B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7086/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7086/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger (geb. 1967).
Am 15. August 1995 heiratete er in seiner Heimat eine in der Schweiz auf-
enthaltsberechtigte Landsfrau. Am 11. Mai 1996 gelangte er im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 17. Mai 2002 war er im Besitz einer Nie-
derlassungsbewilligung. Aus der Ehe des Beschwerdeführers gingen zwei
Kinder hervor (geb. 2008 und 2010).
B.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz
wiederholt straffällig:
– Mit Strafbefehl vom 21. Juli 1998 verurteilte die Bezirksanwaltschaft
Zürich den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung und Be-
günstigung unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer be-
dingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von
Fr. 500.- (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend:
ZH act.] 3).
– Das Bezirksamt Unterrheintal erklärte den Beschwerdeführer mit Straf-
bescheid vom 27. März 2000 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Lernfahrausweises und der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 10 Tagen Haft bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer
Busse von Fr. 700.- (ZH act. 4).
– Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom
16. September 2004 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Ansetzung ei-
ner Probezeit von 4 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18
Monaten Gefängnis (ZH act. 8).
– Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November
2012 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 5
Jahren Freiheitsstrafe bestraft (ZH act. 16). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_164/2013 vom
11. April 2013 ab (ZH act. 17).
C-7086/2014
Seite 3
C.
Als Folge seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 12. April
2001 (ZH act. 5) und am 30. November 2004 (ZH act. 9) von der kantona-
len Migrationsbehörde förmlich verwarnt. Es wurden ihm schwerer wie-
gende fremdenpolizeiliche Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt,
dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies ihn aus der Schweiz weg (ZH act. 30). Die vom Beschwerdeführer
dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. März 2014, ZH act.
41, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014,
ZH act. 45, und Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2014 vom 15. Septem-
ber 2014, ZH act. 47).
E.
Der Beschwerdeführer wurde per 17. Mai 2014 – d.h. noch während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung – unter Ansetzung einer Probefrist von 610 Tagen und Anordnung
einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Verfügung
des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 25. April 2014, ZH act.
42). Am 22. Oktober 2014 verliess der Beschwerdeführer in Nachachtung
der ihm nach Abschluss des Widerrufverfahrens gesetzten Frist kontrolliert
und fristgerecht die Schweiz (ZH act. 53).
F.
Bereits am 29. September 2014 übermittelte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich seine Akten der Vorinstanz und ersuchte um Prüfung eines Ein-
reiseverbots (Akten des SEM [bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration,
BFM] [nachfolgend: SEM act.] 1).
G.
Am 8. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Vorausset-
zungen zum Erlass eines mehrjährigen Einreiseverbotes nach Art. 67 AuG
als erfüllt betrachte, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (SEM
act. 2/32). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 24.
Oktober 2014 Gebrauch (SEM act. 4/40).
C-7086/2014
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein 10-jähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezem-
ber 2014 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Befris-
tung auf maximal drei Jahre. In prozessualer Hinsicht ersucht der Be-
schwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertre-
ter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
K.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015
auf eine inhaltliche Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.Art.31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
C-7086/2014
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot unter anderem gegenüber einer aus-
ländischen Person verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die An-
ordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass alle
Einreiseverbote, die gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG ergehen, auf
eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf
Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20
Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen
oder ein solches vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention
im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
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Seite 6
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo-
raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
"einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Widerholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom
16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
C-7086/2014
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4.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung, ohne es ausdrück-
lich so zu deklarieren, mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG.
Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einrei-
severbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG
vorgesehen wird, nicht gebunden.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2012 vom Obergericht
des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das
Obergericht sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 25. Feb-
ruar 2010 anlässlich eines am Vortag vereinbarten konspirativen Treffens
vom mitangeklagten Drogenlieferanten 10 Kilogramm Heroingemisch
(Reinheitsgrad von 45 %) zwecks Weiterverkaufs übernahm. Ob der Be-
schwerdeführer im Rahmen einer Drogenhändlerorganisation oder als Al-
leintäter tätig gewesen war, konnte zwar nicht geklärt werden. Für das
Obergericht war es jedoch klar, dass der Beschwerdeführer angesichts des
Auftretens (Vereinbaren eines konspirativen Treffens mit seinem Mittäter
[dem Lieferanten], selbständige Bestellung einer erheblichen Menge von
Drogen und deren persönliche Entgegennahme am nächsten Tag), das er
bei dem Drogengeschäft an den Tag legte, gewiss nicht ein einfacher Ku-
rier war, wie seine Verteidigung glauben lassen wollte. Das Obergericht
hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehan-
delt habe, kein Fall von Beschaffungskriminalität vorliege, sondern der Be-
schwerdeführer einzig aus finanziellen Motiven tätig geworden sei, und er
sich auch nicht in einer persönlichen Notlage befunden habe. Einsicht oder
Reue konnte das Obergericht beim Beschwerdeführer, der bis zuletzt alle
Vorwürfe bestritt, nicht erkennen. Insgesamt wurde das Verschulden des
Beschwerdeführers als erheblich bewertet.
4.2 Das war nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführerin in schwer
wiegender Weise mit der schweizerischen Rechtsordnung in Konflikt ge-
riet. Nachdem er in den Jahren 1998 und 2000 zwei Verurteilungen zu 14
Tagen Gefängnis bedingt und Busse von Fr. 500.- wegen falscher Anschul-
digung und Begünstigung bzw. 10 Tage Haft bedingt und Busse von Fr.
700.- wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahraus-
weises und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erwirkt hatte, musste
ihn das Bezirksgericht Zürich am 16. September 2004 ebenfalls wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Re-
C-7086/2014
Seite 8
chenschaft ziehen. Gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts über-
gab der Beschwerdeführer am 16. September 2002 einem anderen Dro-
genhändler 500 Gramm Heroin zum Preis von Fr. 14'000.-. Das Bezirksge-
richt bezeichnete den Beschwerdeführer, der schon alle gegen ihn erhobe-
nen Vorwürfe bestritt, als einen selbst nicht süchtigen, ausschliesslich aus
pekuniären Gründen handelnden Zulieferer an Zwischenhändler. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ersttäter war,
stufte es sein Verschulden innerhalb des mit hoher Strafdrohung versehe-
nen qualifizierten Straftatbestands als nicht mehr leicht ein und verurteilte
ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit
von 4 Jahren.
4.3 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, das der Verurteilung vom
19. November 2012 zugrunde liegt, als Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz
AuG zu werten ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläute-
rung. Es kann vernünftigerweise auch nicht in Abrede gestellt werden, dass
vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 8. Dezember
2011 nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweiter Halbsatz AuG ausging,
sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
qualifiziert war. Denn der uneinsichtige Beschwerdeführer wurde aus rei-
nem Gewinnstreben in einem Bereich schwer straffällig, der wegen der
Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter besonders sensibel ist und in
dem daher rechtsprechungsgemäss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört
denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust
des Aufenthaltsrechts und zur Verhängung eines langjährigen Einreisever-
bots führt (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.).
Schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft
war – unter anderem in einschlägiger Weise wegen mengenmässig quali-
fizierten Drogenhandels – und er sich weder von den bedingt ausgespro-
chenen Freiheitsstrafen noch von den ausländerrechtlichen Verwarnungen
vom 24. Januar 2001 und 20. November 2004 beeindrucken liess, danach
vielmehr noch schwerer straffällig wurde. Alles in allem vermittelte er das
Bild eines notorischen, uneinsichtigen und sanktionsunempfindlichen
Rechtsbrechers.
4.4 Zu prüfen ist, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künf-
tiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält: Der Be-
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Seite 9
schwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang ein, dass er in der Ver-
gangenheit wiederholt straffällig geworden sei, macht aber geltend, die sei-
ner Verurteilung vom 19. November 2012 (und erst recht der vom 16. Sep-
tember 2004) zugrunde liegenden Delikte lägen doch schon mehrere Jahre
zurück. Er habe sodann die Freiheitsstrafe nicht nur unter bester Führung,
sondern im offenen Vollzug verbüsst, was nur Personen offenstehe, die
gerade keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellten.
Mit seiner besonders guten Führung im Strafvollzug sowie mit seinem Ver-
halten im Zeitraum zwischen seiner bedingten Entlassung aus dem Straf-
vollzug und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe er gezeigt,
dass er seine Lehren gezogen und nun klar willens und auch fähig sei, sich
künftig vollkommen an Recht und Ordnung zu halten.
4.5 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl delinquierte
er letztmals am 25. Februar 2010. In den seither vergangenen knapp 5 ½
Jahren hat er sich, soweit bekannt, nichts mehr zuschulden kommen las-
sen. Allerdings befand sich der Beschwerdeführer zwischen dem 2. No-
vember 2010 und 17. Mai 2004 im Wesentlichen in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft und anschliessend im Strafvollzug. Daneben stand er unter
dem Druck eines ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf seiner Nie-
derlassungsbewilligung, das erst am 15. September 2014 seinen Ab-
schluss fand, und einer laufenden strafrechtlichen Probezeit. Dass sich der
Beschwerdeführer in dieser Zeit wohlverhielt, ist anzuerkennen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob er sich in Freiheit bewähren wird, kommt jedoch
dem Verhalten unter den Bedingungen des (offenen oder geschlossenen)
Strafvollzugs, der von engmaschiger Kontrolle und Betreuung geprägt ist,
nur untergeordnete Bedeutung zu. Angesichts der spezifischen Interessen-
lage gilt dieselbe Einschränkung für die Aussagekraft des Wohlverhaltens,
wenn der Betroffene unter dem Druck einer strafrechtlichen Probezeit steht
oder sich in einem ausländerrechtlichen Verfahren befindet, in dem ihm der
Verlust seines Aufenthaltstitels droht (vgl. etwa Urteile des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3, 2C_530/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.2, 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.2.1, je m.H.). Im
Übrigen ist die Zeitspanne, die seit der bedingten Entlassung des Be-
schwerdeführers aus dem Strafvollzug vergangen ist, zu kurz bemessen,
als dass verlässliche Schlüsse auf das künftige Wohlverhalten gezogen
werden könnten. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Elemente sind
daher weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die von ihm aus-
gehende Gefahr zu relativieren. Es ist nach wie vor von einer schwerwie-
genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.
67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen.
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Seite 10
4.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG
gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt
der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verlet-
zung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren über-
steigen.
5.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit-
lich festzulegen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen
der Behörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen ver-
langt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
(Art. 96 AuG; ferner statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Die seit den Straftaten vergangene
Zeitdauer und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers än-
dern an dieser Bewertung nichts. Darauf wurde bereits weiter oben einge-
gangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet wer-
den kann. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an ei-
ner langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem öffentlichen Interesse entgegen, dass
er sich mehr als 18 Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Hier lebten
seine Ehefrau und seine zwei Kinder, die alle im Besitz der Niederlassungs-
bewilligung seien. Insbesondere die beiden Kinder, deren enge Bezugs-
person und Vorbild er sei, seien auf regelmässige Kontakte mit ihm ange-
wiesen. Deshalb habe die Berufsbeiständin der beiden Kinder in einem
Schreiben vom 28. Oktober 2014 an die Vorinstanz angeregt, auf ein Ein-
reiseverbot gänzlich zu verzichten. Der Beschwerdeführer führt weiter aus,
in der Schweiz seien auch bei der Geburt verstorbene Zwillinge bestattet,
C-7086/2014
Seite 11
deren Grab er in der Vergangenheit häufig besucht habe und auch in Zu-
kunft regelmässig besuchen können müsse. Überhaupt befände sich sein
gesamtes Beziehungsnetz, also alle Personen, zu denen er eine enge Be-
ziehung unterhalte, in der Schweiz. Die Pflege dieser familiären und aus-
serfamiliären Kontakte lege im Lichte der Garantie des Familien- und Pri-
vatlebens sowie des Kindeswohls einen gänzlichen Verzicht auf ein Einrei-
severbot nahe. Die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit einer bloss
zeitweiligen Suspension erscheine klar als ungenügend. Dadurch werde
die Pflege der genannten Beziehungen in unnötiger und unverhältnismäs-
siger Weise erschwert, was einen unzulässigen Eingriff in die genannten
Rechtsgüter darstelle. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusam-
menhang auf Art. 8 EMRK, Art. 11, 13 und 14 BV sowie Art. 5 Bst. a und b
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
[nachfolgend: Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98]),
ferner auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) in der Sache Udeh gegen die Schweiz vom 16. April
2013 (Nr. 12020/09), die er als verletzt betrachtet Zumindest aber, so der
Beschwerdeführer, müsse die Dauer des Einreiseverbots auf maximal drei
Jahre begrenzt werden. Schon die Ausschöpfung der in Art. 67 Abs. 3 ers-
ter Satz AuG festgelegten Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5
Jahren lasse sich angesichts der gesamten Umstände nicht rechtfertigen.
Umso weniger rechtfertige sich ein Einreiseverbot von 10 Jahren Dauer,
was der doppelten gesetzlichen Regelhöchstdauer entspreche.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass wesentliche, von
der EMRK und der Bundesverfassung geschützte Lebensinteressen des
Beschwerdeführers in der Schweiz liegen. Es anerkennt auch, dass dem
Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht
zukommt. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er sich nicht weiter be-
gründet auf Art. 14 BV und Art. 5 Bst. a und b der Rückführungsrichtlinie
beruft. Art. 14 BV, der das Recht auf Eingehung einer Ehe und Gründung
einer Familie gewährleistet, ist durch das Einreiseverbot zum vorherein
nicht berührt. Auch Art. 5 Bst. a und b der Rückführungsrichtlinie, der die
Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des
Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksich-
tigen, ist nicht zielführend. Zum einen ist die Rückführungsrichtlinie für die
Schweiz völkerrechtlich nur soweit verbindlich, als sie eine Weiterentwick-
lung des Schengen-Besitzstandes darstellt, was vorliegend nicht der Fall
ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.3 m.H.). Zum anderen ist die Richtlinie ihrer
C-7086/2014
Seite 12
Rechtsnatur nach grundsätzlich nicht self executing (Roland BIEBER / AST-
RID EPINEY / MARCEL HAAG, Die Europäische Union, 10. Aufl. 2013, S. 190
ff.) und schliesslich und endlich enthält die angerufene Bestimmung nichts,
was nicht kraft Landes- und anderem Völkerrecht ohnehin gilt.
5.2.2 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass
es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein sol-
ches wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um
eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des
Familien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie
unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich
dagegen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthalts-
rechts dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht be-
rücksichtigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der
Beschwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine
ausländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Ein-
reiseverbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs, Tou-
rismus oder ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen
Einreise eine Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5
VwVG). Eine solche Suspension setzt wichtige Gründe voraus und wird
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den Be-
teiligten bleibt jedoch die Möglichkeit erhalten, sich ausserhalb der Schweiz
(und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und den Kontakt mittels
moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheb-
lich relativierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der
Beziehungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1
bis 7.4.3 m.H.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer kann zwar auf einen 18-jährigen Aufenthalt in
der Schweiz zurückblicken. Allerdings gelangte er erst im Alter von knapp
30 Jahren in die Schweiz. Zudem ist der Grad seiner Integration gemessen
an der Dauer seines Aufenthalts nicht besonders hoch, wie im Rahmen des
rechtskräftig abgeschossenen Verfahrens auf Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung festgestellt wurde. Des Weiteren wird an die vom Be-
schwerdeführer beharrlich ausgeblendete Tatsache erinnert, dass er von
der kantonalen Migrationsbehörde im Jahr 2001 und 2004 förmlich ver-
warnt wurde. Es wurden ihm einschneidende ausländerrechtliche Mass-
nahmen in Aussicht gestellt, falls er erneut gerichtlich bestraft oder sonst
wie zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Der Beschwerdeführer
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schlug diese Warnungen ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Familie und
namentlich das Wohl seiner 2004 und 2008 geborenen Kinder in den Wind.
Für die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen ist er daher in erster
Linie selbst verantwortlich. Hinzu tritt, dass im Verfahren auf Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eine Rückkehr der Ehefrau des Beschwerde-
führers und der beiden gemeinsamen Kinder in das gemeinsame Her-
kunftsland als zumutbar erachtet wurde. Den Beteiligten steht es in einer
solchen Situation zwar frei, sich für einen weiteren Verbleib in der Schweiz
zu entscheiden. Die damit verbundene Erschwerung des familiären Kon-
takts auf Schweizer Boden haben sie sich jedoch im Wesentlichen selbst
zuzuschreiben.
5.3 Trotz dieser Relativierungen bleibt das Interesse des Beschwerdefüh-
rers an ungehindertem Zugang zur Schweiz gewichtig. Dass dem so ist, ist
in erster Linie der vorrangingen Bedeutung des Kindeswohls geschuldet
(vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Allerdings vermag das
private Interesse des Beschwerdeführers auch unter besonderer Berück-
sichtigung seiner Beziehung zu den beiden Kindern das öffentliche Inte-
resse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend zurückzudrängen. Auf die
Rechtsprechung des EGMR in der Sache Udeh kann sich der Beschwer-
deführer nicht berufen. Er verkennt, dass der EGMR nach Einschätzung
des Bundesgerichts mit dem genannten Urteil keinen Grundsatzentscheid
fällte, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigte, die
teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und
in verschiedener Hinsicht nicht mit der vorliegenden Angelegenheit ver-
gleichbar sind. Unter anderem wiegt die Straffälligkeit in vorliegendem Fall
wesentlich schwerer und ist die Zeitspanne des Wohlverhaltens nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich kürzer als im Fall Udeh. Tritt
hinzu, dass im vorliegenden Fall, anders als im Fall Udeh, die Kinder nicht
das Schweizer Bürgerrecht besitzen und eine Wiederherstellung der Fami-
lieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland der Betroffenen als zumutbar
erachtet wurde (vgl. dazu BGE 139 I 325 E. 2.4). Eine wertende Gewich-
tung der Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte 10-jährige Einreise-
verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Allfällige Eingriffe in die
Garantie des Familien- und Privatlebens erweisen sich als im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.
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6.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und vom Beschwer-
deführer beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können der
betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl.
Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).
6.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2
und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
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der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen
einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-
II-Verordnung).
6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem.
Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Der Beschwer-
deführer macht jedoch geltend, er sei gegenwärtig Aktionär und Prokurist
bzw. Direktor der slowenischen Baufirma "B._______". In seiner Eigen-
schaft als Prokurist bzw. Direktor sei er darauf angewiesen, von Mazedo-
nien nach Slowenien und teilweise auch in andere Schengen-Staaten rei-
sen zu können. Ein Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten sei unter den
gegebenen Umständen weder mit der Wirtschaftsfreiheit noch mit der per-
sönlichen Freiheit, insbesondere der Reisefreiheit, in Einklang zu bringen.
Deshalb sei auf die Ausschreibung zu verzichten. Als Beweis für sein Vor-
bringen reicht der Beschwerdeführer einen notariellen Beglaubigungsakt
ein sowie einen Auszug aus dem slowenischen Handelsregister. Den Do-
kumenten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem
26. September 2014 Prokurist und (zusammen mit einer anderen Person
gleichen Familiennamens) Gesellschafter der Firma B._______ GmbH ist
und einen Anteil von EUR 3'960.- am Stammkapital von EUR 7'500.- hält.
Ob und in welchem Umfang diese seit dem 13. September 2011 existie-
rende Firma wirtschaftlich tatsächlich aktiv ist, ergibt sich aus den einge-
reichten Dokumenten nicht.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Schweiz im
Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu
wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung
zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen
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an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah-
men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung
und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten be-
schränkt. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehen-
den qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die
sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz be-
schränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden ge-
meinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten.
Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung
der persönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich der wirtschaftlichen
Entfaltungsmöglichkeiten, auf die sich aus den eingereichten Dokumenten
im Übrigen keine Rückschlüsse ziehen lassen, hat der Beschwerdeführer
in Kauf zu nehmen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: