verwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des Schengen-Visums. Der
Beschwerdeführer hält fest, dass seine Schwiegermutter seine Familie be-
suchen wolle, um ein wenig Zeit mit ihnen zu verbringen. Die Gesuchstel-
lerin habe diverse Verpflichtungen in Sri Lanka und wolle ihr restliches Le-
ben in ihrem Heimatland verbringen. Sie habe bereits im August 2009 die
Familie in der Schweiz besucht und sei fristgerecht wieder zurückgereist.
Des Weiteren besitze sie Vermögen in X._______ und Finanzanlagen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift vom 3. November
2015 würde keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalten, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
H.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung
zukommen und schloss den Schriftenwechsel.
I.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-7083/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin und Ein-
sprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die
Schweiz einreisen möchte, zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur
C-7083/2015
Seite 5
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentli-
chen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom
23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Dem-
gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevo-
raussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berück-
sichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der
Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und
Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr.
539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
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Seite 6
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels deren die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 SGK).
Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen
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Seite 7
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die
Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6
Abs. 5 Bst. a und b SGK).
5.
5.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Sri Lanka zu jenen Drittstaa-
ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge-
suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit
folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson-
dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund (siehe
E. 4.4 am Ende).
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen
Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin o-
der des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass
die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.2.1 Die Gesuchstellerin kommt ursprünglich aus Jaffna, dem Norden Sri
Lankas, und wohnt heute zusammen mit einem ihrer Söhne im Osten des
Landes in der Stadt Y._______. Vor ihrem Umzug nach Y._______ lebte
sie in der Stadt X._______, welche wie Y._______ zum Distrikt Ampara
gehört (Akten SEM [nachfolgend: SEM act.] 4/15, 64 f., 73). Sie ist Sri
Lanka Tamilin (vgl. etwa SEM act. 4/23, 27) und gehört damit der grössten
Minderheit von Sri Lanka an. Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im
Jahr 2009, welcher vorwiegend den Norden und Osten des Landes betraf,
hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechts-
lage ist jedoch nach wie vor problematisch und die politische Situation kann
noch nicht als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri
Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income
Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der
menschlichen Entwicklung (HDI) 2014 belegt Sri Lanka die Position 73 von
188 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug im Jahr 2015
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Seite 8
81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein
reales Wachstum von 2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist
also relativ tief, wobei – wie bei den Einkommen – ein grosses regionales
bzw. ein Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert.
Insbesondere bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin ver-
breitet (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.aus-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im Mai 2016, sowie
Webseite des United Nations Development Programme:
> HDR Report 2015, besucht im Mai 2016; Urteil des
BVGer C–6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).
5.2.2 Nebst dem bereits in Erwägung 5.2.1 erwähnten Sohn hat sie drei im
Ausland lebende erwachsene Kinder: Die Tochter und gleichzeitig Ehefrau
des Beschwerdeführers wohnt in der Schweiz, während ein Sohn in Frank-
reich und ein weiterer in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt (SEM
act. 4/15).
5.2.3 Angesichts der erwähnten allgemeinen Umstände im Herkunftsland
und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf
Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo – wie im
vorliegenden Fall – nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grund-
sätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt.
5.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen jedoch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen.
5.3.1 Grundsätzlich hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss
Art. 12 VwVG von Amtes wegen festzustellen. Diese im Verwaltungsver-
fahren geltende Untersuchungsmaxime wird namentlich in Verfahren, wel-
che auf Begehren einer Partei eingeleitet werden oder in denen eigene
Rechte geltend gemacht werden, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
nach Art. 13 VwVG relativiert. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für
diejenigen Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünfti-
gem Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b und BGE 124 II 361
C-7083/2015
Seite 9
E. 2b; Urteil des BVGer C–3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.5). Im Vi-
sumverfahren obliegt es der gesuchstellenden Person, der Behörde geeig-
nete Angaben vorzulegen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche
und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an der Ab-
sicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innert Frist zu verlassen, zu
entkräften (Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian
Koushkaki, Rn. 71 ff. [nachfolgend: Urteil Koushkaki]). Ein Visum darf nur
erteilt, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellen-
den Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu ver-
lassen (vgl. Urteil Koushkaki, Rn. 73; BVGE 2014/1 E. 4.4 und 6.3.1 je
m.H.).
5.3.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachweis eines bereits er-
folgten Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz für die Zeit vom
16. August 2009 bis 14. November 2009 (Akten Bundesverwaltungsgericht
[nachfolgend: BVGer act.] 1/Beschwerde Beilage Passkopie mit Ausreise-
stempel) und der damaligen fristgerechten Wiederausreise sind als positiv
für die vorliegende Risikobeurteilung zu erachten (vgl. dazu z.B. Urteil des
BVGer C–4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.6). Hinzu kommt, dass gemäss
Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, die auf wesentlich geänderte
persönliche Umstände gegenüber dem Aufenthalt im Jahr 2009 schliessen
lassen. Die heute 65-jährige Gesuchstellerin war bereits bei ihrer letztma-
ligen Einreise verwitwet und Rentnerin (SEM act. 4/65, 73).
5.3.3 Die Vorinstanz hält jedoch zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin
keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr böten. Das vom Beschwerdeführer als auch von der
Gesuchstellerin dargetane religiöse und soziale Engagement im Heimat-
land (vgl. BVGer act. 1/Beschwerde Beilage „[…]“) ermöglicht keine Prog-
nose einer anstandslosen Wiederausreise. Ebenso vermag auch das Vor-
bringen der Gesuchstellerin, wonach die klimatische Veränderung länger-
fristig ihrer körperlichen Gesundheit schade, nicht zu überzeugen. Einer-
seits liegen hierzu keinerlei Belege bei, andererseits sind bereits eine Viel-
zahl auch älterer Personen aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und
haben sich an das Klima gewöhnt (Urteil des BVGer C–3870/2013 vom 28.
Mai 2014 E. 7.3.3).
5.3.4 Fraglich bleibt insofern, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten feh-
lenden Kenntnisse der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ein erhöhtes
Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise indizieren.
C-7083/2015
Seite 10
5.3.4.1 Der von der Vorinstanz nicht bestrittene und vom Beschwerdefüh-
rer erneut angeführte Bezug einer Rente vermag gegebenenfalls die Le-
benskosten im Herkunftsland zu decken, stellt jedoch an sich keine genü-
gende finanzielle Absicherung dar (statt vieler Urteil BVGer
C–3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Die Ansicht, dass aufgrund des
Bezugs einer Rente die Rückkehr ins Herkunftsland zwingend sei, ist eben-
falls nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Einkom-
mens (vgl. SEM act. 6/80 f.) in der Lage wäre, seiner Schwiegermutter in
der Schweiz auch längerfristig den Lebensunterhalt zu finanzieren.
5.3.4.2 Indem das SEM festhält, dass ausser dem Bezug einer Rente
nichts über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bekannt sei
(SEM act. 7/90), übersieht es den vom Beschwerdeführer bereits bei der
Vorinstanz und als Beilage zur Beschwerde abermals eingereichten Nach-
weis, demgemäss seine Schwiegermutter Land in X._______ besitzt. Das
im Jahr 1992 ausgestellte Dokument beziffert den Wert des Grundstücks
der Gesuchstellerin auf 10‘000.– Sri Lanka Rupien, umgerechnet ca.
Fr. 67.– (BVGer act. 1/Beschwerde Beilage „Sworn Translation GIFT“;
SEM act. 4/16 ff.). Sowohl der heutige Wert dieses Besitzstands als auch
ein allfällig daraus resultierender Vermögensertrag können aufgrund der
vorliegenden Akten nicht eruiert werden. Die genannten Unterlagen lassen
demzufolge nicht auf gute Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin
schliessen. Der Beschwerdeführer als auch die Gesuchstellerin haben es
ferner unterlassen, weitere Belege, wie etwa Bankauszüge der Gesuch-
stellerin, einzureichen und stattdessen ganz allgemein auf weitere vorhan-
dene Finanzanlagen verwiesen. Insofern ist mit der Vorinstanz einherzu-
gehen, dass – nebst dem Fehlen besonderer familiärer, beruflicher oder
gesellschaftlicher Verpflichtungen – mangels Nachweises weiterer finanzi-
eller Einkünfte und Rücklagen die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nicht als gesichert eingestuft werden kann (ähnlich Urteile des BVGer
C–4636/2015 vom 18. April 2016 E. 6.2; C–3664/2014 vom 6. Januar 2016
E. 6.6; C–3870/2013 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.3). Dies umso mehr, als die
Gesuchstellerin in Sri Lanka bei ihrem Sohn wohnhaft ist und eine entspre-
chende – zumindest finanzielle – Abhängigkeit nicht ausgeschlossen wer-
den kann.
5.3.5 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Schwieger-
mutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und
diese den Wunsch äussert, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz
zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch der Beschwerdeführer konn-
ten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am
C-7083/2015
Seite 11
fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund
der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftli-
che Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden,
die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen.
Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie
frei, seine Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen und dadurch einen
persönlichen und sowohl für die Gesuchstellerin als auch den Beschwer-
deführer wichtigen Kontakt zu pflegen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hinter-
grund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise
der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines sogenannten „einheitlichen Visums" – gültig für den gesamten
Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt.
7.
Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung
eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern wür-
den.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-7083/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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