Abtei lung II I
C-7085/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A. _______ und F._______, handelnd durch A._______,
Zustellungsdomizil: c/o D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7085/2008
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nach-
folgend: Beschwerdeführerin) ist seit dem Frühjahr 1989 mit dem aus
Indien stammenden F._______ (geboren [...], im Folgenden: Be-
schwerdeführer) verheiratet. Beide sind heute Bürger von
U._______/__ und Z._______. Im Januar 2005 übersiedelten die Ehe-
leute, die sich ihre Existenz hierzulande zu jener Zeit vor allem durch
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) gesichert hatten, nach In-
dien. Der Wegzug der Versicherten wurde der zuständigen IV-Stelle
erst im April 2006 zur Kenntnis gebracht.
Weil Viertelsrenten der IV, wie sie die Beschwerdeführerin bis dahin
bezogen hatte, nach geltendem Invalidenversicherungsrecht nicht an
Versicherte im Ausland ausbezahlt werden, ging sie ihres diesbezügli-
chen Rentenanspruchs verlustig. Auch die IV-Rente des Beschwerde-
führers wurde gekürzt, wodurch das Ehepaar zusehends in finanzielle
Bedrängnis geriet. In diesem Zusammenhang wurden in der Folge
mehrere sozialversicherungsrechtliche Einsprache- bzw. Rechtsmittel-
verfahren eingeleitet (kantonales Einspracheverfahren betreffend
Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten, Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zwecks Neubestimmung des Invaliditätsgra-
des und des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin). Parallel dazu
stellten die Beschwerdeführer am 14. September 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in New Delhi ein Gesuch um Ausrichtung einer
monatlichen Unterstützung für den Lebensunterhalt gemäss dem Bun-
desgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (ASFG, SR 852.1).
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 11
ASFG und Art. 14 der Verordnung vom 26. November 1973 über Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) aus, der
Bund sei befugt, Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern anstelle einer
Unterstützung im Ausland die Heimkehr in die Schweiz nahe zu legen.
Nach den diesbezüglichen, in der Praxis entwickelten Kriterien könn-
ten die Beschwerdeführer nicht vor Ort unterstützt werden. Sie lebten
erst seit dem 9. Januar 2005 in Indien und hätten dort nicht gearbeitet.
Das Ersatzeinkommen in Form der gekürzten bzw. im Fall der Be-
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schwerdeführerin inzwischen gänzlich eingestellten IV-Rente reiche
zur Existenzsicherung nicht aus. Die Aussichten für eine künftige fi-
nanzielle Selbständigkeit präsentierten sich in mehrfacher Hinsicht
(Gesundheitszustand des Ehemannes, hängige IV-Verfahren der Frau)
ungünstig. Aus den Erläuterungen vom 31. August 2008 zum Unter-
stützungsgesuch lasse sich sodann keine tiefere Integration im jetzi-
gen Aufenthaltsstaat ableiten. Vielmehr schienen die wichtigen sozia-
len Kontakte zerrüttet zu sein. Von der Gewährung einer Über-
brückungshilfe bis zum Abschluss der IV-Verfahren sehe das Bundes-
amt schliesslich ab, dauere die gerichtliche Neubeurteilung derartiger
Sachverhalte doch erfahrungsgemäss länger.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt (eingegangen am 10. November 2008) ersucht die Beschwerde-
führerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Ausrichtung monatlicher finanzieller Hilfen vor Ort. Im Wesent-
lichen bringt sie vor, mit ihrem Mann nach Indien ausgewandert zu
sein, um zu retten, was noch zu retten sei. Die Familie F._______ sei
einst eine der reichsten Familien in Norden des Landes gewesen. Ihre
Schwägerinnen und Schwäger in der Erbengemeinschaft hätten aber
Land, Häuser und Fabriken ohne vorangehende Aufteilung illegal ver-
kauft. Darunter figurierten ebenfalls zwei ihnen (den Beschwerdefüh-
rern) gehörende Häuser mitsamt Haushalt und Antiquitäten. Seit Jah-
ren kämpften sie in dieser Erbschaftsangelegenheit mit Hilfe eines An-
waltes erfolglos um die Rückgabe ihres Hab und Gutes. Nun sei das
Ehepaar finanziell am Ende und wisse nicht wie weiter. Die IV-Rente
des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 516.- reiche zum Überleben
nicht aus. Für die noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin ih-
rerseits sei es, da sie nicht Hindi spreche, schwierig eine Arbeitsstelle
zu finden. Auch sei ihr Mann zu krank, um einer Erwerbstätigkeit nach-
gehen zu können. Andererseits sei es für beide unmöglich zurückzu-
kehren, hätten sie doch alle Kontakte zur Schweiz abgebrochen und
den gesamten Haushalt mit nach Indien genommen, wo sie besser in-
tegriert seien als in Europa. Zu bedenken gelte es ferner, dass die Be-
schwerdeführer in Indien billiger leben könnten als es ihnen hierzulan-
de möglich wäre.
Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem zwei Schreiben eines
Anwalts in Indien vom 16. Dezember 1991 bzw. 27. Januar 1992 und
der Plan einer Liegenschaft beigelegt.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 an ihren
Anträgen fest und legt nochmals die persönliche und finanzielle Situa-
tion der Eheleute dar.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsbetroffene zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich
gegen die Verfügung des BJ vom 6. Oktober 2008 richtet (Art. 49 ff.
VwVG).
Nicht Verfahrensgegenstand bildet demgegenüber die Rechtmässigkeit
der von der IV-Stelle Zürich verfügten Rückforderung (vgl. oben Sach-
verhalt Bst. A). Ebenfalls in einem separaten Verfahren zu befinden
war über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (siehe hierzu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3204/2008 vom 27. November 2008,
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welches durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgericht [Urteil
9C_22/2009 vom 6. Februar 2009] inzwischen in Rechtskraft erwach-
sen ist).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die Schweizerische Vertre-
tung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2
ASFG).
3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in
die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstande-
nen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt
der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.
Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt,
ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwä-
gungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von
der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV nament-
lich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen,
insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem
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Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum
Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von
kurzer Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Fa-
milienangehörigen transportunfähig ist.
3.3 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen in
ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Unterstützung vor
Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern zugute kommen soll, die im Ausland eine Existenz aufge-
baut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in eine fi-
nanzielle Notlage geraten. Dagegen können in der Regel keine Leis-
tungen beansprucht werden, um eine Existenz im Ausland erst aufzu-
bauen und unternehmerische Risiken abzudecken; dies wäre mit der
Natur des Gesetzes als eigentlichem Fürsorgeerlass nicht vereinbar.
Damit ist es grundsätzlich zulässig, einem vor kürzerer Zeit Ausgereis-
ten, der im Auswanderungsland wirtschaftlich nicht Fuss fassen kann
und voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben
dürfte, die Rückreise nahezulegen (und die Übernahme der Rückreise-
kosten zu garantieren) bzw. die Erbringung von Leistungen ins Aus-
land zu verweigern, wenn keine besonderen Gründe im Sinne von Art.
14 Abs. 2 ASFV vorliegen (vgl. insbes. Urteil des Bundesgerichts
2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 mit Hinweisen oder Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-696/2008 vom 28. Oktober 2008
E. 4.3, C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.3 und C-5993/2007
vom 29. Januar 2008 E. 5.2).
4.
Unter den Parteien ist strittig, ob den Beschwerdeführern, die auf-
grund des vorgelegten Budgets im heutigen Zeitpunkt als bedürftig im
Sinne von Art 1 und 5 ASFG zu betrachten sind, gestützt auf Art. 11
Abs. 1 ASFG in Verbindung mit Art. 14 ASFV die Heimkehr in die
Schweiz nahe gelegt und ihnen aus diesem Grund eine dauernde Un-
terstützung in Indien verweigert werden kann.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer anfangs
Januar 2005 nach Indien auswanderten. Die Praxis geht im Sinne ei-
nes flexiblen Richtwertes davon aus, dass während der ersten fünf
Jahre eines Aufenthalts den Betroffenen in der Regel die Rückkehr zu
empfehlen ist (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-696/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 6.2 und C-5993/2007 vom
29. Januar 2008 E. 5.3, ferner Ziff. 3.6.3 der seit dem 1. Mai 2008 gülti-
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gen Richtlinien der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [Quelle: /bj/de/home/themen/migration/
sas/auslandschweizer]). Eine solche Situation liegt auch bei den Be-
schwerdeführern vor, die erst seit etwas mehr als vier Jahren ununter-
brochen in Indien weilen. Im Einspracheverfahren vor der IV-Stelle Zü-
rich wurde sogar geltend gemacht, die Anmeldung in der Wahlheimat
sei erst im November 2005 erfolgt (siehe Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3204/2008 vom 27. November 2008 Sachverhalt Bst.
C). Kommt hinzu, dass diese Aufenthaltsdauer nicht nur für sich ge-
nommen, sondern ebenfalls im Vergleich zum Alter der Gesuch stel-
lenden Personen als kurz erscheint. Dies gilt im Besonderen für die
Beschwerdeführerin, die sich erst im Alter von 55 Jahren zur Emigrati-
on entschloss und damit den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der
Schweiz verbrachte. Aber auch ihr indisch-stämmiger Gatte, den sie
1989 in Zürich geheiratet hatte und welcher im Besitze des Schweizer
Bürgerrechts ist, hat einige Zeit hierzulande gelebt. Vor diesem Hinter-
grund kann eine Unterstützung vor Ort kaum im Vordergrund stehen.
4.2 Gegen die Erbringung periodischer Leistungen ins Ausland spre-
chen ferner die denkbar ungünstigen beruflichen und wirtschaftlichen
Perspektiven. Als die Eheleute im Januar 2005 nach Indien aufbra-
chen, bestanden ihre Haupteinkünfte aus Renten der Invalidenversi-
cherung (siehe dazu die Ausführungen im Begleitschreiben vom
31. August 2008 zum Unterstützungsgesuch). Wegen Kniebeschwer-
den war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2004
rückwirkend ab 1. November 2003, bei einem Invaliditätsgrad von
43 %, eine Viertelsrente zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer
seinerseits bezog gemäss Angaben der Betroffenen damals eine gan-
ze Rente; Invaliditätsgrad, Dauer und Gründe der Invalidität sind in sei-
nem Fall nicht aktenkundig. Es ist unbestritten, dass es den Beschwer-
deführern in den vier Jahren seit ihrer Emigration nach Indien nicht ge-
lungen ist, die für eine selbständige finanzielle Existenz notwendigen
Grundlagen zu schaffen. Vielmehr haben sie vor allem von den IV-
Renten und nicht näher spezifizierten Vermögenswerten gezehrt. Letz-
tere Reserven sind nun anscheinend aufgebraucht. In ihrem jetzigen
Aufenthaltsstaat sind die beiden zudem bislang keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen; die Beschwerdeführerin nicht, weil es für sie laut Dar-
stellung in der Beschwerde vom 30. Oktober 2008 sehr schwer ist,
ohne Kenntnisse der lokalen Sprache (Hindi) eine Teilzeitarbeit zu fin-
den, der Beschwerdeführer nicht, da er zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Auch mit Blick auf die Ersatzeinkommen sind keine konkreten Anhalts-
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punkte für eine Besserung erkennbar. Im Gegenteil wurden die fragli-
chen Renten bekanntlich gekürzt bzw. sie werden, soweit die Viertels-
rente betreffend, nicht ins Ausland ausbezahlt. Beim momentanen In-
validitätsgrad der Beschwerdeführerin (laut dem kürzlich rechtskräftig
gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3204/2008 vom
27. November 2008 beträgt der Invaliditätsgrad 46 %, was bei einem
Wohnsitz in der Schweiz unverändert einen Anspruch auf eine Vier-
telsrente vermittelte) dürfte sich dies vorderhand nicht ändern. Ähnlich
verhält es sich mit den vermögens- bzw. erbschaftsrechtlichen Streitig-
keiten in Indien, die sich schon über Jahre hinweg ziehen und deren
Ausgang höchst ungewiss erscheint. Der Beschwerdeführer soll über-
dies gesundheitlich schwer angeschlagen sein, was die wirtschaftliche
Eingliederung zusätzlich erschweren dürfte. Sonstige Alternativen kris-
tallisieren sich bei den Eheleuten im Gaststaat nicht heraus. Die beste-
hende Aktenlage berechtigt demnach ohne weiteres zum Schluss, die
Beschwerdeführer hätten dort keine intakten wirtschaftlichen Perspek-
tiven und die Hilfsbedürftigkeit werde aller Voraussicht nach nicht bloss
von kurzer Dauer sein.
4.3 Des Weiteren muss eine Rückkehr auch unter fürsorgerischen Ge-
sichtspunkten als zweckmässig und wünschbar betrachtet werden.
Dass die Rahmenbedingungen sich hinsichtlich Sozialversicherungen,
Sozialhilfe und Arbeitsvermittlung in der Schweiz günstiger präsentier-
ten, wird auf Beschwerdeebene nicht in Abrede gestellt. Insbesondere
hätte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr, wie bereits angetönt,
wieder Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (zu
den Gründen, warum eine Viertelsrente in Indien wohnhaften Versi-
cherten nicht ausbezahlt wird, siehe wiederum das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3204/2008 vom 27. November 2008 E. 3.1 und
6). Unter den dargelegten Begebenheiten wäre die Existenz der Ehe-
leute hierzulande mithin eher gesichert. Die Beschwerdeführer be-
zeichnen Indien als neuen Lebensmittelpunkt, eine überdurchschnittli-
che Integration liegt indessen nicht vor. So deuten die bisher einge-
reichten Eingaben auf ein eher gespanntes oder gar zerrüttetes Ver-
hältnis zu einem Teil der dort ansässigen Verwandten und Bekannten
hin. In der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2008 ist ferner davon
die Rede, dass es sehr schwer sei Arbeit zu finden, wenn man nicht
Hindi spreche. Zwar versucht die Beschwerdeführerin in der Replik
vom 28. Januar 2009, ihre früheren Äusserungen zu den Spannungen
mit Verwandten und den Sprachkenntnissen zu relativieren. Dieser
plötzliche Wechsel in der Darstellung besagter Aspekte überzeugt in
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der vorgebrachten Art jedoch nicht. Vielmehr scheint sich die Integrati-
on der Beschwerdeführerin im Rahmen des Üblichen zu bewegen. Der
Auffassung der Vorinstanz ist jedenfalls darin zu folgen, dass diesbe-
züglich nicht von derart engen Bindungen auszugehen ist, dass ihr
eine Rückkehr nicht nahegelegt werden dürfte. Aber auch auf Seiten
des Beschwerdeführers sind keine Menschlichkeitsgründe im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 ASFV ersichtlich, die gegen einen Abbruch des
Daueraufenthalts in Indien sprechen würden. Wohl stammt er ur-
sprünglich aus diesem Land, aber in Anbetracht des Umstandes, dass
er mit seiner jetzigen Frau etliche Jahre in der Schweiz gewohnt und
das Schweizer Bürgerrecht hat, ist ihm eine Rückkehr zuzumuten (vgl.
dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2007 vom 29. Ja-
nuar 2008 E. 5.5 oder C-4496/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 5.2).
Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Umzug der
Beschwerdeführer in die Schweiz keinen schmerzlichen Eingriff in ihre
Lebensplanung darstellen würde. Es gilt aber zu bedenken, dass es
nur schon aus Rechtsgleichheitsgründen und präjudiziellen Überlegun-
gen nicht einfach dem Belieben oder der freien Disposition von Sozial-
hilfeempfängerinnen und -empfängern anheimgestellt werden kann,
sich in einem Land freier Wahl unterstützen zu lassen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-696/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 6.2
und C-2312/2007 vom 29. Februar 2008 E. 5.7); dies gilt erst recht,
wenn Personen (wie in casu) voraussichtlich auf lange Sicht unterstüt-
zungsbedürftig bleiben werden. Die Kosten einer Unterstützung im
Auswanderungsland im Vergleich mit denjenigen einer Unterstützung
in der Schweiz sind dabei nicht massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2
ASFV).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht annehmen, die Heimkehr der Beschwerdeführer liege in deren
wohlverstandenem Interesse.
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer
Seite 9
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grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung,
Akten Ref-Nr. A 52'385 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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